Vorabhinweis:Es werden nur die Leitsätze zitiert, aus denen die Aussage im Titel entnommen werden kann.
Wenn es sich gemäß der Aussage in Leitsatz 1 um eine "verfasssungsunmittelbare Aufgabe" handelt und dieses gemäß der weiterführenden Aussage in Leitsatz 1 für "jedes Gericht" gilt, ist es nicht hinnehmbar, daß das Bundesarbeitsgericht Entscheidungen in Belangen des öffentlichen Rundfunks nicht veröffentlicht, wie offenbar aktuellen in Sachen Rundfunk Berlin-Brandenburg, siehe das unter Querverweise genannte Thema und darin die Aussage in Beitrag #30.
Es ist nicht ersichtlich, daß es an der Veröffentlichung der den öffentlichen Rundfunk betreffenden Entscheidungen kein öffentliches Interesse hat.
Urteil vom 26.02.1997 -
BVerwG 6 C 3.96https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0Leitsätze:
1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
4. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.
5. Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).
Querverweis:Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37481.msg227643.html#msg227643