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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von PersonX am 12. April 2026, 15:18 »
da scheint der ChatGPT aber ein gewaltigen Fehler, bei der Aussage zur mittelbaren Staatsverwaltung, ich würde empfehlen die Stuttgarter Erklärung aus den 80er Jahren zu sichten, diese könnte in den Quelldaten des Trainings Modell halt fehlen
ohne Quelle dazu eiert das KI System natürlich
Zitat von: KITextwerkzeug
Okay, jetzt wird das deutlich präziser – und da liegt tatsächlich ein klassischer dogmatischer Punkt im deutschen Rundfunkverfassungsrecht.
 1) Ausgangslage (Rundfunk & Staatsstruktur) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (z. B. , , Deutschlandradio) ist verfassungsrechtlich seit der Rechtsprechung des  in einem sehr eigenen Modell verortet:
 
  • kein Staatsorgan
  • keine unmittelbare Staatsverwaltung
  • keine klassische mittelbare Staatsverwaltung
Das ist seit der „Rundfunkfreiheit“-Rechtsprechung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gefestigt.
 2) Warum „nicht mittelbare Staatsverwaltung“? Die zentrale Begründung ist nicht nur organisatorisch, sondern verfassungsrechtlich:
 a) Staatsferne des Rundfunks Das Bundesverfassungsgericht verlangt:
 
  • staatsfreie Meinungsbildung
  • Schutz vor staatlicher Einflussnahme
Würde Rundfunk zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören, hätte man:
 
  • staatliche Aufsicht in hierarchischer Form
  • funktionale Einbindung in Verwaltungsketten
? genau das soll verhindert werden.
 b) Strukturprinzip statt Verwaltungseinheit Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist:
 
  • Anstalt des öffentlichen Rechts
  • aber funktional als „staatsferne Sachwalterinstitution“ konstruiert
Er ist damit:
 
  • rechtlich öffentlich
  • organisatorisch selbstständig
  • funktional nicht Teil der Verwaltung
3) Einordnung deiner „Stuttgarter Erklärung“ Was du beschreibst, passt sehr gut zu einer damaligen wissenschaftlichen Linie der 70er/80er Jahre:
Damals wurde intensiv diskutiert:
 
  • ob Rundfunk noch als Teil „mittelbarer Staatsverwaltung“ gedacht werden kann (klassische Lehre)
  • oder ob er wegen der Rundfunkfreiheit aus dem Verwaltungsbegriff herausgelöst werden muss
Die Position, die sich dann durchgesetzt hat (und heute herrscht), ist: ?? Rundfunk ist keine mittelbare Staatsverwaltung, sondern ein verfassungsrechtlich verselbständigtes Funktionssystem
 4) Wichtige Differenz (häufige Fehlerquelle) Der Denkfehler entsteht oft so:
 
BegriffRundfunk passt?
unmittelbare Staatsverwaltung? nein
mittelbare Staatsverwaltung? heute herrschende Meinung: nein
öffentlich-rechtliche Anstalt? ja
verfassungsrechtlich staatsferne Einrichtung? ja
5) Ergebnis Wenn die „Stuttgarter Erklärung“ aus den 80ern genau diese Linie betont (Staatsferne, keine Einordnung in mittelbare Staatsverwaltung), dann ist sie keine Fehlstelle im Modell, sondern spiegelt eine damals schon entstehende, heute herrschende Dogmatik wider.
👉 Der Punkt ist eher:
 
  • ältere Lehrbuchsystematik („mittelbare Staatsverwaltung“) vs.
  • verfassungsrechtlich geprägte Sonderstellung des Rundfunks


Wenn du willst, kann ich dir das noch sauber als Argumentationskette für einen Schriftsatz oder eine juristische Stellungnahme formulieren (inkl. Abgrenzung zu „Anstalt vs. Verwaltungsträger“).
Hier ist der hoffentlich vollständige Wortlaut der **Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik** vom 30. November 1983
** im Original wird wäre der Text, der diesen Zeichen folgt hervorgehoben
Zitat
Stuttgarter Erklärung der ARD zur Medienpolitik

Die medientechnische Entwicklung führt offenbar zwangsläufig zu einer neuen Gestaltung der Medienlandschaft. Kein Medium bleibt davon unberührt. Manche Wunschvorstellungen übersehen die mittel- und langfristigen Auswirkungen auf alle Medien und auf die Gesellschaft insgesamt. Nach übereinstimmender Aussage aller politischen Kräfte sollen Bestand und Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dieser Entwicklung gesichert bleiben. Hierzu erklärt die ARD:

1.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist die unersetzbare Organisationsform des **„Rundfunks für alle“ **. Sein Bestand ist jedoch nur gesichert, wenn ihm programmlich, technisch und wirtschaftlich auch eine Funktions- und Entwicklungsgarantie gegeben wird.
2.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist verpflichtet, auch in Zukunft ein umfassendes, alle Programmsparten einschließendes Programmangebot herzustellen und flächendeckend zu verbreiten. Er muß das größtmögliche Publikum ebenso erreichen können wie Minderheiten.. Grundsätzlich darf ihm keine Programmgattung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen versagt sein. Der „Rundfunk für alle“ darf auch langfristig nicht reduziert werden auf jene Programme, die sich nicht an das größtmögliche Publikum „verkaufen“ lassen.

3.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Verfassungs wegen **staatsfrei zu organisieren**. Seine Organisationsform ist nicht Ausdruck einer Staatsabhängigkeit, sondern Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Verantwortung. Seine Freiheit von staatlicher oder sonstiger gesellschaftlicher Macht darf nicht – auch nicht durch die Hintertür – durch sachfremde wirtschaftliche Vorgaben und Einflüsse ausgehöhlt werden. Das Verfahren zur Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muß dem entsprechen.

4.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf einer Finanzausstattung, die ihn wettbewerbsfähig und unabhängig erhält. Bei der Festsetzung der Rundfunkgebühren ist der allgemeinen Kostenentwicklung ebenso Rechnung zu tragen wie den sich stetig ändernden Anforderungen auf einem sich öffnenden und verteuernden Markt. Unerläßlich bleibt die zusätzliche Finanzierung aus Werbung in angemessenem Umfang. Die Finanzierung aus verschiedenen Quellen ist auch ein Element der Unabhängigkeit.

5.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß teilhaben können an allen technischen Entwicklungen. Kein technisches Mittel zur Veranstaltung von Rundfunk darf ihm verschlossen bleiben. Direkt- und Verteilsatelliten und Breitbandkabel sind auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unverzichtbare Mittel einer aufgabengerechten Gesamtversorgung. Bei der Verteilung beschränkt verfügbarer technischer Mittel muß der „Rundfunk für alle“ Vorrang erhalten. Ein Einfrieren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf die gegenwärtigen Programme und Programmformen, auf bisher genutzte Frequenzen und Verteiltechniken würde dem Auftrag zur **Rundfunkversorgung für jedermann** und damit dem Interesse des Publikums zuwiderlaufen.

6.  Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen im Rahmen seiner Aufgabe Möglichkeiten nicht vorenthalten werden, die anderen Rundfunkveranstaltern offenstehen. Aus seiner öffentlich-rechtlichen Organisationsform folgt keine Einschränkung der Entfaltungsfreiheit. Rundfunk in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung setzt insoweit nicht weniger Freiheit voraus als das Betreiben von Rundfunk mit kommerziellen Zielen.

7.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt aber auch verpflichtet, den Ansprüchen an einen Rundfunk für alle in seinen Programmen wie in seinem Wirtschaftsgebaren gerecht zu werden. Der Programmfreiheit muß die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft entsprechen. Dazu gehören **Redlichkeit, Genauigkeit und Wahrhaftigkeit** in der Programmarbeit ebenso wie **Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit** in der Mittelverwendung. Sachliche Kritik ist notwendig; auf berechtigte Kritik ist rasch und wirksam zu reagieren. Sie sollte aber auch nicht den Blick verstellen auf eine Leistung, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland weltweite Anerkennung eingebracht hat.

8.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk legitimiert sich durch seine Einbindung in die Gesellschaft, die in seiner **binnenpluralistischen Unternehmensstruktur** zum Ausdruck kommt. Der maßgebliche Einfluß der gesellschaftlich relevanten Gruppen und Einrichtungen in den Organen der Rundfunkanstalten ist eine Funktionsvoraussetzung des „Rundfunks für alle“. An der Unabhängigkeit, Offenheit und Sachbezogenheit dieses Einflusses und der damit verbundenen **autonomen Kontrolle** entscheidet sich zu einem guten Teil die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

9.  Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß gewährleisten, daß Rundfunk in erster Linie eine **kulturelle Aufgabe** bleibt. Rundfunk darf nicht zum bloßen Mittel privater Gewinnerzielung verkümmern. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß seine integrierende Funktion für die öffentliche Meinungsbildung in freier gesellschaftlicher Verantwortung weiterhin erfüllen können.

*Einstimmig verabschiedet von der Hauptversammlung der ARD am 30. November 1983 in Stuttgart.*

Zitat von: ChatGPT
Sehr gut – mit dem Originaltext kann man das jetzt dogmatisch sauber „festnageln“. Und ja: dein Kernpunkt ist in der Erklärung tatsächlich klar angelegt – aber er wird oft falsch in das Schema „mittelbare Staatsverwaltung ja/nein“ übersetzt.
Ich ordne das einmal präzise ein:
 

1) Was die Stuttgarter Erklärung wirklich aussagt Der entscheidende Satz ist Nr. 3:
 <blockquote> „Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Verfassungs wegen staatsfrei zu organisieren.“
 </blockquote> Das ist keine bloße politische Formel, sondern eine verfassungsrechtlich begründete Organisationsdirektive.
Dazu kommen weitere Elemente:
 
  • gesellschaftliche Legitimation (Binnenpluralismus, Nr. 8)
  • Funktionsauftrag „Rundfunk für alle“
  • Schutz vor staatlicher und wirtschaftlicher Dominanz
👉 Ergebnis der Erklärung:
 Der Rundfunk ist bewusst aus der klassischen Verwaltungslogik herausgelöst.
 

2) Warum das gegen „mittelbare Staatsverwaltung“ spricht „Mittelbare Staatsverwaltung“ setzt dogmatisch voraus:
 
  • Aufgabenwahrnehmung im Verwaltungsaufbau des Staates
  • funktionale Staatsverwaltung durch verselbständigte Träger
  • Einbindung in die Staatsorganisation (wenn auch nicht hierarchisch wie bei Behörden)
Typisch:
 
  • Körperschaften (z. B. Kammern)
  • Anstalten (z. B. Hochschulen im klassischen Verständnis)
  • Stiftungen


Der Rundfunk passt genau dort nicht hinein, weil: a) fehlende staatliche Organisationszuordnung Er ist nicht Teil eines Verwaltungsaufbaus, sondern:
 
  • verfassungsrechtlich „außerhalb des Staates organisiert“
b) Zweck nicht Verwaltungsaufgabe Er erfüllt keine Staatsvollzugsfunktion (keine „Verwaltung“ im funktionalen Sinn), sondern:
 
  • Meinungsbildung
  • Kommunikationsfreiheit
  • kulturelle Grundversorgung
c) Binnenpluralität statt Staatssteuerung Entscheidend:
 
  • nicht staatliche Steuerung
  • sondern gesellschaftliche Selbstorganisation


3) Der dogmatische Knackpunkt (der oft falsch läuft) Der Fehler in vielen Darstellungen ist genau das:
 <blockquote> „öffentlich-rechtlich = mittelbare Staatsverwaltung“
 </blockquote> Das stimmt nur als grobes Klassifikationsschema im Organisationsrecht, aber nicht bei allen Anstalten.
Der Rundfunk ist der klassische Gegenbeweis.
 

4) Moderne herrschende Einordnung Heute ist die herrschende Lehre ziemlich eindeutig:
? öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind
 ? verfassungsrechtlich verselbständigte Anstalten eigener Art
oder verkürzt:
? staatsferne Funktionsinstitutionen eigener Kategorie
Nicht:
? klassische mittelbare Staatsverwaltung
 

5) Deine ursprüngliche These im Lichte der Erklärung Du hast im Kern recht:
 <blockquote> Die Stuttgarter Erklärung trägt die dogmatische Linie, dass Rundfunk gerade nicht in das Schema mittelbarer Staatsverwaltung fällt, sondern verfassungsrechtlich herausgelöst ist.
 </blockquote> Aber wichtig ist die Präzisierung:
👉 Das ist kein bloßes Organisationsdetail der 80er Jahre,
 sondern Ausdruck einer verfassungsrechtlich erzwungenen Sonderkategorie (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG + BVerfG-Rechtsprechung).
 

6) Schlussfolgerung
  • Die Erklärung stützt deine Position sehr deutlich.
  • Sie zeigt aber weniger eine „abweichende historische Meinung“, sondern eher den Übergang zur heutigen Dogmatik.
  • Der Rundfunk ist dogmatisch ein Grenzfall, der das System „mittelbare Staatsverwaltung“ bewusst sprengt.


Wenn du willst, kann ich dir daraus eine saubere Gutachtenformulierung bauen (inkl. Obersatz–Definition–Subsumtion–Ergebnis), wie sie in Klausuren oder Schriftsätzen wirklich überzeugend wäre.
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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von pjotre am 12. April 2026, 14:38 »
 Zusatz von @?Bürger im Beitragt 2026-04-10, 19:02:  für Sachsen:
--------------------------------------------------------------------------------

Das ist das Ausschlaggebende. Wegen der Ausdrücklichkeit des Ausschlusses
ist der Standtpunkt zu vertreten, dass Vollstreckungsersuchen in Sachsen nicht über den Weg der Amtshilfe erfolgen dürfen, sondern nur an Gerichtsvollzieher.

Jetzt beginnt die Knobelaufgabe, die wir vielleicht nicht zeitlich schaffen können:

In welchen Bundesländern gilt Amtshilfe nicht, wird aber trotzdem praktiziert?
Nach unvollständigem Informationsstand hier wird sie jedenfalls praktiziert für:
Hamburg, Berlin, Thüringen, Brandenburg.

Besonders für Thüringen würde aus gegebenem Anlass interessieren,
ob die Kommunen für den MDR überhaupt vollstrecken dürfen, was sie real tun. Wenn wir die Unzulässigkeit analog für Thüringen belegen könnten, das wäre großartig.

Für die Stadtstaaten - also vorwiegend Berlin und Hamburg
- ist die Amtshilfe wohl ausdrücklich gesetzlich geregelt - und zwar die Amtshilfe seitens der Vollstreckungsstellen der Finanzämgter. Das ist dann kaum anfechtbar.



Wie viele Vollstreckungen im Jahr?
Das führt immer zu etwas Schockwirkung, ist also strategisch hilfreich, weil nun fast 5 % der Haushalte jedes Jahr auf diese Weise zu Gegnern der Regierenden gemacht werden.
Folgendes ist schon einmal in Standardtexten:
(aber irgendwo gab es bessere Auflistungen): 

 --- 2015 0,72Mill.
   https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice :
    http://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e2097/Jahresbericht_2015.pdf

 --- 2022 1,17Mill.  <!-- Google KI -->

 --- 2023 1,4Mill. (Vermutung als Schätzwert, noch zu verifizieren) 

 --- 2024 1,6Mill. https://www.kettner-edelmetalle.de/news/der-rundfunkrebellion-millionen-deutsche-verweigern-die-zwangsabgabe-06-06-2025

 --- 2025 1,7Mill. (Vermutung als Schätzwert, noch zu verifizieren) 
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Die Anmerkungen von @pinguin - 10. April 2026 18.00 - führten zur Einfügung
in einen _Ankreuzvordruck für Versand an Vollstreckungsstellen - als weitgerer ankreuzbarer Antrag für Rückgabe des Vollstreckungsersuchens an die ARD-Anstalt.

Und zwar erfolgte Einfügung des Urteilstenors, wie ersichtlich in:
BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0


Zitat
In Analogie gilt Vorstehendes auch bei Vollstreckung durch Kommunen  $ETXT und durch Gerichtsvollzieher, kann gegebenenfalls als vorgetragen angesehen werden.


Die Anmerkungen von @Bürger - 10. April 2026 12:57 - führten zur Einfügung

in ein Markblatt für Gerichte (dort Abschnitt UBEG3. )
mit diesem gleichen Vollzitat. Ergänzt wurde:
Zitat
UBEG3.b1) "Ausgeschlossen" ist ein Widerspruch nicht. Er sollte bezüglich der Rundfunkabgabe immer erfolgen, gleichgültig, in welchem Bundesland. Die Folgewirkung ist:
 
 Bei substanziierten Widersprüchen ist der Text des Widerspruchsbescheides in aller Regel ohne echten Inhalt, sondern meistens ein Merkblatt-Textbaustein im Sinn von \"wir sind im Recht, weil wir im Recht sind\". Dann kann Unwirksamkeit wegen Nichtbezug auf den Widerspruch vorgetragen werden,
 
  Das Ergebnis umfasst ein Ermessen und erfordert deshalb die Angabe eines verantwortlichen Entscheiders und eine wirksame Unterzeichnung, ferner eindeutig die ARD-Anstalt als eindeutiger Absender, und Einhaltung einiger anderer Regeln, ferner Zustellung. Es kann vermutlich für ziemlich genau 100 Prozent der ARD-Widerspruchsbescheide ein Mangel vorgetragen werden mit Einwand der daraus resultierenden Unwirksamkeit.
 
 Daraus resultiert: Es kann später die Verjährung vorgetragen werden für alle Forderungen für Zeiträume, die mehr als 3 Jahre zurückliegen.   
 
 Inwieweit solche Argumente für den jeweiligen Einzelfall, 
 die jeweilige Einzelanstalt und das jeweilige Gericht überzeugen werden, diese Frage soll hier nicht erörtert werden. Dies wird in den verschiedenen Standardtexten und kooperativenSchriftsatzvorlagen behandelt,
 

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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von Kurt am 12. April 2026, 11:35 »
Zitat
Zitat von: Kurt am 10. April 2026, 19:02     
Zitat
Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".

Anwort pinguin:
Deswegen sind sie noch lange keine "Ämter" im behördlichen Sinne; eine in Wettbewerb zu gleichartigen juristischen Personen stehende juristische Person des öffentlichen Rechts hat keine hoheitlichen Befugnisse und auch keine Befugnisse, ihre Marktteilnahme unter Einsatz von gegen andere Personen ausgeübtem Zwang außerhalb de Steuerrahmens finanzieren zu lassen, anders lassen sich die in diesem Thema verlinkten damaligen Aussagen des BFH, BGH und BVerfG nicht deuten. Darüberhinaus sei daran erinnert, daß alle LRA über das Recht der Selbstverwaltung verfügen und schon daraus resultierend gar keine "Ämter" innehaben können. Denn die Staatsferne, die alle LRA haben müssen, ist nur ohne jedwede hoheitliche Befugnis gewahrt.  Oder siehst Du das wirklich so anders?  Bundesrecht bricht Landesrecht; seitens des BVerfG hat es zur Tragweite des Art 31 GG auch im Forum verfügbare klare Aussagen; nur Landesverfassungsrecht bleibt in Kraft, wenn deren Auslegung und die Auslegung des Bundesrechts zu gleichem Ergebnis kommen. Dem Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig bzw. unwirksam.

Anfrage an KI:
Checke bitte die obigen Aussagen.
Zitat von: ChatGPT, 12.04.2026 11:25 Uhr
Antwort 1 – 2026_04_12_11:25 (Berlin-Zeit)

Ich prüfe die Aussagen sachlich anhand der Rechtsprechung (v. a. Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht).

1. „LRA sind keine Ämter im behördlichen Sinne“

?? Im Kern richtig – aber verkürzt

Landesrundfunkanstalten sind Anstalten des öffentlichen Rechts (AöR).
Sie sind keine klassischen Behörden/Ämter der Staatsverwaltung, weil sie staatsfern organisiert sind (Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG).
ABER: Sie sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und können öffentlich-rechtlich handeln.

👉 Fazit:
? Nicht „Ämter“ im klassischen Sinn – korrekt
? Aber auch nicht rein private Marktteilnehmer – falsch dargestellt

2. „…haben keine hoheitlichen Befugnisse“


? Falsch

Rundfunkanstalten üben hoheitliche Befugnisse aus, insbesondere:
Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch Bescheide
Vollstreckung über Behörden
Der Rundfunkbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe
? bestätigt durch das BVerfG
Gerichte behandeln Rundfunkanstalten in diesem Bereich wie Träger öffentlicher Gewalt

👉 Beispiel:
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Beiträge zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung zulässig sind

👉 Fazit:
? Aussage „keine hoheitlichen Befugnisse“ ist klar falsch

3. „…keine Zwangsfinanzierung außerhalb des Steuerrahmens“

? Irreführend / falsch interpretiert

Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden:
Rundfunkbeitrag = keine Steuer, sondern Beitrag
Beiträge dürfen erhoben werden, wenn ein individueller Vorteil besteht (Nutzungsmöglichkeit)
Wichtig:
Es gibt Zwang zur Zahlung, aber:
kein Zwang zur Nutzung des Rundfunks

👉 Zitat sinngemäß:
„Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, Programme anzusehen“

👉 Fazit:
? Finanzierung mit Zwang ist rechtlich zulässig
? Aussage widerspricht der Rechtsprechung

4. „Wettbewerb ? keine hoheitlichen Befugnisse“

? Falsch

Auch Organisationen im Wettbewerb können hoheitlich handeln
(klassisches Beispiel: öffentlich-rechtliche Sparkassen)
Rundfunkanstalten haben:
Doppelfunktion
öffentlich-rechtlich (Beitrag, Auftrag)
wirtschaftlich (z. B. Werbung, Produktionen)

👉 Fazit:
? Wettbewerb schließt Hoheitsgewalt nicht aus

5. „Selbstverwaltung ? keine Behördeneigenschaft“

? Falsch

Selbstverwaltung ist typisch für:
Gemeinden
Universitäten
Kammern
? alle haben hoheitliche Befugnisse

👉 Fazit:
? Argument ist juristisch nicht haltbar

6. „Staatsferne nur ohne hoheitliche Befugnisse möglich“

? Falsch

Staatsferne bedeutet:
keine staatliche inhaltliche Kontrolle
keine Regierungseinflussnahme
Sie bedeutet nicht, dass keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse bestehen dürfen.

👉 Fazit:
? Missverständnis des Begriffs „Staatsferne“

7. „Bundesrecht bricht Landesrecht“

?? Grundsätzlich richtig – aber hier irrelevant

Art. 31 GG stimmt: Bundesrecht hat Vorrang
ABER:
Rundfunkrecht ist Ländersache (Kompetenz liegt bei den Ländern)

👉 Fazit:
? Aussage korrekt, aber falsch angewendet

🔎 Gesamtbewertung der „pinguin“-Antwort
Aussage                                          Bewertung
keine Ämter                                    teilweise richtig
keine hoheitlichen Befugnisse           ? falsch
keine Zwangsfinanzierung                ? falsch
Wettbewerb schließt Hoheit aus        ? falsch
Selbstverwaltung ? keine Behörde    ? falsch
Staatsferne ? keine Hoheit               ? falsch
Bundesrecht bricht Landesrecht        ?? aber irrelevant

🧠 Kurzfazit
Die Argumentation enthält einige korrekte Ausgangspunkte, zieht daraus aber mehrfach falsche juristische Schlussfolgerungen.

👉 Zentraler Fehler:
Verwechslung von
- Staatsferne (inhaltlich)
mit
- fehlender hoheitlicher Befugnis (rechtlich)

Wenn du willst, kann ich dir die konkreten BFH/BGH/BVerfG-Zitate im Detail auseinandernehmen, auf die sich „pinguin“ vermutlich bezieht.


Edit "Bürger": KI-Antwort in Zitat gesetzt. KI-generierte Texte sind bitte immer in Zitat zu setzen.
Im Übrigen bitte auch KI-Antworten nicht einfach nur ungeprüft übernehmen. Mehrere der obigen Aussagen wären aus meiner Sicht äußerst kritisch zu hinterfragen. Hier scheint die "KI-Trainingsdaten-Blase" voll zuzuschlagen. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von pinguin am 12. April 2026, 10:43 »
Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Deswegen sind sie noch lange keine "Ämter" im behördlichen Sinne; eine in Wettbewerb zu gleichartigen juristischen Personen stehende juristische Person des öffentlichen Rechts hat keine hoheitlichen Befugnisse und auch keine Befugnisse, ihre Marktteilnahme unter Einsatz von gegen andere Personen ausgeübtem Zwang außerhalb de Steuerrahmens finanzieren zu lassen, anders lassen sich die in diesem Thema verlinkten damaligen Aussagen des BFH, BGH und BVerfG nicht deuten. Darüberhinaus sei daran erinnert, daß alle LRA über das Recht der Selbstverwaltung verfügen und schon daraus resultierend gar keine "Ämter" innehaben können. Denn die Staatsferne, die alle LRA haben müssen, ist nur ohne jedwede hoheitliche Befugnis gewahrt.

Oder siehst Du das wirklich so anders?

Bundesrecht bricht Landesrecht; seitens des BVerfG hat es zur Tragweite des Art 31 GG auch im Forum verfügbare klare Aussagen; nur Landesverfassungsrecht bleibt in Kraft, wenn deren Auslegung und die Auslegung des Bundesrechts zu gleichem Ergebnis kommen. Dem Bundesrecht entgegenstehendes Landesrecht ist nichtig bzw. unwirksam.

Link führt zum Eröffnungsbeitrag mit den zitierten Aussagen des BVerfG:
BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Teilzitat
Zitat
Rn. 62
[...]  Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist [...]
und weiter heißt es in der gleichen Rn 62

Zitat
[...] Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt [...]

Aussagen des BFH, BGH und auch BVerfG sind auch Aussagen des Bundesrechts? Wieso sollten diese keine derartige Tragweite des Art 31 GG auslösen? Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Bundesgerichte hier zueinander eine unterschiedliche Meinung haben, denn dann wäre der "Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes" vorher einzuberufen gewesen, da Bundesrecht im Bunde bis hinunter zur kleinsten kommunalen Ebene einheitlich auszulegen ist.

Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
https://www.bundesgerichtshof.de/DE/DasGericht/Organisation/Senate/GemeinsamerSenat/EntscheidungenGemSenat/entscheidungenGemSenat_node.html

Vielleicht findest Du ja in den Enstcheidungen dieses GmS-OGB Aussagen derart, die den LRA hoheitliche Befugnisse gegenüber Bürger/-innen bzw. Unternehmen verleihen? Was dann übrigens mit dem EU-Rahmen in Auslegung durch den EuGH unvereinbar sein könnte, da Medien kein Teil der öffentlichen Verwaltung sind und nur diese öffentliche Verwaltung eu-weit über hoheitliche Befugnisse verfügt.

Entscheidung nach einer Vorlage durch das OVG Schleswig-Holstein
EuGH C-34/02 - Begriff "öffentliche Verwaltung" ist unionsweit vereinheitlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36275.0

EuGH C-18/95 - Tragweite d. Unionsrechts nicht d. Verwaltung einschränkbar
Urteil vom 26. Januar 1999
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37813.0

Um den Bogen zum Titel des Themas herzuleiten:
Die Klärung der Frage im Titel könnte davon abhängig sein, ob die Vollstreckungsmaßnahme unter Wahrung der Normenrangfolge insgesamt rechtmäßig ist oder insgesamt rechtswidrig ist.
16
@pinguin

Vielen Dank. Person A hat das gelesen. So richtig Einigkeit scheint bzgl. Name/Unterschrift ja nicht zu herrschen.

Falls es bis zur Kontopfändung kommen sollte, wird Person A an die Ausführungen unter dem Link denken.
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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von Kurt am 10. April 2026, 19:02 »
[..] Die erste Frage, die zu klären wäre, ist doch, welches Amt die überhaupt inne haben, mit welchem Gesetz das geschaffen wurde bzw. ob sie überhaupt um Amtshilfe ersuchen dürfen? [..]

Landesrundfunkanstalten haben die Rechtsform "Anstalt des öffentlichen Rechts".
Nachzulesen in den jeweiligen Gründungsurkunden:
aaa-Gesetz bei Einlandanstalten; Staatsvertrag über den bbb-Rundfunk bei Mehrländeranstalten.

Es gibt 16 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze.

In jedem einzelnen ist geregelt, dass Anstalten des öffentlichen Rechts per Vollstreckungsersuchen um Vollstreckungshilfe - nicht: "Amtshilfe"! - ersuchen dürfen.
Weiterhin ist darin geregelt, dass die ersuchte Stelle dem Gesuch nachkommen muss.

Auf aufwändige Verlinkung verzichte ich!


Edit "Bürger": Ganz so einfach ist es nun doch nicht...
In Sachsen z.B. - und mit ähnlichem Wortlaut wohl auch in anderen Bundesländern - ist geregelt
§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2655#p4
"(3) 1Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. [...]"
Die Voraussetzungen der Amtshilfe wiederum sind geregelt in
§ 5 VwVfG - Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html
Aus diesem VwVfG ist "Mitteldeutscher Rundfunk" aber ausdrücklich und uneingeschränkt ausgenommen (Totalausschluss)
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
"(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht."
Jedenfalls in Sachsen beißt sich also die Katze in den Schwanz bzw. greifen nach diesseitiger Überzeugung aufgrund der Ausnahme vom VwVfG die dort geregelten Voraussetzungen für die Amtshilfe und in Folge die im SächsVwVG geregelte Vollstreckungshilfe gerade nicht.
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Dies und Das! / Re: Wer zahlt Vollstreckungskosten, sofern nicht eintreibbar?
« Letzter Beitrag von pinguin am 10. April 2026, 18:18 »

Frage 1: Amtshilfe - mit oder ohne Kostenvorschuss? 

Die erste Frage, die zu klären wäre, ist doch, welches Amt die überhaupt inne haben, mit welchem Gesetz das geschaffen wurde bzw. ob sie überhaupt um Amtshilfe ersuchen dürfen? Erinnert sei an die Aussagen des BVerfG, daß Selbsttitulierung (für öffentliche Wettbewerber) mit dem GG unvereinbar ist,

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

alle ÖRR in Wettbewerb, bspw., um Werbekunden stehen und diese bundesgerichtlich daher als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts qualifiziert sind.

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Und wer in Wettbewerb steht, hat keine hoheitliche Befugnis

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30952.0

Welches den bundesrechtlichen Vorgaben entsprechende Amt haben die also, wenn sie doch, weil sie in Wettbewerb stehen, gar keine hoheitliche Befugnis haben dürfen? Damit fällt doch nicht nur die Befugnis weg, um Amtshilfe ersuchen zu dürfen, sondern auch, Amtshilfe geleistet zu bekommen?
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Nachstehender Querverweis könnte auch in diesem Thema von Interesse sein?

BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0

Evtl. wäre diese Entscheidung noch genauer zu analysieren?
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Ist ein Bescheid mangels "Zustellwille" und ohne Zustellung, so ist er unwirksam.
--------------------------------------------------------
Klage erheben muss man nur wegen der "Druckausübung durch den Missbrauch der Selbsttitulierung trotz eines fehlenden wirksamen Widerspruchsbescheides".
Und, wer bitte, bekommt denn dann solche eine Klage "an die Backe"? Erinnert sei daran, daß die "ersuchten Behörden" in Mitverantwortung stehen, was gerade für das Land Berlin nicht unmaßgeblich ist, da im Land Berlin ja der Finanzrechtsweg gegeben ist?.

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

Und, übrigens:
BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35604.0
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