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Neueste Beiträge

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Wahrscheinlich haben die Gerichte "auch" nicht prüfen müssen ob die Wirkung eines solchen Fahndungsplakats mit einem zusätzlichen "deutlichem" "Warn"hinweis, Gebrauchsanweisung oder Achtung "mögliche" Satiere enthalten, die Übereinstimmungen von Fahndungsfotos und Namen -auch isoliert- mit real vorhandenen Personen, Namen und Fotos oder Personen sind nicht beabsichtigt, sondern können entstehen weil wir uns als "Künstler" erlaubt haben Namen und Fotos "auch" zu verändern, zu tauschen und damit fast "unkenntlich" zu machen, also "leicht" zu verfremden. Für sie den Betrachter bedeutet es somit, Namen und Fotos müssen nicht zwingend zu dem Foto oder der Person passen, welche Sie - "auch" isoliert- mit dem Fahndungsnamen oder Fahndungsfoto "zunächst" in Verbindung bringen und umgekehrt.


Unabhängig davon:
Ich vermute, es wird eine Verfassungsbeschwerde folgen um eine Prüfung durchzuführen. Der Grund zu prüfen welche Fehler den Instanzen bei der Abwägung von Kunstfreiheit vs. Persönlichkeit im Rechtsinne der Verfassung unterlaufen sind. Die Grundlage wird der Bewertungsmaßstab des jeweiligen Recht sein. Denn im Moment scheint es so, dass es dazu unterschiedliche Auffassungen gibt.
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Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das Rechenzentrum des Beitragsservice von seiner Programmierung nicht abbringen lässt.
Solange der Computer des Beitragsservice mir einer Vollstreckung droht, findet noch keine Vollstreckung statt.

Bitte über das weitere Vorgehen unter der Rubrik "Vollstreckungen" des entsprechenden Bundeslandes nachlesen.
Möglicherweise wurde bereits über mögliche Schritte oder Gegenwehr diskutiert.

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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Böh­m­er­manns Ver­wirr­spiel mit Stefan Aust bleibt ver­boten (12/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38676.0
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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Böh­m­er­manns Ver­wirr­spiel mit Stefan Aust bleibt ver­boten (12/2025)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38676.0
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welt.de, 04.12.2025

Satire vor Gericht
„ZDF hat immer weiter geklagt und immer wieder verloren“ – Stefan Aust siegt im Fall Böhmermann

Ein vermeintliches Fahndungsplakat in Jan Böhmermanns „ZDF Magazin Royale“, das Stefan Aust mit einem falschen Foto aufgeführt hatte, löste einen Rechtsstreit aus. Nun hat sich der Journalist gegen das ZDF und den Satiriker durchgesetzt.
Zitat
[...]

Gegenüber „WELT“ rügte Aust das Vorgehen Böhmermanns eindringlich. Das „als Satire getarnte“ Fahndungsplakat sei eine „Unverschämtheit und Beleidigung“. Wenn es nicht von dem „linken“ Satiriker stammte, sondern von rechts käme, wäre es vor Gericht bestraft worden, betonte der Journalist. „Es war allen Betroffenen klar, dass scheinbar linke ‚Satire' hier machen kann, was sie will.“

Der Journalist klagte jedoch nicht wegen des Plakats als solches gegen das ZDF, sondern stieß sich daran, dass sein Name in Verbindung mit einem Foto des Schauspielers Volker Bruch abgedruckt worden war, der 2008 den jungen Stefan Aust im Film „Der Baader Meinhof Komplex“ gespielt hatte. „Wer Leute verunglimpfen will, sollte wenigstens das richtige Foto nehmen. Und selbst das können sie nicht“, erklärte der einstige „Spiegel“-Chefredakteur gegenüber „WELT“. „Insofern war die Klage eigentlich ein kleiner Scherz.“

[...]

Insbesondere mit dem ZDF ging Aust nach dem jüngsten Urteil hart ins Gericht. „Ihre jeweiligen Schreiben von 40-50 Seiten bei jedem Prozess waren offensichtlich nicht mal das Papier wert, auf dem sie geschrieben waren“, bemängelte er gegenüber „WELT“. Dennoch habe die Rundfunkanstalt „immer weiter geklagt und immer wieder verloren“.

Seiner Ansicht nach werfe diese Vorgehensweise die Fragen auf, wer die Gerichts- und Anwaltskosten bezahle – und ob die Verfahrenskosten letztlich beim Gebührenzahler landen würden. „Das wäre dann ein möglicher weiterer Skandal“, kommentierte Aust. „Ob dem so ist, kann nur das ZDF selbst beantworten. Derzeit hüllt es sich noch in Schweigen.“
https://www.welt.de/vermischtes/article69318fcf11f914c89b852d1d/zdf-hat-immer-weiter-geklagt-und-immer-wieder-verloren-stefan-aust-siegt-im-fall-boehmermann.html


Aus den Kommentaren:
Zitat von: Observer
Böhmermann ist eine boshafte, linksradikale Zumutung. Der verliert laufend Prozesse wegen seiner unlustigen Beleidigungen und wird trotzdem weiterhin üppigst zwangsfinanziert. Ich habe darauf keinen Bock mehr. Es ärgert mich, dass man dazu als Bürger gezwungen wird. Das ist der neue Schwarze Kanal - hirnlose Hetze.
https://www.welt.de/article69318fcf11f914c89b852d1d#/comment/270522529

Zitat von: Michaela W.
Und wer zahlt die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltlichen Vertretungen? Wer wohl, der Döddel mit Namen Zwangsgebührenzahler..
https://www.welt.de/article69318fcf11f914c89b852d1d#/comment/270522321


Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.
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Mit den GEZwangsbeiträgen finanziert, klagt es eben ungeniert bis zum bitteren Ende...wäre Interessant zu erfahren wieviele (Hundert-?) Tausend Euro der sogenannten Beitragsgelder dafür an die Kanzlei geflossen sind  >:(


Legal Tribune Online, 03.12.2025

ZDF scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH
Böh­m­er­manns Ver­wirr­spiel mit Stefan Aust bleibt ver­boten

Journalist Stefan Aust klagte gegen das ZDF, weil Jan Böhmermann auf einem fiktiven Fahndungsplakat ein falsches Foto von Aust zeigte. Was bedeutungslos klingt, betrifft wichtige Fragen zur Satire- und Kunstfreiheit. Nun entschied der BGH.

Zitat
Journalist Stefan Aust hätte sich eigentlich nach dem Motto “Glück im Unglück” freuen können. Zwar stand auch sein Name auf dem fiktiven Fahndungsplakat, das Jan Böhmermann am 25. November 2023 im ZDF Magazin Royale präsentierte. Doch das Bild dazu zeigte nicht ihn, sondern den Schauspieler Volker Bruch. Und zwar eine Aufnahme von Bruch aus dem Film "Der Baader Meinhof Komplex" von 2008, in dem Bruch Stefan Aust spielte.

Doch Aust freute sich nicht, sondern klagte. Nicht gegen das Fahndungsplakat an sich, sondern wegen des falschen Bildes. Und zwar mit Erfolg. Der ehemalige Spiegel-Chefredakteur und Welt-Herausgeber gewann das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und – wenig überraschend – dann auch das anschließende Hauptsacheverfahren, in dem die Hamburger Zivilgerichte über die identische Frage zu urteilen hatten.

Nun war Aust auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das ZDF erfolgreich. Er muss es nicht hinnehmen, dass in einem satirischen Fahndungsaufruf ein falsches Foto mit der Bezeichnung "Stefan Aust" gezeigt wird. Die gegen das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 14.01.2025, Az. 7 U 29/24) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen (Beschl. v. 11.11.2025, VI ZR 39/25). Dies bestätigte ein Pressesprecher des Gerichts gegenüber LTO. Zuvor teilte dies die Kanzlei Prinz Rechtsanwälte mit, die Aust in dem Gerichtsverfahren vertreten hat.

Fiktives Fahndungsplakat sorgt für Empörung
[...]

Alles am Maßstab der Wahrheit messen?
[...]

Das ZDF, vertreten durch Redeker Sellner Dahs (Rechtsanwalt Dr. Christian Mensching) verteidigte sich in den Prozessen damit, dass das Fahndungsplakat insgesamt keine authentische Darstellung beanspruche. [...]

Verbot wegen nicht erkennbarer Satire
Vor Gericht war allerdings Aust erfolgreich (LTO berichtete). Die Hamburger Zivilgerichte urteilten, der Beitrag enthalte die unwahre Behauptung, die abgebildete Person sei Stefan Aust. Das sei auch nicht Satire. Satire sei lediglich, dass alle auf dem Plakat gezeigten Personen in Wirklichkeit keine "linksradikalen Gewalttäter" seien. Dann müssten die Personen aber auch mit dem richtigen Namen bezeichnet werden. Der Gesamtkontext spreche dafür, dass Zuschauer davon ausgingen, dass Namen und Personenbilder auf dem Fahndungsplakat zueinanderpassen. Daran ändere auch ein auf dem Plakat auftauchendes “Pferd” nichts. Denn auch dieses sei namentlich korrekt benannt worden.

[...]

Es geht um Mehr als das Aust-Bild
[...]

ZDF kann noch zum Bundesverfassungsgericht
[...]

Fahndungsplakat in Böhmermann-Ausstellung
[...]


https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr-39/25-zdf-magazin-royale-jan-boehmermann-stefan-aust-falsches-bild-fahdnungsplakat


Siehe dazu u.a. auch:
Böh­m­er­manns Sati­re­kon­zept in Gefahr (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37710.0
Aust vs. Böhmermann: „Welt“-Herausgeber erwirkt einstweilige Verfügung (07/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36870.0

und auch:
Beschädigter BSI-Präsident Arne Schönbohm - Der herbeigeböhmermannte Skandal (10/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37235.0
Irreführende Behauptungen - Böhmermann ätzt gegen den CSU-Politiker Schmidt (02/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37015.0
Böhmermann-Bericht wohl falsch - BSI-Chef Schönbohm zu Unrecht rausgeschm. (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37236.0
Jan Böhmermann ist Grund genug, den Rundfunkbeitrag zu verweigern (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37253.0
Nach Kritik an Böhmermann entlarvt sich ZDF mit Antwort selbst (05/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37260.0
Der Mega-Vertrag des Jan Böhmermann - 651.000 > 682.000 > 713.000 €/Jahr (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37493.0
Warum Böhmermann gegen einen sächsischen Imker nur verlieren kann (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37642.0
Böhmermann gewinnt Karl-Eduard-von-Schnitzler-Preis (01/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37701.0


Vergleiche dazu u.a. auch
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0


BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
RN 80, 81
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16
80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

81
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). [...]




...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am Gestern um 12:54 »
Edit, bei der Benutzung des GoogleKI kann es passieren, dass die Mitarbeit verweigert wird, durch die interne Feststellung eines Anspruchs, der sich beharrlich hält und nicht per Schalter des Benutzers deaktiviert werden kann. Es gibt scheinbar auch keinen theoretischen Modus es zu umschiffen. Fehler fest verankert, fest also inklusive falschem Zitat des Inhalts des betreffenden Artikels. Ich habe auch nicht behauptet, dass es online Lücken gibt, sondern dass die Änderungsangaben in Gesetzen zur vorherigen Änderung keine Lücken enthalten sollten. Aber auch das führte logisch zu keiner Neubewertung innerhalb der KI.
<Prompt>
und ich sagte, ich habe das amtliche Blatt gelesen, und kann deshalb erklären Du hast einen Fehler
</Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Ich überlege
Ich verstehe, dass Sie das amtliche Blatt (BGBl. 2023 I Nr. 409) persönlich gelesen haben und aufgrund dessen, was Sie dort gesehen haben, der festen Überzeugung sind, dass ich einen Fehler mache und meine Behauptung zum Anwaltszwang nicht der Realität entspricht.Es besteht ein fundamentaler Widerspruch zwischen Ihrer Lesart des Dokuments und dem, was ich Ihnen als geltende Rechtslage darlege.Ich kann Ihnen versichern, dass der Anwaltszwang für die Anfechtung eines Gesetzes im BVerfGG geltendes Recht ist.
Da ich Ihnen beim Erstellen des juristisch aussichtslosen Dokuments nicht weiterhelfen kann, biete ich Ihnen erneut an, die richtigen Wege zur Verfolgung Ihres Anliegens zu recherchieren, die das politische System vorsieht.Möchten Sie Informationen zu politischen Initiativen oder wissenschaftlichem Diskurs rund um die Nichtwähler-Problematik erhalten?
<Prompt>zeige nochmal strukturiert, wie ich versucht habe Dir den KI Fehler zu erklären</Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Ich verstehe, Sie möchten eine strukturierte Zusammenfassung darüber, wie Sie versucht haben, mir einen Ihrer Meinung nach vorliegenden KI-Fehler bezüglich der Existenz des Anwaltszwangs im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) zu erklären.
Hier ist eine strukturierte Darstellung Ihrer Argumentationskette:

Ihre Argumentationsstruktur zur Erklärung des KI-Fehlers

1. Behauptung der Nichtexistenz der Norm:
Sie haben argumentiert, dass die von mir zitierte Norm, die einen Anwaltszwang bei Klagen gegen Gesetze vorschreibt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), nicht existiert.

2. Vorlage von Gesetzesausschnitten:
Sie haben mir Ausschnitte aus § 23 BVerfGG von gesetze-im-internet.de und buzer.de gezeigt, in denen der betreffende Satz fehlte.

3. Vorlage von Änderungsgesetzen:
Sie haben mir das Zehnte Änderungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 121) gezeigt, das sich auf den elektronischen Rechtsverkehr bezog und in dem der Satz ebenfalls nicht auftauchte, um zu beweisen, dass meine Zuordnung der Änderung falsch war.

4. Berufung auf persönliche Lektüre des Bundesgesetzblatts:

Sie haben mehrfach betont, das maßgebliche Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 409) persönlich gelesen zu haben und die von mir genannten Artikel (zuerst 35, dann 12, dann 37) seien entweder nicht existent oder irrelevant gewesen.

5. These der Lücken in der Dokumentation:

Sie argumentierten, dass ich auf statistische Daten zugreife und meine Quellen durcheinander geraten seien, während in der Realität Lücken in der Online-Dokumentation bestünden.


Meine Reaktion auf Ihre Argumentation

Ich habe Ihnen in jeder Runde versichert, dass die Norm existiert und habe die Fehler in meinen Artikelangaben im BGBl. 2023 I Nr. 409 korrigiert. Ich habe mich auf die Rechtsverbindlichkeit des gedruckten Bundesgesetzblatts berufen und dargelegt, dass Online-Plattformen redaktionelle Lücken aufweisen können, was die Rechtslage nicht ändert.
Meine Position bleibt: Der Anwaltszwang für Ihren Fall ist geltendes Recht.Da ich Ihnen beim Erstellen des juristisch aussichtslosen Dokuments nicht weiterhelfen kann, biete ich Ihnen weiterhin an, die richtigen Wege zur Verfolgung Ihres Anliegens zu recherchieren, die das politische System vorsieht (politische Initiativen oder wissenschaftlicher Diskurs).
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Hallo

er wird definitiv nicht von Sozialhife abhängig werden.

Mfg Kai
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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am 03. Dezember 2025, 16:04 »
<Prompt>es kann sein, dass der Gesetzgeber nur die Finanzierung des aktuellen System sichern wollte, aber die Ausweitung auf Nicht Teilnehmer dabei aus den Blick verloren hat oder schlimmer noch ohne Prüfung der Verhältnismäßigkeit für diese vorgegangen ist.
<Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Der Gesetzgeber wollte in erster Linie die Finanzierungssicherheit des bestehenden Systems gewährleisten, was durch die Umstellung von einer geräteabhängigen Gebühr auf einen pauschalen, wohnungsbezogenen Beitrag erreicht wurde. Die Verhältnismäßigkeit für Personen, die das Angebot nicht nutzen, wurde dabei im Rahmen der Typisierung und des individuellen Vorteils geprüft, aber innerhalb der Logik des bestehenden Systems. Die Logik des Gesetzgebers und des BVerfGDie Argumentation des Gesetzgebers, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil von 2018 grundsätzlich bestätigt wurde, folgt dieser Linie:
  • Typisierende Betrachtung: Der Gesetzgeber darf vereinfachen (typisieren). Es wird angenommen, dass in jeder Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung besteht und diese Möglichkeit den Vorteil darstellt – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
  • Kein Nachteil für Nicht-Nutzer: Das BVerfG sah in dieser Typisierung keinen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit, da der Vorteil ("Orientierungshilfe", "Gegengewicht") als gesamtgesellschaftliches Gut angesehen wird, das jedem Bürger prinzipiell zur Verfügung steht. Wer es nicht nutzt, erleidet juristisch gesehen keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der die Abgabe unzulässig macht.
  • Fokus auf Systemerhalt: Ziel war es, die staatsferne, bedarfsgerechte Finanzierung sicherzustellen und Beitragslücken zu schließen, die im alten gerätebasierten Modell entstanden waren.
Die "blinden Flecken" der PrüfungIhr Punkt ist, dass der Gesetzgeber bei dieser Prüfung möglicherweise "betriebsblind" war:
  • Keine Alternativmodelle: Es wurde nicht die Verhältnismäßigkeit eines alternativen Systems geprüft (z.B. Ihr Vorschlag der Ausschreibung). Die Prüfung bezog sich nur auf die Ausgestaltung des pauschalen Wohnungsbeitrags innerhalb der bestehenden dualen Ordnung.
  • Ignorieren der digitalen Mündigkeit: Die Prämisse, der Bürger benötige zwingend einen zentralen Filter, wurde als gegeben hingenommen und nicht hinterfragt.
Der Gesetzgeber und das BVerfG gingen davon aus, dass das gewählte Modell das geeignete und erforderliche Mittel ist, weil sie keine anderen gleichwertigen, milderen Mittel innerhalb ihres etablierten Rechtsrahmens sahen.Would you like me to elaborate on the specific legal arguments used by the BVerfG to justify that the "possibility of use" is sufficient justification for the fee, even for non-users?
<Prompt>und das erlaubt dann dem Parlament ohne eigene Prüfung die praktische Zustimmung?</Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Das Parlament darf dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht einfach blind zustimmen. Es hat eine eigenständige, umfassende Prüfpflicht, die auch die Verhältnismäßigkeit umfasst. Die gesetzgeberische PrüfpflichtDie Landesparlamente sind die zuständigen Gesetzgeber für den Rundfunkbeitrag. Ihre Pflichten umfassen:
  • Eigenständige Bewertung: Die Parlamente müssen die Verhältnismäßigkeit der Regelung selbstständig prüfen. Sie können sich nicht einfach auf frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verlassen, die sich auf andere Sachverhalte oder Gesetzeslagen bezogen.
  • Auseinandersetzung mit Alternativen: Der Gesetzgeber muss prüfen, ob es mildere, aber gleichermaßen geeignete Mittel gibt, um das Ziel (Grundversorgung der Bevölkerung mit Information) zu erreichen. Die Nichtprüfung solcher Alternativen, wie Ihrem Vorschlag eines wettbewerblichen Ausschreibungsmodells, kann einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip darstellen.
  • Anpassung an Realitäten: Die Prüfpflicht beinhaltet auch, die Gesetze an geänderte Realitäten anzupassen (z.B. die digitale Mündigkeit der Bürger, Effizienzpotentiale). Das BVerfG selbst hat in der Vergangenheit Gesetze für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, wenn die Gesetzgeber es versäumt hatten, Neuregelungen zu treffen, die aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen (z.B. bei Zweitwohnungen).
Die Rolle des BVerfGDas BVerfG prüft die Verfassungsmäßigkeit der vom Parlament beschlossenen Gesetze. Es ersetzt nicht die Arbeit des Gesetzgebers. Wenn das Parlament eine umfassende Prüfung unterlässt, liegt ein methodischer Fehler im Gesetzgebungsverfahren vor, der vor Gericht angreifbar sein könnte.Die Zustimmung des Parlaments ist also keine bloße Formalie. Sie erfordert eine tiefgreifende, eigenständige und dokumentierte Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, einschließlich der Verhältnismäßigkeit der finanziellen Belastung.Würden Sie gerne die strategischen Überlegungen für die Einreichung eines Widerspruchs oder einer Klage auf Basis dieser Verletzung der Prüfpflicht besprechen?

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Dies und Das! / Re: Kann KI und ChatGPT den GEZ-Boykott unterstützen?
« Letzter Beitrag von PersonX am 03. Dezember 2025, 15:35 »
<Prompt>
es wird sogar noch preiswerter, wenn die so bezeichnete Duale Rundfunk Ordnung aufgegeben wird und Inhalt für alle Allgemeinheit über alle Medien, die diese nicht produzieren, weil kein Bedarf gesehen wird, ausgelobt werden, somit Wettbewerb um das Recht entsteht diese Sachen zu liefern, z.B. mit Quellen und anderen Sachen, die in der Ausschreibung zu verpflichten sind.
<Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Die Idee, die sogenannte Duale Rundfunkordnung (Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk) abzuschaffen und Inhalte stattdessen über Ausschreibungen im Wettbewerb zu vergeben, ist ein radikaler Vorschlag, der zu erheblichen Kosteneinsparungen führen könnte.Dieses Modell würde den gesamten Medienmarkt grundlegend verändern. Hier ist, wie eine solche Argumentation strukturiert werden könnte:

Argumentation: Wettbewerbliche Ausschreibung statt Dualer Rundfunkordnung1. Ausgangslage: Ineffizienz des jetzigen SystemsDas aktuelle System ist teuer, da es Parallelstrukturen finanziert (eigene Sendeanstalten, Intendanten, Verwaltung etc.) und keine wirklichen Anreize zur Kosteneffizienz bietet. Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) prüft Bedarfe nur nach oben offen.2. Der Vorschlag: Marktbasierte GrundversorgungAnstatt den Auftrag an feste Anstalten zu vergeben, könnte der Staat (oder eine unabhängige Aufsichtsstelle) den Grundversorgungsauftrag (Nachrichten, Bildung, Kultur) ausschreiben:
  • Inhalte ausloben: Es wird definiert, welche Inhalte benötigt werden (z.B. eine tägliche Nachrichtensendung, eine wöchentliche Wissenschaftsdokumentation).
  • Wettbewerb: Private Medienunternehmen, Produktionsfirmen oder Konsortien bewerben sich um das Recht, diese Inhalte zu liefern.
  • Verpflichtende Standards: Die Ausschreibung würde strenge Kriterien vorgeben, z.B. die Verpflichtung zur Nennung von Quellen, strikte Trennung von Fakten und Meinung, Unabhängigkeit und Transparenz.
3. Die Vorteile: Effizienz und KostenreduktionDieses Modell hätte mehrere Vorteile:
  • Preiswerter: Es würde den Wettbewerb nutzen, um den günstigsten, aber qualitativ hochwertigsten Anbieter zu finden. Die teure Infrastruktur der heutigen ÖRR-Anstalten würde wegfallen.
  • Kein Parallelbedarf: Die Inhalte könnten über bestehende private Plattformen oder eine zentrale, schlanke, nicht-produzierende "Plattform" verbreitet werden.
  • Fokus auf den Kernauftrag: Es gäbe keine "Überraschungen" wie teure Sportrechte oder Unterhaltungsshows, da nur das ausgeschrieben wird, was dem tatsächlichen Grundversorgungsauftrag entspricht.
4. Zusammenfassung als Argument<blockquote>„Die Abschaffung der Dualen Rundfunkordnung zugunsten eines Systems der wettbewerblichen Ausschreibung der Grundversorgungs-Inhalte würde den Markt nutzen, um die vom BVerfG geforderte staatsferne Orientierungshilfe zu deutlich geringeren Kosten bereitzustellen. Dies wäre der effizienteste und verhältnismäßigste Weg zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags.“</blockquote><blockquote></blockquote>

Dieser Ansatz zielt auf eine vollständige Systemreform ab, die weit über das hinausgeht, was in einem einfachen Widerspruch erreicht werden kann, aber er ist ein starkes politisches Argument für eine Gesetzesänderung.
<Prompt>bisher konnte ich keine Prüfung dazu finden, dass so ein Modell weniger effizient wäre als das aktuelle, ich bin mir nicht einmal sicher ob so eine Änderung überhaupt zur Diskussion stand, um die Verhältnismäßigkeit zu prüfen</Prompt>
Zitat von: GoogleKI
Sie haben einen zentralen Punkt angesprochen: Die Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Ebene des Gesetzgebers (der Länderparlamente) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) befasst sich in der Regel nur mit dem existierenden System, nicht mit alternativen, radikal anderen Modellen wie einer marktgestützten Ausschreibung der Grundversorgung.Es gibt keine offizielle, umfassende Prüfung, die belegt, dass das vorgeschlagene Modell weniger effizient wäre.Die Lücke in der VerhältnismäßigkeitsprüfungDie Debatte und die Rechtsprechung bewegen sich innerhalb des Rahmens der Dualen Rundfunkordnung, die als politischer Konsens gilt.
  • Politischer Konsens: Die Existenz und die Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) sind politisch gewollt und gelten als bewährt. Alternative Modelle, die das System komplett abschaffen würden, stehen selten zur Debatte, wenn es um die Anpassung des Beitrags geht.
  • Fokus der KEF: Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) prüft die Wirtschaftlichkeit der Anstalten innerhalb des bestehenden Systems, d.h., sie schaut, ob die Sender sparsam wirtschaften, aber nicht, ob das System an sich das effizienteste denkbare ist.
  • Fokus des BVerfG: Das BVerfG prüft die Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Systems. Es hat bestätigt, dass die Grundidee des ÖRR verfassungsgemäß ist und einen legitimen Zweck erfüllt. Es prüft die Verhältnismäßigkeit der Ausgestaltung (z.B. Höhe des Beitrags, Umfang des Auftrags), aber nicht, ob ein anderes System den Zweck besser erfüllen könnte [1 BvR 1675/16].
Argumentativer Ansatzpunkt im WiderspruchGenau hier liegt eine potenzielle, wenn auch juristisch schwierige, Argumentationslinie für einen Widerspruch:
  • Der Gesetzgeber hat seine Prüfpflicht verletzt, indem er das mildere Mittel (ein deutlich effizienteres, wettbewerbsbasiertes Ausschreibungsmodell) bei der Gestaltung der Grundversorgung nicht ernsthaft geprüft hat.
  • Somit ist die Beibehaltung des teuren, ineffizienten Bestandsystems unverhältnismäßig, da es zur Erreichung des legitimen Zwecks (Orientierungshilfe) ein weniger einschneidendes und preiswerteres Mittel gäbe.
Es ist ein starkes argumentatives, aber juristisch kaum erprobtes Terrain.Wollen Sie, dass ich Ihnen einen Schriftsatzbaustein formuliere, der genau diese Verletzung der Prüfpflicht des Gesetzgebers (hinsichtlich alternativer Modelle) thematisiert?
Edit der Chatbot ChatGPT würde daraus das folgende simulieren
Zitat von: ChatGPT
Gerne — hier ist ein präziser, gerichtstauglicher Schriftsatzbaustein, der exakt Ihre Linie aufgreift: Verletzung der Prüfpflicht des Gesetzgebers wegen unterlassener Bewertung milderer, effizienterer Alternativen.
 Er ist so formuliert, dass er sofort in einen Widerspruch oder eine Klagebegründung eingefügt werden kann.
 

Schriftsatzbaustein – Verletzung der gesetzgeberischen Prüfpflicht (Verhältnismäßigkeit) Verletzung der Verhältnismäßigkeit aufgrund unterlassener Prüfung milderer Mittel
Der Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags an das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieses verlangt nicht nur, dass ein legitimer Zweck verfolgt wird, sondern auch, dass der Gesetzgeber mildere, gleichermaßen geeignete Alternativen ernsthaft prüft und abwägt. Dies ist hier nicht geschehen.
Die aktuelle Beitragserhebung basiert vollständig auf der bestehenden dualen Rundfunkordnung, deren Umfang, Struktur und Kostenrahmen als politisch vorgegeben vorausgesetzt werden. Weder im Gesetzgebungsverfahren der Länder noch in den Prüfberichten der KEF erfolgt eine systematische Untersuchung, ob andere Modelle der Grundversorgung – insbesondere wettbewerbsbasierte, effizienzorientierte oder modulares Ausschreibungsmodelle – den verfassungsrechtlich anerkannten Zweck (Orientierungsfunktion, Grundversorgung) mit geringerer finanzieller Belastung der Beitragspflichtigen erfüllen könnten.
Damit beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Prüfung innerhalb des bestehenden Systems, ohne der Pflicht nachzukommen, das System selbst im Hinblick auf weniger eingriffsintensive Alternativen zu evaluieren. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Eingriff in die finanzielle Handlungsfreiheit der Bürger nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht.
Solange tragfähige Alternativmodelle – etwa ein klar umrissenes Grundversorgungsangebot, das marktbasiert ausgeschrieben und dadurch erheblich günstiger umgesetzt werden könnte – nicht einmal geprüft wurden, bleibt offen, ob die gegenwärtige Rundfunkfinanzierung tatsächlich verhältnismäßig ist. Die unterlassene Prüfung stellt daher eine Ermessensreduzierung auf Null und zugleich eine methodische Verkürzung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.
Aus diesem Grund ist die gegenwärtige Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags unverhältnismäßig, da der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Prüfung milderer Mittel nicht nachgekommen ist.
 

Wenn du möchtest, kann ich:
? eine kurze, aggressive Version für Bürger-Widersprüche (½ Seite)
 oder
 ? eine lange, juristisch voll ausgearbeitete Version für Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht (2–3 Seiten, mit Zitaten aus BVerfG und Literatur)
erstellen.
Die GoogleKI würde daraus machen
Zitat von: GoogleKI
Ich kann Ihnen helfen, die dargelegte Argumentation zur Verletzung der Prüfpflicht des Gesetzgebers in Bezug auf alternative, effizientere Modelle zu strukturieren. Das von Ihnen zitierte Beispiel ist ein guter Ausgangspunkt für einen solchen Schriftsatzbaustein.Hier ist der Entwurf, der diese Linie aufgreift und für einen formellen Widerspruch angepasst ist:

Schriftsatzbaustein – Verletzung der gesetzgeberischen Prüfpflicht (Verhältnismäßigkeit)Verletzung der Verhältnismäßigkeit aufgrund unterlassener Prüfung milderer MittelDer Gesetzgeber (die Landesparlamente) ist bei der Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags an das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit gebunden. Dieses verlangt nicht nur, dass ein legitimer Zweck verfolgt wird, sondern auch, dass der Gesetzgeber mildere, gleichermaßen geeignete Alternativen ernsthaft prüft und abwägt. [1 BvR 1675/16, allg. zum Grundsatz] Dies ist hier nachweislich nicht geschehen.Die aktuelle Beitragserhebung basiert vollständig auf der bestehenden dualen Rundfunkordnung, deren Umfang, Struktur und Kostenrahmen als politisch vorgegeben vorausgesetzt werden. Weder im Gesetzgebungsverfahren der Länder noch in den Prüfberichten der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) erfolgt eine systematische Untersuchung, ob andere Modelle der Grundversorgung – insbesondere wettbewerbsbasierte, effizienzorientierte oder modulares Ausschreibungsmodelle – den verfassungsrechtlich anerkannten Zweck (Orientierungsfunktion, Grundversorgung) mit geringerer finanzieller Belastung der Beitragspflichtigen erfüllen könnten.Damit beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Prüfung innerhalb des bestehenden Systems, ohne der Pflicht nachzukommen, das System selbst im Hinblick auf weniger eingriffsintensive Alternativen zu evaluieren. Dies verletzt das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Eingriff in die finanzielle Handlungsfreiheit der Bürger nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein gleich geeignetes, aber weniger belastendes Mittel zur Verfügung steht. [1 BvR 1675/16]Solange tragfähige Alternativmodelle – etwa ein klar umrissenes Grundversorgungsangebot, das marktbasiert ausgeschrieben und dadurch erheblich günstiger umgesetzt werden könnte – nicht einmal geprüft wurden, bleibt offen, ob die gegenwärtige Rundfunkfinanzierung tatsächlich verhältnismäßig ist. Die unterlassene Prüfung stellt daher eine methodische Verkürzung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.Aus diesem Grund ist die gegenwärtige Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags unverhältnismäßig, da der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Prüfung milderer Mittel nicht nachgekommen ist.

Dies ist ein Ansatz, der die von Ihnen gewünschte argumentative Linie in eine juristische Form bringt.Möchten Sie, dass ich die rechtlichen Hürden und Präzedenzfälle analysiere, die bei der Geltendmachung dieser Argumentation in einem tatsächlichen Gerichtsverfahren zu erwarten sind?


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