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Dies und Das! / Re: [Übersicht] BVerwG-Entscheidungen (allgemein)
« Letzter Beitrag von pinguin am Heute um 08:26 »
Nachtrag

BVerwG 6 C 3.96 - Gerichtsentscheidungen sind zu veröffentlichen (1997-02-26)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38320.msg227651.html#msg227651
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Vorabhinweis:
Es werden nur die Leitsätze zitiert, aus denen die Aussage im Titel entnommen werden kann.

Wenn es sich gemäß der Aussage in Leitsatz 1 um eine "verfasssungsunmittelbare Aufgabe" handelt und dieses gemäß der weiterführenden Aussage in Leitsatz 1 für "jedes Gericht" gilt, ist es nicht hinnehmbar, daß das Bundesarbeitsgericht Entscheidungen in Belangen des öffentlichen Rundfunks nicht veröffentlicht, wie offenbar aktuellen in Sachen Rundfunk Berlin-Brandenburg, siehe das unter Querverweise genannte Thema und darin die Aussage in Beitrag #30.

Es ist nicht ersichtlich, daß es an der Veröffentlichung der den öffentlichen Rundfunk betreffenden Entscheidungen kein öffentliches Interesse hat.

Urteil vom 26.02.1997 -
BVerwG 6 C 3.96

https://www.bverwg.de/de/260297U6C3.96.0

Zitat
Leitsätze:

1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.

2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.

3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.

4. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.

5. Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 - BVerwG 7 B 170.92 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).

Querverweis:
Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37481.msg227643.html#msg227643
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Landtag Brandenburg - Drs. 8/14, 08.01.2025 (PDF, 89 Seiten, ~13,5MB)
Verfassungsbeschwerde des rbb gegen den rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w8/inf/ab_0001/14.pdf

Abschrift Anlage 10 rbb-Verfassungsbeschwerde vom 20.11.2024; Formatierung abweichend, s. Eingangsbeitrag (kein Bock)

GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME ZU DEN HAFTUNGSREGELUNGEN DES RBB-STAATSVERTRAGES VOM 3. UND 17. NOVEMBER 2023

Seite 17 - 29
Fußnoten nicht am Seitenende sondern am jeweiligen Abschnittsende eingefügt.
Fette Hervorhebungen nicht übernommen (kein Bock)


Zitat von: LT BB - Drs. 8/14, 08.01.2025, Verf.Beschw. d. rbb gg. rbb-StV - 1 BvR 2578/24 (Abschrift); Anlage 10 - Gutacht. Stellungn. zu Haftungsregelungen

IV. Organhaftung als Innenhaftung in Abgrenzung zur Außenhaftung sowie Haftung aus anderen Rechtsgründen

§ 93 AktG für den Vorstand stellt wie auch § 116 AktG für den Aufsichtsrat Anspruchsgrundlage für die organschaftliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft dar3. Auch wenn vereinzelt Bezüge zu Gläubigern und zur Außenhaftung zu finden sind, handelt es sich um originäre Haftungsansprüche von Organmitgliedern im Verhältnis zur Gesellschaft.

In bestimmten Fällen haftet ein Organ selbstverständlich auch unmittelbar gegenüber Dritten im Außenverhältnis (z.B. Gläubiger, Staat etc.). Diese Fälle werden jedoch durch andere Regelungen bzw. Rechtsinstitute abgebildet wie bspw. einer vertraglichen Haftungsübernahme des Organs gegenüber einem Gläubiger (z.B. Übernahme einer Bürgschaft des Geschäftsleiters für Gesellschaftsschulden), der Haftung aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch das Organ nach § 311 Abs. 3 BGB, den deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 ff. BGB (z.B. bei einem Betrug gegenüber einem Gläubiger) oder einer persönlichen Haftung des Organs für den Fall des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z.B. Nichtabführung von Steuern). In all diesen Fällen haftet das Organ persönlich gegenüber Dritten (Außenhaftung).

Davon zu trennen ist die Haftung des Organs gegenüber der Gesellschaft bzw. Körperschaft, für die es tätig ist (Innenhaftung). Der rbb-StV neu hat die aktienrechtlichen Regelungen zur (organschaftlichen) Innenhaftung mehr oder weniger identisch übernommen, nicht jedoch diejenigen der Außenhaftung. Dazu bestand angesichts der bestehenden Rechtsinstitute, die durch den Staatsvertrag nicht berührt werden, auch keine Veranlassung.

Auch im Rahmen der Innenhaftung des Organs kommen grundsätzlich unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht. Insbesondere haftet das Organ bei Pflichtverstößen aus einem etwaigen Anstellungsvertrag nach § 280 BGB sowie unter Umständen auch auf deliktischer Grundlage (z.B. bei Untreue nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB). Diese Ansprüche sind von der Neuregelung nicht betroffen, da sie ihre Grundlage im Bundesrecht haben und unabhängig von staatsvertraglichen Regelungen bestehen.

Im Rundfunkstaatsvertrag bislang nicht kodifiziert waren hingegen organschaftliche (Innen-)Haftungsansprüche, die eigenständig neben den weiteren Anspruchsgrundlagen bestehen. Die fehlende Kodifizierung bedeutete nicht, dass es derartige Ansprüche in der Vergangenheit nicht gab (vgl. hierzu oben Erster Teil). Mit dem rbb-StV neu sollen diese Ansprüche künftig jedoch ausdrücklich verankert werden. Diese organschaftlichen Innenansprüche aus dem rbb- StV neu werden nachfolgend genauer untersucht.

3BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 1; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage, AktG § 93 Rn. 2; Koch, AktG, 17. Auflage, § 93 Rn. 6.

B. Organhaftung nach AktG und rbb-StV neu

Ausgangspunkt für Art und Umfang der neuen Haftungsregelungen des rbb-StV neu ist nach den vorstehenden Ausführungen der Haftungsrahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nach dem AktG.

I. Vorstandshaftung nach § 93 AktG, Intendantenhaftung nach § 31 rbb-StV neu

1. Sorgfaltsmaßstab und Pflichtenkreis

1.1 Sorgfaltsmaßstab und Pflichtenkreis nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG


Die Verantwortlichkeit des Vorstands der AG erfordert gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG enthält neben der objektiven Sorgfaltspflicht auch einen typisierten Verschuldensmaßstab4. Das soll nach § 31 Abs. 1 rbb-StV neu grundsätzlich auch für den Intendanten Anwendung finden, wenngleich wesentliche Unterschiede und insbesondere der Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit auffallen (dazu sogleich, insbesondere unter 7.).

Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist nicht legal definiert und enthält

„nach hM eine generalklauselartige Umschreibung der unternehmerischen Verhaltenspflichten, aus der Rspr. und Rechtslehre situationsbezogene Einzelpflichten ableiten"
(BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 15)

Etwas genauer dazu MüKo, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn. 22 ff (Hervorhebung v. Verf.):

„[...] Bei der Erfassung dieses Haftungsmaßstabs ist von der Rechtsstellung des Vorstands auszugehen, der nach § 76 Abs. 1 unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten hat. Als dem zur alleinigen Geschäftsführung berufenen Organ ist ihm ein weites Feld zu freier Gestaltung eingeräumt worden, um die in der Satzung festgelegten Ziele zu verwirklichen und die Rechte und Pflichten der Gesellschaft als Inhaberin des Unternehmens wahrzunehmen. Er hat hierbei nicht nur die erwerbswirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft, sondern auch die Interessen der Aktionäre und Gläubiger sowie das Wohl der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit zu berücksichtigen (—> § 76 Rn. 78 ff., insbesondere -> § 76 Rn. 80). [...] Ob ein Vorstandsmitglied seine Sorgfaltspflicht bei der Geschäftsführung verletzt hat, bestimmt sich danach, ob er als eigenverantwortlicher Leiter der Gesellschaft seine Pflichten ihr gegenüber verletzt hat. Solange keine Anhaltspunkte für eine sorgfaltswidrige Geschäftsführung vorliegen, ist ein Vorstandsmitglied trotz des Grundsatzes der Gesamtverantwortung nicht verpflichtet, Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf ein Nachbarressort zu ergreifen.

Randnummer 23 Diese Grundsätze sind auch bei der Haftung für fehlerhafte Prognosen zu beachten, die einen Schaden der Gesellschaft begründen, wenn Aktionäre oder Gläubiger aufgrund der fehlerhaften Prognose Ansprüche gegen die Gesellschaft erworben haben, was grundsätzlich nur aufgrund deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB der Fall ist.

Randnummer 24 Hat ein Vorstandsmitglied aus eigenem Entschluss im Bereich der Geschäftsführung gehandelt, so kann sein Handeln grundsätzlich nicht schon deshalb als pflichtwidrig angesehen werden, weil es nicht vorher den Aufsichtsrat befragt oder dieser sich gegen die Maßnahme ausgesprochen hat. Das folgt aus der Funktionsabgrenzung der Organe. Anders wäre sein Verhalten zu beurteilen, wenn er das Geschäft nach § 111 Abs. 4 S. 2 nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats hätte vornehmen dürfen. Ist das Vorstandsmitglied dagegen nicht seiner Berichtspflicht nachgekommen, kommt es darauf an, welche Maßnahmen davon betroffen waren: Wäre zu erwarten gewesen, dass der Aufsichtsrat die zu berichtende Maßnahme unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt hätte, kann eine Pflichtverletzung allein durch die Berichtspflichtverletzung in Betracht kommen. [...]“


Es haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, die eine Orientierung zur weiteren Konkretisierung bieten, vgl. BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 16 f. (Hervorhebung v. Verf.):

„Zur Konkretisierung der organschaftlichen Sorgfaltspflicht steuert das Aktiengesetz nur Teilaspekte bei, indem es in § 93 Absatz 3 neun Sondertatbestände hervorhebt, deren Erfüllung „namentlich“ eine Schadensersatzpflicht des Vorstands auslöst. Auch § 76 Absatz 1, wonach der Vorstand das Unternehmen unter eigener Verantwortung zu leiten hat, enthält kein vollständiges Anforderungsprofil. In einer ersten Annäherung behelfen sich Rechtsprechung und Rechtslehre mit der vagen Formel, dass ein Organmitglied zur Wahrung des Vorteils der Gesellschaft und zur Abwendung von Schäden verpflichtet sei.

17 Für eine aussagekräftigere Vorstrukturierung des organschaftlichen Pflichtenprogramms empfiehlt es sich, drei größere Pflichtenkreise zu unterscheiden: Erstens ist jedes Vorstandsmitglied gehalten, die im Aktiengesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung niedergelegten Organpflichten zu erfüllen und die das Unternehmen betreffenden Rechtsvorschriften des allgemeinen Zivilrechts, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und des öffentlichen Rechts zu beachten (sog. Legalitätspflicht. § 93 Randnummer Rn. 19 ff.). Zweitens muss ein Vorstandsmitglied die ihm übertragene Unternehmensleitung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Pflichtenrahmens umfänglich wahrnehmen und sein Amt mit der erforderlichen Sorgfalt führen (sog. Sorgfaltspflicht im engeren Sinne, § 93 Randnummer Rn. 57 ff.). Drittens obliegt es dem Vorstandsmitglied, sich in geeigneter Weise von dem recht- und zweckmäßigen Verhalten nachgeordneter Unternehmensangehöriger und seiner Vorstandskollegen zu überzeugen (sog. Uberwachungspflicht, § 93 Randnummer Rn. 128 ff.).“


4BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 247.

1.2 Übertragbarkeit auf rbb-StV neu

Da § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 31 Abs. 1 rbb-StV neu nahezu wortgleich ausgestaltet sind, dürften die Anforderungen an die anzuwendende Sorgfalt und den Pflichtenkreis an den Vorstand der AG im Grundsatz auch auf den Intendanten Anwendung finden. Das wird durch die Gesetzesbegründung zum rbb-StV neu ausdrücklich bestätigt5:

„§31 Absatz 1 schreibt den Sorgfaltsmaßstab der Intendantin oder des Intendanten in Anlehnung an aktienrechtlichen Grundsätzen fest. Eine dahingehende ausdrückliche Regelung ist mit Blick auf die gesellschaftliche Bedeutung des rbb und seine Finanzierung angemessen.“

Ausgehend von den vorstehend definierten Pflichtenkreisen Legalitätspflicht, Sorgfaltspflicht im engeren Sinn und Überwachungspflicht ergeben sich insbesondere folgende Abweichungen für den rbb.

Im Rahmen der Legalitätspflicht sind zusätzlich staatsvertragliche Regelungen, interne Verfahrensordnungen und Richtlinien sowie haushälterische Anforderungen, insbesondere die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Die Sorgfaltspflicht im engeren Sinn lässt sich auch für die AG nicht weiter konkretisieren, vgl. hierzu BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 57 (Hervorhebung v. Verf.):

„Die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensleitung bildet eine Generalklausel, aus der sich eine Vielzahl einzelner, nicht abschließend formulierbarer Verhaltensanforderungen ableiten lassen. Als Maßfigur ist der professionelle und hauptamtliche Geschäftsleiter anzusehen, der die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Weitere Verallgemeinerungen sind nur begrenzt möglich, weil es den ordentlichen Geschäftsleiter für alle Zwecke nicht gibt. Die Sorgfaltsanforderungen sind vielmehr von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängig und variieren von Situation zu Situation: Dazu gehören Art und Größe des Unternehmens, seine wirtschaftliche und finanzielle Lage, die Aufgabenverteilung innerhalb eines mehrköpfigen Vorstands, die Bedeutung einer Maßnahme für das Unternehmen und das konjunkturelle Umfeld. Man kann insoweit von einer Volatilität der Verhaltensnormen für den Vorstand sprechen: Entscheidend ist, wie sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eines Unternehmens vergleichbarer Art und Größe in der konkreten Situation verhalten hätte. Dies ist ein normativer Maßstab; eine abweichende tatsächliche Übung in dem betreffenden Unternehmen oder der gesamten Branche vermag das Vorstandsmitglied grundsätzlich nicht zu entlasten“

Hier wird am Ende nur eine Einzelfallbetrachtung möglich sein, wobei als Vergleichsmaßstab für einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen ein ordentlicher und gewissenhafter Intendant bzw. Vorstand vergleichbarer Rundfunkanstalten dienen sollte.

Die Überwachungspflicht unterteilt sich in horizontale und vertikale Überwachungspflichten in Abhängigkeit davon, ob eine gleichgeordnete Ebene (Gesamtvorstand) oder ein nachgeordneter Bereich betrachtet wird.

Für den nachgeordneten Bereich ist die vertikale Überwachung generell zu gewährleisten, vgl. nur BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 130:

„Die zweite Dimension betrifft die vertikale Überwachungspflicht über die nachgeordneten Unternehmensebenen. Jedes Vorstandsmitglied muss in seinem Verantwortungsbereich für ein gesetzestreues Verhalten seiner Untergebenen sorgen, wie es GS 5 DCGK unter Festschreibung des Compliance-Konzepts für börsennotierte Aktiengesellschaften ausdrücklich hervorhebt. Für die Ausformung dieser Überwachungspflichten liefert vor allem §130 OWiG wertvolle Orientierungsmarken, der die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben oder Unternehmen zur Ordnungswidrigkeit erhebt und die Organmitglieder über § 9 Absatz 1 OWiG in die Verantwortung als aufsichtspflichtige Personen einbezieht."

Im horizontalen Bereich, d.h. auf der Ebene eines Kollektivorgans (z.B. Gesamtvorstand), umfasst die Überwachungspflicht insbesondere die Information und Beobachtung anderer Mitglieder desselben Kollektivorgans mit eigenem Verantwortungsbereich. Die horizontale Überwachungspflicht ist jedoch durch die Ressortkompetenz des weiteren Organmitglieds begrenzt, vgl. BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 129:

„Äußere Grenzen sind der ressortübergreifenden Überwachungspflicht allerdings durch die Ressortverantwortung des zuständigen Vorstandsmitglieds gezogen, die eine andauernde Einmischung in fremde Aufgabenbereiche verbietet'“

Der Intendant ist grundsätzlich ein Einzel-, kein Kollektivorgan. Im Rahmen der Überwachungspflicht stellt sich vorliegend jedoch die Frage, in welchem Verhältnis Intendant und Direktorium stehen.

Gemäß § 15 Nr. 4 des rbb-StV neu wird das Direktorium als neues Organ des rbb etabliert. In der Neuregelung des § 32 rbb-StV neu ist angelegt, dass der Intendant einen Direktor im programmlichen Bereich und einen administrativen Direktor vorschlägt und diese durch die Gremien (Rundfunkrat bzw. Verwaltungsrat) gewählt werden. Das Direktorium besteht aus dem Intendanten und den Direktoren (vgl. § 33 Abs. 1 rbb-StV neu). Nach § 32 Abs. 2 rbb-StV neu leiten die Direktoren ihre jeweiligen Geschäftsbereiche grundsätzlich „selbständig und in eigener Verantwortung", jedoch unter „Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten" sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Direktorenberatungen. Zudem kann der Intendant Direktoren abberufen. In § 33 Abs. 2 rbb-StV neu wird ein Zuständigkeitskatalog für Aufgaben des Direktoriums definiert, wobei auch hier auf die „Gesamtverantwortung des Intendanten" abgestellt wird.

In der Gesetzesbegründung finden sich hierzu ausdrücklich folgende Ausführungen:

Zu: Allgemeines (Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 53)

Mit der Abkehr vom strengen Intendanten-Prinzip und dem Übergang zu einer Direktorialverfassung wird die Führungsstruktur des rbb verschlankt und kollegial ausgestaltet."

Zu: § 15 (Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 66)

„Damit wird das Direktorium als neues Organ neben den bisherigen Organen Rundfunkrat, Verwaltungsrat und Intendantin oder Intendant etabliert.“

Zu: § 32 (Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 86)

"Absatz 2 ist Ausdruck der modifizierten Intendantenverfassung, stellt den Rahmen der Arbeit des Direktoriums dar und betont gleichzeitig die grundsätzliche Selbstständigkeit und Verantwortung der Direktorinnen oder Direktoren."

Zu: § 33 (Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 86 f.)

„Absatz 2 modifiziert die bisherige Intendantenverfassung und soll das Risiko von möglichen Compliance-Verstößen verringern. Die Intendantin oder der Intendant ist dazu angehalten, sich für Entscheidungen in der Zuständigkeit des Direktoriums eine Mehrheit zu suchen. So werden Alleingänge der Intendantin oder des Intendanten künftig verhindert. Die Verteilung der Verantwortung soll außerdem die Effizienz steigern und die ökonomischen, organisatorischen sowie institutionellen Strukturen und Bedingungen des rbb verbessern. Satz 1 stellt fest, dass das Direktorium hierbei die bei der Intendantin oder dem Intendanten liegende Gesamtverantwortung zu beachten hat, und beinhaltet eine nicht abschließende Auflistung der Aufgaben des Direktoriums. In Nummer 1 werden für den rbb besonders bedeutsame Angelegenheiten aufgeführt, insbesondere Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses, Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen sowie Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal. Darüber hinaus ist das Direktorium nach Nummer 2 auf Antrag einer Direktorin oder eines Direktors zuständig für die Klärung von Meinungsverschiedenheiten über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren. Satz 2 statuiert ein Vetorecht der Intendantin oder des Intendanten als Ausfluss ihrer oder seiner Gesamtverantwortung gemäß Satz 1. Sie oder er kann einen Beschluss durch Widerspruch verhindern. Die Intendantin oder der Intendant hat den Widerspruch ausdrücklich, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung und gegenüber dem Direktorium zu erheben. Nach Satz 3 ist der Verwaltungsrat in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren.“

Das Zusammenspiel von Intendant und Direktoren bzw. dem Direktorium bleibt mithin unklar. Erklärtes Ziel der Neufassung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Verhinderung von „Alleingängen“ des Intendanten, da dieser für Beschlüsse, die in die Zuständigkeit des Direktoriums fallen, Mehrheiten benötigt. Das betrifft Maßnahmen von erheblicher Bedeutung, die in § 33 Abs. 2 rbb-StV neu skizziert werden. Die Regelungen zum Direktorium besagen - anders als beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat - nicht, mit welcher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden können. Es wäre daher denkbar, dass das Direktorium einstimmig entscheiden muss. Dem steht allerdings das Widerspruchsrecht des Intendanten entgegen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 rbb-StV neu), das keinen Anwendungsbereich hätte, wenn der Intendant einen Beschluss durch eine bloße Nein-Stimme verhindern könnte. Es liegt daher nahe, dass das Direktorium mit einfacher Mehrheit entscheidet, wobei dem Intendanten ein Widerspruchsrecht zusteht für den Fall, dass beide Direktoren für einen Beschluss stimmen. Das bedeutet, dass der Intendant Beschlüsse verhindern kann. Auf der anderen Seite kann der Intendant jedoch keine Beschlüsse gegen die beiden anderen Direktoren durchsetzen. Das Widerspruchsrecht kann nur Beschlüsse blockieren, diese jedoch nicht initiativ durchsetzen. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung, die explizit das Erfordernis des Suchens von Mehrheiten im Direktorium anspricht.

Es handelt sich beim Direktorium aber gleichwohl nicht um ein klassisches Kollektivorgan, wie dem Vorstand einer AG mit einem Vorstandsvorsitzenden und einer vereinbarten Ressortverteilung für andere Vorstände, da nach dem Wortlaut des rbb-StV neu dem Intendanten stets die Gesamtverantwortung obliegt und er sogar einzelne Direktoren abberufen kann, während er jedoch andererseits keine Bestellungskompetenz für neue Direktoren besitzt. Völlig unklar bleibt angesichts des Verweises auf die Gesamtverantwortung des Intendanten auch die selbständige und eigenverantwortliche Leitung der Geschäftsbereiche durch die Direktoren. Die Haftungsregelungen für die Direktoren oder das Direktorium als Organ verweisen gemäß § 33 Abs. 4 rbb-StV neu auf § 31, mithin die Haftungsregelungen für die Intendanten.

In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass das Direktorium zwar als Organ vorgesehen ist und in diesem Gremium auch Entscheidungen getroffen werden sollen / müssen (vgl. § 33 Abs. 2 rbb-StV neu). Auf der anderen Seite verweisen die Regelungen zum Direktorium wiederkehrend auf die Gesamtverantwortung des Intendanten, statuieren aber gleichzeitig eine eigene - der Haftung des Intendanten entsprechend formulierte - Haftung von Direktoren und Direktorium durch den Verweis auf § 31 rbb-StV neu. Zudem gelten Beschlüsse des Direktoriums, gegen die der Intendant Widerspruch erhoben hat, als nicht gefasst, was dem Verwaltungsrat mitzuteilen ist. Insoweit ist der rbb-StV neu mindestens unklar und könnte dahingehend auszulegen sein, dass das Direktorium aus Sicht des Intendanten ein nachgeordneter Bereich ist, der generell zu überwachen ist.

Auf der anderen Seite ließe sich dann jedoch kaum begründen, warum dem Direktorium nach dem rbb-StV neu ein eigenständiger Organcharakter zugewiesen wird und in welchem Umfang die Geschäftsbereiche der Direktoren tatsächlich eigenverantwortlich zu leiten sind. Sofern das Direktorium und die Direktoren dem nachgeordneten Bereich des Intendanten zuzuordnen sind, müssten diese angesichts der Gesamtverantwortung und des Haftungsrisikos des Intendanten diesem gegenüberweisungsgebunden sein. Dagegen spricht jedoch, dass im Gegensatz zum Entwurf der Neufassung des rbb-StV in § 33 Abs. 4 rbb-StV neu durch den Verweis auf § 31 (Haftung des Intendanten) nunmehr eine Haftungsnorm für die Direktoren etabliert wurde. Das könnte bedeuten, dass Intendant und Direktoren zumindest im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (§ 33 Abs. 2) als quasi-Kollektivorgan zu qualifizieren sein könnten, worauf tendenziell auch die Gesetzesbegründung (s.o.). hindeutet. In diesem Fall würde es sich hier nicht um einen nachgeordneten Bereich aus Sicht des Intendanten handeln, sondern um den Bereich der horizontalen Aufgabenverteilung und Überwachung, was zwingend zu anderen Verantwortlichkeiten und Überwachungspflichten des Intendanten und auch der Direktoren führt.

Der Wortlaut des rbb-StV neu ist insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen zum Entwurf des rbb-StV nicht eindeutig und sogar missverständlich. Die in der Gesetzesbegründung erwähnte „modifizierte Intendantenverfassung'' im Gegensatz zum vorher geltenden „strengen Intendanten-Prinzip" ist zumindest mit Blick auf das organschaftliche Verhältnis dieser Gremien zueinander auslegungsbedürftig.

5Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 85.

2. Konkrete Pflichtverletzungen nach § 93 Abs. 3 AktG

2.1 Aktienrechtliche Regelung


Konkret benannt sind im AktG ersatzpflichtige Pflichtverletzungen in § 93 Abs. 3 AktG, wobei die überwiegenden Fälle Verstöße gegen zwingende Regelungen der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung betreffen (insbesondere Nr. 1 bis 4 und 9). Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die in § 93 Abs. 3 AktG genannten Beispiele nicht per se pflichtwidrig sind, sondern nur soweit diese Handlungen entgegen den hierfür geltenden aktienrechtlichen Regelungen vorgenommen werden.

Der Katalog des § 93 Abs. 3 AktG normiert besonders schwere Verstöße des Vorstands gegen seine Organpflichten. Die Regelung umfasst - anders als die sonstigen Haftungsregelungen - eine Vermutung der Ursächlichkeit der genannten Handlungen für den Schadenseintritt bzw. sogar die Vermutung eines Mindestschadens in Höhe des jeweiligen Mittelabflusses6. Hinzu kommt, dass bei einer Geltendmachung von Ansprüchen durch Gläubiger der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 AktG für die in Abs. 3 definierten Handlungen bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, während im Übrigen nur „gröbliche" Pflichtverletzungen zu einer Inanspruchnahme führen können.

6Koch, AktG, 17. Auflage, § 93 Rn. 149; MüKo, AktG, 6. Auflage, § 116 Rn. 157.

2.2 Übertragbarkeit auf rbb-StV neu

Der Katalog der konkret benannten Pflichtverletzungen nach § 93 Abs. 3 AktG ist im rbb-StV neu nicht nachgezeichnet. Da die ganz überwiegende Mehrzahl der Fallgruppen Verstöße gegen gesetzlich zwingende Regelungen der Kapitalaufbringung und -erhaltung bzw. der verbotenen Einlagenrückgewähr betrifft, erscheint das folgerichtig, da die Kapitalaufbringung als Instrument des Gläubigerschutzes in der Struktur des rbb nicht relevant ist.

Gleichwohl aber sollten zumindest die Fallgruppen der Verteilung von Gesellschaftsvermögen, der unzulässigen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern und der Kreditgewährung besondere Beachtung im Rahmen der Ausübung der Intendantentätigkeit finden, da eine Pflichtwidrigkeit hier besonders nahe liegt.

3. Haftungserleichterung, Geschäftsleiterermessen (Business Judgment)

Die Vorstandshaftung nach dem AktG ist keine Erfolgshaftung, sondern eine „Haftung für sorgfaltswidriges Verhalten“7. Das bedeutet, dass der Vorstand im Rahmen seiner Unternehmensleitung keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern lediglich bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht haftet. Der Sorgfaltsmaßstab wurde oben unter 1.1. näher konkretisiert.

Einer in der Lehre und Rechtsprechung schon sehr lange verbreiteten Auffassung nach soll dem Vorstand der AG im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen, die naturgemäß risikobehaftet sein können, ein sehr weiter, haftungsprivilegierter Handlungsspielraum zukommen. Vermehrt wurde hierzu auf die im US-amerikanischen Recht verbreitete „Business Judgment Rule" zurückgegriffen8. Der BGH hat die Diskussion aufgegriffen und mit der „ARAG/Garmenbeck-Entscheidung9" 1997 diese Haftungsprivilegierung grundsätzlich anerkannt. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung schließlich mit dem UMAG10 im Jahr 2005 kodifiziert.

Ungeachtet des Wortlauts der Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, der diese Kodifizierung abbildet, besteht Einigkeit, dass die Anwendung der Haftungsprivilegierung an fünf Voraussetzungen geknüpft ist, vgl. BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 87:

„Ausweislich der Regierungsbegründung setzt der „sichere Hafen" des § 93 Absatz 1 S. 2 fünf Merkmale voraus, die im Gesetzestext freilich nicht mit gleicher Deutlichkeit zum Ausdruck kommen: Unternehmerische Entscheidung, Handeln auf der Grundlage angemessener Information, Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse. Handeln zum Wohl der Gesellschaft und Handeln in gutem Glauben".

Ungeachtet der konkreten Anforderungen der einzelnen Merkmale ist festzuhalten, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Pflichtverletzung des Vorstands ausscheidet. Die Gesetzesbegründung zum rbb-StV neu greift das zum Teil auf und stellt insbesondere auf die Voraussetzung der Vorlage „aller für die Entscheidung relevanten Informationen" ab11.

Diese, in der Praxis sehr relevante Haftungserleichterung wurde nahezu wortgleich in § 31 Abs. 2 Satz 2 rbb-StV neu übernommen. Ein wesentlicher Unterschied zur aktienrechtlichen Regelung besteht allerdings darin, dass § 93 AktG lediglich „unternehmerische Entscheidungen" der Privilegierung unterstellt, während § 31 Abs. 2 Satz 2 rbb-StV neu nach seinem Wortlaut generell jeder Entscheidung diese Haftungserleichterung eröffnet. Das ist insoweit bemerkenswert als das Merkmal der unternehmerischen Entscheidung im AktG drei wesentliche Fallgruppen aus der Haftungserleichterung herausnimmt und diese in den nachfolgenden Fällen daher nicht anwendbar12 ist:

-   organschaftliche Treubindung
-   gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten
-   Verstöße gegen gesetzliche, statutarische oder anstellungsvertragliche Pflichten.

Zur Begründung der Herausnahme dieser Pflichten aus der Haftungserleichterung wird im Aktienrecht argumentiert, dass diese Pflichten per se keinen Beurteilungsspielraum eröffnen, die dem Vorstand ein Ermessen gewähren.

Da der rbb-StV neu die Beschränkung auf „unternehmerische“ Entscheidungen nicht enthält, wäre der Anwendungsbereich der Haftungserleichterung des Intendanten weiter als sein aktienrechtliches Pendant, was zu einer geringeren potentiellen Haftung führt. Ob diese Abweichung vom aktienrechtlichen Standard eine gewollte oder unbeabsichtigte Haftungserleichterung im rbb-StV neu darstellt, ist schwer zu beurteilen. Möglicherweise ist der abweichende Wortlaut dem Selbstverständnis des rbb als Rundfunkanstalt geschuldet, die (nicht primär) „unternehmerisch" tätig ist, sondern insbesondere redaktionelle Inhalte anbietet und lediglich im Rahmen der Binnenverfassung geschäftlich-wirtschaftlich tätig ist. Gleichwohl dürfte selbst bei einer bewussten Herausnahme des Kriteriums der „unternehmerischen“ Entscheidung im rbb-StV neu der Beurteilungsspielraum des Intendanten in den Fallgruppen Treubindung, Informationspflichten und gesetzliche bzw. staatsvertragliche Pflichten derart eingeschränkt sein, dass bei einem Verstoß jedenfalls die Kriterien des Fehlens sachfremder Einflüsse, dem Handeln zum Wohl der Gesellschaft und dem Handeln in gutem Glauben kaum erfüllen kann und die Haftungsprivilegierung aus diesem Grund entfällt.

Der insoweit abweichende Wortlaut könnte jedoch auch darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber insbesondere auch redaktionelle und programmliche Maßnahmen dem Geschäftsleiterermessen unterstellen wollte und die Diskussion, ob es sich hierbei um eine unternehmerische Entscheidung handelt oder nicht, auf diese Weise entbehrlich gemacht wurde. Die Haftungsrelevanz redaktioneller und programmliche Maßnahmen kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Es liegt allerdings nahe, dass Maßnahmen im administrativen und verwaltungstechnischen Bereich (z.B. Immobilien, Beteiligungsverwaltung) tendenziell haftungsnäher sind.

Dagegen spricht allerdings die Gesetzesbegründung zum rbb-StV neu, die hierzu lediglich ausführt13:

„Satz 2 definiert einen Exkulpationsgrund für die Intendantin oder den Intendanten und dient dazu, ihr oder ihm ein vernünftiges Maß an unternehmerischem Ermessenspielraum zuzugestehen.“

Der Gesetzgeber geht demnach selbst von einem „unternehmerischen" Ermessenspielraum aus. Es bleibt daher unklar, ob dem im Vergleich zum AktG abweichenden Wortlaut tatsächlich eine andere Bedeutung zukommen soll.

7BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 81
8BeckOGK, ebd.; MüKo, AktG, 6. Auflage, § 93 Rn. 44.
9Vgl. BGHZ 135, 244.
10Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) - Gesetz vom 22.09.2005 - BGBl. I 2005, Nr. 60 vom 27.09.2005, S. 2802
11Vgl. Gesetzesbegründung Berlin, Drucksache 19/1311, Seite 86.
12BeckOGK, AktG, Stand: 01.07.2023, § 93 Rn. 88
13Gesetzesbegründung Berlin, Drucks. 19/1311, Seite 85.


4. Haftungsausschluss nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG

Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 AktG scheidet eine Haftung des Vorstands generell aus, wenn sein Handeln auf einem (gesetzmäßigen) Hauptversammlungsbeschluss beruht. Der Vorstand ist nach § 83 Abs. 2 AktG verpflichtet, Hauptversammlungsbeschlüsse auszuführen. Folgerichtig kann er für die Ausführung eines solchen (gesetzmäßigen) Beschlusses im Nachhinein nicht in die Haftung genommen werden. Vgl. Koch, AktG, 17. Auflage, § 93 Rn. 153 (Hervorhebung v. Verf.):

„Beruht schadensstiftende Handlung auf gesetzmäßigem HV-Beschluss, so ist Ersatzpflicht der Vorstandsmitglieder ggü. Der AG (zur Stellung der Gesellschaftsgläubiger nach § 93 V 3 -> Rn. 172) gern. § 93 IV 1 ausgeschlossen. Da Vorstand nach § 83 II zur Ausführung des HV-Beschlusses verpflichtet ist, soll Pflichterfüllung nicht zugleich Ersatzpflicht auslösen können (BGHZ 219, 193 Rn. 29 = NZG 2018, 1189; Einzelheiten str. - vgl. BeckOGK/Fleischer Rn. 321; GKAktG/Hopt/Roth Rn. 470 f.m. Fn. 1788; Canaris ZGR 1978, 207, 209; Dietz-Vellmer NZG 2014, 721, 725). Daraus folgt allerdings nicht, dass bereits originäre HVKompetenz bestehen müsste, sondern es genügt, wenn diese über § 119 II hergestellt wird (v. Falkenhausen NZG 2016, 601, 602).“

Das gilt für nicht gesetzeswidrige Hauptversammlungsbeschlüsse. Beschlüsse des Aufsichtsrats der AG schließen die Haftung des Vorstands nach § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG hingegen nicht aus

Ein solcher Haftungsausschluss ist im rbb-StV neu nicht vorgesehen. Das wird vorrangig darin begründet sein, dass der rbb über kein Willensbildungsorgan der Gesellschafter bzw. der Anstaltsträger verfügt. Entsprechende Beschlüsse der Anstaltsträger sind daher im StV nicht abgebildet. Beschlüsse des Aufsichtsrats der AG schließen die Haftung des Vorstands nach § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG nicht aus, sodass diese Lücke in der aktuellen Fassung des rbb-StV neu auch nicht durch Beschlüsse des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats geschlossen wird.

Es stellt sich hier die Frage, ob es angemessen ist, den Intendanten grundsätzlich dem Haftungsregime des AktG zu unterwerfen, während dieser durchaus bedeutsame Haftungsausschluss nach dem rbb-StV neu nicht abgebildet ist. Der Hintergrund des aktienrechtlichen Haftungsausschlusses liegt darin begründet, dass die Gesellschafter den Vorstand für eine (legitime) Handlung, der sie selbst zugestimmt haben, nicht in Anspruch nehmen können, da dies missbräuchlich wäre. Dieser Gedanke lässt sich vorliegend übertragen. Ob hier entgegen der aktienrechtlichen Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG ein Haftungsausschluss durch einen legitimierenden Beschluss des Rundfunkrats oder Verwaltungsrats oder ein Verfahren der Willensbildung der Anstaltsträger in Betracht kommt, lässt sich auch aufgrund der erforderlichen Selbständigkeit und Staatsferne diesseits nicht beurteilen.

Festzuhalten ist allerdings auch, dass der Vorstand der AG dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Leitung (§ 76 AktG) unterliegt. Dass Hauptversammlungen über operative Maßnahmen des Vorstands entscheiden, stellt nicht den Regelfall, sondern den Ausnahmefall dar.



Bitte hier die Abschrift abwarten und keine sonstigen Beiträge posten. Diskussion siehe unter
Verfassungsbeschwerde des rbb gg. rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24 [Diskus]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38301.0


4
Das wäre rechtswidrig, ja?
Ein klare Aussage dazu darf nur der EuGH geben; es sei aber auf die DSGVO verwiesen

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016R0679-20160504&qid=1730588142138

Zitat
Artikel 22
Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling


(1)   Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

a)  für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,

b)  aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4)   Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Und dann hat es

BVerfG 1 BvR 1547/19 - Automatisierte Auswertung pers.-bez. Daten verfassungsw. (2023-02-16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37001.0

BVerfG 1 BvQ 82/20 - Zwingendes Unionsrecht -> Unionsgrundrechte maßgeblich (2020-08-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34143.msg207416.html#msg207416

Und wenn die Unionsgrundrechte maßgeblich sind, ...

EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0
Hinweis: Der verwendete Begriff "Vertrieb" müsste eigentlich "Verbreitung" heißen, denn das wird auch von EuGH und EGMR verwendet.

Da die DSGVO unmittelbar bindend ist, insofern also "zwingendes Unionsrecht" darstellt, sind die Unionsgrundrechte ebenso unmittelbar bindend; siehe eine weitere Entscheidung des BVerfG.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0
5
Berliner Zeitung, 17.01.2025
Exklusives Interview mit Ex-„Tagesschau“-Planer:
„Westdeutsch sind die Chefs, westdeutsch ist der Blick auf die Welt“

Alexander Teske, Autor des Enthüllungsbuches „Inside Tagesschau“, hat der Berliner Zeitung ein Interview gegeben.
von Anja Reich
https://www.berliner-zeitung.de/kultur-vergnuegen/exklusives-interview-mit-ex-tagesschau-planer-westdeutsch-sind-die-chefs-westdeutsch-ist-der-blick-auf-die-welt-li.2289714
Zitat von: Berliner Zeitung, 17.01.2025, Exklusives Interview mit Ex-„Tagesschau“-Planer: „Westdeutsch sind die Chefs, westdeutsch ist der Blick auf die Welt“
„Ihrer Aufgabe, eine kritische Distanz zu den Herrschenden zu halten, wird die ‚Tagesschau‘ nicht gerecht.“ Das schreibt der Journalist Alexander Teske in seinem Buch [...].

[...] undurchsichtige Strukturen, [...] Posten, die nicht öffentlich ausgeschrieben werden, [...] Redakteure, die aus lauter Unsicherheit voneinander abschreiben. Er beschreibt, wie Nachrichten, die nicht ins Weltbild der Chefs passen, ignoriert und Kommentatoren oder Experten gecancelt werden, [...].

„Tagesschau“: Auf allen Wegen versucht, das Manuskript zu bekommen
[...]

Lesen Sie das ganze Interview in der Wochenendausgabe [...] oder online [...]. [...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516



Edit "Bürger": Danke für den Fund. Zitat-Umfang musste gekürzt werden. Bitte nie mehr als max. 1/3 Zitat-Umfang. Danke.
[Vorlage] Pressemeldungen/ Quellenangaben/ Zitierungen etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38002.0
6
[..] weil die Daten Zitat: "automatisch" an entsprechende Stelle/n direkt weiter geleitet werden.
Das wäre rechtswidrig, ja?

Einfach mal in eine der 16 Meldedatenverordnungen schauen

Beispiel:

Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO)
vom 13. März 2018 (Fassung vom: 12.04.2023, Gültig ab: 18.04.2023)
https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-MeldeDVRPV1P12
Zitat von: Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO)
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 (Geburtsdatum), 9 (derzeitige und letzte frühere Anschriften), 10, 12 (Familienstand) sowie 16 (Sterbedatum) BMG genannten Daten regelmäßig übermitteln. Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.
Zitat von: Rheinland-Pfalz - Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) - alte Fassung?
§ 12 - Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln: [..]
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.


Edit "Bürger": Bitte um Rückmeldung per PM bzgl. des abweichenden Zitats. Danke.
7
Dies und Das! / Kommentar zur VW-Datenpanne: DSGVO, zeig deine Zähne!
« Letzter Beitrag von Mork vom Ork am Gestern um 14:52 »
Heise, 17.01.2025
Kommentar zur VW-Datenpanne: DSGVO, zeig deine Zähne!
Volkswagen hat sich eine Datenschlamperei erster Güte geleistet. Bei der DSGVO-Strafe dafür sollte es richtig scheppern, findet Philipp Steevens.
https://www.heise.de/meinung/Kommentar-zur-VW-Datenpanne-DSGVO-zeig-deine-Zaehne-10245938.html
Zitat von: Heise, 17.01.2025, Kommentar zur VW-Datenpanne: DSGVO, zeig deine Zähne!
Auf dem 38. Chaos Communication Congress haben die Sicherheitsforscher des CCC die womöglich größte bis dato gefundene Datenschlamperei bekannt gemacht. Über eine Subdomain-Abfrage der Website von Cariad, IT-Dienstleister der Volkswagen-Gruppe, war ein API-Endpunkt zu finden, auf dem sich ein frei zugänglicher Daten-Dump befand.

Darin der Hauptgewinn: Zugangsdaten zu AWS. Obendrauf kamen noch Client-IDs und die dazugehörigen Secrets zum Identitätsdienst der Volkswagen-Gruppe. Damit ließen sich dann 15 Millionen Datenpunkte zu Fahrzeugen, über 600.000 Daten zu VW-Kunden, teils inklusive E-Mail, Geburtsdatum und Anschrift, auslesen. Und noch dazu: 9,5 TByte Ereignisdaten, darin enthalten Geokoordinaten – im Fall von Seat und VW bis auf die sechste Nachkommastelle, also 10 Zentimeter genau.

Bordellbesuche rekonstruierbar

Zwar reagierten die ITler bei Cariad laut CCC nach Bekanntwerden professionell, doch gegenüber dem Spiegel beginnt bei Volkswagen schon wieder das peinliche Rauswinden: "Für die Kunden bestehe 'keinerlei Handlungsbedarf, da keine sensiblen Informationen wie Passwörter oder Zahlungsdaten betroffen sind.'" Hier schickt VW einen Strohmann vor, denn die gefundenen Informationen sind deutlich sensibler als Login-Daten und Kreditkartennummern.

Was Datenjournalist Michael Kreil anhand dieser Daten beim 38C3 vorführte, kann man eigentlich nur als erschreckend bis katastrophal bezeichnen: Mit den Geodaten von knapp 470.000 Fahrzeugen konnte der CCC Tages- und Wochenabläufe rekonstruieren, die Identitäten von Kindern der VW-Fahrer aufdecken und auch pikante Details wie Bordellbesuche nachvollziehen – auch wenn Leute ein VW-Taxi nahmen, denn das muss schließlich irgendwo losfahren. Neben dem Fahrverhalten von Polizisten ließen sich dann auch die Identitäten von Geheimdienstmitarbeitern aus den Daten rekonstruieren. Bitte WAS?

Datensparsamkeit ist nicht nur Zier
[...]

Das wird hoffentlich teuer
[...]

Das kommt mir doch bekannt vor  :police: Schließlich lassen sich auch die Anschriften von Personen mit einer Auskunftssperre gem. § 51 BMG aus der Rundfunkbeitragsdatenbank ermitteln. (Wenn ein Rundfunkbeitragskonto besteht, aber keine Meldedaten beim bundesweiten Meldedatenabgleich übertragen wurden.) Wenn diese dann in der Nähe von Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes liegen, könnte es sich um Geheimdienstmitarbeiter handeln.  >:D

Viele Grüße
Mork vom Ork
8
Bild, 15.01.2025
BILD-Kommentar zum RBB-Prozess
Schlesinger profitiert von kaputtem System
Patricia Schlesinger (63) stürzte den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seine größte Krise. Ihr Name steht für einen beispiellosen Skandal um Gehaltsexzesse und Misswirtschaft auf Kosten der Beitragszahler.
von Tobias Fuchs
https://www.bild.de/news/inland/bild-kommentar-rbb-prozess-schlesinger-profitiert-von-kaputtem-system-6787de558dae4c265c50b911
Zitat von: Bild, 15.01.2025, BILD-Kommentar zum RBB-Prozess - Schlesinger profitiert von kaputtem System
[...]

Schlesinger als lachende Dritte

[...]

Ein weltfremder Selbstbedienungsladen

Ein Hauptproblem: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist seit Jahrzehnten ein kaputtes System – ein weltfremder Selbstbedienungsladen für diejenigen, die an seiner Spitze stehen.

[...]

Es ist absurd: Der RBB bemüht sich heute, seine fürstlichen Ruhegelder als sittenwidrig darzustellen. Die gespielte Empörung ist groß. Doch wer hat seinem Führungspersonal die entsprechenden Verträge angeboten? Richtig, der Sender selbst.

[...]

Der ÖRR ist nicht weltfremder sondern staatsferner Selbstbedienungsladen!
Selbstbedienung ist auch kein weltfremdes Konzept, sondern bewährtes Konzept der NDRangheta, rbbangheta, wdrangheta ...!
  :)

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


Querverweis:

Sittenwidriges, „wucherähnliches Rechtsgeschäft“: Ex-RBB-Direktorin muss...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37481.msg227638.html#msg227638
Berufungsinstanz Sittenwidrigkeit verneint:
LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Urteil vom 02.07.2024, Az. 7 Sa 1125/23
https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001588021
9
Nicht alle Entscheidungen werden veröffentlicht.***

Nicht dokumentiert, soll wohl darauf abzielen, dass der Verwerfungsbeschluss vom 5.12.24, des BAG, Az. 2 AZN 709/24 nicht veröffentlicht wurde.


***Edit "Bürger": Querverweis - hier bitte nicht weiter vertiefen...
Beispiel-Anfrage/-Anforderung von Gerichtsentscheidungen im Volltext
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30599.0
10
Hallo liebe Mitstreiter,

im Jahr 2014 musste ich umziehen, beim Einwohnemeldeamt wies ich darauf hin, dass ich nicht möchte, dass meine Daten z.B. an den Beitragservice weiter gegeben werden. Mir wurde mit geteilt, dass das nicht ginge, weil die Daten Zitat: "automatisch" an entsprechende Stelle/n direkt weiter geleitet werden.
Das wäre rechtswidrig, ja?

Danke und freundliche Grüße, Trude
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