wird immer wieder verwechselt: VerwaltungsVERFAHRENSgesetz (VwVfG) und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (VwVG)
Das VerwaltungsVERFAHRENSgesetz ist hier uninteressant; hier Auszüge aus dem RBStV:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt wird ist wiederum im jeweiligen VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (pro Bundesland) geregelt;
siehe: Verwaltungsvollstreckungsgesetze der 16 Bundesländer:
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htmIm jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist auch geregelt dass eine Vollstreckungsbehörde die (selbts) keine Vollstreckungsbeamten hat (also Anstalten des öffentlichen Rechts - unsere lieben Landesrundfunksansatlten) die Vollstreckungshilfe ANDERER Behörden (also Finanzämter, Stadt-/Gemeindekassen) uss. in Anspruch nehmen dürfen.
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Verwaltungsvollstreckungsrecht (hier: BW - stellvertretend für alle anderen Bundesländer): "Vollstreckt werden kann aus Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen gem. §§ 54, 61 LVwVfG. Da die Verwaltungsvollstreckung ein eigenes Verwaltungsverfahren ist, finden die Regelungen des LVwVfG ergänzend Anwendung. Die Besonderheit des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Verwaltung sich ihren Titel selbst beschaffen kann, um dann selbst zu vollstrecken (Grundsätze der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung)."
Hier mal eine kurze Übersicht zu den Vollstreckungsbehörden der Länder:
- Berlin / Bremen die Finanzämter
- Bawü / Sachsen / Bayern die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut Vollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken. Erst die LRA und dann der GV
- in allen übrigen Bundesländern die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise
Das ist alles in dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - wie oben angesprochen - des Bundeslandes geregelt.
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."