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Autor Thema: [EU-Recht] Vorschlag f. "Europäisches Medienfreiheitsgesetz"  (Gelesen 1353 mal)

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Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0457&qid=1668100906552

Zitat
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll von Amsterdam) 26 , in dem die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und ihre Finanzierung anerkannt wird, soweit eine solche Finanzierung die Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der EU nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Protokoll von Amsterdam bestätigt implizit, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften fallen.

Zitat
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Governance der öffentlich-rechtlichen Medien 29 . In der Empfehlung heißt es, dass die öffentlich-rechtlichen Medien innerhalb eines nachhaltigen Governance-Rahmens arbeiten und sich weiterentwickeln müssen, der sowohl die notwendige redaktionelle Unabhängigkeit als auch die öffentliche Rechenschaftspflicht gewährleistet.

Zitat
Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die folgenden Probleme anzugehen, die die Bereitstellung von Mediendiensten im Binnenmarkt behindern:

·das Risiko einer staatlichen Einflussnahme auf öffentlich-rechtliche Medien zulasten gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und der Qualität der öffentlich-rechtlichen Medien;

·die Markttätigkeiten unseriöser Akteure (einschließlich Mediendiensteanbieter, die unter der staatlichen Kontrolle von Drittländern stehen, sei es finanziell oder redaktionell), die bei der Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen innerhalb der Union zu Spannungen führen;

·angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verbreitung von Mediendiensten, der Risiken für das freie Angebot von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen zum Nachteil gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt;

·nationale Medienmarktmaßnahmen, die die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern beeinträchtigen und den freien Verkehr in der Union einschränken, wodurch der Binnenmarkt fragmentiert wird und Rechtsunsicherheit entsteht. Gleiches gilt für nationale Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit;

·die Undurchsichtigkeit und mögliche Verzerrungen bei den Systemen und Methoden zur Publikumsmessung, die zu Marktverzerrungen führen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinträchtigen;

·unfaire und undurchsichtige Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter zum Nachteil anderer Mediendiensteanbieter, einschließlich solcher, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. 

Zitat
Nichtregierungsorganisationen und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter unterstützten insbesondere Maßnahmen auf EU-Ebene zur Einführung von Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, auch bei öffentlich-rechtlichen Medien, und erinnerten an die Bedeutung des Protokolls von Amsterdam. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sprachen sich insbesondere für Schutzvorkehrungen für redaktionelle Integrität im Internet und Leitlinien zur angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse aus.

Zitat
(18) Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich-rechtlichen Medien spielen eine besondere Rolle im Medienbinnenmarkt, indem sie im Rahmen ihres Auftrags dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen Medienberichterstattung haben. Die öffentlich-rechtlichen Medien können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einflussnahme besonders stark ausgesetzt sein. Dieses Risiko könnte sich in der gesamten Union noch verschärfen, wenn die unabhängige Governance und eine ausgewogene Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien in unterschiedlichem Maß geschützt werden. Dies kann dazu führen, dass es zu einer verzerrten oder parteiischen Medienberichterstattung kommt, der Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt leidet und der Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Medien beeinträchtigt wird. Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Medien in der gesamten Union zu schaffen. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Medienanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union eine ausreichende und stabile Finanzierung erhalten, damit sie ihrem Auftrag nachkommen und vorhersehbar planen können. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medienanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um zu vermeiden, dass im Rahmen jährlicher Haushaltsverhandlungen unzulässig Einfluss genommen werden kann. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen berühren nicht die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 29 festgelegte Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.
Es ist ist hier also zwar auch wünschenswert, daß die ÖRR über eine stabile Finanzierung verfügen, jedoch ist es nicht erwünscht, daß diese Finanzierung jährlich erneuert wird.

Zitat
(49) Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern zu gewährleisten und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einflussnahme auf die Medien zu vermeiden, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben und staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter festgelegt werden, die dem Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung dienen, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger staatlicher Werbeausgaben und über die ausgegebenen Beträge. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit staatlicher Werbung im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, die auf Einzelfallbasis angewandt werden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Zur Ergänzung sei auf die Arbeitsunterlage der Kommission zu diesem Medienfreiheitsgesetz verwiesen.

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN BERICHT ÜBER DIE FOLGENABSCHÄTZUNG (ZUSAMMENFASSUNG) Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022SC0287&qid=1670051504737

Zitat
Worin besteht das Problem und warum muss ihm auf EU-Ebene begegnet werden?

[...] Einige Probleme behindern jedoch das ordnungsgemäße Funktionieren des Medienbinnenmarkts. Dazu gehören
....
- unzureichende Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen,
- Einflussnahme auf das freie Angebot hochwertiger Mediendienste und
- undurchsichtige und/oder unfaire Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen.



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Anbei die aktuell veröffentlichte Stellungnahme des EU-Datenschutzbeauftragten zu diesem neuen Medienfreiheitsgesetz.

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU 2022/C 487/07
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.487.01.0009.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A487%3ATOC

Den vollständigen Text hat es in nachstehend verlinkter PDF in Deutsch.

11. November 2022 - Stellungnahme 24/2022
zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

https://edps.europa.eu/system/files/2022-12/2022-0931_d2667_opinion_de.pdf

Auszug Zusammenfassung:
Zitat
[...] Darüber hinaus empfiehlt er, die Kriterien zu präzisieren, anhand deren bestimmt wird, wann ein Journalist der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt. Der EDSB empfiehlt ferner, horizontal klarzustellen, dass die künftige Verordnung unbeschadet der EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung, anzuwenden ist und diese nicht berührt.

[...] In Bezug auf die nationalen Datenschutzbehörden empfiehlt der EDSB im Speziellen, klarzustellen, dass die
im Rahmen der künftigen Verordnung benannten unabhängigen zuständigen Behörden auch in der Lage sein sollten, den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß der DSGVO und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung auf Anfrage oder auf eigene Initiative alle im Zusammenhang mit Prüfungen und Untersuchungen erhaltenen Informationen bereitzustellen, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, und zu diesem Zweck eine eindeutige Rechtsgrundlage vorzugeben.

Zitat
7. Der EDSB ist der festen Überzeugung, dass der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus nicht nur ein in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Grundrecht und eine Voraussetzung für das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Mediendienste ist, sondern – ebenso wichtig – von zentraler Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit und die demokratische Rechenschaftspflicht ist, wie aus dem Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2022 hervorgeht.

12. Der EDSB stellt jedoch fest, dass in Artikel 2 („Begriffsbestimmungen“) des Vorschlags in den Nummern 1, 2 und 3 zwar die Begriffe „Mediendienst“, „Mediendiensteanbieter“ und „öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ definiert sind und somit eindeutig in den Anwendungsbereich des Vorschlags aufgenommen werden, eine solche Definition für den Begriff „Journalist“ jedoch nicht vorhanden ist.

[...]


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Anbei die aktuelle veröffentlichte Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, (EWSA).

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU“ (COM(2022) 457 final — 2022/0277 (COD))
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2023.100.01.0111.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2023%3A100%3ATOC
   
Zitat
[...]
1.8.
   Der EWSA ist besorgt über die mangelnde Unabhängigkeit einiger nationaler Regulierungsstellen und fordert einen Rahmen zur Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit.
[...]
2.13.
   Im Medienfreiheitsgesetz wird die Notwendigkeit einer finanziellen Förderung des Mediensektors aufgezeigt, wie es der EWSA in seiner Stellungnahme „Freiheit und Vielfalt der Medien in Europa sichern“ vorgeschlagen hat (9). Die bereitgestellten Instrumente reichen jedoch noch nicht aus, um Qualitätsjournalismus und Medienvielfalt in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Zugleich ist der EWSA der Auffassung, dass ein Rechtsrahmen, der es Medienunternehmen ermöglicht, sich durch ihr Angebot auf dem Markt selbst zu finanzieren, zu den besten Bedingungen für die Medienfreiheit zählt. Öffentlich-rechtliche Medien sind nur dann sinnvoll, wenn sie unparteiisch und von politischer Einflussnahme gänzlich unabhängig sind. Andernfalls kann die öffentliche Finanzierung zu Missbrauch und staatlichen Manipulationen aller Art führen. Jedes Medienförderprojekt sollte auf vollkommen transparenten Regeln und Garantien für die politische Unabhängigkeit der Journalistinnen und Journalisten beruhen.
[...]
3.3.
   Der EWSA betont die Bedeutung von Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Medienanbieter und der Verfügbarkeit angemessener und stabiler finanzieller Mittel für sie (Artikel 5). Allerdings sollte es ein wirksames Kontrollsystem geben, das einen effizienten Einsatz der Mittel gewährleistet. Der EWSA hält eine unabhängige Stelle für die beste Option, um die angemessene Höhe der Finanzierung festzulegen, die erforderlich ist, damit öffentlich-rechtliche Medienanbieter ihren Auftrag erfüllen können, sofern diese Stelle nicht politisch besetzt wird. Die derzeitige Tendenz zur Politisierung der Frage der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien stellt eine erhebliche Bedrohung für die Medienfreiheit dar.
[...]
3.24.
   Der EWSA erinnert daran, dass Verzerrungen im Binnenmarkt für Mediendienste die Freiheit und Pluralität der Medien auch dann beeinträchtigen, wenn sie nur bestimmte Teile des gemeinsamen Marktes — auf nationaler, regionaler oder sogar lokaler Ebene — betreffen. In all diesen Fällen muss das Gremium das Recht haben, eine Bewertung der Zusammenschlüsse auf dem Medienmarkt einzuleiten, wenn die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen nicht tätig werden.



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Einer Pressemitteilung der EU-Kommission vom 15. Dez. '23 ist zu entnehmen, daß es wohl zu einer politischen Einigung gekommen ist.

Kommission begrüßt politische Einigung über Europäisches Medienfreiheitsgesetz
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_23_6635

Zitat
Nächste Schritte

Die politische Einigung muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich gebilligt werden. Sobald die Verordnung offiziell angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist sie in allen ihren Teilen verbindlich und gilt nach 15 Monaten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 


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Vorabhinweis:
Anbei eine Entschließung des Europaparlamentes zur Änderung des Kommissionsvorschlages. Nachstehend ein paar Zitate daraus; ist in dem Abschnitt "Vorschlag der Kommission" nichts zu lesen, hat die Kommission keinen Vorschlag unterbreitet, den das Parlament hätte ändern können, ist der Wortlaut in dem Abschnitt "geänderter Text" vom Parlament selber und neu eingefügt.

Die Länder werden die Konditionen um die KEF herum wohl zu ändern haben; folgt die Kommission dem Wortlaut der Entschließung muß die KEF künftig eine eigenständige Behörde sein, deren Tun der gerichtlichen Kontrolle unterfällt; was für alle Stellen aller Unionsländer gilt, die dazu da sind, den öffentlichen Mediendienstenanbieter öffentliche Mittel zu beschaffen

Die öffentlichen Mediendienstanbieter wiederum müssen vollständig autonom sein.

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202401196

Zitat
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission   

(1)    Öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter sollen ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen.   

Geänderter Text
(1)    Die Mitgliedstaaten stellen durch ihr nationales Recht und ihre Maßnahmen sicher, dass die öffentlich-rechtlichen Medienanbieter von staatlichen, politischen, wirtschaftlichen oder privaten Interessen völlig autonom und redaktionell unabhängig sind, damit sie ihrem Publikum bei der Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags unparteiisch und unabhängig eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen können .

Zitat
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 3 a
(neu)

Vorschlag der Kommission   

Geänderter Text   

(3a)     Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige Behörde oder richten unabhängige Verfahren ein, um den für öffentlich-rechtliche Medienanbieter angemessenen Finanzbedarf gemäß Absatz 3 zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine unabhängige gerichtliche Überprüfung gewährleistet ist.   

Das Verfahren zur Benennung einer unabhängigen Behörde gemäß Unterabsatz 1 oder die darin festgelegten Verfahren müssen vorhersehbar, transparent, unabhängig, unparteiisch und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven und verhältnismäßigen Kriterien beruhen, die im nationalen Recht vorab festgelegt werden.

Zitat
Abänderung 143
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text
Artikel 6a

Beschränkungen der Eigentumsverhältnisse im Medienbereich


(1)     Natürliche Personen, die mit den folgenden wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind, dürfen während ihrer Amtszeit keine wirtschaftlichen Eigentümer einer Presseveröffentlichung oder eines audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) XXXX/XXX [zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, COD 2021/0239] sein:

a) in einem Mitgliedstaat:
i) Staatschefs, Regierungschefs oder Minister;

b) auf Unionsebene:
i) Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Kommission und Mitglieder der Kommission;

c) in einem Drittland:
i) Funktionen, die den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Ämtern gleichwertig sind.   

(2)     Ist eine natürliche Person mit einem wichtigen öffentlichen Amt gemäß Absatz 1 betraut, so stellt sie den Betrieb des betreffenden Mediendiensteanbieters ein oder beendet die Geschäftsbeziehung mit dem betreffenden Mediendiensteanbieter, sofern es die Einmischung in die Angelegenheiten des Mediendiensteanbieters ermöglicht, unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage, nachdem sie zu einer politisch exponierten Person im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 geworden ist.

 
Zitat
Abänderung 144
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission   

Geänderter Text   


(2a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen rechtlich und funktional von ihrer jeweiligen Regierung sowie von jeglichen anderen öffentlichen oder privaten Stellen unabhängig sind.
Das wird sich dann also so zu entwickeln haben, daß die Medienaufsichtsbehörden für alle Mediendienstanbieter incl. der öffentlichen Mediendiensteanbieter zuständig sind.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Nachstehend nun die neue Verordnung, die auch die bisherige Richtlinie leicht ändert.

Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)Text von Bedeutung für den EWR.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401083

Zitat
Artikel 29
Inkrafttreten und Geltung


Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 8. August 2025. Jedoch gilt:

a) Artikel 3 gilt ab dem 8. November 2024;

b) Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 sowie die Artikel 7 bis 13 und Artikel 28 gelten ab dem 8. Februar 2025;

c) die Artikel 14 bis 17 gelten ab dem 8. Mai 2025;

d) Artikel 20 gilt ab dem 8. Mai 2027.


Zitat
Artikel 5
Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter


(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter redaktionell und funktional unabhängig sind und ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie auf nationaler Ebene entsprechend dem Protokoll Nr. 29 festgelegt, auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen bieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Der Geschäftsführer oder die Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern werden auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt, die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden. Die Dauer ihrer Amtszeit muss ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten.

Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit müssen hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren zur Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen, die vorab festgelegt werden. Diese Finanzierungsverfahren müssen sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Mediendiensteanbieter über angemessene, nachhaltige und vorhersehbare finanzielle Mittel verfügen, die der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags und ihrer Kapazität zur Entwicklung im Rahmen dieses Auftrags entsprechen. Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen oder richten Mechanismen ein, die von politischer Einmischung durch eine Regierung frei sind, die die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 beobachten. Die Ergebnisse dieser Beobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Zitat
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich


[...]

(2)   Diese Verordnung lässt die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften unberührt:

g) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (25).

Zitat
(25)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Zitat
in Erwägung nachstehender Gründe:

(10)

Unter öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern sollten Mediendiensteanbieter verstanden werden, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut sind und zugleich für die Erfüllung dieses Auftrags öffentliche Mittel erhalten. Dies sollte nicht private Medienunternehmen umfassen, die zugesagt haben, als begrenzten Teil ihres Tätigkeitsbereichs gegen Entgelt bestimmte Aufgaben von allgemeinem Interesse auszuführen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der DSGVO mit dieser hier thematisierten Mediendienste-Verordnung nicht berührt werden, also vollumfänglich auch in Belangen des dt. ÖRR seitens des dt. ÖRR, der Behörden und Co. unmittelbar einzuhalten sind.

Querverweise:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

EuGH C-180/21 - DSGVO - Art 6 DSGVO regelt d. Zulässigkeit der DV abschließend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36940.0

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0


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  • Beiträge: 3.238
Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)Text von Bedeutung für den EWR.
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Zitat
Artikel 5
Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter

[...]
(3) [...] Diese Finanzmittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter gewahrt wird. [...]
Offensichtlich sind die Finanzmittel für örR so beschaffen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter nicht gewahrt wird, denn durch zuviel der Finanzen lässt man den Geldgeber mal besser nicht schlecht aussehen, sondern man berichtet positiv und wohlwollend über ihn, so oft und so laut es nur geht. Gleichzeitig macht man den Gegner der Geldgeber so schlecht, dass fast jeder nach allen Regeln der Kunst dahingehend manipuliert wird, diesen Gegner der Geldgeber abzulehnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2024, 20:04 von Bürger«

 
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