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Autor Thema: Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?  (Gelesen 20337 mal)

K
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Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
Absatz 1: "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks."

Meiner Ansicht nach soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk, in diesem Falle der Saarländische Rundfunk, vom Anwendungsbereich des allgemeinen Verwaltungsrechts ausgenommen werden, weil für diesen ein besonderes Verwaltungsrecht gelten soll. Die speziellen rundfunkrechtlichen Regelungen enthalten dieses Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze der jeweiligen Bundesländer enthalten das allgemeine (Landes-) Verwaltungsrecht. Das besondere Verwaltungsrecht ist dann in spezialrechtlichen Kodifikationen enthalten. Dabei gilt der aus dem römischen Recht übernommene Grundsatz, dass die besondere Regelung vorrangig vor der allgemeinen Regelung anzuwenden ist: "Lex specialis derogat legi generali."


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Ein Festsetzungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar. In den meisten Bundesländern gelten landeseigene Verwaltungsverfahrensgesetze, die den Verwaltungsakt beschreiben und legaldefinieren
http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_%28Deutschland%29

z.B. Saarland
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
Absatz 1: "Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Saarländischen Rundfunks."
http://www.sadaba.de/GSLT_SVwVfG_01_08.html

Das bedeutet allerdings, das die meisten ÖR Anstalten keine Verwaltungsakte tätigen dürfen.

Ebenfalls ausgenommen ist zB
[...]
Baden-Württemberg, §2 Absatz 1
[...]

Bevor hier zuviel Euphorie ausbricht, möchte ich daran erinnern, dass z.B. in Baden-Württemberg das LG Tübingen, welches ja durchaus kritisch urteilt, folgende Ausführungen macht in seinem
LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14
https://openjur.de/u/708173.html
Zitat
[...] Die Gläubigerin wollte vorliegend nicht selbst als Vollstreckungsbehörde handeln, sondern sich des Gerichtsvollziehers gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung bedienen, § 16 III LVwVG BW. [...]
Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. [...]

Wer mag, kann/ darf/ soll den Beschluss dahingehend weiter abklopfen, der sich ja derzeit aber ohnehin
am BGH in Revision bfeindet unter AZ.: I ZB 64/14
Mit einer Entscheidung de BGH könnte ggf. Mitte 2015 zu rechnen sein.
Ob dies dann allerdings bundesweit "verwendbar" sein wird, bleibt abzuwarten.

Vielleicht muss man nicht davon ausgehen, dass auch eine Prüfung hinsichtlich der hier diskutierten Frage "Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?" erfolgte...
...und ein wenig Weitblick würde man dem LG Tübingen ja durchaus zutrauen in dieser Angelegenheit,
aber natürlich muss das auch nicht bedeuten, dass da "nix dran" ist - nur halte ich es nicht für sehr wahrscheinlich.

Ich halte mich da vorerst bedeckt...


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1
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Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -) - Südwestrundfunk -  wie in Sachsen ....
"Rundfunkanstalt" gilt... LVwVG
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). § 15 Abs. 3 und § 15 a bleiben unberührt.
----------------------------------

VerwaltungsVERFAHRENSgesetz und VerwaltungsVOLLSTRECKUNGSgesetz ......... nicht verwirren lassen....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2016, 21:28 von Bürger«

V
  • Moderator++
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Das bedeutet allerdings, das die meisten ÖR Anstalten keine Verwaltungsakte tätigen dürfen.

Das entspricht nicht der Rechtslage. Bitte folgendes berücksichtigen:

...

Wir erinnern uns noch an diesen Beitrag:


Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

gilt nur für die Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat, nicht für die Beitragserhebung.

...
Nach Creifelds Rechtswörterbuch C.H. Beck (10. Auflage) sind Rundfunkanstalten - Anstalten des öffentlichen Rechts.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG des jeweiligen Landes gilt auch für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
...
             

...
Zur Frage der Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
[Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, 3 A 663/10, 16.07.2012,
3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts]

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/10a663.pdf


Fazit:

Die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen",  gehört nicht zu dem Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, in dem die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in größtmöglicher Ferne und Unabhängigkeit vom Staat gewährleistet ist.

Für die Rundfunk-"Beiträge" könnte das VwVfG [Land] und damit der BGB § 241a "Unbestellte Leistungen" http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html gelten, soweit die Gerichte der Auffassung folgen.



Zitat
§ 58 Abs 1 VwVfG: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
§ 59 Abs 1 VwVfG:
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(-> BGB § 241a "Unbestellte Leistungen")

Die ö.-r. Anstalten können ihre Programme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wie alle anderen Anbieter senden. Das Geld sollten sie sich ausschließlich bei den Nutzern dieser Programme holen und die Nichtnutzer der ö.-r. Programme nicht behelligen und gegenüber den Nutzern diskriminieren.

Soweit unbefangene Gerichte den Gesetzen § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG Geltung verschaffen, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" (VwVfG gültig für Rundfunkanstalt) und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen (VwVfG für Rundfunkanstalt nicht gültig), wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.

Letztendlich muss ein Kläger die Rechtsfragen von einem Gericht klären lassen.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
..aus immer wiederkehrendem Anlass:

Die Suchfunktion des Forums liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Landesrundfunkanstalt Verwaltungsverfahrensgesetz", "Dieses Gesetz gilt nicht für", o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch dies

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Daraus geht u.a. hervor, dass dann wohl doch nicht "Bundes-VwVfG" einspringt, sondern diese "Ausnahme vom Anwendungsbereich" der LANDes-VwVfG von den Gerichten so ausgelegt wird, dass sich diese NICHT auf den Kernbereich der VERWALTUNGstätigkeit des Beitragseinzugs bezieht - und demgemäß zumindest nach dieser Auslegung das VwVfG des jeweiligen Bundeslandes zumindest im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug der Rundfunkanstalten doch anzuwenden sei...

Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143



Zu all dem gibt es bereits mannigfaltige Diskussionen im Forum - so u.a. unter

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

sowie auch
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17801.0.html

und schließlich
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht mehr, wie in großen Teilen dieses Threads geschehen, in endlose leidgliche Spekulationen abdriften, sondern  fundierte Informationen von aussagekräftigen Quellen beisteuern und eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
Danke für die Berücksichtigung.


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Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html


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