gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: Gottheit23 am 30. März 2017, 21:37
-
Hallo liebe Zahlungsverweigerer,
Mensch X hat nun einen roten Brief der Stadt erhalten mit der Überschrift Vollstreckungsauftrag. Datum Uhrzeit mit Kulli eingetragen, Mit freundlichen Grüßen, Im Auftrag,...keine Unterschrift Stempel, Dienstsiegel oder sonstiges. Schreiben trifft jedoch zu, da Mensch X seit 2013 nicht bezahlt hat >:D.
Nun stellt sich Mensch X einige Fragen:
- Welches Gesetz findet überhaupt noch Anwendung? VwVfg trifft laut §2 nicht auf den WDR zu. Wie sieht es mit dem VwVG aus? Da AZD laut Tübingen keine Behörde ist, sollte dieses Gesetz auch keine Anwendung finden. Amtshilfe wäre demnach von der Stadt nicht zu leisten. Mensch X würde demnach daraus schließen das die ZPO gilt. Laut §750 müsste dann jedoch ein Urteil zugestellt werden ::). Telefonate mit dem GV haben leider keinen Mehrwert gebracht. Nur das übliche...wenden sie sich an den Gläubiger. Mensch X überlegt nun dem Direktor des Amtsgerichtes zu schreiben.
- Mensch X hat bisher keinen Widerspruchsbescheid bekommen. Lediglich ein Schreiben, welches um Anruf bat und "Auf die Ausstellung eines Widerspruchbescheides verzichten wir vorerst". Klagemöglichkeit war demnach nicht gegeben. Hält Mensch X eh für sinnlos.
- Mensch X hat genug Geld. Ihm geht es nur darum diesem Unrechtsystem Sand ins Getriebe zu streuen. Demzufolge wünscht Mensch X nicht die Stadt, sowie Gerichte durch zusätzlich anfallende Gebühren zu bereichern. Mit welchen weiteren Kosten kann Mensch X rechnen? Die bisherigen Vollstreckungskosten von ca. 30€ scheinen die Arbeit wert zu sein :P.
-
Ich bin Mitbegründer der Düsseldorfer Gebührenrebellen.
Wir treffen uns manchmal in einem Café Nähe Bilker Kirche.
Kannst mir hier eine Nachricht schreiben.
-
Na da komm ich doch mal drauf zurück. Regionale Verbündete sucht man doch immer.
-
- Welches Gesetz findet überhaupt noch Anwendung? VwVfg trifft laut §2 nicht auf den WDR zu. Wie sieht es mit dem VwVG aus? Da AZD laut Tübingen keine Behörde ist, sollte dieses Gesetz auch keine Anwendung finden. Amtshilfe wäre demnach von der Stadt nicht zu leisten.
Mit 2 Jahren Verspätung hier eine Anmerkung zu diesem Beitrag. Ja, die Rundfunkanstalt ist im jeweiligen Bundesland vom Verwaltungsverfahrensgesetz ausgenommen. Darf also selber keine Rundfunkbeiträge eintreiben, keine Vollstreckungen durchführen.
ABER: Ein Blick in die Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VO VwVG NRW) zeigt, für welche Gläubiger die örtlichen Vollstreckungsbehörden tätig werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=406599
(https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=13284&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=406599)
Siehe Punkt 25:
25. Westdeutscher Rundfunk Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht,
b) für sonstige Forderungen.
Man bedenke, dass wenn man mit einer Zwangsvollstreckung konfrontiert wird, diese ja nicht von der Rundfunkanstalt selbst durchgeführt wird, sondern von der hiesigen Vollstreckungsbehörde, an die ein Vollstreckungsersuchen seitens der Rundfunkanstalt gerichtet wurde.
Und diese Vollstreckungsbehörde bewegt sich innerhalb des Verwaltungsverfahrens-/Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVfG/VwVG) bzw. hier im VwVfG NRW / VwVG NRW. Das bedeutet, dass die Vollstreckungsbehörde für die Rundfunkanstalt als Gläubiger lt. VO VwVG tätig wird, auch wenn die Rundfunkanstalt vom VwVfG ausgeschlossen ist. Der Gegner bei durchgeführten Vollstreckungen ist also NICHT die Rundfunkanstalt, sondern die vollstreckende Behörde (Stadtkasse, etc.), gegen die man dann vorgehen muss. Und hier ist dann für Klageerhebung etc. das zuständige Verwaltungsgericht zuständig, nicht das Amtsgericht.
Das sollte für mein Verständnis so ähnlich sein wie bei einem Inkassobüro im Privatrecht. Der Gläubiger selbst führt die Geldeintreibung nicht durch, da er rechtlich dazu nicht befugt ist (Malermeister Sonnenschein z.B. hat keine Zulassung als Inkassounternehmen, kann also säumige Kunden nicht selbst vollstrecken) sondern gibt seine Forderung an ein Inkassounternehmen ab, das rechtlich befugt ist, im Namen des Gläubigers einzutreiben.
-
wird immer wieder verwechselt: VerwaltungsVERFAHRENSgesetz (VwVfG) und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (VwVG)
Das VerwaltungsVERFAHRENSgesetz ist hier uninteressant; hier Auszüge aus dem RBStV:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Wie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt wird ist wiederum im jeweiligen VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz (pro Bundesland) geregelt;
siehe: Verwaltungsvollstreckungsgesetze der 16 Bundesländer: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Im jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist auch geregelt dass eine Vollstreckungsbehörde die (selbts) keine Vollstreckungsbeamten hat (also Anstalten des öffentlichen Rechts - unsere lieben Landesrundfunksansatlten) die Vollstreckungshilfe ANDERER Behörden (also Finanzämter, Stadt-/Gemeindekassen) uss. in Anspruch nehmen dürfen.
***
Verwaltungsvollstreckungsrecht (hier: BW - stellvertretend für alle anderen Bundesländer): "Vollstreckt werden kann aus Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen gem. §§ 54, 61 LVwVfG. Da die Verwaltungsvollstreckung ein eigenes Verwaltungsverfahren ist, finden die Regelungen des LVwVfG ergänzend Anwendung. Die Besonderheit des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Verwaltung sich ihren Titel selbst beschaffen kann, um dann selbst zu vollstrecken (Grundsätze der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung)."
Hier mal eine kurze Übersicht zu den Vollstreckungsbehörden der Länder:
- Berlin / Bremen die Finanzämter
- Bawü / Sachsen / Bayern die Gerichtsvollzieher, wobei Bawü und Sachsen eine Besonderheit darstellen, laut Vollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken. Erst die LRA und dann der GV
- in allen übrigen Bundesländern die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise
Das ist alles in dem jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - wie oben angesprochen - des Bundeslandes geregelt.
***
-
@Kurt am: Heute um 14:25
Grundsätzlich sollte vorab geklärt werden, ob das Rundfunkunternehmen hoheitlich handeln darf. Dazu bedarf es einer Nachfrage bei dem Landesparlament des jeweiligen Bundeslandes. Seit 2013 versuche ich das herauszufinden. Gerichte, Staatsregierung und Parlament konnten den Nachweis nicht erbringen. Ich zahle seit 2013 keinen Rundfunkbeitrag und wurde bis heute nicht gepfändet. Irgendwas scheint da faul zu sein.
-
In einer laufenden Klage im Saarland erklärt der SWR als Erwiderung ( wieso eigendlich SWR- ist doch Saarl. Rundfunk)
Rechtsgrundlage für das hoheitliche handeln ist § 10 Abs 5 RBStV
-
Rechtsgrundlage für das hoheitliche handeln ist § 10 Abs 5 RBStV
Aus einer Veröffentlichung Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste
Privatisierung von staatlichen Sicherheitsaufgaben (öffentliche Sicherheit) (2007)
[PDF, 16 Seiten, ~250kB]
https://www.bundestag.de/blob/417886/fc247654d8e32322d48e42a3e8d1dd03/wd-3-118-07-pdf-data.pdf (https://www.bundestag.de/blob/417886/fc247654d8e32322d48e42a3e8d1dd03/wd-3-118-07-pdf-data.pdf)
Werden Privaten Hoheitsaufgaben übertragen, stehen die Beauftragten in einem Aufsichtsverhältnis, kraft dessen die zuständige staatliche Behörde die Rechts und Fachaufsicht ausübt. Der Staat hat daher insoweit die Gewährleistungs und Kontrollverantwortung.
Wir sind uns sicherlich einig: Der Rundfunk in seiner Struktur ist ein Privatunternehmen.
Nach dem Grundgesetz ist eine Beleihung jedoch rechtswidrig - siehe dazu:
Art 33 Abs 4 und 5 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Wie bereits festgestellt wurde, kennt der ör Rundfunk weder Beamte noch gibt es eine Beamtenlaufbahn noch die Besoldungsordnung des Berufsbeamtentums.
Auch
Art 35 Grundgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_35.html
ist in diesem Zusammenhang noch wichtig.
Es besteht keine Gefährdung der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn es keinen Rundfunkbeitrag mehr gibt.
-
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG) - siehe u.a. unter
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30023.msg189076#msg189076
-
Hoheitliche Tätigkeit nehmen die aus Landesorganisationsgesetz (LOG)
Es gibt in Deutschland die sogenannte Hierarchie der Rechtsnormen.
Dazu führt Thomas Schmitz Uni Goettingen aus:
Höheres Recht verdrängt niederes Recht.
Dazu die Quelle eine Vorlesungsfolie
http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf (http://www.iuspublicum-thomas-schmitz.uni-goettingen.de/Downloads/Schmitz_OER-I_Folie1.pdf)