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Autor Thema: Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG  (Gelesen 32521 mal)

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Rechtsprechung zur
Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG



Es taucht seit Anbeginn der Rundfunkbeitrags-Problematik vermehrt und immer wieder die Frage auf, was es bedeutet und welche Konsequenzen es hat, wenn in den Landes-VwVfG die "Tätigkeit" der jeweiligen Rundfunkanstalt expliztit "ausgenommen" ist.

Hier nun ein Versuch - lange vorgenommen - die aktuellen Erkenntnisse zusammengetragen.

Dank an alle, die dazu gemeinschaftlich und solidarisch "beigetragen" haben... ;) ;D
...und noch werden.

Alle Angaben hier wie überall im Forum ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!





1) Bundes-VwVfG

2) Landes-VwVfG

3) Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG

3.1) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG auf die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen
- Baden-Württemberg
- Nordrhein-Westfalen


3.2) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG lediglich auf den Bereich der "Rundfunktätigkeit"/"Rundfunkfreiheit", nicht aber auf den Bereich der "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen wollen
- Saarland
- Sachsen


3.3) weitere Entscheidungen
- Berlin
- BVerfG


4) Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 zum (Nicht-)Behördenstatus des SWR i.V.m. dem wörtlichen Bezug aller VwVfG auf "Behörden"

5) Zwischen-Fazit...?





Tangierende Diskussionen hierzu u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13800.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20398.0

Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20337.0

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13827.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15525.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27187.0

Weitere Links zu spezifischen Beiträgen im Forum und außerhalb siehe nachfolgende Ausführungen.


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1) Bundes-VwVfG

Das Bundes-VwVfG entfaltet aus sich allein heraus augenscheinlich keine Geltung für die Rundfunkanstalten - allein schon, da diese keine "bundesunmittelbaren" Stellen sind...
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Weitere, sehr interessante Ausführungen hierzu u.a. auch unter
"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Hinweis:
Einige Landes-VwVfG verweisen auf das Bundes-VwVfG und erklären dieses als "anzuwenden" für die im Landes-VwVfG bestimmten Stellen auf Landesebene.
Wenn die Tätigkeit der jeweiligen Rundfunkanstalt aus dem Landes-VwVfG jedoch explizit ausgenommen ist, dann dürfte demgemäß auch nicht das Bundes-VwVfG greifen.


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2) Landes-VwVfG

Eine gute Gesamt-Übersicht aller Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze findet sich unter
Landesverwaltungsverfahrensgesetz
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltungsverfahrensgesetz

Zu finden sind sie auch in den angepinnten Threads
"Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz [Bundesland]"
im jeweiligen Bundesland des Vollstreckungs-Boards
Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=77.0


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3) Rechtsprechung zur Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG

3.1) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG auf die "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen



- Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg
Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008

https://openjur.de/u/350314.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=19.06.2008&Aktenzeichen=2%20S%201431%2F08
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10455
VwVfG BW gilt - auch - nicht für den Bereich des Gebühreneinzugs des Südwestfunks
Zitat
Leitsätze
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.
[...]
5 - § 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.

6 - Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). [...]
Erwähnungen im Forum u.a. unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128146.html#msg128146
sowie auch im Beschluss des LG Tübingen
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 (dort Rn 22)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332




- Nordrhein-Westfalen

OVG Nordrhein-Westfalen
Beschluss Az. 16 A 49/09 vom 14. Juli 2010

https://openjur.de/u/144853.html
Zitat
[...]
31 - § 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

32 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

33 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

34 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.
[...]
Erwähnungen im Forum u.a. unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128146.html#msg128146



faktisch wortgleich nochmals bestätigt im Jahre 2013
OVG Nordrhein-Westfalen
Urteil Az. 16 A 1873/12 vom 25. April 2013

https://openjur.de/u/626723.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=25.04.2013&Aktenzeichen=16%20A%201873/12
Zitat
[...]
34 - § 80 VwVfG findet aber im Rahmen von Streitigkeiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine Anwendung. Denn nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW gilt das nordrheinwestfälische Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem nicht für die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks Köln, also des Beklagten. Eine den eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW außer Acht lassende unmittelbare oder analoge Anwendung des § 80 VwVfG NRW kommt, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in Betracht.

35 - Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk? und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk? und Fernsehgebühren zum Tragen kommen solle.

36 - Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunks umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

37 - So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.
[...]
Erwähnungen im Forum u.a. im Folgekommentar unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128147.html#msg128147


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3.2) Entscheidungen, die die Ausnahme der jeweiligen Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG lediglich auf den Bereich der "Rundfunktätigkeit"/"Rundfunkfreiheit", nicht aber auf den Bereich der "Verwaltungstätigkeit" des Beitragseinzugs bezogen sehen wollen



- Saarland
VG Saarlouis Urteil vom 16.12.2010, 3 K 2162/09
Anspruch auf Rücknahme eines Bescheides, mit dem eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt worden ist
http://www.jusmeum.de/urteil/vg_saarlouis/63e8650c062c500a038b485df84d92123f4c513b958b0dc0ee0d94af7ccc60ca
Zitat
Leitsätze
Zitat:
(…) Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheides über die Ablehnung einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geltend gemacht, ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt. (…)

(…) § 48 SVwVfG ist anwendbar, obgleich nach § 2 Abs. 1 SVwVfG das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Beklagten nicht gilt. § 2 Abs. 1 SVwVfG bedarf insoweit nach seinem Sinn und Zweck, den Schutz des Kernbereichs der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten, einer einschränkenden Auslegung, da der Beklagte bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren nicht in diesem vor staatlichem Einfluss zu schützenden Kernbereich der Rundfunkfreiheit tätig wird, sondern eine originäre Verwaltungstätigkeit ausübt (…)
Quelle: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131206.html#msg131206
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131213.html#msg131213




- Sachsen

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen

SächsOVG, Urteil vom 09.10.1997, 2 S 265/95
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=977
Volltext
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/2s265_95.pdf
Zitat von: SächsOVG, Urteil vom 09.10.1997, 2 S 265/95
Leitsatz:
1. Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[...]

SächsOVG, Beschluss vom 06.07.2012, Az. 3 A 663/10
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=2810
Volltext
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Sachsen&Datum=16.07.2012&Aktenzeichen=3%20A%20663%2F10
Zitat von: SächsOVG, Beschluss vom 06.07.2012, Az. 3 A 663/10
[...]
11 - Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.
[...]

SächsOVG, Urteil vom 17.12.2015, 3 A 582/14
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4250
Volltext
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14A582.U01.pdf
Zitat von: SächsOVG, Urteil vom 17.12.2015, 3 A 582/14
Leitsatz:
§ 2 Abs. 3 SächsVwVfZG ist nach seinem Normzweck einschränkend dahin auszulegen, dass er sich nur auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Insoweit ist dann das Ver-waltungsverfahrensgesetz anwendbar.


Erwähnungen im Forum u.a. unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128147.html#msg128147
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
sowie bezogen auf Sachsen/ "Mitteldeutscher Rundfunk"
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
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3.3) weitere Entscheidungen



- Berlin
("Sonderfall", da hier mglw. durch Nachlässigkeit des Gesetzgebers vergessen wurde, nach Auflösung des SFB und Verschmelzung mit ORB zum RBB der nicht mehr existente SFB weiterhin im VwVfG Bln benannt ist, und nicht durch "RBB" ersetzt wurde)

Zitat
A.   Doppelfunktionales Handeln Landesrundfunkanstalt / Pflichtenkollision Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mit Aufgabe der „gemeinnützigen rechtsfähigen Sonderbehörde Beitragseinzugswesen“.
[...]
Der RBB handelt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung  außerhalb seiner verfassungsrechtlichen Stellung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Unzweifelhaft handelt es sich hier nicht um eine journalistische, kulturelle etc. Tätigkeit, innerhalb der dualen Rundfunkordnung.
Entsprechend der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg v. 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 gilt für diese Tätigkeit des Beklagten das VwVfG Bln und damit das VwVfG.
[...]
Quelle: Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg118588.html#msg118588


Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
Beschluss vom 26.05.2015, Az. OVG 11 S 28.15

Umfang der Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln (juris: VwVfG BE)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/117/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150009923&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat
[...]
4 - Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

5 - Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
[...]



- BVerfG

BVerfG, 03.09.1957*** - 2 BvR 7/57
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv007099.html
Zitat
[...]
BVerfG Beschluß des Zweiten Senats vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 -

B.
I.
3. …
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Maßnahme des Norddeutschen Rundfunks. Dieser ist nach § 1 des Staatsvertrags zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16. Februar 1955 eine "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts", die "das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrags" hat. In entsprechender Rechtsform sind auch die übrigen öffentlichen Rundfunkanstalten der deutschen Länder errichtet. Nach deutschem Rundfunkrecht gehören die den Rundfunkanstalten obliegenden Aufgaben zum Bereich der öffentlichen Verwaltung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Rundfunkanstalten überwiegend der Mittel des Privatrechts. Als Träger öffentlicher Gewalt können sie aber auch hoheitlich tätig werden.
[...]
Quelle: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128147.html#msg128147


***Hinweis:
Im Jahre 1957 (bis in die Mitte der 1970er Jahre!) war noch die Deutsche Bundespost als damalige staatliche Behörde mit dem Gebühreneinzug betraut. Die (mglw. rechtswidrige) "Selbsteintreibung" per "Gebühreneinzugszentrale" durch die Rundfunkanstalten wurde erst Mitte der 1970er Jahre eingeführt. Siehe u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116973.html#msg116973
Insofern bleibt fraglich, inwiefern diese Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1957 unter gänzlich anderen Randbedingungen überhaupt 1:1 auf die heutige Situation übertragbar ist.

Auch wäre der Kontext näher zu beleuchten - und ob dieser auf die Frage der Gültigkeit der VwVfG überhaupt übertragbar wäre... denn in der Entscheidung ging es um Sendezeiten für Parteien - es heißt dort einleitend:
"BVerfGE 7, 99 -
1. Einer politischen Partei steht der Weg der Verfassungsbeschwerde offen, wenn sie behauptet, durch eine Verwaltungsmaßnahme in ihrem Recht auf gleichberechtigte Benutzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts verletzt zu sein.    
2. Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts können als Träger öffentlicher Gewalt hoheitlich tätig werden; bei der Zuteilung undBVerfGE 7, 99 (99)BVerfGE 7, 99 (100) Verweigerung von Sendezeiten an politische Parteien übt die Rundfunkanstalt öffentliche Gewalt im Sinne des § 90 Absatz 1 BVerfGG aus. [...]"


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4) Beschluss des LG Tübingen vom 16.09.2016 zum (Nicht-)Behördenstatus des SWR i.V.m. dem wörtlichen Bezug aller VwVfG auf "Behörden"


Man führe sich die Ausführungen des LG Tübingen zu Gemüte...

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Volltext u.a. unter
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

...und bringe diese in Verbindung mit den Erkenntnissen unter

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Wenn sich demgemäß der Wortlaut der VwVfG explizit auf
Zitat
"Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts"
bezieht, die Rundfunkanstalten jedoch gem. LG Tübingen keinerlei "Behörden"-Charakteristik aufweisen, stellt sich die Frage, ob nicht
- sowohl die Landes-VwVfG
- als auch das Bundes-VwVfG
schon allein deswegen keine Geltung für die Rundfunkanstalten entfalten - und zwar
egal, ob in den jeweiligen Landes-VwVfG die Rundfunkanstalten nun
- explizit ausgenommen oder
- nicht ausgenommen
sind.


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5) Zwischen-Fazit...?


Es ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der Rundfunkanstalten "ausgenommen" ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen.

Die (kühne) Auslegung einiger Gerichte (u.a. VG Saarlouis, SächsOVG Bautzen), dass sich diese "Ausnahme"
- lediglich auf den Bereich der "Rundfunktätigkeit" (und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende "Rundfunkfreiheit"),
- nicht jedoch auf den Bereich der "Verwaltungstätigkeit" beziehe,
entbehrt jeglicher Logik und steht im krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).

Sofern eine Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies im Gesetz selbst auch so formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.

Da "Rundfunktätigkeit" nichts mit "Verwaltungsrecht" zu tun hat, verbietet sich schon allein deswegen die geradezu obskure Auslegung, dass sich die Ausnahme innerhalb des VwVfG auf einen Tätigkeitsbereich beziehe, der von selbigem Gesetz erkennbar nicht tangiert wird.

Es braucht innerhalb eines Gesetzes keine "Ausnahme" von diesem Gesetz, für eine Angelegenheit, die von dem Gesetz gar nicht erfasst wird.

Insofern erscheinen die Darlegungen des LG Tübingen, des VGH BaWü sowie des OVG NRW einleuchtend:

Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs".
Eine "analoge"/"entsprechende" oder gar "unmittelbare" Anwendung des jeweiligen VwVfG verbietet sich.

Die möglichen Konsequenzen davon?

Mögliche Auswirkungen auf das Erhebungs-/ Beitreibungs-/ Vollstreckungsprozedere (einschl. der derzeitigen "Amtshilfe" der Vollstreckungsstellen) einiger, in Folge ggf. sogar aller Rundfunkanstalten und schließlich mglw. weitere "Kaskadeneffekte" auf die Art und Weise der Rundfunkfinanzierung insgesamt.


Im Übrigen wäre aber noch die Entscheidung des BGH im zwischenzeitlich augenscheinlich angestoßenen Beschwerdeverfahren des SWR gegen die Entscheidung des LG Tübingen abzuwarten.

Von Interesse wären aber insbesondere auch Entscheidungen auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene. Dies könnte - fundiert argumentiert - bereits von jetzigen und zukünftigen Klägern in ihren Verfahren vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten angestoßen werden.
Dann wäre irgenwann auch das BVerwG mit dieser Thematik beschäftigt... ;)


Siehe u.a. unter

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661



All dies stellt nur eine Meinung dar.
Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!



Hier bitte - wie überall im Forum - konzentriert und zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads diskutieren und nicht in ledigliche Floskeln, Unmutsbekundungen o.ä. abdriften.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und Berücksichtigung.


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s
  • Beiträge: 38
Seit 01.05.2016 gilt in Berlin das geänderte
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14130.0

Zitat
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

... somit nunmehr kein "Sonderfall" mehr!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Von Interesse wären aber insbesondere auch Entscheidungen auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene. Dies könnte - fundiert argumentiert - bereits von jetzigen und zukünftigen Klägern in ihren Verfahren vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten angestoßen werden.
Dann wäre irgenwann auch das BVerwG mit dieser Thematik beschäftigt... ;)

...wird umgehend beim zuständigen VG angestoßen ;)

Man darf gespannt sein... 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.371
@Bürger
Zitat
Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs".
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.009
@Bürger
Zitat
Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs".
Eine "Ausnahme" gilt grundsätzlich für den ganzen Gesetzesbereich, so sie nicht explizit im selben Gesetz vom Gesetzgeber eingeschränkt wird.

Dann dürften die Entscheidungen, welche eine Auslegung vornehmen und eine Abweichung herbei konstruieren falsch sein.

Wenn das so ist und es keine andere Möglichkeit gibt nach dem VwVfG zu handeln, dann dürften sehr viele Briefe in welchen Bezug dazu genommen wird (z.B. bei Vollstreckung) falsch sein.
Jetzt wäre zu prüfen ob außerhalb von Vollstreckung auch irgendwo Bezug auf das VwVfG genommen wird.


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T
  • Beiträge: 334
Zitat
Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs".

Da ein Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) explizit das Verfahren der Verwaltung regeln soll, ist es derart offenkundig und klar, dass auch im Falle der Anwendung oder Nicht-Anwendung bei Rundfunkanstalten nur deren Verwaltungstätigkeit von dieser gesetzlichen Regelung betroffen sein kann.

Bei Gerichten, welche die unter Punkt 3.2 genannte Variante folgen, wäre die Eignung* der Richter zu prüfen!


*Edit "Bürger":
Wortwahl vorsorglich abgemildert.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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g
  • Beiträge: 860

- Sachsen

Zitat
[...]
11 - Der Anwendbarkeit von § 53 VwVfG steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfG nicht entgegen, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz - abweichend von dem in § 1 SächsVwVfG geregelten Grundsatz der entsprechenden Anwendung - für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt. Diese Vorschrift hindert die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht, weil sie nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Gebührenerhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 22. März 2012 (3 A 28/10) bereits zu §§ 41, 48 und 49 VwVfG entschieden und hieran hält er zu § 53 VwVfG auch mit Blick auf die Rügen der Klägerin fest.
[...]

@Bürger - gute Arbeit und verständlich. Hier sieht man, wie so Vieles immer wieder verbogen wird, damit es einigen Wenigen in deren Kram passt.

"... weil sie nach dem Normzweck
einschränkend dahin
auszulegen
ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, ... "

Mr.X sieht das, wie bereits erwähnt so, dass hier lediglich vom Gericht
a) Einschränkungen gemacht werden, die so aber nicht im Gesetz zu finden sind.
b) Nach eigenem Ermessen etwas auslegen, damit es deren Vorstellungen entspricht. (Vorgabe von Oben)

Es handelt sich um die Meinung einiger Richter, was aber so im eigentlichen Gesetzestext nicht steht.
Im Gesetzestext sind keinerlei Einschränkungen eingearbeitet, wie bereits hier geschrieben wurde. Damit zählt doch das, was im Gesetzestext steht.


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gefunden für Bayern:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-53904?hl=true

VG München, Urteil v. 29.06.2015 – M 6b K 15.2

aus dem Urteil:

Zitat
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom ... September 2014 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, der Beitragsservice sei nicht befugt, rechtswirksame Beitragsbescheide zu erstellen, die erlassende Behörde sei weder zu erkennen noch gebe es einen Hinweis auf die fehlende Unterschrift. Im Übrigen sei der Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer einzustufen. Hierfür fehle den Ländern jedoch die Gesetzgebungskompetenz.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Januar 2015, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom ... November 2014, eingegangen am ... November 2014, zu verurteilen.

Entscheidungsgründe:
...
Auch wesentliche Verfahrensvorschriften, auf denen der Widerspruchsbescheid beruht, sind nicht verletzt.

Eine Verletzung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist schon deshalb nicht möglich, weil das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“ nicht gilt. Darüber hinaus  [??  :o ] sind auch keinerlei Verletzungen des Bestimmtheitsgrundsatzes des § 37 VwVfG ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid vom ... November 2014 lässt den Beklagten als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennen. Des Weiteren trägt er die Unterschrift von zwei beauftragten Personen des Beklagten. Weitere Anforderungen an den Widerspruchsbescheid formeller Art - wie beispielsweise die Nennung der Rechtsform des Beklagten - sind rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es den Adressaten des Bescheides ohne weiteres möglich, zu erkennen, dass als Rechtsbehelf die Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bayerischen Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München erhoben werden kann.

Wie kann das sein, dass einerseits festgestellt wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz gelte nicht für die LRA, und andererseits aber mit VwVfG und VwGO weiter argumentiert wird? Welche gesetzliche Grundlage hätte denn sonst ein Bescheid der "Behörde"... ? Wäre es nicht logischer gewesen, das Gericht hätte das Urteil zugunsten der Klägerin gesprochen?

Ich bin nicht ganz sicher, ob das hier in diesen thread gehört - bitte notfalls verschieben bzw. mir ggfs. mitteilen, wohin ich den Beitrag setzen kann - ich finde das Urteil erwähnenswert.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

 
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