Nichts für ungut, aber was hat der Rundfunkbeitrag mit einer Sonderabgabe zu tun?
Sonderabgaben sind ein eigenes Kapitel unter den Abgabetypen.
Bitte lies einfach alle Zitate aus dem/den zitierten BVerfG-Entscheidungen und berücksichtige auch das Thema zur "Badischen Weinabgabe", wie verlinkt.
Du könntest dann erkennen, daß
- die Länder defaktisch nicht zur Steuereinführung befugt sind;
- die Länder nur nichtsteuerliche Abgaben einführen dürfen, die allesamt nicht "voraussetzungslos" zu erheben sind; dieses gilt dann auch für Sonderabgaben, die von den Ländern eingeführt werden;
(Ob der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe wäre, braucht nicht diskutiert zu werden, denn er ist in jedem Falle eine nichtsteuerliche Abgabe);
- nichtsteuerliche Abgaben in 3 Arten zu unterscheiden sind, nämlich in Gebühren, Beiträge und Umlagen;
- für die Erhebung von Gebühren bedarf es der Nutzung jener Dienstleistung, für die diese Gebühr erhoben wird;
- für die Erhebung eines Beitrages bedarf es des Interesses an der (Nutzung der) Dienstleistung, für die dieser Beitrag erhoben wird;
- gemäß der aus beiden Entscheidungen, (
BVerfGE 7, 244 & BVerfGE 108, 186), abgeleiteten "Tradition" des BVerfG braucht der Begriff "Umlage" hier nicht diskutiert zu werden; tut das BVerfG in diesern beiden Entscheidungen nämlich auch nicht, obwohl es diesen Begriff erwähnt;
Wir wissen:- wir bewegen uns im Bereich der Informationsmedien, also im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit;
. der Gesetzgeber definiert im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Schickschuld vom Wohnungsinhaber;
- daß Interessenten zur Beitragszahlung herangezogen werden können; (
Rn. 25 - BVerfGE 7, 244);- es sind weder ein Holrecht durch Rundfunk und Behörde definiert, noch das Recht seitens des Rundfunks, alle Wohnungsinhaber, bspw., als Interessenten/Rundfunkinteressenten zu definieren;
- es hat Art. 10 EMRK als Bundesrecht, das sämtlichen staatlichen Stellen untersagt, in dem hier zur Diskussion stehenden Bereich auf Personen aktiven Einfluß auszuüben, (definiert als: "Einflußnahme");
"
without interference by public authority" - "
ohne Einflußnahme durch öffentlich Authorität".
Punkt, Cut;
Wir wissen ferner:
- es hat immer 2 Möglichkeiten der Verfassungswidrigkeit;
1x durch den Gesetzgeber;
1x seitens derjenigen staatlichen Stellen, die ein Gesetz so anwenden, bzw. umsetzen, daß es mit den europäischen, bundesrepublikanischen oder landesrechtlichen Wertmaßstäben kollidiert;
- in den Entscheidungen des BVerfG zur EMRK war stets das Handeln von Behörden wegen Nichteinhaltung der EMRK Gegenstand der Beschwerde;
- ohne die notwendige technische Ausstattung ist Rundfunkempfang nicht möglich;
- "Rundfunk ist nicht Internet" kraft der Vorgabe durch das Recht der allein für den EU-Binnenmarkt zuständigen Europäischen Union; (hilfsweise wäre die Forensuche zu bemühen);
1x kraft EU-Urheberrecht, weil es für jeden Vertriebsweg gemäß EuGH einer separaten Genehmigung des Urhebers eines Werkes bedarf, daß sein Werk auf diesen Vertriebsweg durch den das Werk vertreiben wollenden Vertreiber vertrieben werden darf; (Lacher am Rande, ohne diese Genehmigung wird dieses Werk tatsächlich aus diesem Vertriebsweg vertrieben, also quasi weggepustet, weil es da nicht sein darf);
1x kraft EuGH, der darauf erkannt hat, daß es sich bei Rundfunk um einen anderen technischen Verbreitungsweg handelt, als es beim Internet der Fall ist;
Und, jetzt kommt's;
Die einzig mit dem "restlichen" Bestimmungen des Landes Brandenburg, des Bundes und auch Europas übereinstimmende, also keinem Grundrecht entgegenstehende Gesetzesausführung, bewirkt, daß nur Rundfunknutzer zu beibeitragen sind, weil nur bei denen auch tatsächlich das an einen Beitrag geknüpfte Interesse an der Sache gegeben ist.
Wie bereits in den Weiten und Tiefen des Forums kundgetan, die Anbindung des Rundfunkbeitrages an die Wohnungsinhaberschaft soll jene von der u. U. aus erheblichem Mangel an Charakter und Fachkompetenz resultierenden Willkür staatlicher Stellen entlasten, die eh am Boden sind, weil wohnungslos.