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Autor Thema: BFH VII R 62/18 - Pfänd./Einzieh.Verfüg. > Anford. an Form/Name/Unterschrift  (Gelesen 2004 mal)

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Diese abgaberechtliche Streitigkeit behandelt die Zwangsvollstreckung von Sozialabgaben, (siehe Rn. 3 der Entscheidung).

Es darf sich die Frage gestellt werden, ob bei landesrechtlichen Abgaben der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein darf, wenn bei bundesrechtlichen Abgaben der Finanzrechtsweg zur Anwendung kommt, denn unstreitig wird jeder erkennen, daß es im vorliegenden Fall ein abgaberechtlicher Streit zwischen Staat und Unternehmen ist, der über den Finanzrechtsweg ausgefochten wird und nicht über den Verwaltungsrechtsweg.

Warum sollte bei abgaberechtlichen Streitigkeiten zwischen Staat und Bürger der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein, wenn er es bei abgaberechtlichen Streitigkeiten zwischen Staat und Unternehmen nicht ist? Geklärt ist diese Frage keinesfalles.

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BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
bzgl. Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/

Rn. 1
Zitat
Streitig ist, ob eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung i.S. der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) die Unterschrift oder die Namenswiedergabe eines Amtsträgers enthalten muss.

Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.

Rn. 16
Zitat
b) Die beiden Pfändungsverfügungen sind nicht in der nach § 309 Abs. 1 Satz 2 AO für solche Verwaltungsakte ausgeschlossenen elektronischen Form ergangen. Wie sich aus § 87a Abs. 4 AO ergibt, kommt es nicht auf die Erzeugung der Verwaltungsakte mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen an, sondern auf die äußere Form. Entscheidend ist, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.

Rn. 17
Zitat
c) Die angefochtenen Pfändungsverfügungen entsprachen mangels Unterschrift nicht den Formerfordernissen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstreckung nach der Abgabenordnung (Vollstreckungsanweisung --VollstrA--). In der bis 14.11.2017 geltenden Fassung der VollstrA war in Abschn. 41 Abs. 2 Nr. 7 (noch) geregelt, dass eine Pfändungsverfügung "die Unterschrift eines zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle" enthalten müsse.

Rn. 19
Zitat
d) Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO muss ein schriftlicher Verwaltungsakt grundsätzlich die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten, woran es im Streitfall fehlt.

Rn. 23
Zitat
bb) Ein formularmäßiger Erlass der Pfändungsverfügung --wie ihn das FG angenommen hat-- kommt nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handelt.

Rn. 25
Zitat
Bei der Auswahl einer Vollstreckungsmaßnahme muss die Behörde ihr Ermessen ausüben (für das "Ob" der Vollstreckung offengelassen in Senatsurteil vom 22.10.2002 - VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II 2003, 109). So liegt die Entscheidung über die Fragen des "Wann" und des "Wie" der Vollstreckung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 143; Klein/Werth, AO, 14. Aufl., § 249 Rz 1; vgl. auch zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Senatsbeschluss vom 28.02.2011 - VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

Rn. 26
Zitat
Damit der Betroffene und ggf. die Gerichte die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde überprüfen können, muss eine Ermessensentscheidung grundsätzlich begründet werden. Die Begründung muss zeigen, dass die Finanzbehörde den Ermessensspielraum erkannt hat und von welchen Gesichtspunkten sie bei ihrer Ermessensentscheidung ausgegangen ist (Klein/Gersch, a.a.O., § 5 Rz 13). Zwar ist unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 AO oder in Fällen, in denen die Ermessenserwägungen dem Betroffenen bereits bekannt sind, eine Begründung der Entscheidung nicht erforderlich. Daneben ist in bestimmten Bereichen des den Finanzbehörden eingeräumten Ermessens, wie z.B. bei der Anordnung von Außenprüfungen oder der Inhaftungnahme von Steuerhinterziehern, die Ermessensentscheidung in einer Weise vorgeprägt, die eine besondere Begründung in der Regel entbehrlich macht (vgl. näher Klein/Gersch, a.a.O., § 5 Rz 13). Der Bereich der Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 249 ff. AO zählt hierzu aber nicht.

Rn. 30
Zitat
Dabei ist zu berücksichtigen, dass automatische Einrichtungen nur Hilfsmittel der Behörde sein dürfen, die Entscheidung selbst muss durch die Behörde getroffen werden (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 119 AO Rz 354; Güroff in Gosch, a.a.O., § 119 Rz 41.1). Über die Art und Weise der Entscheidung und das Ergebnis der Datenverarbeitung muss die Behörde durch die Programmierung entscheiden. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es sich bei den streitgegenständlichen Verfügungen --wie bereits ausgeführt-- um Ermessensentscheidungen handelt, die einen Automatismus ausschließen.

Vollstreckungshandlungen sind Ermessensentscheidungen;
das Ermessen muß sichtbar ausgeübt werden;
eine Ermessensentscheidung schließt Automatismus aus.


Edit "Bürger": Der ursprüngliche, die Zeichenanzahl überschreitende und zudem irreführende Betreff "BFH VII R 62/18 - Pfändungs- und Einziehungsverfügung ->Unterschriftserfordernis" musste angepasst/ präzisiert werden.


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Der Thread-Betreff ist bzgl. "Unterschriftserfordernis" irreführend und muss angepasst/ spezifiziert werden.

Es besteht gerade keine generelle Unterschriftspflicht und bei "mit Hilfe automatischer Einrichtungen" erstellten Schreiben ("Verwaltungsakten") können sogar "Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen" - siehe u.a. entsprechend

§ 37 Abs. 3 und 5 VwVfG - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat von: § 37 VwVfG
[...]
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]
[...]

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
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https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.


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So einfach ist es nicht; siehe den in Grün hervorgehobenen Abschnitt des gleichen Zitates der Rn. 14.

Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.

"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"

Ergo, wenn es "rechtsfehlerhaft" ist, anzunehmen, daß keine Unterschrift erforderlich ist, dann folgt daraus, daß die Unterschrift notwendig ist.

Dies wird auch in der Entscheidung und den entsprechenden finanzrechtlichen Rechtsgrundlagen so geregelt sein - siehe da:
BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019, VII R 62/18
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https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010106/
Rn. 14
Zitat
2. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen als formularmäßig erlassene Verwaltungsakte gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 AO keine Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten müssen. Anhand der bisher getroffenen Feststellungen kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zulässigerweise mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden sind und deshalb keine Unterschrift oder Namenswiedergabe erforderlich ist.



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Seitens des BFH ist klar zu lesen, daß [..] siehe Hervorhebung in Grün, Fettdruck und Unterstreichung.
"Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß ... keine Unterschrift haben müssen"
Solche Missverständnisse kommen leider davon, wenn Sätze/ Teil-Aspekte aus dem Gesamt-Zusammenhang herausgerissen bzw. Sätze nicht vollständig gelesen und wiedergegeben werden... :angel:

In der Entscheidung ist der Satz bzgl. der "rechtsfehlerhaften Annahme" zur "Unterschriftserfordernis"
eingeschränkt auf "formularmäßig erlassene Verwaltungsakte".

Siehe rote Hervorhebung im grünen Text
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 :angel:


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@Bürger

Wenn Pfändungs- und Einziehungsverfügungen "formularmäßig" erstellt/erlassen worden sind und nicht mittels automatisierter Vorgänge, bedürfen sie der Unterschrift? Dieses ist doch die Aussage des BFH?

Falls insoweit Einigkeit besteht, könnte in einem neuen Thema zu diskutieren sein, welche Veraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein mittels automatisierter Vorgänge erstelltes Dokument überhaupt als "rechtlich bindend" behandelt werden darf?


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In der AO steht dazu.

Abgabenordnung (AO)
§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__119.html

Zitat
[...]
(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.  [...]

Im BGB ist zu lesen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.html

Zitat
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

[...]


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 Vorab, dank an @pingin und an Moderator @Seppl für das Verknüpfen!
Ich will zunehmend die jeweiligen Forumsthreads intern anmerken, um Doppelung zuvermeiden. Natürlich war @pinguin der Ideengeber für diese Nachweisung von Rechtsprechung.


Wenn Kontopfändung schon an die Bank ging: Dann geht vielleicht dies.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38514.0
Dieser anderee Thread wurde irrtümlich gestartet


Ganz sinnlos ist der andere Thread nicht,
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Rechtliches diskutieren ist gut, aber dann auch anwenden ist ja bei nicht eindeutigen Rechtsfragen das Problem.

Dort ist  bezeichnet, was man damit anfangen kann:
Dass man ein immer wieder auftretendes Problem der Kontopfändung anfechten kann, sofern die laut Rechtsprechung einforderbare Form nicht gewahrt wurde.

Für Nichteinhaltung spricht bei den heutigen Gewohnheiten vieler Berhörden einiges.
Aber das allein, hebt das die Pfändung auf? Das muss getestet werden.
Der Vollstrecker kann sagen, das Nötige schiebe ich nach, und die Bank kann sagen, das warten wir ab. Also wären andere Pfändungsformen dafür geeigneter, aber andere kommen ja kaum noch vor bei kleinen oder noch maßvollen Beträgten.


Die Unterschrifts- und Bearbeiterfrage ist von den Juristen
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kollektiv geregelt worden "wir brauchen das nicht, wenn wir Juristen entschieden haben, dass wir es nicht brauchen." Dann prallt das primitive ungehörige Volk ab wie an einer Brandmauer.

Hier liegen die bundesweiten Musterverfahren zur Einsicht. Jedes Gericht hat seinen eigenen Standardtext entwickelt, wieso man dies und jenes nicht brauche. Und alle diese Begründungsklauseln passen nicht zusammen und trotzdem meinen die Richter, wir wären ungehörige Nörgler, wenn wir beweisen: "Ihr dürft das nicht, ist also nichtig".

Immerhin, ein Gericht in Deutschlands Süden regelt es mit Humor.
"Der Einfachheit halber ist diese Mitteilung nicht unterschrieben."
Da weiß man jedenfalls, wo man dran ist: Gemeint vielelicht: Wenn du Lust hast, mach die Anfechung, dann folgt die Variante mit Unterschrift.



Von hier werden - vielleicht erstmals im Kontext - ganz konkret neue Entscheidungen verlangt.
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Bisher ist nur Flucht vor der Frage - Richter wie auch ARD-Juristen... Denn wenn die von hier behauptete Rechtslage stimmt, dann müssen kinderhabende Richterinnen im Home-Office dennoch 2x in der Woche zum Gericht zum Unterschreiben.

Man sichte in den Organisationsplänen, wie viele der neuen Richterinnen oder Richterinnen noch auf Probe nur in Teilzeit arbeiten - vielleicht 30 bis 50 Prozent.
Hilfe für Mutterschaft, der öffentliche Dienst ist insoweit in Ordnung und kann es finanzieren. Also keine Kritik. Nur, 2x in der Woche muss das auch beim Verwaltungsgericht gehen für die Unterschriften.


1x bis 2x pro Woche ist laut einer Auskunft von einem Erbschaftsgericht der Turnus
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für das Abholen von Akten und das Zurückbringen nach Bearbeitung - inklusive Unterschriften - vor Jahren in der Zeit, als Akten noch welche waren und nicht unsichtbare Bytes und Bits.
Darum geht es vielleicht in Wahrheit bei der Sache:
Die totale Home-Office-ierung der Justiz? Bis auf Tage mit Sammlung von Verhandlungen?


Gerade haben aller-erstmals ARD-Juristen die fehlenden Unterschriften verteidigt.
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Der Text liegt mir noch nicht vor. Natürlich sei alles in Ordnung?
Fast nichts ist rechtlich in Ordnung bei ARD usw.? 
Näheres darüber wohl demnächst hier. 

Ein geordnetes Verfahren ist zudem bei einem Verwaltungsgericht darüber anhängig.
Das könnte alle früheren Widerspruchsbescheide in Frage stellen, im Verjährungsfall einige 100 Millionen Euro.
Näheres darüber wohl demnächst hier. 

Einstweilige Meinungsbildung - die man nicht teilen muss - :
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Festsetzungsbescheide sind oft, meist oder immer vom Computer erstellt.
Widerspruchsbescheide haben immer Bearbeiter-Komponente und sind deshalb immer mit Unterschrift und Identizifierbarkeit der Bearbeiter.

Festsetzungsbescheide aus Köln sind jedoch wegen einer Summe von sonstigen Mängeln als nichtig zurückweisbar, ist hier die Meinung und so läuft das denn auch ab. 



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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