Die Sache mit der Datenweitergabe (offiziell von der Rundfunkanstalt zum Beitragsservice und von dort an Vollsteckungsstellen) wird ja immer insofern legitimiert, daß es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe, nämlich, die Verpflichtung, die Rundfunkabgabe zu zahlen (übrigens vollkommen unabhängig von irgendwelchen Bescheiden) und damit alle Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutzgrundverordnung ausgehebelt werden.
Schau doch einfach mal auf die Reihenfolge der im Eröffnungsbeitrag verlinkten Entscheidungen und analysiere diese in dieser Reihenfolge nach dem Wenn-Dann-Prinzip.
Die Frage im Titel könnte auch anders gestellt werden, nur passt das dann nicht in den Titel hinein.
Handeln die zur Einhaltung der Grundrechte verpflichteten ÖRR bereits dadurch strafbar, daß sie die personen-bezogenen Daten jener Personen verarbeiten, bspw., zur Erstellung von Dokumenten wie Festsetzungsbescheiden, wenn sie von diesen Personen mangels Rundfunkinteresse keine freiwillige Einwilligung dafür haben, daß der ÖRR ihre Personen-bezogenen Daten zur Erstellung dieser benannten Dokumente, bspw., verwenden darf,
wenn die europäischen Höchstgerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsgrundlage für jede nicht aktiv legitimierte Verarbeitung personen-bezogener Daten auch in Belangen der Finanzierung eines Informationsmediums, wie es der ÖRR, ist, entzogen haben,
weil die Finanzierung eines Informationsmediums in den durch das europäische Grundrecht geschützten Bereich der Art 10 EMRK und Art 11 Charta als "Mittel zur Verbreitung der Informationen" enthalten ist und es folglich zwingend der Freiwilligkeit aller Grundrechtsträger/-innen bedarf, zur Finanzierung von Informationsmedien herangezogen zu werden?
Edit "Bürger": Die Frage im Titel sollte anders gestellt sein
Siehe bitte PM.
Moderation/ Konkretisierung des Betreffs vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.