Vielleicht gibt das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG) bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Aufschluss darüber, dass die LRAn
zu den Landesverwaltungen zu zählen sind?
Auch im BPersVG wird auf die Verwaltung hingewiesen, siehe § 95 Abs. (1)
Siehe Link zum BPersVG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930974.htmlHier vielleicht eine Begründung aus dem SPersVG
§ 1 Abs. (1) und Abs. (2) Geltungsbereich SPersVG
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den
Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der
Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als
Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und
der Saarländische Rundfunk.§ 6
Dienststellen SPersVG
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, V
erwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
3.
Saarländischer Rundfunk§ 110
Leiter der Diensstelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle. SPersVG
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der
Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den
Verwaltungsdirektor oder den
Justitiar vertreten lassen.(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Link zum SPersVG:
http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmenNach diesem SPersVG könnte man(n) Frau meinen, dass die LRA „
Saarländischer Rundfunk“ eine
Diensstelle/Verwaltung des Landes Saarland ist und damit „
hoheitlich agieren“ kann, oder?
Meinungen???
+++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)