@Bürger
Danke.
@marga
Das Dokument kenne ich; wenn Du aber schon daraus zitierst, dann kennst Du auch das?
[...] In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt. [...]
Zu finden auf Seite 8 der PDF.
Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschlandhttps://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/wd-10-009-18-pdf-data.pdfDie LRA sind Rundfunkunternehmen, also öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie es auch mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 festgezurrt worden ist. Und also solches sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des VwVfG, weil sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des dem VwVfG vorangigen BDSG sein dürfen.
Die LRA mögen im Innenverhältnis ja durchaus als öffentliche Stellen auftreten dürfen, nur sind sie es nicht im Außenverhältnis; sie haben mangels Behördeneigenschaft dem rundfunknichtinteressierten Bürger gegenüber keinerlei Befugnis.
Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tritt mit dem Bürger erst dann in ein Wechselverhältnis ein, wenn der Bürger etwas von diesem Unternehmen will; was aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung ja auch geboten ist.
Siehe auch
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htmDie Datenverarbeitung ist das zusammenbindende Kernstück der Regelungsfülle; es ist die zu passierende Engstelle, wonach sich entscheidet, ob etwas öffentlich behandelt werden darf oder als nicht-öffentlich zu behandeln ist.
Sobald ein Brief aufgesetzt wird, besteht Datenverarbeitung;
sobald jemand auf die Datensammlung des EMA zugreift, besteht Datenverarbeitung;
sobald das EMA diese Datensammlung jemandem zur Verfügung stellt, besteht Datenverarbeitung;
Es kommt überhaupt nicht mehr darauf an, ob diese Datenverarbeitung aktiv oder passiv erfolgt, also durch ein Tun oder Unterlassen eines Tuns ermöglicht wird; es zählt für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, ob die datenhabenwollende Stelle in Wettbewerb steht und ihren Wettbewerbern die gleiche legale Möglichkeit einer derartigen Datenverarbeitung zur Verfügung steht.
Der Staat ist nicht befugt, personenbezogene Daten an ein Wettbewerbsunternehmen herauszugeben, ohne das dieses jene Person, zu der diese personenbezogenen Daten gehören, zuvor ausdrücklich genehmigt hat. Dieses präzisierend evtl. auch EuGH C-201/14, wie hier diskutiert:
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965Die vom Landesgesetzgeber geregelte "Schickschuld" gemäß §10 RbStV trägt genau dem Rechnung; die "Schickschuld" hat aber wiederum nur der Rundfunkinteressent, denn Rundfunk ist das, was mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werden soll.
Das BVerfG hat keinesfalles seine bisherige Rechtsprechung außer Kraft gesetzt oder in eine andere Bedeutung umgebogen; eine derartige Deutung ist Folge einer unzureichenden Beschäftigung mit den Entscheidungen des BVerfG.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;