Das Urteil des BVerfG-Urteil liest sich fast wie ein Zuständigkeitsurteil (also das BVerfG sagt im wesentlichen "Wir sind unzuständig.").
Damit sind die Landesverfassungsgerichte gefragt, es hängt von den Landesverfassungen das weitere Vorgehen ab.
Hinzuweisen ist jedoch auch, dass m.E. das BVerfG gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstieß, da es die Verfahren nicht dem EuGH vorlegte (vgl. BVerfG vom 09.01.2001, 1 BvR 1036/99).
Für Klärungsbedürftig (allerdings Rechtslage Brandenburg, somit RBB) halte ich insbesondere die folgenden Fragen (Termin vor dem Verwaltungsgericht habe ich noch nicht).
Ich bestehe im übrigen vor Gericht darauf, daß ich nicht durch (Staats-)Vertrag zur Zahlung gezwungen werden darf, darum heißt es bei mir nicht RBStV, sondern RBStV15G (GESETZ zum 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag):
1) Wie versteht ein verständiger Dritter die Rundfunkbeitragsbescheide, wenn der RBB sich zuvor weigerte und fortwährend weigert, mit dem Betroffenen zu korrespondieren.
(Mit mir hat ausschließlich der Beitragsservice korrespondiert.
Obwohl ich dem RBB die Weitergabe meiner Daten untersagte, schrieb mir der Beitragsservice irgendwann, der RBB hätte ihm meine Schreiben zur Bearbeitung vorgelegt.
Nun soll ich aus den Rundfunkbeitragsbescheiden erkennen, daß diese vom RBB erlassen wurden, obwohl der Umschlag und der Briefkopf des Beitragsservices verwandt wurde und lediglich links und in der Unterschrift der RBB zusätzlich steht.
Wenn ein verständiger Dritter bei dieser Sachlage nicht erkennt, daß die Bescheide vom RBB sind, sind die Bescheide nichtig.
Auch so dürften sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da zum einem der RBB ausdrücklich zu verstehen gegeben hat, daß er den Rundfunkbeitrag nicht erheben will (sondern der Beitragsservice dies machen soll), dann jedoch Bescheide versandt hat (wenn die entsprechenden Bescheide so verständlich sind).)
2) Darf der RBB mit Nicht-Landesrundfunkanstalten einen Verwaltungsverbund bilden?
(Im Beitragsservice sind auch das ZDF, das Deutschlandradio und die Deutsche Welle.
Ein Verwaltungsverbund darf jedoch nur aus Landesrundfunkanstalten gebildet werden.)
3) Darf der RBB seine ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben diesem Verwaltungsverbund übertragen?
4) Darf der RBB hierzu das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 11 Verfassung des Landes Brandenburg) und das Amtsgeheimnis verletzen?
5) Sofern Frage 4 zu verneinen ist: Darf dieser Verwaltungsverbund, der auch aus unzulässigen Personen besteht, die Löschung der ihm durch den RBB mitgeteilten Daten ablehnen?
6) Hat der Verwaltungsverbund oder nur der RBB einen Anspruch gegen den Beitragsschuldner?
(Ich soll immer an den Beitragsservice zahlen, der RBB wollte bisher kein Geld von mir -siehe auch 1.-
Jedoch ist nur der RBB anspruchsberechtigt.)
7) Verstößt das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Verfassung des Landes Brandenburg? Wenn ja, darf dann den Bürgern des Landes Brandenburg durch das RBStVt15G die Finanzierung dieses Verstoßes auferlegt werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
(Dies muß landesspezifisch geprüft werden. In Brandenburg sehe ich insbesondere einen Vertoß gegen Art. 27, Art. 28, Art. 7 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg)
8) Darf das Wohnen in Brandenburg einer Zwangsabgabe unterliegen? Wenn ja, in welcher Höhe?
(Art. 7 Verfassung des Landes Brandenburg:
Gehört eine Wohnung zu einem menschenwürdigen Leben?)
9) Darf durch das RBStVt15G in die Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen und das verfassungsrechtliche Staatsziel der Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung abgeschafft werden?
(Art. 15 Abs. 3, Art. 47 Verfassung des Landes Brandenburg)
10) Darf durch das RBStVt15G in das Recht auf Glaubensfreiheit eingegriffen werden?
(Art. 13 Verfassung des Landes Brandenburg:
Ich weise auf das 2. Gebot Gottes (Bilderverbot) hin.
Gemeint ist das 2. Gebot nach dem alten Testament, nicht nach den christlichen Kirchen, die dieses Gebot abschafften.)
11) Darf durch das RBStVt15G in Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingegriffen werden?
(Sprich: Muß ich am Rundfunk teilnehmen?)
12) Dürfen durch das RBStVt15G und dessen Ausführung behinderte Menschen benachteiligt werden?
(Art. 12 Abs. 2 und 4 Verfassung des Landes Brandenburg:
Ich soll den vollen Beitragssatz bezahlen, jedoch werden Untertitel (auf die ich angewiesen wäre, wenn ich einen Fernseher hätte) beim RBB nur selten gezeigt. Ein Merkzeichen RF wurde mir nicht zuerkannt.)
13) Dürfen durch das RBStVt15G und dessen Ausführung Menschen, deren politische Überzeugung nicht mit den im Landtag Brandenburg vertretenen Parteien übereinstimmt, benachteiligt werden?
(Art. 12 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg:
Im Rundfunkbeirat des RBB sind nur die Parteien des Landtages Brandenburg (und Berlin) vertreten.
Diese bilden jedoch nur eine Minderheit der Wahlberechtigten des Landes Brandenburg ab.)
14) Darf durch das RBStVt15G in das Recht auf freie Information eingegriffen werden?
(Die Ausführungen im Urteil des BVerfG sind hier für mich nicht maßgebend, da dieses Urteil m.E. gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstieß.)
15) Welche Auswirkungen hat eine Mittelfehlverwendung des RBB auf die Höhe des Rundfunkbeitrages?
(Nach dem Urteil des BVerfG dürfen die Beitragsmittel NUR für Rundfunkzwecke eingesetzt werden (daher Zuständigkeit bei den Ländern, sonst wäre es eine Steuer gewesen, für die der Bund zuständig ist).
Bereits nach dem RBBG hat der RBB jedoch auch andere Aufgaben (Filmförderung) zu übernehmen.)
16) Darf der RBB hoheitliche Tätigkeiten ausüben, wenn er dafür kein Personal vorhält? Wenn ja, muss der Beklagte die Grundrechte brandenburger Bürger bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten beachten?
(Art. 96 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg:
Hoheitliche Aufgaben dürfen NUR von Beamten des Landes Brandenburg oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ausgeführt werden, die ein Gelöbnis auf die Verfassung des Landes Brandenburg abgelegt haben.)
Dies sind nun im wesentlichen brandenburgspezifische Fragen (außer 1 bis 6 und 8 ), können jedoch einen Anhaltspunkt für vor dem Verwaltungsgericht und ggf. anschließend Landesverfassungsgericht zu führenden Rechtsstreit bieten.
(Ich hoffe der Richter wird bei mir nicht die Berufung zulassen, denn seit fast 4 Jahren suche ich vergeblich nach einem Anwalt.
Eine Anwältin die mir allgemeine Fragen mal beantwortete, sagte mir, daß ich keinen Anwalt finden werde, da die Rechtslage zu kompliziert sei und die Gebühren dafür zu gering sind. Vor dem Landesverfassungsgericht besteht kein Anwaltszwang in Brandenburg.)
Edit "Bürger": Vorsorglich die Bitte, das Thema Anwaltssuche hier im Thread nicht zu vertiefen, sondern eng und zielgerichtet beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
Begründung Widerspruch/ Klage nach BVerfG-Urteil vom 18.07.2018?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.