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Autor Thema: Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?  (Gelesen 11517 mal)

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Analog der Fragestellung unter

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html
und gemäß dem dortigen kurzen Zwischenstand unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

sei hier die Frage aufgeworfen:

Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?


Die in der "Rechtsbehelfsbelehrung“ der "FestsetzungsBESCHEIDe" aufgeführten
3 „Rechtsgrundlagen“

1) „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)“
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf

2) „Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag____Rundfunkstaatsvertrag/487688/index.html

3) „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html

erwähnen zwar hier und da eine sogenannte „Verwaltungsgemeinschaft“ - lassen jedoch einen sog. "Beitragsservice" weder im Ansatz oder gar deutlich und unzweifelhaft erkennen oder benennen diesen gar namentlich.



Fundstellen

"Verwaltungsgemeinschaft"
1x RBStV
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

0x RFinStV
http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag____Rundfunkstaatsvertrag/487688/index.html

1x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“
Beispiel MDR (jedoch vermutlich gleichlautend bei allen anderen "Landesrundfunkanstalten"(?)):
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
(also auch hier in einem eher belanglosen Zusammenhang und jedenfalls ohne konkretere Erkenntnis oder Verweise)
Lediglich noch mal 10 unspezifische Verweise auf die "in §2 genannte gemeinsame Stelle"...


"Beitragsservice"
0x RBStV
0x RFinStV
0x „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“



Lediglich die interne, weder "bekanntgemachte" noch anderweitig öffentlich zugängliche, sogenannte
"Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug"
Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html
benennt einen sog. "Beitragsservice" namentlich.

Wie jedoch diese interne, weder "bekanntgemachte" noch anderweitig öffentlich zugängliche, sogenannte
"Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug" auch nur ansatzweise eine rechtsverbindliche Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten soll, bleibt schleierhaft.



Die Frage
"Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?"
sollte also nunmehr bei jeder nur möglichen Gelegenheit in den Raum gestellt bzw. in der Kommunikation mit den diversen Stellen aufgeworfen werden - beispielsweise auch gern "an den Staat" gerichtet werden ;)

analog der bereits erfolgten Anfrage
Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17710.0.html



Weitere tangierende Diskussionen u.a. unter

[Übersicht] "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30865.0.html


Beitragsservice ist keine Behörde
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5506.msg116363.html#msg116363

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" (14.11.2013, Volltext)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17447.0.html


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S
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Möchte man die Rechtsnatur von Beitragsservice erkunden stößt man offenbar auf Grenzen wie z. B. Vorschriften betreffend der Geheimhaltung / des Datenschutzes.

Möglicherweise wird nie jemand mit Gewissheit die Eingangsfrage exakt beantworten können, sofern gewisse Dokumente nicht ans Tageslicht gelangen.

Man kann sich allerdings auch der Lösung ein wenig annähern und dafür die Fragestellung einfach mal umdrehen: "Wer oder was kann Beitragsservice jedenfalls nicht sein?"

Die sich als sog. "zuständige Landesrundfunkanstalten" ausgebenden Fernsehsender behaupten ja regelmäßig: das Treiben von Beitragsservice sei in § 10 (7) RBStV begründet.

Hat sich eigentlich schonmal jemand die Mühe gemacht und § 10 (7) RBStV mit dem Impressum von Beitragsservice verglichen? Was fällt auf?

Zitat von: § 10 (7) RBStV
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle
  • der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Absatz 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Zitat von: Impressum Beitragsservice
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung
  • der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
  • des ZDF und
  • des Deutschlandradio
zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.


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Soviel fällt daran erst mal nicht auf.

Nach RBStV ist die "Landesrundfunkanstalt" der "Eintreiber".
An sie, also die "Landesrundfunkanstalt", sind nach RBStV die Beträge als "Schickschuld" zu entrichten.
Diese gehen dann zu Anteilen auch an ZDF und Deutschlandradio und auch an die Landesmedienanstalten.

Zitat von: § 10 (7) RBStV
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle
  • der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
selbst wahr.

Darin ist für mich jedenfalls prinzipiell erst einmal kein "Widerspruch" zu erkennen...
...und auch nicht direkt ersichtlich, was der sog. "Beitragsservice" jedenfalls "nicht darf".


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Zitat
... die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, das Zweite Deutsche Fernsehen und das Deutschlandradio, vertreten durch die Geschäftsführung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ...
https://prego-vergabeplattform.prhos.com/NetServer/PublicationControllerServlet?function=Detail&TOID=54321-NetTender-153f10c7ef7-6ae85dfd6b109ad2&PublicationType=0

Aus meiner Sicht müsste das genau umgekehrt sein: Der nicht rechtsfähige Beitragsservice wird durch die Geschäftsführung der Rundfunkanstalten vertreten ...


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Nach RBStV ist die "Landesrundfunkanstalt" der "Eintreiber".
An sie, also die "Landesrundfunkanstalt", sind nach RBStV die Beträge als "Schickschuld" zu entrichten.
Diese gehen dann zu Anteilen auch an ZDF und Deutschlandradio und auch an die Landesmedienanstalten.

Und genau das ist der springende Punkt.

1) Steht es überhaupt einem Fernsehsender wie ZDF und einem Radiosender wie Deutschlandradio zu personenbezogene Daten der gesamten Bevölkerung zu horten, wo doch nach § 10 (7) RBStV ausschließlich den sog. "Landesrundfunkanstalten" als Eintreibern die Möglichkeit geboten wird eine gemeinsame Stelle zu bilden? Die Frage ist insb. aus datenschutzrechtlicher Sicht zu klären! Ist es OK diese Stelle über die sog. "Landesrundfunkanstalten" hinaus zu erweitern?

Und wenn ja, so drängt sich unweigerlich die Frage auf, wieso die angeblich nach § 10 (7) RBStV gebildete Stelle nicht eine gemeinsame Stelle aller Gläubiger nach § 10 (1) RBStV - also auch der "Landesmedienanstalt" - ist?

2) Und auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht: Steht es einem Fernsehsender wie ZDF und einem Radiosender wie Deutschlandradio überhaupt zu - zumindest nach geltendem Landesrecht und ungeachtet grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Zweifel, welche z. B. aus der 2. Rundfunkentscheidung Rz. 65 herrühren könnten - Verwaltungsakte zu erlassen? Wie genau wird sichergestellt, dass "jede Landesrundfunkanstalt [...] die ihr [...] zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise [...] selbst wahr" nimmt, wo doch ZDF und Deutschlandradio mit im Bunde sind?


OT: Die vor 1) vorgelagerte große datenschutzrechtliche Frage sollte allerdings sein, ob mit Blick auf das Volkszählungsurteil der Gesetzgeber überhaupt den Rahmen für eine Stelle schaffen darf, der die personenbezogenen Daten der gesamten Bevölkerung zugeschustert wird und bei der sich die gesamte Bevölkerung zu melden und die Wohnumstände anzuzeigen hat, wann, wer mit wem zusammenwohnt.

Auf diese OT-Frage hier bitte nicht weiter eingehen; bestenfalls aber den Link zu einem Thread angeben, wo diese Frage bereits bahandelt wird. Falls die Frage hier im Forum noch nicht behandelt wird (habe nichts gefunden) - bitte dringend ein entsprechendes Thema starten. Danke.


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  • Beiträge: 465
  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Und genau das ist der springende Punkt.

1) Steht es überhaupt einem Fernsehsender wie ZDF und einem Radiosender wie Deutschlandradio zu personenbezogene Daten der gesamten Bevölkerung zu horten, wo doch nach § 10 (7) RBStV ausschließlich den sog. "Landesrundfunkanstalten" als Eintreibern die Möglichkeit geboten wird eine gemeinsame Stelle zu bilden? Die Frage ist insb. aus datenschutzrechtlicher Sicht zu klären! Ist es OK diese Stelle über die sog. "Landesrundfunkanstalten" hinaus zu erweitern?

Ein weiterer gravierender Punkt ist die Art der Datenhaltung aller Bürger Datensätze Deutschlands in der gemeinsam betriebenen Stelle. Wenn nicht sichergestellt ist, das die Datensätze streng nach "zuständiger" Rundfunkanstalt verwaltet werden, dann werden Länderkompetenzen überschritten.
Ich gehe mal mit meiner beruflichen Erfahrung davon aus, das der BS die Beitragsschuldner aus ganz Deutschland in einer Datenbank hält. Für eine Zusammenführung der Meldedaten aller Bürger in eine Datenbank fehlt der gemeinsam betriebenen Stelle die notwendige gesetzliche Grundlage.
 


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

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Auf diese OT-Frage hier bitte nicht weiter eingehen; bestenfalls aber den Link zu einem Thread angeben, wo diese Frage bereits bahandelt wird.
Schau bei den Europathemen und unter
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 20:58 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
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"Verwaltungsgemeinschaft"
1x RBStV
http://www.ard.de/download/682716/15__Rundfunkaenderungs__staatsvertrag.pdf
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. [...]

Das heißt für Mr.X nichts anderes als, dass die LRA die Oberhand hat und die ominöse (nicht namentlich genannte) gemeinsame Stelle, der BS, die Beiträge einzieht. Die Pflichten obliegen immer der LRA und teilweise werden diese im Falle des Einzuges an den BS gegeben.
(BS = gegründete Hilfsorganisation)
Das setzt aber voraus, dass
dazu die Zustimmung des Nutzers gegeben worden ist.

Wer also nie seine Zustimmung an die LRA zur Weitergabe seiner Daten an den BS gegeben hat, der sollte das auch seiner LRA und dem BS mitteilen, dass der BS ihn nicht mehr zu kontaktieren hat und alle Datensätze zu löschen hat.
Der BS ist einfach nur irrelevant.
Der BS hat keinerlei Mitspracherecht bei rechtlichen Angelegenheiten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. April 2016, 01:15 von Bürger«

M
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OT: mit Blick auf das Volkszählungsurteil
Beschwerde an EU-Kommission wg. Verletzung des Datenschutzes
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18101.msg118608.html#msg118608
Zitat von: Profät Di Abolo
Und zur "Volkszählung" / zum "Zensusgesetz" sagen wir nur:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/08/fs20150826_2bvf000115.html

Und zur nicht rechtsfähigen Stelle, die eine "Gemeinschaft"(?) sein soll, die bundesweit Daten sammelt, liest man unter
komplexe Gegenantwort auf den Versuch der Abwehr einer Vollstreckungsandrohung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18073.msg118387.html#msg118387
Zitat von: Profät Di Abolo
Sie wissen ja auch das Grundgesetz entfaltet sich.

Sie als (Volstreckungsbehörde XXX) müssten zudem wissen, ich nehme an Sie WOHNEN und zwar nicht in einem Zelt, dass der erste Behördengang zum Medelamt ist.
Haben Sie tatsächlich angenommen die in Deutschland WOHNENDEN müssten sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anmelden? Nee oder?
Ein Blick in das GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 zeigt, dass das "Anmelden" in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.

Teilen Sie daher dem Beitragsservice in Vertretung des Art. 5 abs. 1 Satz 2 GG mit, er solle sich auf seine verfassungsrechtliche Aufgabe besinnen. Vielleicht dreht er ja einen Film über die Rasterfahndung zur Terrorbekämpfung?

Betätigt sich eine "Stelle" außerhalb des ihm durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgabenbereichs nennt man das "Ultra-Vires-Akt".

Zu der Frage "Wer was ist Beitragsservice" gab's (ich find die Quelle grad nicht) doch schon die Doktorarbeit und den "Rechts-Kommentar" zum Rundfunk, wonach die Stelle:
a) Teil aller Anstalten und
b) Teil einer einzigen Anstalt ist / sein soll.

Die Firma aus Köln handelt also länder- und bundesunmittelbar auf Grundlage der Ermächtigungsgesetzte der Länder.
Der RBStV wurde zum bundesunmittelbar wirkenden Landesrecht zu dem Zeitpunkt als Alle Landesparlamente zustimmten.
Das ist schizo! (Wie die Sache mit dem "Ja, wir verklagen Dich und schaffen den Klageparagraphen ab ...")


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf ein paar sehr interessante Urteile zum Thema "Hoheitliche Befugnisse in Form von Verwaltungsakten" und "Verwaltungshelfer" / "Mandat" hinweisen:

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. August 2006, 10 B 38.06 (Revision von 2 LB 9/05)
Zitat
Rn. 6: "Selbst wenn man aber annimmt, die aufgeworfene Frage betreffe die den Verwaltungsakt definierende Bestimmung des § 106 Abs. 1 LVwG, so rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass nur eine solche Maßnahme Verwaltungsaktqualität haben kann, die von einer Behörde und nicht bloß in ihrem Namen von einem Verwaltungshelfer in dem von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sinne erlassen wird. Auch dann, wenn ein Verwaltungshelfer - wie es die Beschwerde hier zugrunde legt - lediglich die Weisung der Behörde umsetzt, unter bestimmten von ihm noch zu ermittelnden tatsächlichen Voraussetzungen einen Gebührenbescheid zu erlassen, handelt doch er und nicht die Behörde nach außen als Entscheidungsträger."



Damit unterstützte das BVerwG das Urteil der vorangegangenen Instanz: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.3.2006, 2 LB 9/05:
Zitat
Entscheidungsgründe: "Die zugelassene Berufung der Kläger ist begründet. Der angefochtene Abwassergebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Vertrag vom 27./28. Dezember 2000 hat die Beklagte die Stadtwerke ... AG mit dem Einzug der Abwassergebühren beauftragt, soweit diese nach der Gebührensatzung auf der Grundlage der von den Stadtwerken gelieferten Wassermenge zu berechnen ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abwasseranlagen der ... (Gebührensatzung) vom 23. Dezember 1981 in der Fassung der 20. Nachtragssatzung vom 28. Dezember 2000 sowie der Gebührensatzung (GS) vom 18. Dezember 2001 können die Gebühren für Schmutzwasser durch Rechnungen der Stadtwerke ... AG festgesetzt werden. § 5 Abs. 4 Satz 2 GS bestimmt, dass diese Rechnungen gleichzeitig Bescheide der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen seien. Diese Regelungen werden in der Weise umgesetzt, dass die Stadtwerke ... AG Abwassergebührenbescheide im Namen und für Rechnung der Beklagten erlässt. Dafür fehlt es an wirksamen Rechtsgrundlagen.

Zur Erhebung der Abwassergebühr berechtigt ist die Beklagte gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KAG in Verbindung mit ihrer Gebührensatzung. Auf die Festsetzung und Erhebung von kommunalen Abgaben findet gemäß § 11 KAG das Landesverwaltungsgesetz Anwendung. Im Übrigen ist die Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 AO werden kommunale Abgaben, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Kommunalbehörde durch Abgabenbescheid festgesetzt. Abgabenbescheid ist der nach § 110 Abs. 1 LVwG bekannt gegebene Verwaltungsakt im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG (vgl. BFH, Urt. v. 27.06.1986 - VI R 23/83 -, NVwZ 1987, 632), also eine bestimmte Maßnahme einer Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG. Behörden der Gemeinden sind gemäß § 11 LVwG ihre durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildeten Organe, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt waren Organe der Beklagten gemäß § 7 GO die Stadtvertretung und der Oberbürgermeister. Zuständig für den Erlass von Gebührenbescheiden war gemäß § 55 Abs. 1 GO der durch dienstrechtlich in seine Veraltungsorganisation eingegliederte Personen handelnde Oberbürgermeister der Beklagten. Dieser ist jedoch nicht tätig geworden. Vielmehr hat die Stadtwerke ... AG, eine juristische Person des Privatrechts, den angefochtenen "Gebührenbescheid" gefertigt und den Klägern bekannt gegeben. Weder die AG noch ihr Leitungsorgan sind Behörde im Sinne von § 3 Abs. 2 LVwG und können grundsätzlich keine Verwaltungsakte nach § 106 Abs. 1 LVwG erlassen. Anders als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Verfahren 2 L 29/00, in dem die Stadtwerke ein Eigenbetrieb der Gemeinde waren, geht es hier nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis des § 108 Abs. 3 LVwG.

Allerdings können auch Privatpersonen durch sogenannte Beleihung mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut werden. Sie sind insoweit gemäß § 2 Abs. 3 LVwG Träger der öffentlichen Verwaltung. Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts und die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, nach § 13 LVwG die Vorschriften über die Behörden entsprechend. Die Beleihung muss gemäß § 24 Abs. 1 LVwG durch Gesetz oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen (s.a. BremStGH, Urt. v. 15.01.2002 - St 1/01 -, NVwZ 2003, 81). Sie bringt ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis zwischen dem beleihenden Verwaltungsträger und dem Beliehenen zum Entstehen, das durch das zugrunde liegende Gesetz und den konkreten Beleihungsakt näher bestimmt wird. Der Beliehene tritt nach außen als selbständiger Hoheitsträger auf und kann im Rahmen seines Kompetenzbereiches Verwaltungsakte erlassen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl., § 23 Rdnr. 56 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 231 ff.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Beklagte nimmt zur Durchführung der ihr obliegenden und bei ihr verbliebenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung hinsichtlich der Gebührenerhebung die Dienste einer juristischen Person des Privatrechts in Anspruch. Diese ist - anders als etwa bei Stadtwerken in der Form von Regie- oder Eigenbetrieben - als Rechtspersönlichkeit auch dann von der Beklagten zu unterscheiden, wenn die Gesellschaft von der Beklagten gegründet worden ist und sie die Anteile ganz oder überwiegend hält. Dem trägt hier der Vertrag vom 27./28. Dezember 2000 Rechnung. Mit diesem Vertrag und der Regelung in § 5 Abs. 4 GS ist - wie auch die Beklagte zu Recht hervorhebt - keine Beleihung der Stadtwerke ... AG vorgenommen worden. Zum einen fehlte es an einer gesetzlichen Ermächtigung dafür, zum anderen soll die Gebührenerhebung auch ausdrücklich im Namen der Beklagten erfolgen. Es ist daher auch keine Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in Handlungsformen des privaten Rechts nach § 24 Abs. 2 LVwG vorgenommen worden. Indem die AG die Abwassergebührenbescheide namens und für Rechnung der Beklagten erlässt, fungiert sie als sogenannter Verwaltungshelfer.

Der Verwaltungshelfer unterstützt die Verwaltungsbehörde bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsaufgaben, wird aber - im Unterschied zum Beliehenen - nicht selbständig tätig, sondern nimmt Hilfstätigkeiten im Auftrag und nach Weisung der Behörde wahr (Maurer, a.a.O., Rdnr. 60; Friedersen, LVwG Schl.-Holst., § 24 Erl. 2). Der Private kann als Verwaltungshelfer also nur in vorbereitender und unterstützender Funktion herangezogen werden (vgl. Stollmann, Aufgabenerledigung durch Dritte im öffentlichen Gesundheitsdienst, DÖV 1999, 183, 187), aber nicht selbständig Verwaltungsakte im Namen des Auftragsgebers erlassen. So ist etwa im Verkehrsrecht anerkannt, dass weder Schülerlotsen noch Bauunternehmer bei der Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 StVO hoheitlich tätig werden und keine Verwaltungsakte erlassen. Die Zeichen von Schülerlotsen sind lediglich warnende Hinweise (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 35 StVO Rdnr. 17; Martens, Übertragung von Hoheitsgewalt auf Schüler, NJW 1970, 1029). Beim Aufstellen von Verkehrszeichen und -einrichtungen ist der Bauunternehmer an die Anordnungen der zuständigen Behörde gebunden; im Falle der Abweichung sind von ihm aufgestellte Vorschriftszeichen grundsätzlich nichtig (BVerwG, Urt. v. 26.06.1970 - VII C 10.70 -, E 35, 334; Hentschel, a.a.O., § 45 StVO Rdnr. 45). Dementsprechend wäre die Inanspruchnahme von Verwaltungshelfern beim Gebühreneinzug allenfalls in der Weise zulässig, dass die Beklagte sich in der technischen Abwicklung der Dienste Dritter bediente (vgl. Stelkens u. a., a.a.O., § 1 Rdnr. 116), die Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsaktes ist jedoch jeweils von ihr - bzw. dem dafür zuständigen Organ - zu treffen (vgl. ebenda, § 35 Rdnr. 37f).

Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht die von ihr durch Satzung und Vertrag vorgenommene Gestaltung der Rechtsbeziehungen nicht diesen Anforderungen. Für den Erlass und die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (vgl. zu diesen Unterscheidungen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rdnr. 20) genügt nicht die Weisung, in einer unbestimmten Zahl von Fällen das maßgebliche Recht (hier: die Gebührensatzung der Beklagten) umzusetzen und anzuwenden. Vielmehr kann eine hoheitliche Maßnahme im Sinne von § 106 Abs. 1 LVwG gemäß §§ 110 Abs. 1, 112 Abs. 1 LVwG grundsätzlich nur auf Grund der Einzelfallentscheidung eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers wirksam werden (vgl. BFH, Urt. v. 27.06.1986, a.a.O., VGH München, Beschl. v. 17.11.1991 - 11 B 91.2603 -, NVwZ-RR 1992, 515; Stelkens u.a., a.a.O., § 35 Rdnr. 37 f und 37 h). Das gilt auch für gebundene Entscheidungen, bei denen kein Ermessen auszuüben ist. Die Möglichkeit der Kontrolle und Einflussnahme auf die vom Verwaltungshelfer nach Maßgabe des Satzungsrechts gefertigten Bescheide vermag die Einzelfallentscheidung des zuständigen Amtsträgers nicht zu ersetzen. Es wird nicht vorgetragen und ist aus den Akten auch sonst nicht ersichtlich, dass der angefochtene Abwassergebührenbescheid von zuständigen Bediensteten der Beklagten geprüft und für richtig befunden worden wäre. Das ist erst im Widerspruchsverfahren geschehen.

[...]"



Noch eindeutiger äußert sich das OVG Thüringen in seinem Urteil vom 14. Dezember 2009, 4 KO 486/09 (Revision: BVerwG, 9 C 2.11):
Zitat
Seite 10 f.: "Danach ist der angefochtene Bescheid als rechtswidrig anzusehen, weil er zwar formal den gegnerischen Zweckverband als erlassende Behörde erkennen lässt, aber nicht vom Beklagten   als   einer   zum   Erlass   von   Verwaltungsakten   ermächtigten   Behörde, sondern  inhaltlich  von  dem privatrechtlich  organisierten  Geschäftsbesorger  des  Beklagten erlassen wurde. Er ist allerdings nicht nichtig (dazu unten)."

Seite 11 f.: "Der  Beklagte  ist  auch  formal  als  diejenige  Körperschaft  anzusehen,  die  den  angegriffenen  Bescheid  erlassen  hat.  Bei  der  Würdigung  einer  von  der  Behörde  abgegebenen  Willenserklärung  ist  nach  der  auch  im  öffentlichen  Recht  anwendbaren  Auslegungsregel des § 133 BGB der objektive Erklärungswert maßgebend, d.h. wie der  Betroffene  selbst  die  Erklärung  nach  den  ihm  bekannten  Umständen  unter  Berücksichtigung  von  Treu  und  Glauben  verstehen  musste.  Dabei  ist  die Auslegung nicht  auf  das  Erscheinungsbild  und  formale  Äußerlichkeiten  wie  etwa  den  Kopf  des 
Bescheides beschränkt; vielmehr ist grundsätzlich der gesamte Inhalt des Bescheids einschließlich  seiner  Begründung  heranzuziehen,  um  im  Wege  der  Auslegung  die erlassende  Behörde  festzustellen  (vgl.  Beschluss  des  Senats  vom  26.01.2009,  4 ZKO 553/08,  NJW  2009,  S. 2553 f.;  Beschluss  vom  29.04.2008,  4 ZKO 610/07, LKV 2009, S. 35 ff.). Danach ist der Gebührenbescheid formal dem Beklagten zuzurechnen, weil er eindeutig den Zweckverband als erlassende Behörde ausweist. Der
Zweckverband  ist  im  Kopf  des  Bescheids  aufgeführt  und  ebenso  in  der  Rechtsbehelfsbelehrung benannt. Auslegungsbedürftige Angaben oder Merkmale sind nicht vorhanden;  eine  Unterschrift  enthält  der  maschinell  gefertigte  Bescheid  nicht.  Auch aus  dem  Verwaltungsverfahren  ergeben  sich  keine  stichhaltigen  Anhaltspunkte  für eine abweichende Urheberschaft."

S. 12: "Ist der Bescheid formal dem Beklagten als zuständiger Behörde zuzurechnen, so iest er entgegen dem äußeren Anschein dennoch nicht von ihm erlassen worden. Die  den  Abgabenverwaltungsakt  kennzeichnende  Maßnahme  (§ 15  Abs. 1 Nr. 3 b)  ThürKAG  i. V. m.  § 118  AO)  hat  nicht  der  hierzu  ermächtigte  Hoheitsträger getroffen, sondern die privatrechtliche Geschäftsbesorgungsgesellschaft."

S. 13: "Diese Art der Aufgabenerledigung, mit der sich der Zweckverband seiner Handlungsfähigkeit  so  weit  entkleidete,  dass  ein  bloßer  Hoheitstorso  verblieb,  ist  bei  hoheitlichem  Tätigwerden  mit  der  Rechtslage  nicht  vereinbar.  Dabei  stellt  sich  vorliegend nicht  die  Frage,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem  Umfang  ein  kommunaler Verwaltungsträger allgemein berechtigt ist, sich zur Aufgabenwahrnehmung der  Formen  des  Privatrechts  zu  bedienen  oder  eine  Aufgabe  durch  eine  juristische  Person  des  Privatrechts  unter  privatrechtlicher  Ausgestaltung  des  Benutzungsve rhältnisses  durchzuführen.  Hier  geht  es  nur  darum,  dass  der  Beklagte  bei  der Aufgabe  der  Abwasserbeseitigung nicht  durch  Dritte  hoheitlich  Abgaben  durch  Verwaltungsakt erheben lassen durfte."

S. 14: "[...] Behörden sind damit grundsätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet und nicht  befugt,  externen  Stellen  die  Befugnis  zum  Erlass  von  Verwaltungsakten  zu  erteilen (vgl. Stelkens, a. a. O.,  Rdnr. 59;  BayVGH München, Urteil  vom  17.02.1999, 4 B 96.1710,  NVwZ 1999,  S. 1122  [1124];  OVG Nds.,  Beschluss  vom  30.01.2009, 5 ME 395/08, NVwZ 2009, S. 670 f.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher im angegriffenen Urteil darauf hingewiesen, dass die kommunalen Aufgabenträger das fachlich  geeignete  Verwaltungspersonal  anstellen  müssen,  das  erforderlich  ist,  um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten (§ 23 Abs. 1 ThürKGG i. V. m.  § 33  Abs. 1  ThürKO). [...]"

S. 15: "Allerdings kann sich ein Hoheitsträger unter bestimmten Voraussetzungen auch externer Hilfen bedienen und Dritte mit der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben betrauen. Geschieht dies in der Weise, dass die Aufgabe vollständig einem anderen Hoheitsträger übertragen wird, der sie selbständig wahrnimmt und nach außen im eigenen Namen auftritt (Delegation), muss dies durch Gesetz oder auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erfolgen (vgl. Bonk/Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., $ 4 Rdnr. 41). Wird die hoheitliche Aufgabe zur selbständigen Wahrnehmung auf einen Privaten übetragen, ist für diesen Beleihungsakt in gleicher Weise eine gesetzliche Grundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1995, 1 C 32.92, BVerwG 98, 280 [298]). Hier hat der Geschäftsbesorger jedoch nicht Beliehener gehandelt. Denn er ist im Außenverhältnis nicht als selbständig handelnder Hoheiträger in Erscheinung getreten. Darüber hinaus wäre eine Beleihung unzulässig, weil die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, jedoch nicht auf private Dritte übertragen werden kann (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG; vgl. auch Hinweise des Thüringer Innenministeriums zur Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 28.02.2005, ThürStAnz. 2005, S. 567 ff., Nr. 1.2; ebenso nunmehr Anwendungshinweise vom 28.10.2009, ThürStAnz. 2009, S. 2045 ff.). Vielmehr hat die Geschäftsbesorgungsgesellschaft stets im Namen und im Auftrag des Beklagten gehandelt, auch wenn dies in Abgabenbescheiden und Schriftwechseln keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat. Das Tätigwetden für den Zweckverband ist demnach einem Mandet vergleichbar. Ein solches Mandat liegt nach herkömmlichem Verständnis dann vor, wenn die Kompetenz des zuständigen Hoheitsträgers von einer anderen (öffentlichen) Stelle namens und im Auftrag des beauftragten Verwaltungsträgers ausgeübt wird (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.07.2002, 2 KO 591/01, ThürVBI. 2003, S. 56 [58]): Jedoch bedarf es auch für ein generelles Mandat, das - wie hier - einer ständigen Aufgabenübetragung gleichkommt, einer gesetzlichen Grundlage, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung  erledigt  wird (vgl.  BVerwG,  Urteil  vom  12.06.1979,  2 C 10/78,  Buchholz 442.08 § 21 BbG Nr. 1; BDiszG, Beschluss vom 24.01.1985, IX Bk 12/84, NVwZ 1986, S. 866 [867];   vgl.   zur   Beauftragung   mittels   eines   Geschäftsbesorgungsve rhältnisses     auch     ThürOVG, Beschluss vom 27.02.2006, 2 EO 967/05, ThürVBl. 2007,  S. 16  [17]).  Dabei  ist  unerheblich,  ob  der  Geschäftsbesorger  im Außenverhältnis offenbart, dass er als Beauftragter im fremden Namen handelt, oder ob  er  dies  verdeckt  tut.  Entscheidend  ist,  dass  der  zuständige  Hoheitsträger  nicht 
durch eigene Organund Amtswalter tätig wird und materiell eine Zuständigkeitsverschiebung  vorliegt.  Eine  gesetzliche  Grundlage  ist  jedoch  auch  für  ein  (verdecktes) Mandat nicht vorhanden.
"

[...]


Es stellen sich also für uns folgende Fragen:
Reichen die gesetzlichen Ausführungen (RBStV, RFinStV, Rundfunksatzung etc.) aus, um die gesetzliche Grundlage für eine Verwaltungshelfertätigkeit oder gar ein Mandat des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" zu gewährleisten, besonders in Anbetracht dessen, daß dieses Inkassounternehmen in keinem der Gesetz namentlich und damit eindeutig genannt ist und die LRA selbst nur Beliehene sind und dadurch das hoheitliche Recht des Beitragseinzuges haben, ansonsten aber gerade keine hoheitliche Aufgabe erfüllen und darum auch im eigentlichen Sinne keine Behörden sind?
Wäre eine solche gesetzliche Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz und den Landesverfassungen zu vereinbaren, wenn ein Beliehener (die LRA) ihrerseits einen Dritten beleiht?
Warum wurde diese Problematik sowohl von Oberverwaltungsgerichten als auch vom Bundesverwaltungsgericht in den oben genannten Fällen durchaus erkannt und klar verurteilt, in einem noch viel auffälligeren Szenario wie unserem Rundfunkbeitrag jedoch geflissentlich ignoriert?


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
  • Beiträge: 221
Analog der Fragestellung unter

Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html
und gemäß dem dortigen kurzen Zwischenstand unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518

sei hier die Frage aufgeworfen: ...


Analog zur genannten Fragestellung sollte man sich viel mehr der Frage widmen:

"Wer oder was ist die in § 10 (7) RBStV erwähnte Stelle und wo ist dies geregelt?"

Meines Erachtens sollte ernsthaft überlegt werden ein neues Thema aufzumachen, welches genau die vorgeschlagene Frage behandelt.


Wenn die Mods das auch so sehen, dann bitte ein entsprechendes Thema öffnen und aufgrund der Relevanz gerne auch oben anpinnen.  ;)



Edit "Bürger":
Danke für diese Anregung, deren Umsetzung geprüft wird.
Aus Kapazitätsgründen kann dies noch etwas dauern.
Hiesiger Thread wird vorsorglich vorübergehend geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Mitwirkung.


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Interessante Analysen und Diskussionen zum (Nicht-)Behördenstatus von ARD-ZDF-GEZ aktuell unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html


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