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Autor Thema: Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt  (Gelesen 12106 mal)

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Im Forum ist es bislang Konsens, dass die Beitragsbescheide wirksame Verwaltungsakte sind. Daher werden Widerspruch und Klage empfohlen. Es gibt aber deutliche Anzeichen, dass die Bescheide - insbesondere die Erstbescheide, die aufgrund von Direktanmeldung erfolgt sind - sogenannte Scheinverwaltungsakte sind.
Scheinverwaltungsakte sind Schreiben von Behörden oder Unternehmen, die den Anschein eines Bestehens auf Rechtsgrundlage vorspielen. Sie sind als Verwaltungsakte aber nichtig. Nichtigkeit  bedeutet "rechtlich nicht existent". Daher kann dagegen auch kein Widerspruch eingelegt werden. Man kann und sollte nur gegen eventuell daraus entstehende Scheinrechtsfolgen (wie z.B. Vollstreckung) angehen.

Aufgrund welcher Grundlagen werden nun die Bescheide erstellt?
Durch den automatischen Datenabgleich wird dem nicht rechtsfähigen Beitragsservice der Name einer Person sowie eine Meldeadresse übermittelt.
Nach RBStV darf nun vermutet werden, dass die genannte Person an der genannten Adresse wohnt. Eine Vermutung kann jedoch keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt sein. Daher kann die Person erst einmal nur mit Nichtakten wie Zahlungsaufforderung und Mahnungen "versorgt". Wird hierauf reagiert, so bestätigt die Person selbst die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung, wenn sie der Vermutung nicht gleich irgendwie entgegentritt.

Die für einen fehlerfreien Verwaltungsakt notwendigen Angaben bei Mehrpersonenwohnungen als Gesamtschuldnerschaft gibt es keine Datengrundlage. Daher werden in den Bescheiden ausnahmslos Einzelpersonen als Inhalts- und Bekanntgabeadressat genannt. Bei ca. der Hälfte der Bescheide wären die Bescheide als Verwaltungsakte fehlerhaft, bzw. so stark fehlerhaft, dass eine Nichtigkeit vorliegen würde. Erhalten nun mehrere Unhaber einer Wohnung jeweils getrennt Bescheide über den vollen Beitrag, so fühlen sie sich - in der Annahme, ordentliche Verwaltungsakte erhalten zu haben - genötigt, mitzuteilen, dass hier eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt und nur ein Beitrag fällig ist. Der Beitragsservice fordert sogar noch dazu auf, die Beitragsnummern der anderen Beteiligten mitzuteilen. Dass eine Übermittlung persönlicher Daten Anderer rechtlich abgesichert nur mit deren Genehmigung und freiwillig erfolgen kann, wird verschwiegen. Werden nun Namen und Beitragsnummern der Mitbewohner mitgeteilt, ist auch dieser Punkt für die Zahlungspflicht abgesichert. Selbst die Freiwilligkeit der Übermittlung Daten Anderer sowie -  daraus folgernd - eine freiwillige Gesamtschuldnerschaft kann angenommen werden.

Für einen fehlerfreien Verwaltungsakt müsste für einen wirksamen Verwaltungsakt nun auch noch die Sachlage der Befreiung oder Ermäßigung ermittelt worden sein, also der korrekte Forderungsbetrag. Auch dies ist bei Direktanmeldung nicht geschehen. Alle Bescheide weisen daher Vollzahler aus. Auch dieser Fehler während der Erstellung lässt den Bescheid als Verwaltungsakt ungültig sein. Natürlich wird eine Person mit Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen - in der Annahme, einen vollwertigen Verwaltungsakt vorliegen zu haben - per Widerspruch und /oder Tatsachenangabe dagegen Stellung beziehen. Auch hier erfolgt die Verifizierung der Beitragspflicht durch die Person selbst.

Zusammenfassung:
Der Beitragsbescheid hat ohne Mitarbeit des Betroffenen als Grundlage einzig und allein die Meldedatenagabe der Einwohnermeldeamts. Das genügt den Ansprüchen eines echten Verwaltungsakts nicht. Daher werden über geschickte Anschreiben und auch öffentliche Kundgebung die Betroffenen dazu angehalten, sich selbst zu melden. Aus diesen Rückmeldungen wird dann eine Beitrags- bzw. Zahlungspflicht konkretisiert.

Diese Angaben sind aus jahrelanger Beobachtung entstanden. Vorsicht mit dem Umgang ist jedoch geboten, da es evtl. noch andere, unentdeckte Wege über Dritte für den Beitragsservice gibt, die fehlenden Angaben zu verifizieren. Ich denke dabei z.B. an eine unbekannte Rückmeldung des Mitbewohners und dessen Information über das Zusammenwohnen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 14:36 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

L

Leo

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Im Forum ist es bislang Konsens, dass die Beitragsbescheide wirksame Verwaltungsakte sind.

Nein, keineswegs.

Zum einen wird der Ausdruck Festsetzungsbescheid gerne auch mal in Anführungszeichen gesetzt.

Zum anderen soll es Nichtkunden des ÖRR geben, die auf öffentlich-rechtliche Werbepost mit der Formulierung reagieren: "Ihr mit 'Festsetzungsbescheid' bezeichnetes Schreiben weise ich zurück."

Anm.Mod.seppl: Danke für den wichtigen Hinweis, es fehlt jedoch eine Verlinkung zu zumindest einem passenden Thread, um zu sehen, was aus der Reaktion folgt. Bitte nachreichen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 16:35 von seppl«

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Könnte es sich um einen Realakt handeln?
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Realakt
s.u. Verwaltungsrecht


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@befreie_dich: Was soll denn in diesem Fall der Realakt sein? Der Bescheid macht keinen Eindruck der "vorbereitenden Handlung". Er setzt schlicht etwas fest.
Wikipedia Realakt:
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Realakt
Zitat
Im Verwaltungsrecht sind Realakte als Handlungsformen der Verwaltung zum Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen, dass ihnen dessen Regelungswirkung fehlt. Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte, ebenso Handlungen, die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten. Ebenso gehört zu den behördlichen Tathandlungen, wenn ein Beamter einem Bürger ein auszufüllendes Formular aushändigt,...

Die Absicht jedoch, die hinter den Bescheiden steht, ist den Bürger aufzufordern, fehlende Angaben selber nachzureichen. Wenn das so formuliert wäre, könnte es als vorbereitender Realakt der Verwaltung durchgehen. Es wird jedoch wie ein Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) formuliert - demnach ist es ein Scheinverwaltungsakt.


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Zitat
Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte, ebenso Handlungen, die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten.
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Realakt , s.u. Verwaltungsrecht

Informationsschreiben mit Hinweisen und Auskünften gelten als Realakte. Die Direktanmeldung könnte, besonders je nach Reaktion des Angeschriebenen, verschiedene Verwaltungsakte vorbereiten (Welche?). Bei einem Realakt könnte es sich um 'schlichtes Verwaltungshandeln', ohne unmittelbare Rechtsfolge handeln. Ich hatte in einer Klage die Direktanmeldung als Beitragsbescheid bezeichnet.

Reden wir hier von Festsetzungsbescheiden? Ich beziehe mich auf die Direktanmeldung. Bitte um Klarstellung.

Ich halte es für wichtig in diesem Zusammenhang eine Ebene vorher anzufangen. Denn bereitete der Realakt Direktanmeldung auf Verwaltungsakte vor, müsste doch irgendwo niedergeschrieben sein, welche das sind?

Zitat
Auch Realakte müssen als Handlungen der öffentlichen Verwaltung mit der Rechtsordnung übereinstimmen. So bedarf die Verwaltung für belastende Realakte einer Eingriffsermächtigung. Das kann ein Gesetz oder ein rechtmäßiger oder zumindest unanfechtbarer Verwaltungsakt sein. Der Rechtsschutz gegen Realakte ist durch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen. Wenn sowohl Realakt wie auch Verwaltungsakt vorliegen, sind das Vorverfahren sowie Fristen zu beachten. Ist der Realakt rechtswidrig, bestehen möglicherweise Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche.
Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Realakt , s.u. Verwaltungsrecht

Ob der Festsetzungsbescheid ein Realakt sein könnte, darüber habe ich mir keine Gedanken gemacht.

Wissenswertes zum Realakt:
http://www.hansklausweber.de/html/realakte.html


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Zäumt Ihr nicht das Pferd von hinten auf?

Die Begriffe "Verwaltungsverfahren" und "Verwaltungsakt" werden in den §§ 9 und 35 des Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes definiert; wer keine Verwaltungsverfahren durchführen darf, darf auch keine Verwaltungsakte erstellen.

Zum Begriff "Verwaltungsverfahren" hat es bereits das Thema:

Begriff "Verwaltungsverfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32527.msg199861.html#msg199861

"Behörde" im Sinne des Bundes-VwVfG ist nur, wer auch im Sinne des BDSG "Behörde" sein darf.

Zur Erinerung, weil wichtig für das Gesamtverständnis; das BDSG bestimmt in §1 Abs. 3, daß es dem VwVfG vorgeht, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, und bestimmt in §2 Abs. 5, daß öffentlich-rechtliche Stellen in Wettbewerb keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind.

Davon muß und sollte man doch erst einmal ausgehen?

Natürlich kann man über das Küken diskutieren, bevor das Ei überhaupt gelegt ist; macht das aber Sinn?

Es macht doch überhaupt keinen Sinn, die Bestimmungen des Datenschutzes separat neben den Bestimungen des Verwaltungsrechts zu betrachten, wo doch der Gesetzgeber die "Verwebung" beider Rechtsgebiete vorsieht, was er ja mit §1 Abs. 3 BDSG getan hat, wenn die separate Betrachtung für unsere Belange zu einem verfälschten Ergebnis führt?

Ein "Verwaltungsakt" birgt immer die "Verarbeitung personen-bezogener Daten", seien diese Daten nun die des Empfängers des "Verwaltungsaktes" oder eben auch jene des Absenders, ist dabei unerheblich. Es liegt in jedem Fall eine "Verarbeitung personen-bezogener Daten" vor und damit der Vorrang der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Und eben diese Darenschutzbestimmungen sagen nun, daß, wer in Wettbewerb steht, keine öffentliche Stelle sein kann, (weil es sein privater Wettbewerber ja auch nicht ist).


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Bitte nicht in die Behördendiskussion abschweifen! Es geht hier fokussiert um die Dokumente der Scheinverwaltungsakte! Die können von Behörden oder Nichtbehörden versendet werden. Sie sind immer nichtig.
Alles andere verwässert das Thema.


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Bitte nicht in die Behördendiskussion abschweifen! Es geht hier fokussiert um die Dokumente der Scheinverwaltungsakte! Die können von Behörden oder Nichtbehörden versendet werden.
Schade, daß nicht erkannt wird, daß von einem öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen keine Verwaltungsakte erstellt werden können, es also immer "Scheinverwaltungsakte" sind.


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@pinguin: ...es können von den Unternehmen aber BESCHEIDE erstellt werden! Hier soll ja gerade dieser Unterschied zwischen verwaltungrechtskonformen und verwaltungsrechtlich ungültigen Bescheiden dargelegt werden. Es reicht m. M. nach nicht, pauschal die Behauptung der Scheinverwaltungsakte aufzustellen um die Sache zu klären. Keine Scheinverwaltungsakte sind z.B. die "Ankündigung der Zwangsvollstreckungs"-Briefe aus Köln. Sie sind allerdings aber auch keine Verwaltungsakte. Trotzdem können sie aber die Kniee von Unerfahrenen zum Schlottern und den Betroffenen zum Zahlen bringen, bevor überhaupt eine Vollstreckung in Auftrag gegeben worden ist.

Es soll verdeutlicht werden, dass nicht jeder Brief, auf dem "Bescheid" steht, auch ein Verwaltungsakt ist. Zudem soll die Trickserei mit "Treu und Glauben" dem Bürger gegenüber aufgedeckt werden. Wenn dieser nämlich nicht mehr glauben kann, was er vermeint von einer öffentlich rechtlichen Stelle zu lesen, wird unser gesamtes Verwaltungsrechtssystem irgendwann völlig unglaubwürdig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2019, 20:31 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Auch zur Argumentation von @pinguin:
Zitat
Nicht um einen Verwaltungsakt handelt es sich daher zum einen dann, wenn das betreffende Verhalten nicht einer Behörde zugerechnet werden kann [,] [..] z.B. Aufstellen eines Verkehrsschildes durch einen [nicht beliehenen] Privaten ohne behördlichen Auftrag [..] "Erforderlich, aber auch genügend für die Annahme eines Verwaltungsakte in Abgrenzung von einem Nichtakt (Scheinverwaltungsakt) ist dann, wenn die betreffende Maßnahme eine Behörde als Entscheidungsträger ausweist, intern jedoch ein Privater sie getroffen hat, dass die nach außen in Erscheinung tretende Behörde das Tätigwerden des Privaten als Geschäftsbesorger veranlasst hat, der Geschäftsbesorger also mit ihrem Wissen und Wollen tätig geworden ist. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn die von dem Geschäftsbesorger durchzuführende Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach so hinreichend genau bestimmt ist, dass ohne Weiteres feststellbar ist, ob er sich im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehalten hat." Dass die Behörde den Inhalt des Bescheids ggf. nicht kannte und ihn daher vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit hin überprüfen könnte, führt zu keiner anderen Beurteilung der Verwaltungsaktqualität. [47][BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).][..]
Quelle: Allgemeines Verwaltungsrecht, Mike Wienbracke LL.M., C.F. Müller GmbH, 01.10.2015, https://books.google.de/books?id=mAjNCgAAQBAJ&pg=PT97&lpg=PT97&dq=Scheinverwaltungsakt&source=bl&ots=DKHeTy5-La&sig=ACfU3U25ZgFRYEjHYO3tMMc7FbM6JE7tQQ&hl=de&sa=X&ved=2ahUKEwivyKDzyZLmAhXEDuwKHWEeAQU4FBDoATACegQICRAB#v=onepage&q=Scheinverwaltungsakt&f=false Unterstreichung hinzugefügt

Stellt sich die Frage, wer Geschäftsbesorger ist? ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice?

Relevant zur Prüfung scheint:
Zitat
Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn die von dem Geschäftsbesorger durchzuführende Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach so hinreichend genau bestimmt ist, dass ohne Weiteres feststellbar ist, ob er sich im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeit gehalten hat.
Wissen und Wollen, werden die Landesrundfunkanstalten wohl kaum in Frage stellen.

Zitat eingebracht, um etwas handfeste Literatur zur Diskussion zu haben.

Es gibt aber deutliche Anzeichen, dass die Bescheide - insbesondere die Erstbescheide, die aufgrund von Direktanmeldung erfolgt sind - sogenannte Scheinverwaltungsakte sind.
Ein von @seppl genannter fiktiver Erstbescheid wäre ebenfalls fiktivfest interessant.


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@befreie_dich: Auch Dein Beitrag lenkt den Blickwinkel auf den Ersteller des Bescheids. Das ist nicht gut...

In diesem Thread geht es darum, aufzudecken, was unter dem Deckmantel des Bescheids eigentlich erreicht werden soll. Selbst wenn eine Behörde solch einen Bescheid ausstellen würde, wäre es ein Scheinverwaltungsakt, wenn Inhalt mit Absicht nicht übereinstimmt. Wenn also eigentlich nicht festgesetzt wird, sondern aus der Reaktion des Betroffenen erst ermittelt werden soll und kann.

Leider kann ich einen fiktiven Erstbescheid nicht liefern. Kann jemand anders aushelfen?


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Bei Scheinverwaltungsakt wird @seppl zwingend eine Fallunterscheidung machen müssen. Eine mögliche Begründung für Fall 1 hat @pinguin gegeben. Mit Fall 2 kann ab sofort Behördeneigenschaft oder Geschäftsbesorger angenommen werden und argumentiert werden, weshalb es sich dennoch um einen Scheinverwaltungsakt handeln könnte. Und jetzt müsste der Verwaltungsakt an sich geprüft werden!? Danach vielleicht noch dessen Verhältnismäßigkeit.

Die Fallunterscheidung nach Erstellerermächtigung ist notwendig. Das lese ich z.B. aus dem 1. Leitsatz von BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2.11, https://www.bverwg.de/230811U9C2.11.0

Selbst wenn eine Behörde solch einen Bescheid ausstellen würde, wäre es ein Scheinverwaltungsakt, wenn Inhalt mit Absicht nicht übereinstimmt. Wenn also eigentlich nicht festgesetzt wird, sondern aus der Reaktion des Betroffenen erst ermittelt werden soll und kann.
Welches Verwaltungsaktkriterium möchte @seppl damit anzweifeln?

Könnte die Frage dieses Threads sein, ob ein bestimmtes mit Bescheid im Wortlaut gegebenes Schriftstück von LRA oder 'Geschäftsbesorger', z.B. besagter 'Erstbescheid' nichtig ist, da er die Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsaktes nicht erfüllt? Da hat sich z.B. ein Tübinger Richter, glaube ich, zuletzt nochmals dazu geäußert. Ansonsten kann ich nicht folgen. Da ein Verwaltungsakt einen Einzelfall regelt wird es ohne fiktive Massenpost schwierig darüber zu diskutieren.


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Welches Verwaltungsaktkriterium möchte @seppl damit anzweifeln?
Ich zweifle kein Verwaltungsaktkriterium an, weil es nur zum Schein eines oder mehrere gibt. Im Bescheid wird "festgelegt", dass die Person X unter der Wohnanschrift Y 17,50 Euro/Monat als Einzelinhaber zu bezahlen hat. Rechtlich gesehen ist doch aber ausser Name und Meldeanschrift nichts im Bescheid verifiziert, also gültig. Zweck des Bescheides kann es daher nicht sein, etwas ernsthaft festzulegen, sondern nur "auszutesten" wie der Empfänger reagiert. Ein irgendwie als Bescheid tituliertes Schreiben muss überhaupt nichts mit einem Verwaltungsakt zu tun haben. Wenn dieses Schreiben dann aussieht wie ein Verwaltungsakt, ist es ein Scheinverwaltungsakt.

Interessant ist die Anmerkung, das Verwaltungsakte Einzelfälle regeln, die Bescheide des Beitragsservice (egal ob Behörde oder nicht) aber per Massenpost und automatischer Namens- und Adresseingabe erstellt werden. Dies kann - entsprechend formuliert - auch den Nachweis des Scheinverwaltungsakts argumentativ verstärken.

Es kann sein, dass ich, wie @pinguin vermutet, andersrum denke: Ich gehe davon aus, dass die Bescheide keine Verwaltungsakte darstellen. Es wird ja - soweit ich weiss - auch nirgendwo offiziell behauptet (ausser von Personen die Widerspruch dagegen einlegen und damit darauf eingehen). Deswegen ist eher interessant, was einen Scheinverwaltungsakt ausmacht und nicht das Widerlegen einer Behauptung, die von gegnerischer Seite gar nicht aufgestellt wird. Hat jemand Nachweise, dass irgend ein Justiziar oder andere Person die Bescheide aus Köln als Verwaltungsakte deklariert hat? Ich kenne den Beckschen Kommentar nicht auswendig, aber auch dort habe ich bis jetzt keine klare Auskunft über die Verwaltungsaktqualität der Bescheide entdecken können. Ich bin total interessiert daran, in irgend einem juristisch relevanten Text zu lesen, dass die Bescheide Verwaltungsakte sein sollen, wenn so etwas denn existiert.


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Ich gehe davon aus, dass die Bescheide keine Verwaltungsakte darstellen. Es wird ja - soweit ich weiss - auch nirgendwo offiziell behauptet (ausser von Personen die Widerspruch dagegen einlegen und damit darauf eingehen).
Das ist nicht ganz richtig.

Zum einen wird schon mit der rückseitigen "Rechtsbehelfsbelehrung" der sog. "Festsetzungsbescheide" indirekt "offiiziell behauptet", dass es sich um "Verwaltungsakte nach VwVfG" handele, da schließlich eine "Widerspruchsmöglichkeit" eröffnet wird. Damit dürfte nur eine "Widerspruchsmöglichkeit" nach VwVfG i.V.m. VwGO gemeint sein, denn eine Widerspruchsmöglichkeit gegen "Scheinverwaltungsakte" oder "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide" ist schließlich nicht vorgesehen und weder im RBStV noch in anderen Rechtsgrundlagen geregelt.

Es gibt zudem vielfach "Widerspruchsbescheide", die in ihren Textbausteinen - unter Verweis auf Verwaltungsgerichts-Urteile seit 2013 - wortwörtlich(!) behaupten, dass es sich bei dem "Festsetzungsbescheid" um "Verwaltungsakte i.S.d. VwVfG" handele.

Dass ungeachtet dessen, dass ein Großteil wenn nicht die meisten der Betroffenen ebenfalls nicht davon ausgehen, dass es sich bei den "Festsetzungsbescheiden nach RBStV" um ("echte") "Verwaltungsakte nach VwVfG" handelt, dennoch "Zurückweisung, hilfsweise(!) Widerspruch" eingelegt wird - mangels bislang "besserer" Möglichkeiten - liegt auch daran, dass anderenfalls sehr zeitnah die "(Verwaltungs-)Vollstreckung" losläuft, trotz dessen, dass die Regelung im
§ 10 RBStV - Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(6) 1Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [...]
gänzlich im Widerspruch zu den meisten Landes-Verwaltungsvollstreckungsgesetzen steht, denen gemäß lediglich Verwaltungsakte(!) mit vollstreckungsfähigem(!) Inhalt (und also nicht einer bloßen "Festsetzung") vollstreckt werden können. Das wurde auch schon versucht, den Gerichten auf den Tisch zu nageln. Aber "Rundfunk" hat halt (vorerst noch) "immer Recht"... ::)

Für diese "Verwaltungsvollstreckung" der "Festsetzungsbescheide" ist insbesondere in jenen Bundesländern, in welchen diese durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte durchgeführt wird, ein Aufhalten - jedenfalls bislang - mit vertretbarem Aufwand oder Aussicht auf Erfolg kaum möglich, womit trotz Spießrutenlauf und rechtlicher Infragestellung der Verwaltungsakt-Qualitäten der "Festsetzungsbescheide" die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt sowie bei Forderungen über 500€ Drittauskünfte eingeholt und emotionslos Pfändungen durchgeführt werden, weil Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte bislang fast ausschließlich nur die Inhalte des Vollstreckungsersuchens anhand des jeweiligen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes prüfen (nicht jedoch die Bescheide selbst) und dabei regelmäßig alle Bedingungen als erfüllt betrachten - siehe u.a. "Schnelleinstieg" des Forums
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
i.V.m. dem umfangreichen Vollstreckungs-Board
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,77.0.html

Daher sollte bei der Diskussion nicht der Eindruck erweckt werden, dass man die Schreiben "Festsetzungsbescheide" ignorieren könne oder solle, jedoch wäre die Diskussion, was genau stattdssen am sinnvollsten getan werden könnte oder sollte, eine eigenständige Diskussion, die über die hiesige Diskussion der Unterschiede zwischen "Scheinverwaltungsakt" und "Verwaltungsakt" hinausgeht.

Dies nur auf die Schnelle, Querverweise werden ggf. noch nachgereicht. Bitte etwas Geduld.

Diese Hinweise sollen hier nur der wichtigen Information dienen und hier nicht weiter vertieft werden.
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema
Scheinverwaltungsakt: Differenzierung zwischen Bescheid und Verwaltungsakt
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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@Bürger:
Anmerkungen: Eine Rechtsbehelfsbelehrung auf einem Scheinverwaltungsakt ist mit den ganzen Schreiben nichtig (wenn es denn ein Scheinverwaltungsakt ist)
Einen Widerspruchsbescheid erhält man, wenn bereits Sachverhalte verifiziert sind. (Im bereits formell bescheidanerkennenden Widerspruch erwähnte Sachverhalte).


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