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Autor Thema: Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?  (Gelesen 3613 mal)

  • Beiträge: 7.376
Basis für dieses Thema sind folgende Themen mit den darin genannten Entscheidungen des BVerfG.


BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg187688.html#msg187688

BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe; Grundlageklärung, ob Steuer oder nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29947.msg187530.html#msg187530

Im im obigen Thema zu nicht-steuerlichen Abgaben führt das darin eingegliederte Thema zur Berufsausbildungsabgabe auf:

Zitat
Rn. 69 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe,

[...]Sonderabgaben fließen regelmäßig nicht in die Staatskasse,

Nun schauen wir doch einmal, wer den Rundfunkbeitrag in der realen Praxis bekommt und werden sicherlich bemerken, daß dieser nicht an den Staat geleistet wird, sondern direkt an das begünstigte öffentlich-rechtliche Unternehmen, welches wie alle öffentlichen Unternehmen aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung aus dem Staatshaushalt ausgegliedert ist.

Hierfür siehe auch:

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html

Wir wissen, daß in der aktuellen Rundfunkentscheidung des BVerfG keine Entscheidung zur materiellen Übereinstimmung mit der grundgesetzlichen Finanzverfassung enthalten ist, sondern nur der formelle Teil als übereinstimmend festgestellt worden ist.

Der materielle Gehalt ist aber für die Gültigkeit des Gesamtregelwerkes ebenso wesentlich, wie zumindest Wikipedia anschaulich vermittelt

Zitat
[...]Das materielle Recht bestimmt, was Rechtssubjekte tun dürfen und was nicht,[3] es regelt das „Recht haben“. Das formelle Recht hingegen regelt die Herbeiführung des Rechtserfolgs, das „Recht bekommen“.[1][...]

Materielles Recht
https://de.wikipedia.org/wiki/Materielles_Recht

Ist das immer so?

Zitat
Rn. 78 - BVerfGE 55, 274 - Berufsausbildungsabgabe
Zitat
Der mit der Sonderabgabe in Pflicht Genommene ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher unter der Herrschaft der spezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht, also unter Wahrung der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach seiner individuellen und damit relativ gleichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. u. a. BVerfGE 6, 55 [70]; 8, 51

Für die Heranziehung zu nicht-steuerlichen Sonderabgaben zählt also die individuelle Leistungsfähigkeit; es gilt also das, was das Steuerrecht dazu definiert. Wer keine Steuern zahlt, leistet auch keine nicht-steuerlichen Sonderabgaben.

Will das BVerfG mit seiner neuen Rundfunkentscheidung eben doch die Aussage treffen, daß der Rundfunkbeitrag in Wirklichkeit eine nicht-steuerliche Sonderabgabe darstellt? Wenn "Nein", warum ist es dann explizit erwähnt worden? Immerhin steht doch geschrieben:

Rn. 65 - 1 BvR 1675/16
Zitat
[...]Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen.[...]

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Wir setzen einfach mal voraus, daß auch dem keine fachgerichtlichen Entscheidungen treffen dürfenden Bundesverfassungsgericht bekannt ist, daß öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen als nicht-öffentlich gelten und daher auch nicht in den Staatshaushalt integriert sind. Und insofern der Rundfunkbeitrag nicht an den Staatshaushalt geleistet wird.

Uns allen ist doch, spätestens jetzt, bekannt, daß Steuern, Gebühren wie auch Beiträge in den Staatshaushalt einfließen und nur die nicht-steuerliche Sonderabgabe eben nicht?

Wenn der eine nicht-steuerliche Abgabe Leistende regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist, müssten doch die an den Staat geleisteten Gebühren und Beiträge ob des steuerfreien Existenzminimums steuermindernd wirken? Einfach wegen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen?

Übrigens, wesentlich, hier dennoch nur am Rande:

Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Zitat
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
Wink mit dem Zaunspfahl zu EuGH C-260/89 zum Rundfunk der Griechischen Republik, wonach in der Gemeinschaft nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.


Edit "Bürger" - gesammelte Links zum Thema "Sonderabgabe":
Urteile BVerfG zu Sonderabgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16581.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5621.0
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30030.0
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18796.0


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Siehe hierzu u.a. auch unter
Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.0.html
[...]
Jetzt habe ich diese Anfrage eben an info@swr.de gesendet:
Zitat
[...] sicher können Sie sich noch an Ihren Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, aus der „Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht”, Nr. 12/2009, erinnern.

Ein Zitat daraus war:
Zitat
Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.
[...]
[...]

sowie die Frage auf die Stellungnahme von Eicher
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.msg122829.html#msg122829
Zitat des SWR-Justiziar, Herr Dr. Eicher:
Zitat
Der Gesetzgeber hat die Rundfunkfinanzierung dann ja auch gerade nicht als Sonderabgabe, sondern als Beitrag ausgestaltet. Dies ist - juristisch gesehen - ein ganz gravierender Unterschied.
Welcher Unterschied ist dann zwischen den beiden Begriffen?

In der Tat stellt sich hier die Frage, was denn dem sog. "Rundfunkbeitrag" in seiner aktuellen vollkommen geräte- und nutzungsunabhängigen, unausweichlichen Ausprägung angeblich fehlen soll, um sich als (unzulässige) "Sonderabgabe" zu qualifizieren...
[...]

...und die Antwort auf die Frage auf die Antwort ;)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.msg124215.html#msg124215
Auf die von mir, Markus Korte,
o. gestellte Anfrage kam gestern die Antwort vom SWR-Justitiar:

Zitat
Sehr geehrter Herr Korte,

Ihre neuerliche Anfrage vom 07.06.2016 habe ich erhalten und antworte
darauf  natürlich gerne:

1.  Zunächst  –nur  der guten Ordnung halber-  zitieren Sie mich aus meinem Aufsatz  „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz“ nicht zutreffend:  Ich  habe  damals  lediglich  Zweifel  daran geäußert, ob eine Sonderabgabe    den    vom   Bundesverfassungsgericht   dazu   entwickelten Anforderungen  an  eine  solche  Abgabe genügt. Ich habe nicht geschrieben, dass  eine  solche  Abgabe verfassungswidrig wäre. Allerdings hat dann Herr Prof. Kirchhof in seinem Gutachten festgestellt, dass „die Sonderabgabe zur Finanzierung des Rundfunks nicht in Betracht kommt“. Insofern sehe ich mich in meinen Zweifeln bestätigt.

2.  Sie  fragen, ob die reine Bezeichnung als „Sonderabgabe“ oder „Beitrag“ über  Recht  und Unrecht entscheidet? Dem ist natürlich nicht so. Dazu gibt es  auch umfängliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die rein formale  Bezeichnung   entscheidet  nicht  über  den Abgabentypus. Vielmehr kommt  es  auf  die tatsächliche, rechtliche Ausgestaltung an. Ohne hier in die  -wirklich  schwierigen- Details des Abgabenrechts gehen zu können, ist der  entscheidende  Unterschied  zwischen  beiden  Abgabenarten,  dass eine Sonderabgabe  –wie eine Steuer- keine Gegenleistung voraussetzt. Anders der Beitrag,  der  für  einen  individuell  zurechenbaren Vorteil erhoben wird.
(Genau  zu diesem Punkt hat sich ja jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich  geäußert).
Ihre  Frage  kann  also  mit  einem  klaren „Nein“ beantwortet werden.

3.  Auch  Herrn Prof. Kirchhof zitieren Sie nicht zutreffend: Er hat gerade nicht  eine  Ausnahme  für einen Haushalt gefordert, in dem „offensichtlich nicht  ferngesehen  oder  auch nicht Radio gehört“ wird. Vielmehr sagt Herr Prof.  Kirchhof zur Widerlegbarkeit der Typisierung wörtlich: “Dazu genügt… nicht   der   Hinweis,   der   Empfänger  des  Rundfunkangebots  habe  kein Empfangsgerät  oder  er  habe  durch  technische  Vorkehrungen  den Empfang ausgeschlossen“.  Vielmehr  fordert  Herr  Prof. Kirchhof nur für die Fälle eine Ausnahme, in denen die Annahme des Programmangebots und dessen Nutzung tatsächlich  oder  durch  objektiv  nachhaltige Vorkehrungen ausgeschlossen ist.  Er  nennt  dafür  als  Beispiele  „die  in  einem  Funkloch  gelegene Berghütte“   oder   „der  Wohnsitzinländer,  der  sich  in  einer  für  den Vermutungsmaßstab  erheblichen  Zeit –ein Jahr- ständig im Ausland aufhält.
Und er fährt fort: „Diese Ausnahme … wird allerdings nur geringe praktische Bedeutung gewinnen."

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hermann Eicher


...und die (weiterhin offene) Frage nach der Antwort auf die Nachfrage zur Antwort auf die eigentliche Frage ::)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.msg126218.html#msg126218
[...]
Was genau die jetzige Ausgestaltung als angeblicher "Beitrag" von einer Ausgestaltung als "Sonderabgabe" unterscheiden soll, welche selbst Justitiar Eicher ja in seiner hinlänglich bekannten Äußerung in der NVwZ als "Verfassungsrechtlich bedenklich" eingestuft hat, bleibt weiterhin nebulös.
Allein die Unterscheidung damit zu begründen, dass wesentliches Unterscheidungskriterium für einen Beitrag ein "individuell zurechenbarer Vorteil" sei, reicht nicht aus - denn genau dieser "Vorteil" ist bislang nichts mehr als eine nicht verifizierbare Behauptung. Das Kriterium wird der bestehenden Abgabe ja einfach nur angedichtet. Wenn man durch das "Andichten" von "Kriterien" den Typ einer Abgabe definieren kann, dann ist dies nicht besser als durch eine ledigliche Namensgebung nach Lust und Laune.

Eben diese Frage steht hier also weiter im Raum - und diese ist bislang nur unbefriedigend bzw. gar nicht beantwortet...
...man darf mutmaßen, weshalb wohl ;)
[...]


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Zitat
Die rein formale  Bezeichnung   entscheidet  nicht  über  den Abgabentypus.
Diese Aussage ist völlig korrekt, weil:

Zitat
Rn. 16 - BVerfGE 7, 244 - Badische Weinabgabe
Zitat
Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich- rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen. Ebensowenig kann es im Belieben des Definition Gesetzgebungsorgans liegen, durch ausdrückliche Festlegung eine Steuer bindend in eine der in Art. 105 GG unterschiedenen Steuerarten einzureihen, um dadurch die Kompetenz zu retten. Auch für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten nach dem Grundgesetz sind vielmehr die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen in beiderlei Hinsicht kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen.

Diese Definition meint die Definition in Rn.15 der selben Entscheidung:

Zitat
"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten)."

Wir berücksichtigen bitte, daß der EuGH zur damaligen Rundfunkgebühr für Recht befand, (C-337/06), daß die Leistung weder für den Gebührenzahler, noch für den Staat mit der Erbringung einer Gegenleistung verbunden sei.

Evtl. sollte man die neuerliche EuGH-Entscheidung hier auch nochmals prüfen?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ohne hier in die  -wirklich  schwierigen- Details des Abgabenrechts gehen zu können, ist der  entscheidende  Unterschied  zwischen  beiden  Abgabenarten,  dass eine Sonderabgabe  –wie eine Steuer- keine Gegenleistung voraussetzt. Anders der Beitrag,  der  für  einen  individuell  zurechenbaren Vorteil erhoben wird.

Wie beurteilte doch Dr. Kay Winkler den Eier den Eiertanz des Bundesverfassungsgerichts zum "individuell zurechenbaren Vorteil"?

Zitat von: K. Winkler
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.

Siehe auch: Zurück ins Funkhaus
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.msg179005.html#msg179005

Wenn uns das BVerfG die Realität nach Wahrscheinlichkeits- und  nach Ersatzmaßstäben erklärt, dann ist 1 plus 1 wohl doch 3.

Wie schön für den ÖR-Rundfunk und die Alimentation des Dr. Eicher, dass man beim BVerfG so gute Freunde hat. Wie ärgerlich andererseits für das Recht in der schönsten "Demokratie", die man für Geld kaufen kann.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Querverweis auf folgende Dissertation ;)
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
mit dem Fazit, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" weder Beitrag im beitragsrechtlichen Sinne noch Steuer ist,
sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe.


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