Oha - die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz hat sich vor nunmehr schon über 2 Jahren zweimal bemüht, eine Antwort herbeizufabulieren...
...mit fraglichem Erfolg - und ohne, dass uns dies bislang aufgefallen ist?
Und die Rechtsmittelfrist gegen diese Auskunfts-"Bescheide" ist auch längst abgelaufen?
Hm...
Nun ja, erst mal die Daten...
(Hervorhebungen allesamt nicht im Original)
Als erste noch mal der Übersicht halber die
Anfrage nach der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" nach RBStVaus dem Einstiegsbeitrag
Diese Fragestellung (für Rheinland-Pfalz) habe ich hier entdeckt:
http://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/
Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt?
Anfrage an:
Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
[...]
Zusammenfassung der Anfrage
Bürgerinnen und Bürger können aus dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (und auch aus dem übrigen Landesrecht) keine konkrete sog. "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne dieses Gesetzes ermitteln. Auch wurde per Landesrecht keine Verordnung über Zuständigkeitsregelungen im Sinne des RBStV's bekanntgemacht.
Dem Rundfunbeitragsstaatsvertrag selbst:
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/misc/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
lässt sich nichts konkretes entnehmen.
Dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk:
http://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Novellierter_SWR-Staatsvertrag.pdf
lässt sich ebenfalls nichts konkretes entnehmen.
Bitte teilen sie mit wer denn die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's überhaupt ist und wo dies eindeutig geregelt steht.
Dazu hier die
Antwort A der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz - 14.03.2016Nach § 10 Abs. 1 RBStV ist die Landesrundfunkanstalt zuständig, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/45628/anhang/2029_160314155521_001_geschwaerzt.pdf
Orginal-Datei (PDF, 2 Seiten, ~400kB)
https://fragdenstaat.de/files/foi/45628/2029_160314155521_001_geschwaerzt.pdfDazu eine interessante
Antwort bzw. Richtigstellung von einem (dem?!?) "Kay Winkler"
Kay Winkler schrieb am 2. April 2016 11:18:
Die Antwort der Staatskanzlei ist nicht korrekt.
§ 10 Abs. 1 legt fest, wie das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zu verteilen ist:
"Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt .... sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist."
Die räumliche Abgrenzung bezieht sich also auf die Landesmedienanstalt, nicht die Landesrundfunkanstalt. Die Landesmedienanstalt ist die Aufsichtsbörde für den privaten Rundfunk.
Damit ist dem § 10 keine Zuständigkeitsregel zu entnehmen.
Tatsächlich existiert eine solche nicht.
Zum Vergleich der Vollständigkeit halber - und weil es durch den Satzbau besonders deutlich wird - noch mal ungekürzt
§ 10 Abs. 1 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht
der Landesrundfunkanstalt
und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang
dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF),
dem Deutschlandradio sowie
der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
denn auf ZDF und Dradio kann sich ja der Zusatz
"in deren Bereich" ebenfalls nicht beziehen.
Die "Logik" der Staatskanzlei kann also nur mit "am Thema vorbei - 6 - setzen" bewertet werden.
Auf eine an obigen Einwand von "Kay Winkler" (man könnte auch sagen "Aufdeckung des Vertuschungsversuchs" der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz) vmtl. angeknüpfte, auf dem Portal jedoch nicht auffindbare(?), ggf. separat gestellte
weitere Nachfrage dann
Antwort B der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz - 28.04.2016Sie bitten um Mitteilung, wie Sie als Bürger der Gemeinde 67112 Mutterstadt in Rheinland-Pfalz erkennen können, wer die für Mutterstadt zuständige Landesrundfunkanstalt im Sinne des Rundfunkbeitragsstraatsvertrages ist und wo dies geregelt ist.
Geregelt ist dies im Staatsvertrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Dort steht, welche Bundesländer die neun Landesrundfunkanstalten gegründet haben.
§ 1 SWR-Staatsvertrag (SWR-STV) ist zu entnehmen, dass der "Südwestrundfunk eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz ist".
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/49804/anhang/2190_160428101548_001_geschwaerzt.pdf
Orginal-Datei (PDF, 2 Seiten, ~2MB)
> nicht wirklich mehr Text oder Aussagekraft, dafür aber gleich mal Megabytes klotzen...
https://fragdenstaat.de/files/foi/49804/2190_160428101548_001_geschwaerzt.pdf
So, so - nur rund 6 Wochen später plötzlich mal eine andere Meinung?!?Wenn man jetzt noch ein weiteres Mal nachfragt, dann vielleicht wieder die Antwort A - oder doch eine
Antwort C ?!?
Und weshalb sollte aus der Regelung, dass SWR zur
"Veranstaltung von Rundfunk" in o.g. Ländern hervorgehen, dass dies gleichbedeutend sein soll mit der
"Zuständigkeit" nach RBStV?!?
Was ist das hier?!?Wünsch-Dir-Was?!?
Eine Landestransparenzgesetz-Verbraucherinformationsgesetz-Quizz-Show oder was?!?
Von der Staatskanzlei Rätsel-Pfalz?!?
Und da soll der "Normadressat" - vulgo "Bürger" - das von sich aus herausfinden, in welchem der tausend Staatsverträge und nochmals tausend Paragrafen die "zuständige Landesrundfunkanstalt nach RBStV" irgendwo verwurstelt zwischen den Zeilen von Nebensätzen verklausuliert stehen könnte?!??! Was ist hier mit
Bestimmtheit und
Normenklarheit, wenn es schon nicht mal die Staatskanzlei selbst hieb- und stichfest benennen kann?!?
Ich glaube, das braucht dringend noch mal eine
Nachladung!
Und in anderen Bundesländern sollte - wie oben bereits angeregt - ebenfalls nachgefragt werden.
Mal sehen, was dann noch für Antworten D-Z von all den anderen Staatsrätselkanzleien aufgetischt werden...
Allgemeine Diskussionen zur "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bitte unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html
Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen des gleichen Themas hier im Thread bitte ausschließlich konkret zu
Anfrage: WER ist denn "die zuständige Landesrundfunkanstalt" nach dem RBStV?
und damit zur im Einstiegsbeitrag verlinkten Anfrage und der Antwort der Staatskanzlei sowie ggf. zu gleichartigen Anfragen an weitere Stellen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.