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Autor Thema: Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft  (Gelesen 20450 mal)

  • Beiträge: 7.389
Dieses Thema soll dabei helfen, herauszuarbeiten, ob das Bundesrecht Normen dahingehend setzt, (die gemäß Art. 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jede Art von außerhalb dieser Norm konstruiertem Landesrecht brechen), daß auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen gelten und deswegen über keine Behördeneigenschaft verfügen, die also wie alle Unternehmen im Streitfall auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sind, mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte zu erstellen berechtigt sind, keine Titel ausstellen dürfen und folglich auch nicht auf das Instrument der Amtshilfe, (mangels Amtseigenschaft), zurückgreifen dürfen.

Abgabeordnung:

Zitat
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]

Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/BJNR006130976.html#BJNR006130976BJNG000101301

Diese 2 zitierten Absätze birgen einige Aussagen.

Wenn öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Gesetzes als nicht-öffentliche Stellen anzusehen sind, haben sie folglich keinerlei Behördeneigenschaft, weil ihnen der Status "Behörde" ob der bundesrechtlichen Norm erst gar nicht zugestanden wird. Insofern nehmen sie aber auch keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, weil dieses nur Behörden tun.


Bundesdatenschutzgesetz:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
(1)
[...]
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, [...]

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Es hat also seitens des Bundesdatenschutzgesetzes keine andere Kernaussage, als sie in der Abgabeordnung getroffen wird:

Wer als öffentliche Stelle in Wettbewerb steht, ist als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.

Kleines Schmankerl, wie es auch im Recht des Landes Brandenburg zu finden ist:

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.

Bundesmeldegesetz:
hier zur Wiederholung

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Kopie der Aussage:

Es ist also zwingend stets erst im Datenschutzgesetz zu schauen, um zu erfahren, wie auf auf das Begehren einer Stelle eigentlich zu reagieren ist; steht diese Stelle in Wettbewerb, ist sie so zu behandeln, wie jedes andere nicht-öffentliche Unternehmen auch.

Wir haben hier also 3 elementare Normen des Bundes, die geeignet sind, alleine kraft Art. 31 GG, jede davon abweichende Bestimmung der Länder oder Handlung der staatlichen Stellen des Bundesrecht mißachtenden Landes zur Makulatur werden zu lassen und die für den Rechtsbruch verantwortlichen Stellen in Haftung zu nehmen.

Wir wissen, daß alle Beamten persönlich für ihre Entscheidungen im Amt verantwortlich sind, folglich auch in Haftung stehen, und im Falle der Mißachtung des Art. 1 GG auch durch die schriftliche Weisung ihres Vorgesetzten nicht befreit werden.

Der Begriff "schriftlich" mag zwar nicht konkret definiert sein, aber "mündlich" ist bekanntlich nicht nachweisbar; wer's also nicht schriftlich hat, ist trotzdem für sein amtliches Tun in voller Haftung, wenn dieses gegen die Fülle der gesetzlichen Bestimmungen verstößt.

Siehe dafür auch:

BeamtStG - Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/BJNR101000008.html

Als Hinweis hier für das Land Brandenburg:

Zitat
§ 13
Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

[...]
(3) Körperschaften, ihren Organen oder ihren leitenden Beamten oder Angestellten können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

[...]
§ 15
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts


Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
vom 24. Mai 2004
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212910

Es hat kein Gesetz, das dem Rundfunk Berlin-Brandenburg und Co. hoheitliche Aufgaben überträgt.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
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Ob die LRA nun Behörde ist oder nicht, dürfte wohl letztendlich weniger eine Rolle spielen.

Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus dem
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155095907454820568&templateID=document&source=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146816,1
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts

§ 18 Errichtung und Aufhebung
Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.

§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
(1) Die Körperschaften wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit.
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, das die Übertragung auf Körperschaften ausdrücklich vorsieht oder zulässt.

§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem gelten-den Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
Die §§ 129 bis 135 und 137 des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes 6 gelten entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Körperschaften ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen, richtet sich die Aufsicht nach den hierfür gelten-den gesetzlichen Vorschriften (besondere Körperschaftsaufsicht).

§ 21 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die §§ 18 bis 20 gelten entsprechend für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit


Der Satz 
Zitat
§ 19 Mitwirkung bei der Landesverwaltung
[...]
(2) Körperschaften können Hoheitsaufgaben des Landes nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden, [...]
Eben der § 10 Abs 5 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

Zitat
§ 20 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Körperschaften beschränkt sich darauf, dass sie ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen (allgemeine Körperschaftsaufsicht).
Was sagt uns das?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:07 von Bürger«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Tja, das sagt uns doch wohl im Klartext, dass die ganze Mühe, welche sich werter user @pinguin mit seinem Eingangsbeitrag des hiesigen Threads
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.0.html
gemacht hat, reine Zeitverschwendung war, oder doch nicht?  ;)

PS:
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat mit ihren Urteilen jedenfalls die Behördeneigenschaft anerkannt und jegliche Klageschrift gegen die "hoheitliche Beauftragung" mit dem § 10 Abs. 5 RBStV, befürwortet und als Recht geurteilt.  >:(
Zitat
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=407052

PPS:
Sobald die Landesregierung selbst ein "Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen" gründet und  dieses Unternehmen dann  "Landesrundfunkanstalt" tauft oder auch als Beispiel "Saarländischer Rundfunk" nennt, dann ist doch absolut klar, dass der wohnende Bürger (L'État, c'est moi), die "Finanzierung des gegründeten Öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen LRA", aus staatlicher Sicht geschieht, nämlich wegen Art. 5  Abs. (1)  Satz 2 GG, aber "geframet" als "staatsfern" deklariert und dadurch einen mit Haftandrohung gesicherten "Zwangseinzug" der Finanzierung durch den angemeldeten Besitz einer Wohnung, lebenslang vom ersparten Kapital des Wohnenden leisten muss.

Weiterlesen auch hier:
Zulässigkeit eines Eingriffes in Art. 5 GG > nur durch "allgemeine Gesetze"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29832.msg186988.html#msg186988
und hier:
Ist der BS nach RStV als Tochterunternehmen des ÖRR gegründet?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29114.msg182706.html#msg182706


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:24 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 202
Zitat
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
genau da liegt der Hund begraben

Desweiteren:
BverfG hat am 18.07.2018 festgestellt, es handele sich  um eine nicht-steuerliche Abgabe - also eine Abgabe. Demnach wäre die AO anzuwenden?

Und wie @Pinguin schon feststellte

§ 6 Abgabeordnung (AO) - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html
Zitat
(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
[...]
(1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
[...]
Zweifelsfrei nehmen Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teil.

Wenn öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im Sinne des Gesetzes als nicht-öffentliche Stellen anzusehen sind, haben sie folglich keinerlei Behördeneigenschaft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:12 von Bürger«

s
  • Beiträge: 172
§1 Abgabenordnung (AO) - Anwendungsbereich
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Also eben weil es angeblich eine nichtsteuerliche Abgabe ist, ist die AO gerade nicht anwendbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:15 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Es kann aber entsprechend angewendet werden:

§ 2 Abs. 3 RBStV
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:14 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Siehe meine heutige Anmerkung unter
Zwangsvollstreckung Raum Düsseldorf
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22583.msg189089.html#msg189089
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG)

Es gibt in Deutschland die sogenannte Hierarchie der Rechtsnormen.

Dazu führt Thomas Schmitz Uni Goettingen aus:
Höheres Recht verdrängt niederes Recht.

Dazu die Quelle eine Vorlesungsfolie
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf

Landesgesetze dürfen dem höheren Recht nicht widersprechen, sonst können diese nicht angewendet werden.

Lt. der Streitschrift von Frank Hennecke ist der Rundfunbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2019, 23:26 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Lt. der Streitschrift von Frank Hennecke ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig.

Tja, Frank Hennecke weiß das, diverse Gutachten belegen dies nachvollziehbar und die meisten Teilnehmer hier glauben das auch. Nur die Richter am Bundesverfassungsgericht wollen partout nicht so urteilen, wie es die Verfassung und die Rechtsprechung des nämlichen BVerfG zu Abgaben sagt. Der EuGH will nicht einmal eine Änderung der Abgabe gegenüber der früher geforderten Gebühr erkennen.

Ich fürchte, man kann den Richtern noch so viele Gesetze und Entscheidungen um die Ohren schlagen; wenn sich die höchsten Gerichte nicht um geltendes Recht und entsprechende Entscheidungen scheren, wird die Berufung darauf den sogenannten Rundfunkbeitrag wohl nicht beseitigen.

M. Boettcher



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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

g
  • Beiträge: 368
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus dem
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung
- Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) -

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=155095907454820568&templateID=document&source=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&task=fliesstext&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146816,1

Der ö-r-R hat staatsfern zu sein. (Sollte es sein, in reality ist er es nicht.)
Eine Behörde ist DER STAAT in sich. Eine Behörde hat Weisungsbefugnis.

Dazu kommt noch das, was user pinguin schreibt, dass selbst bei einer richtigen Behörde die Behördeneigenschaft verloren geht, sobald diese Behörde am Wettbewerb teilnimmt.

Was ist auf der Internetseite vom MDR zu lesen? Steht dort Behörde oder Unternehmen?
Fettgedruckt lese ich : Unternehmen.


Hoheitlich:
Das Recht am Funk haben die Länder .
Das Land X errichtet einen Funk namens X-Funk.
Das Land X hat nur die Rechte des Landes X und nicht mehr.
Simpel und einfach nennt sich das : Landesrecht und nicht Bundesrecht, obwohl der gesamte Funk nach Bundesrecht abgehandelt wird.
Der Funk des Landes X bekommt die Rechte des Landes X als hoheitliche Rechte, im Land X, Funk zu veranstalten. Zum Veranstalten zählt das Angebot und die Entgegennahme einer finanziellen Gegenleistung bei Benutzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2019, 00:05 von Bürger«

m
  • Beiträge: 202
Auch wenn die RA ein Wettbewerbsunternehmen ist und über keine Behördeneigenschaft verfügt, wurde ein Gesetz aufgrund des Landesorganisationsgesetzes erlassen, wonach die Rundfunkanstalt  hoheitlich tätig werden darf:

Landesorganisationsgesetz (LOG)
Zitat
IV. Körperschaften, Anstalten und Stiftungendes öffentlichen Rechts
§ 18 Errichtung und AufhebungKörperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet und aufgehoben werden.
Quelle; https://www.saarland.de/dokumente/thema_justiz/200-2.pdf

Dieses Landesorganisationsgesetz ist wohl Grundlage des § 10 Abs 5 RBStV (sowie den anderen §§)  - eben Gesetz.
Ob wir die LRA nun Behörde sein lassen sollen oder nicht, dürfte wohl letztendlich weniger eine Rolle spielen.
Oder zum besseren Verständnis für Person MH die Frage:
Welche Vorteile bringt es, wenn die LRA keine Behörde ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Februar 2019, 00:07 von Bürger«

  • Beiträge: 7.389
wurde ein Gesetz aufgrund des Landesorganisationsgesetzes erlassen, wonach die Rundfunkanstalt hoheitlich tätig werden darf
Bitte Obacht.

Die "LRA" wurden auf Basis landesrechtlicher Staatsverträge gegründet; für den RBB ist nicht ersichtlich, daß ihm in diesem Staatsvertrag hoheitliche Befugnis übertragen wird.

Die Rundfunkstaatsverträge taugen dafür jedenfalls nicht, weil sie als allgemeine Bestimmungen nicht auf landesrechtliche Besonderheiten eingehen.

Oder anders: Mit einer allgemeinen Bestimmung ist es nicht möglich, einer A.d.ö.R hoheitliche Befugniss zu übertragen. Fehlt diese Übertragung bereits in einem Regelwerk, auf Basis dessen diese A.d.ö.R geschaffen wird, hat sie keine hoheitliche Befugnis.

Zitat
Welche Vorteile bringt es, wenn die LRA keine Behörde ist?
Es spielt eigentlich keine Rolle mehr, weil hier bereits der EGMR dazwischengrätscht, siehe Case of ÖRR Austria vs. Österreich, und die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als "nicht-staatliche Organisation" behandelt.

Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Die LRA darf keine Behörde sein, weil der Rundfunk in Europa staatsfern zu sein hat; es ist nicht nur eine Erfordernis kraft GG, sondern zusätzlich europaweit unterlegt durch die EMRK.

Was nützt dieses "Statement" von wertem user @pinguin, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof, den bereits erfolgten Klageschriften eine "Abfuhr" erteilen?  >:(


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Was nützt dieses "Statement" von wertem user @pinguin, wenn die Verwaltungsgerichtsbarkeit, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof, den bereits erfolgten Klageschriften eine "Abfuhr" erteilen?  >:(
Was nützen Klagen, wenn sie nicht den Erfordernissen des Gerichtes/Gerichtshofes entsprechen, nicht "begründet" sind, hilfsweise, keiner der Kläger einen persönlichen Bezug zu den Klagepunkten hat?

Welcher Kläger brachte denn die EMRK in seiner Klage ein, hilsweise, ist im Falle des "Überlesens" weitergegangen?
Welcher Kläger stützte sich denn in seiner Klage auf die schon bestehenden Entscheidungen des BVerfG, EuGH und EGMR?
Wer hat denn wirklich begriffen, daß das Problem in der Umsetzung des Regelwerkes liegt und nicht am Regelwerk selbst?


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Die "LRA" wurden auf Basis landesrechtlicher Staatsverträge gegründet
Soweit ok. Die LRA sind aber Körperschaften des öR, die nunmal nur durch Gesetz (LOG) entstehen können.
Dieses Landesorganisationsgesetz (LOG) selbst hat wohl der A.d.ö.R keine hoheitliche Befugnis übertragen.

Welches Gesetz aus diesem LOG hat denn nun die LRA zu Körperschaften des öR ernannt?
Etwa die Staatsverträge?
Ziemlich verworren das Ganze.


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Die LRA sind aber Körperschaften des öR.
Nö; eine Körperschaft d.ö.R ist keine Anstalt d.ö.R; jedenfalls nicht im deutschen Recht.

Regelmäßiger hoheitlicher Status ist nur mit der Körperschaft d.ö.R verbunden, einer Anstalt d.ö.R muß er explizit und ganz konkret übertragen werden. Deswegen entschied das BVerfG ja auch bereits, daß eine Körperschaft d.ö.R. rechtstreu sein muß, um sich selbst verwalten zu dürfen. Hierzu bitte mal die Forensuche bemühen.

Welches Gesetz aus diesem LOG hat denn nun die LRA zu Körperschaften des öR ernannt?
Na gar keine; die LRA wurden als Anstalten d.ö.R gegründet, nicht als Körperschaften d.ö.R.


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