3
« Letzter Beitrag von pjotre am 24. April 2025, 15:57 »
Das Thema ist hier intern nun ziemlich abgerundet und in Schriftsätzen verwertet worden, Letztlich ist es ziemlich abenteuerlich. Hier nur einige wichtige Punkte:
Papierform
-----------------
Wird die Vollmacht beim Gericht angefordert, so läuft das zwischen Anwalt und Gericht elektronisch.
Nach Klageende kommt die Kostenrechnung. Diese kann man dann anfechten. Das Gericht muss für die Kostenanerkenntnis die Vollmacht in Papier haben. Das dürfte wohl meistens versäumt werden?
Dem kann der Anwalt abhelfen, indem er sie nachreicht. Dann müsste das Gericht eigentlich einfach die Rechnung erneut bestätigen. Das hilft also wenig, es sei denn, man hatte die kurze Rechtsmittelfrist für die erste richterliche Entscheidung verpasst.
Trotzdem Nichtigkeit der Vollmacht?
----------------------------------
Da die Papierform so wichtig ist, dürfte automatisierte Unterschrift nicht reichen. Das dürfte aber die Regel sein.
Macht man alle Einwendungen noch vor Ende des Verfahrens, so kann der Anwalt es durch Nachreichung heilen - auch mit Rückwirkung. Ist das Verfahren beendet, so ist Rückwirkung nicht mehr plausibel. Und ein Vertreter ohne Vertretungsmacht kann einem Dritten gegenüber keinen Anspruch erwerben?
Macht man diesen Einwand erst bei der Kostenrechnung:
------------------------------------------------------------
so schreibt das Gericht, solche Einwände hätten schon während des Verfahrens gemacht werden müssen.
Also muss man nachweisen, diese Klärung schon in früheren Monaten beantragt zu haben. Macht man lange Schriftsätze und da ist Antrag X irgendwo drin, so werden solche Schriftsätze ja wohl so gut wie nie gelesen und erst recht werden Anträge nicht bearbeitet.
Das ist eine durchaus typische Konstellation. Wird der Anwalt sodann als vollmachtloser Vertreter bewiesen und kann er dies nicht rückwirkend heilen, so ist nicht einzusehen, wieso er ausgerechnet vom sowieso hierdurch geschädigten Kläger nun auch noch Geld dafür haben will.
Und nun sagt das Gericht, der Anwalt als "Organ der Rechtspflege"
--------------------------------------------------------
muss auf jeden Fall seine Kosten erstattet erhalten, Der Bürger sagt, wo ist das Gesetz, dass ein vollmachtloser Vertreter trotz Nichtigkeit seiner Handlungen für das Nichts Geld erhalten darf.
Anwälte untereinander würden das nie tun. Die Richter sagen sich vielleicht: So etwas ist uns noch nie im Leben vorgekommen?
Der Bürger sagt, ich bin kein Anwalts-Kollege, für mich gilt Gerechtigkeit ohne Kartellbruder-Vorbehalt, und alles kommt im Leben irgendwann zum ersten Mal vor.
Interessant wird es, wenn Anwaltskosten öfter durch die ARD-Anstalt vollstreckt werden.
--------------------------------------------------------------
Denn dann kann der Bürger beim obersten Dienstherren der Vollstrecker - in der Regel Justizminister, in Stadtstaaten Finanzsenatoren - den "Unzuverlässigkeits-Einwand" erheben,
- das gab es als Hinweis Anfang 2024 in eine entsprechende Bundestagesdrucksache des Wissenschaftlichen Dienstes.
weil ja auch die vielen verkehrten Vollstreckungen bei Geringverdienern erfolgen.
Dann müsste eigentlich der oberste Dienstherr alle Vollstreckungsersuchen der ARD-Anstalt aussetzen, bis diese den Fortfall der unzuverlässigen nachweist.
Das kann sie aber nie, weil die Härtefallprüfung für Geringverdiener real in der nötigen Masse nicht machbar ist,
Da kommt dann auch wieder das Gejammer: "Frechheit, so etwas haben wir noch nie erlebt!"
Bürger-Antwort: Siehe oben.
Startet nun der übliche Ellbogenkampf
-----------------------------------------------
für Durchsetzung des Rechts?
"So ist die Lage"?