Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)  (Gelesen 4089 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.225
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zur Diskussion dieses Themas bitte hier:
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Diskussion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34009.0


In einem fiktiven Fall könnte Person A folgenden Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Baden-Württemberg gestellt haben:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt




Landesrundfunkanstalt
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt




1.   Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung    (DSGVO)

2.   Antrag auf kostenlose Übersendung einer Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und
waren (Anschreiben Datenauskunft [sog. Sonderbriefe], Direktanmeldung, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen,
Festsetzungsbescheide, Vollstreckungsersuchen etc.) in Gestalt der vollständigen elektronischen Beitragsakte (Ausdruck oder Datenträger PDF Format).


3.   Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten gem. Art. 21 DSGVO




Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgende Anträge erhalten Sie als wohl zuständige und unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO.

Sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich alles Weitere zu veranlassen und für eine zügige Umsetzung der Rechte Betroffener, die sich aus der DSGVO ergeben, innerhalb der Landsrundfunkanstalt sowie der zuständigen Abteilung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (zentraler Beitragsservice mit Sitz in Köln) Sorge zu tragen.







Es wird beantragt, gemäß Art. 15 DSGVO. eine unentgeltliche und schriftliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Antragstellers und es wird eingelegt der Widerspruch gegen die vollautomatische Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO.



1   Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Landesrundfunkanstalt verarbeitet als „Behörde“ die erhobenen personenbezogenen Meldedaten des Antragstellers. Damit ist die Landesrundfunkanstalt „Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.


1.1   Auskunft über Kontaktdaten der Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über den Namen und die Kontaktdaten der/des datenverarbeitenden Verantwortlichen sowie gegebenenfalls ihres/seines Vertreters („Behördenleitung“ Landesrundfunkanstalt; Leiter der Landesrundfunkanstalt-Beitragsservice, nebst Sitz der „Dienststelle“).


1.2   Auskunft über Kontaktdaten Datenschutzbeauftragte

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten für beauftragte Auftragsverarbeiter (zentrales Rechenzentrum; „private Verwaltungshelfer Inkassounternehmen, „private Verwaltungshelfer Call-Center“; Vollstreckungsbehörden etc.).


1.3   Auskunft über Zeck und Rechtsgrundlage

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung


1.4   Auskunft über Kategorien

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (z.B. Bankkontodaten / Arbeitgeberdaten / übersandte erledigte Vollstreckungsvorgänge / Sozialdaten zu Beitragsbefreiungen, ...).


1.5   Auskunft über Empfänger

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (z.B. Creditreform, private Druckdienstleister, private Dienstleister zur manuellen Klassifizierung eingescannter Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteilt werden konnten sog. „Prokey-Arbeitsplätze“
[ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.1]).


1.6   Auskunft über Absicht des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Art. 46 oder Art. 47 oder Art. 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 DSGVO einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von der Landesrundfunkanstalt zu erhalten, oder wo sie verfügbar sind (z.B.Cloud-Dienste zum Speichern oder Verarbeiten meiner Daten, Angabe der Länder in denen sich die Server befinden [z.B. Speicherort der Sicherungskopie „Beitragsdatenbank“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice], Angabe zu den Örtlichkeiten an denen meine Daten gespeichert sind oder waren [in den letzten 12 Monaten]).


1.7   Auskunft über Dauer der Speicherung

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (z.B. bei einem privaten Druckdienstleister).


1.8   Auskunft über Interesse des Verantwortlichen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 Punkt f DSGVO beruht.


1.9   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Auskunft

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (z.B. Übertragung von Meldedaten auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen im Kontext zu § 42 Abs. 4 a BMG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG).



1.10   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Widerruf

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Rechts, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Absatz 1 Punkt a DSGVO oder Art. 9 Absatz 2 Punkt a DSGVO beruht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.


1.11   Auskunft über Bestehen eines Rechts auf Beschwerde

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde und Bezeichnung der Aufsichtsbehörde nebst Anschrift.


1.12   Auskunft über die Quellen der Daten

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt darüber, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und gegebenenfalls, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen (Bestätigung der Herkunft aus der Meldedatenbank);


1.13   Auskunft über das Bestehen automatisierter Entscheidungsfindungen

Es wird die schriftliche Auskunft verlangt über das Bestehen einer automatisierten  Entscheidungsfindung (z.B. zur „Verwaltungsvereinfachung“ bei Direktanmeldungen; Festsetzungsbescheiden und Vollstreckungsersuchen) einschließlich eines Profiling gemäß Artikel 22 (z.B. Beitragsbefreiungen, Wohnungswechsel, Vollstreckungen, Inkasso Creditreform) und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.


2   Antrag auf Kopie aller personenbezogener Daten

Gegenstand der Verarbeitung ist der Meldedatensatz des Antragstellers. Dieser wurde für die Anschreiben zur Datenauskunft (sog. Sonderbriefe), für die Direktanmeldung, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Festsetzungsbescheide und mehrere Vollsteckungsersuchen verwendet und verarbeitet.

Im Rahmen der Erstauskunft und zur Nachprüfung wird ein vollständiger Ausdruck der beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gespeicherten elektronische Beitragsakte nebst Historie gefordert.

Der Antragsgegner wird aufgefordert in der Historie verwendete Abkürzungen (insbesondere zu GIM / GBM) in einfacher verständlicher Sprache (Vermeidung von technischen Fachbegriffen) zu erläutern. Dabei sollen die einzelnen Prozesse der vollautomatischen Verarbeitung dargestellt werden (insbesondere die Auslösung der Direktanmeldung / Vollstreckungsersuchen).

Es darf auf Datenträger (DVD oder CD-ROM) zurückgegriffen und die Datenkopie in einem lesbaren Format (PDF) abgespeichert und per Post dem Antragsteller übersendet werden.

Sollte der Antragsgegner als „behördliche Stelle“ mehrere elektronische „Verwaltungsvorgänge“ (Landesrundfunkanstalt Beitragsservice / Landesrundfunkanstalt Justiziariat etc.) führen und verarbeiten, so wird dieser aufgefordert schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wie viele „Versionen“ elektronischer Akten zum Datensatz des Antragstellers bei welchen Stellen existieren. Sofern Papierakten auf Grundlage der elektronischen Beitragsakte existieren, wird der Antragsgegner aufgefordert ebenfalls die Anzahl nebst „Aktenführender Stelle“ mitzuteilen.

Der Antragsteller hat das Recht auf eine Datenkopie aller ihn betreffenden Daten in der bei der Landesrundfunkanstalt vorliegenden Form (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 - BVerwG 6 C 10.21).



3   Widerspruch gemäß Art. 21 Abs.1 DSGVO

Wie bereits seit nunmehr 9 Jahren bekannt ist (1. Rasterfahndung 2013, 2. Rasterfahndung 2018 und 3. Rasterfahndung 2022 gemäß § 14 Abs. 9 und 9 a RBStV) erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Meldedaten durch den Antragsgegner (dezentraler Beitragsservice und Zentraler Beitragsservice Köln) vollautomatisch ohne gesetzliche Grundlage (§ 35 a VwVfG [Bund] sowie § 10a RBStV-E). Von dieser vollautomatischen Verarbeitung ist der Antragsteller mehrfach betroffen.

Der Antragsteller widerspricht hiermit der vollautomatischen Verarbeitung aller seiner personenbezogenen Daten.




Ihre schriftliche Stellungnahme per Briefpost erwartet der Antragsteller unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats (§ 12 Abs.3 DSGVO) nach Eingang dieses Schreibens.








Max Mustermann
- Antragsteller-



Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2023, 20:12 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
Nach oben