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...wobei sich von der jeweiligen Ausgestaltung dann auch die jeweilige Finanzierungspflicht des Individuums oder der Allgemeinheit ableiten dürfte.
Wenn "Allgemeinheit", dann aus allgemeinen Steuermitteln? Eine "Finanzierungspflicht des Individuums" dürfte es kaum geben, solange alle "audio-visuelle Mediendienste" dem Wettbewerb geöffnet sind und es neben den öffentlichen auch private hat; besteht doch die Pflicht der Gleichbehandlung der Medienanbieter, soweit sich ihre Angebote ans gleiche Publikum wenden.

EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0


Edit "Bürger": Das ist doch schon an mehreren andere Stellen im Forum Thema - aber nicht das Kern-Thema des hiesigen Threads, weshalb die lediglich ergänzende Bemerkung im obigen Kommentar hier bitte auch nicht weiter zu vertiefen ist. Danke.
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Aus aktuellem Anlass der bevorstehenden Thüringer Landtagswahl und diversen Äußerungen eines potenziellen Ministerpräsidenten bzgl. Kündigung des MDR-Staatsvertrags (u./o. weiterer damit in Verbindung stehender Staatsverträge?) hier die Kündigungs-Regelungen der wesentlichen Staatsverträge:

§ 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p42
Zitat von: § 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.

(2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.

(3) 1Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein von den Ländern einstimmig bestimmtes Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. 2Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.

(4) 1Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. 2Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p15
Zitat von: § 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 6Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.14

§ 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1562-RFinStV#p17
Zitat von: § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. 4Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. 5Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 6Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 7Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.14

§ 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p116
Zitat von: § 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 4Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. 5Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 6Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

(2) 1Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. 2Die §§ 27 bis 30 bleiben im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

(3) 1§ 13 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 13 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 13 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(4) 1§ 34 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 34 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(5) 1§ 39 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 36 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 36 aufgrund einer Rundfunkbeitragserhöhung geändert wird. 2Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2022 erfolgen. 3Wird § 39 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. 4Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder schriftlich zu erklären. 5Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 6In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 die §§ 36 und 46 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. 7Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge in Kraft.
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Zitat
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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
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Die im Forum u.a. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
bereits verlinkte Arbeit des Deutschen Bundestages von 2018
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
geht u.a. auf das historische Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus 1980 ein - Schleswig Holstein hatte den Vertrag 1978 gekündigt:
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
5.4. Folgen der Kündigung für die Rundfunkanstalten

Zu klären ist die Frage, wie sich die Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages durch ein Land auf dessen Rechtsbeziehungen mit der entsprechenden Rundfunkanstalt auswirkt. Einen ähnlichen Fall hatte auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Mai 1980 zu klären, in dem es um die Kündigung des NDR-Staatsvertrages ging. Das Gericht entschied, dass aufgrund fehlender erforderlicher Rechtsgrundlage keine Senderechte und –pflichten seitens des Norddeutschen Rundfunks (NDR) mehr bestünden. Das Gericht entschied, dass sich das Recht und die Pflicht des NDR zur Versorgung der Länder aus den die Regelungen des Staatsvertrages innerstaatlich normierenden Vertragsgesetzen ergeben. Durch diese erhalte der NDR die Rechtsstellung einer gemeinschaftlichen Anstalt des öffentlichen Rechts gegenüber den Vertragsländern. Werde der Staatsvertrag durch eines dieser Länder gekündigt, verliere der NDR seine Eigenschaft als Anstalt gegenüber diesem Land. Damit falle die Rechtsgrundlage zwischen NDR und dem Land weg und es bestehe keine Pflicht seitens des NDR, weiterhin zu senden.

Nach dem Urteil hatten Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen zügig einen neuen Staatsvertrag mit dem NDR geschlossen. Die Gründung eines eigenen Senders war der schleswig-holsteinischen Landesregierung dann doch zu teuer.
Denn im Fazit wird man den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trotz der Vertragskündigung nicht los, sondern er kommt - vielleicht in anderer Form - wieder:
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
7. Fazit

[...] Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.
[...]


Edit "Bürger": Links/ Zitate ergänzt.
Dass dem "Fazit" des Wiss. Dienstes nicht so ohne Weiteres gefolgt werden kann, dafür spricht u.a. die "6. Rundfunkentscheidung" des BVerfG, gemäß derer keine verfassungsrechtliche Pflicht für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk besteht, sondern es allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung ankommt, welche auch mit anderen "Modellen" gewährleistet werden könne - siehe dazu nochmals weiter oben bzw. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37737.msg226589.html#msg226589
Bitte jedoch zwecks Vermeidung von Mehrfachdiskussionen hier keine weitere Vertiefung dazu, sondern allenfalls unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
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Die Fragen im Eröffnungsbeitrag sind, aus meiner Sicht, damit nicht beantwortet; u. U. bedarf es dazu auch noch der Sichtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung?
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Zusatzinformation

Gemäß § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-­rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-­rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"
https://media.frag-den-staat.de/files/foi/411941/VerwaltungsvereinbarungRundfunkbeitragseinzug2018.pdf

Folgende nach dem Staatsvertrag zugewiesene Aufgaben werden von jeder Landesrundfunkanstalt selbst wahrgenommen (siehe §2 Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"):
Zitat
1 a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (z.B. Kundenbetreuung, Marktbearbeitung sowie Beschwerdemanagement)
2 d) Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen, Verbänden und Gremien
e) Beobachtung des Social Web

Kunden, Markt und EU-Marken sprechen eindeutig für Privatrecht.
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"Olle" Oles Meinung ist zwar nicht wirklich relevant, aber es liest sich so, als ob er darauf hinaus will, dass mit der BVerfG-Entscheidung 2021 die grundsätzliche Finanzierungspflicht der Bundesländer für de Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk nochmals bestätigt sei - was so dem Grunde nach ja auch stimmen mag und auch "in der Tradition" sämtlicher bisheriger Rundfunk-Entscheidungen des BVerfG stehen dürfte - JEDOCH, auch dies natürlich nur unter den sonstigen "Rahmenbedingungen"... ;)

...denn diese Finanzierungsverantwortung tragen die Bundesländer derzeit wohl nur, weil sie selbst diese Landesrundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts gegründet haben. Dass die "Rundfunkfreiheit" auch völlig anders geregelt werden kann, ist doch ebenfalls schon durch mind. eine Rundfunkentscheidung des BVerfG manifestiert - siehe u.a. unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.

Es dürfte daher durchaus ein "mittelschweres Beben" auslösen, wenn ein Bundesland eine solche Kündigung veranlasst.

Man erinnere sich nur der hektischen Betriebsamkeit, als es "nur" um die - durch Sachsen-Anhalt vorläufig "verhinderte" - Erhöhung um lediglich "58 ct/mtl" ging - was ja "nicht einmal ein Brötchen" ist ...um sich mal der euphemistischen Slogans von ARD-ZDF-GEZ zu bedienen ::)

Auch bzgl. seiner Sichtweise, dass im Falle einer Kündigung des MDR-Staatsvertrages durch Thüringen die Thüringer trotzdem noch "Finanzierungsverantwortung" tragen würden (für wen denn?!?) könnte es dann noch "lustig" werden, z.B. von welcher "zuständigen Landesrundfunkanstalt" dann "Festsetzungsbescheide" erlassen und wie/ durch wen diese dann "beigetrieben" werden sollen... ???

Schon jetzt muss sich doch jeder Thüringer (und auch jeder Sachsen-Anhalter, so die Bezeichnung lt. Wikipedia) fragen, weshalb er von einer Stelle mit Sitz in Leipzig in einem völlig anderen Bundesland "Sachsen" behelligt wird... :o (die das dann auch noch Großteils auslagert auf eine weitere ominöse Stelle mit Sitz in Köln in einem noch ganz anderen Bundesland "Nordrhein-Westfalen")

Insofern: Erst mal schauen. Noch sind das ja ungelegte Eier.
8
Siehe nunmehr u.a. unter
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37737.msg226589.html#msg226589
[...] bzgl. Kündigung des MDR-Staatsvertrags (u./o. weiterer damit in Verbindung stehender Staatsverträge?) hier die Kündigungs-Regelungen der wesentlichen Staatsverträge:

§ 42 MDR Staatsvertrag - Gültigkeit und Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075-StV-MDR#p42
[...]
§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12156-Rundfunkbeitragsstaatsvertrag#p15
[...]
§ 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) - Vertragsdauer, Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1562-RFinStV#p17
[...]
§ 116 Medienstaatsvertrag (MStV) - Kündigung
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18790-MStV#p116
[...]
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Dem Fazit...
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18
Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
, Sachstand 2018 (PDF, 10 Seiten, ~120kB)
https://www.bundestag.de/resource/blob/554982/0c43624695f2fd4d6d3e6d7cf1273ff7/WD-10-018-18-pdf-data.pdf
Zitat von: Wissenschaftliche Dienste; Deutscher Bundestag, WD 10 - 3000 - 018/18, Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich, Sachstand 2018
7. Fazit
[...] Das kündigende Land müsste mit den entsprechenden Rundfunkanstalten eigene Verträge schließen, um den in Art. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere könnte hier auch eine Verletzung des Informationsrechts des Einzelnen (Art. 5 GG) in Betracht kommen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur „unerlässlichen Grundversorgung“ zählt und nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und mit einem inhaltlich umfassenden Programm versorgen soll.33 Um mögliche Grundrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang zu vermeiden, wäre die Gründung einer eigenen Rundfunkanstalt, die öffentlich-rechtlich strukturiert ist, erforderlich.
[...]
...kann aus folgenen Gründen nicht so ohne Weiteres zugestimmt werden, denn es besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, die "Rundfunkfreiheit" durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu gewährleisten - so jedenfalls die 11 Jahre später getroffene "6. Rundfunkentscheidung" des BVerfG - siehe dazu u.a. unter:
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0
[...] Art. 5 GG legt - wie vom BVerfG zutreffend festgestellt - lediglich die
Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung fest, und somit auch nur, dass der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen dafür zu gewährleisten hat - siehe nochmals oben zitierte BVerfG-Entscheidung:
BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv083238.html
Zitat von: BVerfGE 83, 238 - 6. Rundfunkentscheidung, 05.02.1991, Rn. 400
Dem dienenden Charakter der Rundfunkfreiheit würde ein Verständnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das sich in der Abwehr staatlicher Einflußnahme erschöpfte und den Rundfunk im übrigen den gesellschaftlichen Kräften überließe, nicht gerecht. Zwar entfaltet das Grundrecht der Rundfunkfreiheit seinen Schutz auch und zuerst gegenüber dem Staat. Daneben bedarf es jedoch einer positiven Ordnung, die sicherstellt, daß der Rundfunk ebensowenig wie dem Staat einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird, sondern die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft insgesamt eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Wie diese Ordnung im einzelnen ausgestaltet wird, ist Sache der gesetzgeberischen Entscheidung. Das Grundgesetz schreibt weder ein bestimmtes Modell vor noch zwingt es zu konsistenter Verwirklichung des einmal gewählten Modells. Von Verfassungs wegen kommt es vielmehr allein[!!!] auf die Gewährleistung freier und umfassender Berichterstattung an.
...wobei sich von der jeweiligen Ausgestaltung dann auch die jeweilige Finanzierungspflicht des Individuums oder der Allgemeinheit ableiten dürfte.
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Noch eine Anmerkung zu JO Schröders Ausführungen. Leider liegt er auch nicht ganz richtig damit. Die Beitragspflicht kann nur im Wirkungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages gesetzliche Kraft entfalten. In Österreich, den Niederlanden oder in der Schweiz ist das z.B. nicht der Fall, da hat dieser Vertrag keine Gesetzeskraft. Und in Thüringen hätte er auch keine mehr, wenn der Vertrag für dieses Bundesland gekündigt würde.

Weiß zufällig jemand, wie das damals war, als Schleswig-Holstein den Staatsvertrag aufgekündigt hatte? Muß so ca. Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre gewesen sein.
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