"Olle" Oles Meinung ist zwar nicht wirklich relevant, aber es liest sich so, als ob er darauf hinaus will, dass mit der BVerfG-Entscheidung 2021 die
grundsätzliche Finanzierungspflicht der Bundesländer für de Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nochmals bestätigt sei - was so dem Grunde nach ja auch stimmen mag und auch "in der Tradition" sämtlicher bisheriger Rundfunk-Entscheidungen des BVerfG stehen dürfte - JEDOCH, auch dies natürlich nur unter den sonstigen "Rahmenbedingungen"...
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...denn diese Finanzierungsverantwortung tragen die Bundesländer derzeit wohl nur, weil sie selbst diese
Landesrundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts gegründet haben. Dass die "Rundfunkfreiheit" auch völlig anders geregelt werden kann, ist doch ebenfalls schon durch mind. eine Rundfunkentscheidung des BVerfG manifestiert - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
Es dürfte daher durchaus ein
"mittelschweres Beben" auslösen, wenn ein Bundesland eine solche Kündigung veranlasst.
Man erinnere sich nur der
hektischen Betriebsamkeit, als es "nur" um die - durch Sachsen-Anhalt vorläufig "verhinderte" -
Erhöhung um lediglich
"58 ct/mtl" ging - was ja
"nicht einmal ein Brötchen" ist ...um sich mal der euphemistischen Slogans von ARD-ZDF-GEZ zu bedienen
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Auch bzgl. seiner Sichtweise, dass im Falle einer Kündigung des MDR-Staatsvertrages durch Thüringen die
Thüringer trotzdem noch "Finanzierungsverantwortung" tragen würden (für wen denn?!?) könnte es dann noch "lustig" werden, z.B. von welcher "zuständigen Landesrundfunkanstalt" dann "Festsetzungsbescheide" erlassen und wie/ durch wen diese dann "beigetrieben" werden sollen...
![Huh? ???](https://gez-boykott.de/Forum/Smileys/default/huh.gif)
Schon jetzt muss sich doch jeder Thüringer (und auch jeder Sachsen-Anhalter, so die Bezeichnung lt. Wikipedia) fragen, weshalb er von einer Stelle mit Sitz in Leipzig in einem völlig anderen Bundesland "Sachsen" behelligt wird...
(die das dann auch noch Großteils auslagert auf eine weitere ominöse Stelle mit Sitz in Köln in einem noch ganz anderen Bundesland "Nordrhein-Westfalen")Insofern: Erst mal schauen. Noch sind das ja ungelegte Eier.