Ich gehe davon aus, dass die Bescheide keine Verwaltungsakte darstellen. Es wird ja - soweit ich weiss - auch nirgendwo offiziell behauptet (ausser von Personen die Widerspruch dagegen einlegen und damit darauf eingehen).
Das ist nicht ganz richtig.
Zum einen wird schon mit der rückseitigen "Rechtsbehelfsbelehrung" der sog. "Festsetzungsbescheide" indirekt "offiiziell behauptet", dass es sich um "Verwaltungsakte nach VwVfG" handele, da schließlich eine "Widerspruchsmöglichkeit" eröffnet wird. Damit dürfte nur eine "Widerspruchsmöglichkeit" nach VwVfG i.V.m. VwGO gemeint sein, denn eine Widerspruchsmöglichkeit gegen "Scheinverwaltungsakte" oder "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide" ist schließlich nicht vorgesehen und weder im RBStV noch in anderen Rechtsgrundlagen geregelt.
Es gibt zudem vielfach "Widerspruchsbescheide", die in ihren Textbausteinen - unter Verweis auf Verwaltungsgerichts-Urteile seit 2013 - wortwörtlich(!) behaupten, dass es sich bei dem
"Festsetzungsbescheid" um "Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG" handele.
Dass ungeachtet dessen, dass ein Großteil wenn nicht die meisten der Betroffenen ebenfalls nicht davon ausgehen, dass es sich bei den
"Festsetzungsbescheiden nach RBStV" um ("echte")
"Verwaltungsakte nach VwVfG" handelt, dennoch
"Zurückweisung, hilfsweise(!) Widerspruch" eingelegt wird - mangels bislang "besserer" Möglichkeiten - liegt auch daran, dass anderenfalls sehr zeitnah die "(Verwaltungs-)Vollstreckung" losläuft, trotz dessen, dass die Regelung im
§ 10 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]
gänzlich im Widerspruch zu den meisten Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzen steht, denen gemäß lediglich Verwaltungsakte(!) mit vollstreckungsfähigem(!) Inhalt (und also nicht einer bloßen "Festsetzung") vollstreckt werden können. Das wurde auch schon versucht, den Gerichten auf den Tisch zu nageln. Aber "Rundfunk" hat halt (vorerst noch) "immer Recht"...
Für diese "Verwaltungsvollstreckung" der "Festsetzungsbescheide" ist insbesondere in jenen Bundesländern, in welchen diese durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte durchgeführt wird, ein Aufhalten - jedenfalls bislang - mit vertretbarem Aufwand oder Aussicht auf Erfolg kaum möglich, womit trotz Spießrutenlauf und rechtlicher Infragestellung der Verwaltungsakt-Qualitäten der "Festsetzungsbescheide" die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt sowie bei Forderungen über 500€ Drittauskünfte eingeholt und emotionslos Pfändungen durchgeführt werden, weil Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte bislang fast ausschließlich nur die Inhalte des Vollstreckungsersuchens anhand des jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes prüfen (nicht jedoch die Bescheide selbst) und dabei regelmäßig alle Bedingungen als erfüllt betrachten - siehe u.a.
"Schnelleinstieg" des Forums
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.htmli.V.m. dem umfangreichen
Vollstreckungs-Boardhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.htmlDaher sollte bei der Diskussion nicht der Eindruck erweckt werden, dass man die Schreiben "Festsetzungsbescheide" ignorieren könne oder solle, jedoch wäre die Diskussion, was genau stattdssen am sinnvollsten getan werden könnte oder sollte, eine eigenständige Diskussion, die über die hiesige Diskussion der
Unterschiede zwischen "Scheinverwaltungsakt" und "Verwaltungsakt" hinausgeht.
Dies nur auf die Schnelle, Querverweise werden ggf. noch nachgereicht. Bitte etwas Geduld.
Diese Hinweise sollen hier nur der wichtigen Information dienen und hier nicht weiter vertieft werden.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema
Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.