rundfunkbeitrag.blogspot.com, 19.02.2019
OVG Beschluss über die Ablehnung der Berufungszulassung in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019
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http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/02/ovg-beschluss-uber-die-ablehnung-der.html
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lebt offenbar in seiner eigenen Welt - siehe u.a. S. 7:
Obwohl der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, ließe er sich wie eine Steuer betrachten und die Rechtsprechung des BVerfG zu Gewissensentscheidungen bzgl. Steuern übertragen auf den "Rundfunkbeitrag", insbesondere, wenn es darum geht, die Nicht-
Einflussmöglichkeit und Nicht-
Verantwortlichkeit des Bürgers
gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen herzuleiten.
Für eine Steuer hatten die Länder keine Gesetzgebungskompetenz. Doch der (tatsächliche) Steuercharakter scheint dem Gericht so sehr zu gefallen, dass die Realität (die Entscheidung des BVerfG v. 18.7.2018) ausgeblendet wird.
Diese Ansicht des Gerichts steht auch in krassem Gegensatz zur DNA des "Gemeinschaftsrundfunks", der eine
"freie, gemeinsame" Entität bilden möchte mit allen Menschen des Landes. Das schließt eine Nicht-Einflussmöglichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit aus. Wer mit seinem Handeln aktiv oder passiv den miserablen Zustand des örR befördert, anstatt einzuschreiten, stimmt dem Handeln der Akteure zu, insbesondere, wenn unterstellt wird, dass ein individuell zurechenbarer Vorteil vorläge.
Zur Erinnerung
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.htmlIn der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Funktion
– durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten
und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt
darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken,
vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes
Gegengewicht zu bilden –
zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende
individuelle Vorteil.
Zudem besteht zwischen der Erhebung der "Steuermittel" und der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung eben
keine strikte Trennung. Die "Steuermittel" fließen - ähnlich wie bei der Kirchensteuer - dem Empfänger direkt zu, ohne dass sie in einen allgemeinen Haushalt eingehen und von dort aus verteilt werden.
Das Gericht übersieht
mit Absicht, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine
nicht-steuerliche Abgabe handelt,
die in das Verhalten des Bürgers in einem Bereich eingreift, der besonders geschützt ist. Dieser Schutz ähnelt dem der Religionsfreiheit.
Niemand darf in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu Handlungen gezwungen werden.