Nach unten Skip to main content

Neueste Beiträge

1
Dies und Das! / Re: [Übersicht] EU-Recht
« Letzter Beitrag von pinguin am Heute um 10:02 »
Nachtrag, bitte einordnen unter "Steuerrecht"

Übersicht über Regelwerke der Union betreffs der Mehrwertsteuer
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37502.msg223864.html#msg223864
2
Thema dient nicht der Diskussion.

Die Regelwerke sind jeweils sowohl mit dem die Erwägungsgründe enthaltenden jeweiligen Erstregelwerk verlinkt, als auch mit der aktuell konsolidierten Fassung, die alle Änderungen enthält; die Übersicht ist nur eine Auswahl der, für meine Begriffe, wichtigsten Regelwerke, denn bei EUR-Lex werden 454 Rechtsakte gelistet, die sich nur mit der Mehrwertsteuer befassen.

Nachstehende Regelwerke sind als "in  Kraft" gekennzeichnet.

-----
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32006L0112&qid=1696283607549

Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0112-20220701&qid=1696283607549

-----
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012R0079&qid=1696283607549

Konsolidierter Text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02012R0079-20210701&qid=1696283607549

------
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022R0432&qid=1696318305330

------
Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32018R1541&qid=1696318305330

-------
Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32021R0847&qid=1696318305330

-------
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32008L0009&qid=1696318305330

Konsolidierter Text: Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02008L0009-20101001&qid=1696318305330

-----
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsprogramm zur Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel angewandten Verfahren und Formalitäten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31981Y0924%2810%29&qid=1696318305330

-----
98/527/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1998 über die Behandlung der Hinterziehung von Mehrwertsteuer (der Differenz zwischen dem theoretischen und dem tatsächlichen Mehrwertsteueraufkommen) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2202) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A31998D0527&qid=1696318305330
3
Vorabhinweis:
Es ist zwar nun das dritte Thema zu dieser Entscheidung, da zwischenzeitlich aber der Aspekt der Mehrwertsteuer aufgekommen ist unter
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37493.msg223851.html#msg223851
sei auch dieses eigenständig dargestellt, zumal die Entscheidung eine den ÖRR betreffende Mehrwertsteuerentscheidung ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. September 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 1 Buchst. c – Dienstleistung gegen Entgelt – Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern kein Entgelt entrichtet wird – Art. 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Steuerpflichtiger, der sowohl steuerbare als auch nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Umsätze bewirkt“

In der Rechtssache C-21/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=246083&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2995266

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines öffentlich-rechtlichen nationalen Fernsehanbieters, die in der Erbringung audiovisueller Mediendienste an die Zuschauer besteht und vom Staat durch einen Zuschuss finanziert wird, wobei die Zuschauer für ihre Ausstrahlung keine Gebühren entrichten, keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.      Art. 168 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der öffentlich-rechtliche nationale Fernsehanbieter die Vorsteuer abziehen darf, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, verwendet werden; nicht abziehen darf er die Vorsteuer, die für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen entrichtet wurde, die für die Zwecke seiner nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Tätigkeiten verwendet werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Methoden und Kriterien zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen steuerbaren und nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallenden Umsätzen festzulegen; dabei haben sie den Zweck und die Systematik dieser Richtlinie zu berücksichtigen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Zitat
48      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).

49      Durch die von der Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführte Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer nämlich vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).

50      Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).

51      Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 24).

Es ist also immer zu prüfen, ob eine Dienstleistung als solche vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer überhaupt erfasst wird oder nicht, bzw., steuerbefreit ist oder nicht; wird eine Dienstleistung nicht erfasst oder ist sie steuerbefreit, besteht auch nicht das Recht auf Vorsteuerabzug?

Es wäre also unionsrechtswidrig, wenn der ÖRR bei sich in seinem Finanzhaushalt steuerpflichtige und nicht-steuerpflichte Sachverhalte miteinander vermischt?

4
Hinsichtlich Mehrwertsteuer siehe auch:

EuGH C-109/02 - Wettbewerber sind steuerlich gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37500.0
5
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
23. Oktober 2003(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Rechtsvorschriften, die einen ermäßigten Steuersatz für Musikensembles sowie Solisten, die das Konzert selbst veranstalten, vorsehen“

In der Rechtssache C-109/02

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=48347&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370
Zitat
19.
        Zum ersten Verteidigungsmittel der deutschen Regierung ist festzustellen, dass Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf bestimmte in Anhang H dieser Richtlinie aufgeführte Waren und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Die Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts fällt daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

20.
        Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, verbietet es dieser Grundsatz insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Auf solche Waren oder Dienstleistungen ist daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-267/99, Adam, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36).

Zitat
Aus diesen Gründen hat  DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 1999/49/EG des Rates vom 25. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet, die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden, hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter tätig sind, den Normalsatz anwendet.

2.    Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

C-267/99

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
11. Oktober 2001 (1)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff des freien Berufes - Wohnungseigentumsverwalter“

In der Rechtssache C-267/99

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=46273&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370

Zitat
36.
        Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachten. Dieser Grundsatz verbietet es insbesondere, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass solche Waren oder Dienstleistungen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen sind (in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-481/98, Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

Zitat
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) auf die ihm vom Tribunal d'arrondissement Luxemburg mit Urteil vom 15. Juli 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Es obliegt jedem Mitgliedstaat, unter Beachtung des Grundsatzes der Mehrwertsteuerneutralität die Umsätze zu bestimmen und zu definieren, auf die bis zum 31. Dezember 1992 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anwendbar war und seit dem 1. Januar 1993 ein ermäßigter Steuersatz nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe e dieser Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 (Annäherung der MWSt.- Sätze) anwendbar ist.

Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 29. März 2001 (1)
Rechtssache C-267/99

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45935&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=2987370

Zitat
32.
        Im Urteil Giloy hat der Gerichtshof dagegen festgestellt, dass, „wenn sich ... nationale Rechtsvorschriften ... zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, ... ein klares Interesse der Gemeinschaft daran besteht, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern“(17). Insbesondere hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit in einem Fall bejaht, in dem „die fraglichen Bestimmungen des nationalen Rechts in gleicher Weise - und bisweilen sogar gleichzeitig - sowohl auf Sachverhalte, die dem nationalen Recht unterliegen, als auch auf Sachverhalte angewandt werden, die dem Gemeinschaftsrecht unterliegen“, mit der Folge, dass „das nationale Recht verlangt, dass die fraglichen nationalen Bestimmungen stets im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften angewandt werden“(18). In diesem Fall folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit daraus, dass das nationale Recht verlangt, dass die in Gemeinschaftsvorschriften vorgegebene Regelung auf bestimmte innerstaatliche Sachverhalte angewandt wird.

Es wäre also zu deuten, daß es auch zwischen öffentlichem und privatem Rundfunk auch mehrwertsteuerlich keine unterschiedliche Behandlung geben darf?

Darüberhinbaus hat es ja:

EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0
6
Zum Themenkomplex Umsatz-/Mehrwertsteuer ist zu beachten das der ÖR auch hier eine Sonder-/Vorzugsbehandlung geniesst:
Da wäre doch zu prüfen, ob das unionsrechtlich auch so ist, denn Mehrwertsteuer ist unionsreguliert

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/AUTO/?uri=CELEX:32006L0112&qid=1696280947406

Aktuelle Fassung:
Konsolidierter Text: Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A02006L0112-20220701&qid=1696280947406

Zitat
KAPITEL 3 - Dienstleistungen

Artikel 24

(1)   Als „Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.
(2)   Als „Telekommunikationsdienstleistung“ gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen.

Artikel 25
Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:

a) Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

b) Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

c) Erbringung einer Dienstleistung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.

Artikel 26
(1)   Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze:

a)
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;

b)
unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.
(2)   Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von Absatz 1 vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Artikel 27
Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auch die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, falls ihn die Erbringung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde.

Artikel 28
Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

Artikel 29
Artikel 19 gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.
Hier hat es nämlich den besonderen Umstand, daß "Rundfunk" als solches unions-mehrwertsteuerrechtlich der Telekommunikation zugeordnet wird; die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Rundfunk erfolgt nicht.
7
Zum 4. Medienstaatsvertrag, Luxuseinkommen von Moderatoren und deren Firmengeflechten sowie der Fall Böhmermann/BSI-Chef Schönbohm im sächsichen Landtag.

Wie unsere Zwangs-GEZ-Gebühren verschwendet werden & in private Taschen fließen!
Torsten Gahler AfD
veröffentlicht 01.10.2023 (Video: 10:44 Min.)
https://www.youtube.com/watch?v=1P0JoiODnK4

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.

Dazu u.a.:
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37493.0

Ausgewählte Links zu Böhmermann/ Magazin Royale und dessen "Investigativ-Satire":
Beschädigter BSI-Präsident Arne Schönbohm - Der herbeigeböhmermannte Skandal (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37235.0
Irreführende Behauptungen - Böhmermann ätzt gegen den CSU-Politiker Schmidt (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37015.0
Böhmermann-Bericht wohl falsch - BSI-Chef Schönbohm zu Unrecht rausgeschm. (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37236.0
Jan Böhmermann ist Grund genug, den Rundfunkbeitrag zu verweigern (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37253.0




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
8
Zum Themenkomplex Umsatz-/Mehrwertsteuer ist zu beachten das der ÖR auch hier eine Sonder-/Vorzugsbehandlung geniesst:

Steuervorteile - Rechnungshof kritisiert Subventionen für Öff.-Rechtliche (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30744.0

Kleine Anfrage BT: Bundesrechnungshof zu Steuervorteilen für örR (06/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31440.0

„Ungerechtfertigte Steuervorteile für ö.r. Rundfunkanstalten abschaffen“ (01/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37172.0


Der Sender zahlt die Mehrwertsteuer aus der Rundfunkabgabe an Böhmermann.
-----------------------------------------------------------------------------------------------
Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Haupteinnahme der Sender, die Rundfunkabgabe, ohne Mehrwertsteuer zu zahlen ist, auch so ein verdecktes Privileg dieser Sender. Folglich können sie gezahlte Mehrwertsteuer nicht wesentlich abziehen.

Was das im Detail für den Vorsteuerabzug (selbst vom ÖR gezahlte Umsatzsteuer) bedeutet wäre noch zu klären. Vermutlich jedoch das der ÖR seine gezahlte Umsatzsteuer (voll) geltend macht und in Abzug bringt...aber ggf. gibt es hier ja noch eine weitere Sonder-/Vorzugsbehandlung?

So wie ich es verstehe, zahlen die öR selbst den Sondersteuersatz von 16 % (z.B. für Werbeeinnahmen) können aber selbst die 19 % Umsatzsteuer aus Ihren Rechnungen in Abzug bringen.


Nicht zuletzt die Firmengeflechte der öR ermöglichen da wohl einiges.

Falls jemand dazu weitere Informationen besitzt / findet gerne hier mitteilen. Das Thema MwSt sollte dann aber wohl in einem passend dazu erstellten Thread ausgelagert / fortgeführt werden.
9
Viel (40% - 2020 = 131 TEUR) geht wegen des Outsourcing der Produktion dem Beitragszahler jedoch verloren.
Das ist Geld, das nur deshalb dem Beitragszahler verloren geht, weil das ZDF nicht selbst produziert.
Geld, für das niemand eine Leistung erbringt.
Und das nur im Fall Böhmermann.
Wieviel wird wohl insgesamt beim ZDF / ÖRR bezahlt (? verschleudert!), ohne daß dem eine -wie auch immer geartete- Leistung gegenüber steht?
10
Schleswig-Holstein / Re: Kontopfändung
« Letzter Beitrag von Bender01 am Gestern um 16:21 »
Wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht bestehen bzw. Vollstreckungshindernisse bestehen, dürfte die Vollstreckung angreifbar und somit auch die Pfändung rückgängig machbar sein. Ist natürlich im Nachgang nicht wirklich einfacher als ohnehin schon... :angel:

Die Bank hat das Geld bereits an das Amt Probstei überwiesen am 26.09.23. Die Frage ist jetzt wie ich die Vollstreckung angreifbar mache bzw. gegen wen ich wo Klage. Ich gehe nämlich davon aus das die das Geld schon weiter überwiesen haben !!!
Ich gehe davon aus das ich vorm Verwaltungsgericht gegen das Amt Probstei klagen muss. Allerdings könnte das Verwaltungsgericht sagen das hier der NDR zu verklagen ist. Alles ziemlich nervig. Im Netz auch schwierig was zu finden, oder ich bin zu blöd^^

Nach oben