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Autor Thema: Ist der BS nach RStV als Tochterunternehmen des ÖRR gegründet?  (Gelesen 4522 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ist der BS nach RStV als Tochterunternehmen des ÖRR gegründet?

1. Frage: Ist der Beitragsservice, hier im weiteren Verlauf als BS bezeichnet als sogen. „Tochterunternehmen“, im RBStV geregelt als sogen. „Stelle“, gemäß dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag -RStV) vom 31. August 1991 in der Fassung des Einundzwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Kraft seit 25. Mai 2018, ordentlich ins Leben gerufen?
Zitat
§ 16a Kommerzielle Tätigkeiten
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Kommerzielle Tätigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nur unter Marktbedingungen erbracht werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Bei geringer Marktrelevanz kann eine kommerzielle Tätigkeit durch die Rundfunkanstalt selbst erbracht werden; in diesem Fall ist eine getrennte Buchführung vorzusehen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben sich bei den Beziehungen zu ihren kommerziell tätigen Tochterunternehmen marktkonform zu verhalten und die entsprechenden Rundfunkstaatsvertrag Bedingungen, wie bei einer kommerziellen Tätigkeit, auch ihnen gegenüber einzuhalten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche sind von den zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten vor Aufnahme der Tätigkeit zu genehmigen. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:
1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,
2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,
3. Vorgaben für eine getrennte Buchführung und
4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.
Zitat
§ 16b Beteiligung an Unternehmen
(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, dürfen sich die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn
1. dies im sachlichen Zusammenhang mit ihren gesetzlichen Aufgaben steht,
2. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt und
3. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat
oder ein entsprechendes Organ vorsieht.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient.
(2) Bei Beteiligungsunternehmen haben sich die Rundfunkanstalten in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Eine Prüfung der Betätigung der Anstalten bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Beteiligungen der Rundfunkanstalten an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.
Quelle: die-medienanstalten.de
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

2. Frage: Kann der ÖRR ARD, ZDF, DR ein Tochterunternehmen nach BGB gründen?
Bei dem BS, einem sogen. „Tochterunternehmen“ handelt es sich um eine gegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
Diese Gesellschaftsform ist eine natürliche Person nach dem BGB, sie ist im Innenverhältnis nicht rechtsfähig, aber im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern, rechtsfähig.
Sie ist keine „juristische Person“ wie es der Rundfunkstaatsvertrag aber vorschreibt (siehe obigen Wortlaut im Zitat des RStV. mit rot unterlegt).
Der ÖRR ARD, ZDF, DR verstößt mach Meinung einer PersonXYZ gegen § 16b Abs. (1) Nr. 2 und Abs. (3).
Der BS ist keine juristische Person, sondern eine GbR, welche nach BGB als Rechtsform eingetragen ist.
Der ÖRR kann nur Beteiligungsgesellschaften, bzw. Tochterunternehmen gründen, mit Rechtsform einer juristischen Person.
Wurde der BS als sogen. „Teil der LRAn“, bzw. als „Tochterunternehmen“ durch rechtswidrige Verwaltungsvereinbarung gegründet?  ::)
Quelle: Gabler Wirtschaftslexikon
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesellschaft-buergerlichen-rechts-gbr-34627


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2018, 11:19 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 710
Noch einfacher heißt das dann:
Zitat
Der SWR gründet eine kommerzielle rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft (z.b. Beitragsservice, oder Merchandising-Herstellung) mit der Rechtsform einer juristischen Person um Beiträge zu verwalten an der sich alle LRA´s mittelbar oder unmittelbar beteiligen können?

Töchter der ARD währen z.b. Degeto Film oder ARD-Werbung Sales & Service GmbH.

Dennoch betreiben die Rundfunkanstalten den Beitragsservice, was aus dem Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug hervorgeht (Link unten).

Die Aufgaben dieser Töchter sind:
  • - Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb
    - insbesondere Werbung und Sponsoring
    - Verwertungsaktivitäten,
    - Merchandising,
    - Produktion für Dritte
    - Vermietung von Senderstandorten an Dritte

Wobei §16b (4) schon etwas interessanter Aussieht "Pensionskassen".
Wenn also die Tochtergesellschaft an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen beteiligt sind.

Wiki: Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Verwaltungsvereinbarung des BS zum Beitragseinzug mit Unterschriften der Minister der Bundesländer.
Vielleicht kann man da noch was herauslesen, wer z.b. die Beiträge einzieht und so weiter...

https://online-boykott.de/ablage2/public/direkt/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug/Verwaltungsvereinbarung_Beitragseinzug_BMP-gamma0.1_scan.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Oktober 2018, 17:24 von Shran«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Wiki: Die Einordnung des Beitragsservice in das organisationsrechtliche Rechtsformengefüge ist weder in der Rechtsprechung noch der Literatur eindeutig geklärt. Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Hervorhebungen nicht im Original!

Man(n) Frau verinnerlicht bitte dieses:

Zitat
(...) Einerseits ist der Beitragsservice keine juristische Person, weil ihm kein Gesetz die Rechtsfähigkeit verleiht. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Also kann der BS nur eine Personengesellschaft in ihrer Grundform sein, eine GbR.

und dann:

Zitat
(...) Andererseits spiegelt der innere Aufbau des Beitragsservice den charakteristischen inneren Aufbau kommunaler Zweckverbände wider, die ihrerseits aber aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Hervorhebungen nicht im Original!

Die LRAn können aber nur eine Tochtergesellschaft gründen, oder sich an dieser beteiligen mit Mehrheit, die als Rechtsform eine juristische Person des Privatrechts ist.

siehe hier:

Zitat
§ 16b Beteiligung an Unternehmen
(...) (3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von den Rundfunkanstalten gegründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in ihrer Hand befinden. (...)
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: die-medienanstalten.de
https://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/Rechtsgrundlagen/Gesetze_Staatsvertraege/Rundfunkstaatsvertrag_RStV.pdf

Der BS (GbR) ist aber keine juristische Person des Privatrechts!

Weiterlesen:

Zitat
2)  Keine juristischen Personen des Privatrechts sind insbesondere:
a)  Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) i.S.d. §§ 705 ff. BGB
Bei der GbR handelt es sich um die Grundform aller Personengesellschaften.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: juraforum.de
https://www.juraforum.de/lexikon/juristische-person

PS.

Diese Verwirrung, bewusst initiiert durch die angestellten Rechtsberater der LRAn, wird von der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bewusst nicht angeprangert. Es heisst einfach:

Der BS ist ein Teil der LRA!
 >:(

Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 des VG des Saarlandes vom 16.01.2017
Zitat
(...) Bei dem Beitragsservice handelt es sich indes ebenso wie bei der GEZ als seiner Vorgängerin um eine Verwaltungsstelle, die im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt tätig wird.
Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV, wonach jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und P?ichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Ven?valtungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt.
Dies gilt gemäß §2 der Satzung des Saarländischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 17.09.2012 - Rundfunkbeitragssatzung; Amtsblatt des Saarlandes vom 28.02.2013, Teil ll, 8.238, und vom 28.03.2013, Teil ll, S. 336 - auch für den Beklagten.
Der Beitragsservíce ist damit rechtlich Bestandteil des Beklagten, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Be- trieb am Sitz der jeweiligen Rundfunkanstalt örtlich ausgelagert wurde.
St. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile der Kammer vom 25.01.2016 - 6 K 945/15 -, vom 05.01.2015 - 6 K 246/14 - und vom 28.01.2015 - 6 K 1280/14 -; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2014 - 3 D 7/14 -, und VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64/13 - m.w.N., jeweils zitiert nach juris (...)
>:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2018, 12:35 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Interessante Ausführungen, liebe @marga. Der  sogenannte "Beitragsservice" ist also eine Art Phantom. Immer präsent, wenn es einem an die Wäsche geht bzw. einem eins überziehen will - doch wenn man es zu packen versucht, greift man ins Leere bzw. in den Nebel.

Das  - vgl. die Aussage
Zitat
Diese Verwirrung, bewusst initiert durch die angestellten Rechtsberater der LRAn, wird von der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit bewusst nicht angeprangert. Es heisst einfach:

Der BS ist ein Teil der LRA!
 >:(

Quelle: Urteil AZ: 6 K 2061/15 des VG des Saarlandes vom 16.01.2017

... ist halt Ausdruck der Hohen Schule der "Zusammenarbeit" der etablierten Politik (inzw. ja offenbar inklusive selbst der Linkspartei :->>), des "öffentlich-rechtlichen" (also von ersterer mit dem Geld der Bürger und Unternehmen als "Privatfunk" derselben gekauften) Rundfunks mit seinen "Anstalten" und unserer unabhängigen® Justiz.

Was mag da nur Pate gestanden haben - irgendein Geheimdienst mit seinen "Firmen" im Schlepptau? Irgendsoetwas muss es sein :->>


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2018, 12:30 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

K
  • Beiträge: 232
Der BS ist ein Teil der LRA!
 >:(

Jein.
Wenn die LRA auf dem Schreiben genannt ist, dann ja.
Wenn keine LRA genannt ist, sicher nein.

Ich denke das Gericht bezieht sich auf den Fall, bei dem die LRA auf dem Bescheid genannt wurde.



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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Tja, lieber @Kunibert, bestimmt könnte man das u. U. so aufdröseln...

Zitat
...
Wenn die LRA auf dem Schreiben genannt ist, dann ja.
Wenn keine LRA genannt ist, sicher nein.

Ich denke das Gericht bezieht sich auf den Fall, bei dem die LRA auf dem Bescheid genannt wurde.

Das würde aber voraussetzen, dass man sich die Zeit dafür nehmen möchte, da man den Arbeitsaufwand für gerechtfertigt hält. Die Voraussetzung wiederum dafür wäre aber - in Anlehnung an das, was Herr Pagenkopf ja vor einiger Zeit sinngemäß formuliert hatte - dass der Rechtsstaat nicht bereits den immensen Schaden erlitten hätte, den er durch diese "Gesetzgebung" und die ganzen (gerichtlichen) Abläufe in Sachen "Rundfunkbeitrag" seit 2013 davongetragen hat. Dafür waren es aber - von der Gesetzgebung selbst hier mal völlig abgesehen - auf jeder der Ebenen ein paar Taschenspielertricks zuviel, die man da bereits als Verfolger der Abläufe oder auch selbst Betroffener über die Jahre miterleben durfte.

Auch das berühmte Hütchenspiel hat man als halbwegs vernünftiger Mensch irgendwann keine Lust mehr begreifen zu wollen :->>,  und "Hase & Igel" ist doch bei den meisten im 6.-7. Lebensjahr auch abgehakt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2018, 13:14 von Besucher«
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"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Wenn die LRA auf dem Schreiben genannt ist, dann ja.
Wenn keine LRA genannt ist, sicher nein.

Werter user @ Kunibert,

es existiert kein Schreiben, das ist ein Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Saarlandes mit dem AZ: 6 K 2061/15, welches aber seitens der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veröffentlicht wurde:

Guggst du hier:

Zitat
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Der Pressesprecher

Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgericht des Saarlandes.
Postfach 2427. 66724 Saarlouis

Sehr geehrte

bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 6. März 2017 darf ich Ihnen mitteilen, dass hinsichtlich des Urteils in dem Verfahren 6 K 2043/15 eine baldige Übermittlung an das Rechtsportal juris beabsichtigt ist;
eine Veröffentlichung des Urteils in dem Verfahren 6 K 2061/15 ist von Seiten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

geZ.: Chri Sch

Vorsitzender Richter

am Verwaltungsgericht
:o


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