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Zitat
Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses.
Warum gilt dann für die öffentlich-rechtlichen Sparkassen etwas anders?

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

Das BVerfG hat hier hoheitliche Befugnisse ausdrücklich verneint, weil die Sparkassen im Wettbewerb untereinander und zu den privaten Banken stehen.

Es ist überhaupt nicht einzusehen, daß für den dt. ÖRR anders gelten soll; auch der dt. ÖRR steht in Wettbewerb zu den privaten Rundfunkunternehmen und darüberhinaus jede einzelne ÖRR auch zu den anderen ÖRR, mindestens in Bezug auf die Werbewirtschaft.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Spark am Gestern um 17:06 »
@Buntschuh

Ja, das klingt ja erstmal ganz einleuchtend. Allerdings nur auf den ersten Blick.
Vergessen wird dabei allerdings Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
D. h., wann immer hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, völlig egal in welcher Form und von wem, muß sichergestellt sein, dass die ausübende Stelle der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung unterstellt ist, genannt Fachaufsicht.
Diese durchgehende und ununterbrochene Linie ist fester und unabdingbarer Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung.

Eine rein gesetzliche Ermächtigung, wie von Mr. KI dargestellt, reicht nicht aus, wenn nicht auch gleichzeitig die Fachaufsicht sichergestellt ist.
Übt eine Stelle, hier die Rundfunkanstalten, hoheitliche Gewalt im Außenverhältnis aus ohne auch gleichzeitig einer Fachaufsicht zu unterstehen, dann bewegt sich diese Stelle, hier die Rundfunkanstalten, nicht mehr im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

Dieser demokratische Legitimationszusammenhang ist unverzichtbar und fester Bestandteil des Grundgesetzes. Und man wird im gesamten Land nirgendwo eine Ausnahme davon finden. Nur die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten meinen, dass das für sie nicht gelten würde.
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Moin,

die KI gibt auf die Frage: warum kann der öffentlich rechtliche Rundfunk Festsetzungsbescheide erstellen? folgende Antwort

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD, ZDF, Deutschlandradio) sind Anstalten des öffentlichen Rechts, die durch völkerrechtlich bestätigte Staatsverträge der Länder errichtet wurden. Sie erfüllen dabei eine hoheitliche Aufgabe im Sinne der Rundfunkfreiheit des Grundgesetzes und des demokratischen Willensbildungsprozesses. 1

Die Ermächtigung zur Festsetzung und Erhebung des Rundfunkbeitrags – und damit zur Ausstellung von Festsetzungsbescheiden – findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Darin sind die Anstalten als gemeinsame Einrichtung (Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio) befugt, Beiträge festzusetzen, Bescheide zu erlassen und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchzusetzen. Die dabei erlassenen Festsetzungsbescheide gelten als verbindliche Verwaltungsakte und unterliegen dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie den Landesvollstreckungsgesetzen. 2

1 www.bundestag.de
2 www.ard.de
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von pinguin am Gestern um 07:32 »
Jedoch halte ich die Eingangsfrage durchaus für enorm wichtig.
Das ist sie auch, nur beginnt meine Betrachtung mit dem Datenschutz(grundrecht); sind die ÖRR zur Erstellung dieser Dokumente nicht befugt, ist alles darauf Aufbauende illegal entstanden.

Falls die ÖRR bestimmte Konditionen zu erfüllen haben, damit diese Dokumente als "legal erstellt" gelten dürfen, wäre zu klären, welches diese Konditionen sind und ob diese eingehalten worden sind?

Eine nähere Betrachtung und auch Klärung wäre wohl durchaus angebracht.
Ja.


Edit "Bürger": Die Frage im Titel sollte anders gestellt sein ;) Siehe bitte PM.
Moderation/ Konkretisierung des Betreffs vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Spark am Gestern um 00:21 »
Ok, ich sehe, dass das eigentliche Ziel dieses Themas auf etwas anderes abstellt.
Jedoch halte ich die Eingangsfrage durchaus für enorm wichtig. Denn sollte es wirklich so sein, dass die Rundfunkanstalten überhaupt nicht über die nötige Kompetenz verfügen um Festsetzungsbescheide zu erlassen, dann würde das bedeuten, dass selbige praktisch durchweg nichtig sind. Und damit einhergehend auch alles was aus diesen Festsetzungsbescheiden folgt.

Eine nähere Betrachtung und auch Klärung wäre wohl durchaus angebracht.
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Hier mal zur Klarstellung, wann ein Leistungsgebot in NRW notwendig ist:

Die Fundstelle befindet sich im Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) NRW
§ 1 Abs. 3 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683901
Zitat von: § 1 Abs. 3 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

Welche Gesetze in seinem eigenen Bundesland gelten, sollte jeder selbst prüfen.


Edit "Bürger": Hier besteht mglw. ein Missverständnis. Oben erwähnte "Beitreibung nach Absatz 2" dürfte z.B. nicht den sog. "Rundfunkbeitrag" betreffen und diesbezüglich auch nicht weiterhelfen...
§ 1 Abs. 2 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683901

Zitat von: § 1 Abs. 2 VwVG NRW - Vollstreckbare Geldforderungen
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
1. der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
2. der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens
oder
3. der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

Die Erfordernis des Leistungsgebots bei Verwaltungsvollstreckungen in NRW ist doch bereits dargelegt unter
Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14126.0.html

§ 6 Abs. 1 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=683909
Zitat von: § 6 Abs. 1 VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung
(1) Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
[...]
Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VV VwVG NRW)
6.1 VV VwVG NRW - Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000255
Zitat von: VV VwVG NRW - 6.1 Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)
[...]
6.1
Voraussetzungen für die Vollstreckung (§ 6)

[...]
6.1.2.1
Der Leistungsbescheid muss die ausdrückliche Aufforderung an den Vollstreckungsschuldner enthalten, die geschuldete, der Höhe und dem Grunde nach genau zu bezeichnende Leistung bei einer ebenfalls genau zu bezeichnenden Zahlstelle zu bewirken. Gegenüber einem Duldungsschuldner (§ 4 Abs. 2 und § 10 VwVG NRW) muss er die Aufforderung enthalten, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung in die näher bezeichnete Vermögensmasse die Begleichung der Schuld zu veranlassen. Der Leistungsbescheid muss auch erkennen lassen, ob die Leistung bereits fällig ist oder wann sie fällig wird.
[...]
Insofern ist nicht ganz klar, worauf hiesiger Thread und der Verweis auf § 1 Abs. 3 VwVG NRW abzielen möchte... ???
Klärung bitte per PM. Der Thread bleibt vorerst zur Vermeidung nicht zielführender Diskussionen geschlossen.
Der ursprüngliche Threaed-Betreff "Zahlungsaufforderung tritt an die Stelle des Leistungsbescheides" wurde vorsorglich angepasst.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von pinguin am 27. August 2025, 12:01 »
Die Sache mit der Datenweitergabe (offiziell von der Rundfunkanstalt zum Beitragsservice und von dort an Vollsteckungsstellen) wird ja immer insofern legitimiert, daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe, nämlich, die Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen (übrigens vollkommen unabhängig von irgendwelchen Bescheiden) und damit alle Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutzgrundverordnung ausgehebelt werden.
Schau doch einfach mal auf die Reihenfolge der im Eröffnungsbeitrag verlinkten Entscheidungen und analysiere diese in dieser Reihenfolge nach dem Wenn-Dann-Prinzip.

Die Frage im Titel könnte auch anders gestellt werden, nur passt das dann nicht in den Titel hinein.

Handeln die zur Einhaltung der Grundrechte verpflichteten ÖRR bereits dadurch strafbar, daß sie die personen-bezogenen Daten jener Personen verarbeiten, bspw., zur Erstellung von Dokumenten wie Festsetzungsbescheiden, wenn sie von diesen Personen mangels Rundfunkinteresse keine freiwillige Einwilligung dafür haben, daß der ÖRR ihre Personen-bezogenen Daten zur Erstellung dieser benannten Dokumente, bspw., verwenden darf, wenn die europäischen Höchstgerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsgrundlage für jede nicht aktiv legitimierte Verarbeitung personen-bezogener Daten auch in Belangen der Finanzierung eines Informationsmediums, wie es der ÖRR, ist, entzogen haben, weil die Finanzierung eines Informationsmediums in den durch das europäische Grundrecht geschützten Bereich der Art 10 EMRK und Art 11 Charta als "Mittel zur Verbreitung der Informationen" enthalten ist und es folglich zwingend der Freiwilligkeit aller Grundrechtsträger/-innen bedarf, zur Finanzierung von Informationsmedien herangezogen zu werden?


Edit "Bürger": Die Frage im Titel sollte anders gestellt sein ;) Siehe bitte PM.
Moderation/ Konkretisierung des Betreffs vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Spark am 27. August 2025, 11:40 »
@pinguin

Das greift hier ineinander. Sollten die Anstalten aus genanntem Grund nämlich tatsächlich nicht zur Implementierung eines Leistungsgebots in ihren Bescheiden befugt sein, dann darf zumindest auch bezweifelt werden, dass sie überhaupt dazu befugt sind, Festsetzungsbescheide zu erlassen. Immerhin handelt es sich dabei auch um einen hoheitlichen Akt. Der reine Verweis auf eine gesetzliche Regelung reicht dann nicht mehr aus.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von Zeitungsbezahler am 27. August 2025, 09:20 »
Die Sache mit der Datenweitergabe (offiziell von der Rundfunkanstalt zum Beitragsservice und von dort an Vollsteckungsstellen) wird ja immer insofern legitimiert, daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe, nämlich, die Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen (übrigens vollkommen unabhängig von irgendwelchen Bescheiden) und damit alle Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutzgrundverordnung ausgehebelt werden. Das Verwaltungsgericht Berlin z.B. ignoriert ja auch regelmäßig jede Argumentationslinie, weil es sinngemäß nicht darauf ankomme, da ja sowieso wie erwähnt eine gesetztliche Verpflichtung zur Leistung des Zwangsbeitrages besteht.
Diesbezüglich läuft man da also gegen Wände und hat bei Klagen lediglich den Vorteil, daß dem Rundfunk hohe Kosten entstehen, die den Erlös des Rundfunkbeitrages vom Kläger übersteigen und man reichlich Zeit gewinnt, in der man vom Rundfunk in Ruhe gelassen wird.
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Dies und Das! / Re: Dürfen ÖRR überhaupt Festsetzungsbescheide erstellen?
« Letzter Beitrag von pinguin am 27. August 2025, 07:41 »
@Spark
Mir geht es bei diesem Thema primär um die Grundrechte, die auch die ÖRR ob ihres öffentlichen Charakters einzuhalten haben, zu denen freilich auch das europäische Datenschutzgrundrecht gehört, denn wer sich in die Tragweite der Grundrechte des Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit einmischt, obwohl er/sie es nicht darf, mißachtet bei realisierter, aber unzulässiger Verarbeitung personen-bezogener Daten auch Art 8 Charta.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2016%3A202%3ATOC

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

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