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Autor Thema: Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?  (Gelesen 28509 mal)

G

Gast

Hallo liebe Fories.  :)

Eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung zu diesem Thema scheint mir noch offen zu sein.

Im RBStV, der ja zu Ländergesetzen transformiert wurde blablabla... und damit für alle Bürgerinnen und Bürger aller Bundesländer gleichermaßen gilt blabla..., ist immerzu die Rede von einer "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Die große Preisfrage ist nun:

Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Die Frage ist z. B. deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil man erst wenn diese beantwortet ist auch weiß wo die Anzeigepflicht gem. §8 RBStV abzuleisten ist; oder damit man die Richtigkeit nachvollziehen kann wenn ein Wirtschaftssubjekt daherkommt und von sich behauptet die "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Ich würde die Diskutanten in diesem Thread bitten dicht an der Fragestellung zu bleiben und nicht mit z. B. Wikipedia-Links zu antworten, aus denen die Antwort nicht wirklich hervorgeht. Auch bitte keine Selbstverweise von Wirtschaftssubjekten, die meinen eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Danke. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2015, 16:57 von rundfunkgegner«

g
  • Beiträge: 860
Wir kennen ja 2-Länderanstalten, 3-Länderanstalt und 4-Länderanstalt.
Nun nimmt Mr. X an, dass sich da von den Verantwortlichen mal noch Niemand Gedanken dazu gemacht hat. Wieso auch, Hauptsache die Kasse klingelt.

Diese länderübergreifenden Dinge hängen wahrscheinlich ein wenig in der Luft.
Es sind ja mal so gesehen die Nichtzahler bei o.g. Anstalten, die in einem anderen Bundesland wohnen, verm. gegenüber den anderen benachteiligt?

Ob da jemals etwas Grundlegendes so richtig ordentlich gesetzlich geregelt worden ist, ist stark anzuzweifeln. Und wenn, dann immer zum Nachteil der Zahlgemeinde.


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K
  • Beiträge: 810
Ich finde die Frage sehr berechtigt.

Hierzu ein Beispiel: In § 1 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks heißt es:

Zitat von: §1 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§3 RBStV), Betriebsstätten (§6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§5 Abs.2 Satz 1 Nr.2 i.V.m. §6 Abs.2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Die Formulierung "gilt für alle Personen" ist weitaus zu pauschal, denn, würde man die Regelung nach ihrem Wortlaut auslegen, so könnten aufgrund der Pauschalität beispielsweise auch Personen aus Bayern, Berlin oder Hamburg gemeint sein. Nun könnte man darin übereinstimmen, dass eine Auslegung am Wortlaut der Regelung zu unsinnigen Ergebnissen führe. Aber auch eine Auslegung am Sinn und Zweck führt nicht zu klaren Ergebnissen. Würde man die Regelung am Sinn und Zweck auslegen, könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Regelung "gilt für alle Personen" im Falle des Hessischen Rundfunks für "alle Personen mit Wohnsitz in Hessen" gilt. Nun kann meiner Ansicht nach jedoch die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht gebietsbezogen für alle Personen mit Wohnsitz in Hessen gelten, weil ein solcher Geltungsbereich für eine Anstalt des öffentlichen Rechts schlichtweg rechtsmissbräuchlich ist. Meiner Ansicht nach ist ein solch umfassender gebietsbezogener Geltungsbereich nur bei Satzungen von Gebietskörperschaften zulässig, denn die Zwangsmitgliedschaft in einer Gebietskörperschaft wird an den Wohnsitz geknüpft, mithin gelten Satzungen von Gebietskörperschaften für alle, die ihren Wohnsitz innerhalb der Grenzen dieser Gebietskörperschaft haben.

Daraus wird deutlich, dass (im Falle des Hessischen Rundfunks) der Geltungsbereich die Leistungssatzung bis 31.12.2012 nutzerbezogen war, ab dem 01.01.2013 jedoch gebietsbezogen. Und genau an dieser Stelle ist nun die Frage zu stellen, welche Landesrundfunkanstalt für welches Gebiet zuständig ist, sofern die Satzung einer Anstalt des öffentlichen Rechts überhaupt zulässigerweise gebietsbezogen sein darf, und woraus sich dies für den Betroffenen erkennbar ergibt.


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g
  • Beiträge: 860
In dem Zusammenhang hat Mr. X mal nach seinem zuständigen Beitragsservice gesucht, das ist genauso wichtig wie die zuständige LRA, und ward sofort fündig.
Damit ist nicht der in Köln gemeint, den Mr. X strikt ablehnt, sondern der vor Ort, der zu seiner ureigenen LRA gehört.

Der zuständige Beitragsservice seiner LRA für Mr. X hat die Nummer .
Tel. 018 5999 555*       Tel.: 01806 999 555 55*
Fax 018 5999 5 999*     Fax.: 01806 999 555 05*
Das sind die zuständigen Nummern des BS der LRA nur für Mr. X.
Wenn Mr. X dort anruft, hat er sofort seinen eigenen Mitarbeiter dran. Was will man noch mehr?
ach so :  0185......0186...... Mehrwernummern!  ABGELEHNT, Welches Gesetz zwingt ihn?
ach so :  zufällig für alle gleiche Nummer !

Das ist doch die Verarsche des Jahrtausends. Wenns nicht so traurig wäre, könnte man sich totlachen.
Mr. X hatte bei der LRA angerufen und man hat ihn gesagt, dass es keine Ansprechstelle dort gibt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2015, 23:20 von gerechte Lösung«

G

Gast

@gerechte Lösung:

Ich würde Dich bitten hier in dieser Diskussion Beitragsservice und etwaige Abteilungslandschaften von irgendwelchen Wirtschaftssubjekten völlig außen vor zu lassen. Da es für den Bürger und die Bürgerin bedeutungslos ist, wie die gesuchte "zuständige Landesrundfunkanstalt" sich intern zu organisieren vermag, sind für die Kernfrage interne Organisationsstrukturen nämlich ganz und gar ohne Belang.

Der zuständige Beitragsservice seiner LRA für Mr. X hat die Nummer

Wo wir erstmal wieder bei der Ausgangsfrage sind, welche noch nicht geklärt ist. Woher weiß also Mr. X wer oder was "seine LRA" aka "die zuständige LRA für Mr. X" ist?


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G

Gast

@ Knax:

Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen? Es sind ja schließlich keine Gesetze.

Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.

Zitat von: § 9 Abs. 2 RBStV
Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
vielleicht ist es wie mit "Fehlende inhaltliche Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung"
   
Zitat
Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein bestimmtes Gebiet allgemein oder einzelne natürliche Gegenstände innerhalb eines bestimmten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die zweifelsfreie Bestimmbarkeit der Schutzgebietsgrenzen ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis.
Es ging um eine Baumschutzverordnung. Und da ergibt auch die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs einen Sinn.

Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.

Zitat
(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
 
(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.
 
(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat von 907:

(…) Der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ergibt sich aus dem Hohheitsgebiet des Gesetzgebers. Man kann vielleicht auch aus § 10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags den Geltungsbereich und dafür zuständige Landesrundfunkanstalt ableiten.(…)

Könnte vielleicht dieses Thema etwas dazu beitragen?

Betrifft die Landeszugehörigkeit eines Gebietes
nicht auch den dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das jeweilige Bundesland? Danach
natürlich auch die jeweils zuständige LRA


Wann ist dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Bundestag zugestimmt worden?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14119.msg94612.html#msg94612

z. B.

Nach Art. 29 GG Abs. acht letzter Satz bedarf ein Staatsvertrag der Zustimmung des Bundestages

So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln. Darüber hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlossen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag)

+++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2015, 00:59 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.239
Hier stellt sich die Frage, ob Satzungen irgendwelcher Wirtschaftssubjekte überhaupt Tragweite für den Bürger und die Bürgerin haben; also ob Bürger und Bürgerinnen irgendwelchen Satzungen überhaupt Beachtung schenken müssen?
Nö, wieso? Eine Satzung eines Vereines, o.ä., ist doch so ähnlich wie eine innerbetriebliche Verhaltensordnung strukturiert und entsprechend nur bspw. für die Betriebsangehörigen bzw. Mitglieder gültig, keinesfalles also für Bürger, die damit nix tzu tun haben?

Zitat
Es sind ja schließlich keine Gesetze.
Eben; und für den Bürger gelten nur allgemeine Gesetze/Verordnungen oder ein Vertrag, den er aus freien Stücken selber geschlossen hat. (Die an anderer Stelle schon diskutierte Zwangsmitgliedschaft in IHK und Co. beruht auf freier Berufswahl).

@gerechte Lösung
Zitat
ach so :  0185......0186...... Mehrwernummern!  ABGELEHNT, Welches Gesetz zwingt ihn?
Keines; ist aber punktuell bei echten Bundesbehörden auch so. Andererseits darf man hier vor jedem Herummotzen untersuchen, ob nicht der jeweilige Telefontarif günstiger ist, als jener Tarif, den man ob eines weiter entfernteren Ortes zahlen müsste?

Zitat
ach so :  zufällig für alle gleiche Nummer !
Was darauf schließen läßt, daß alles bei ein und derselben Stelle zusammenläuft, die aber unmöglich organisatorisch zu den unterschiedlichen LRA gehören kann.

Gerade das Verwenden einer derartigen Vorwahl erlaubt es ja, dem Bürger gegenüber den wahren Sachverhalt zu verschleiern, denn die tatsächliche Ortsvorwahl wäre hier viel weniger irreführend.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2015, 12:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

a

anne-mariechen

Selbst wenn, tun sich hier gleich zwei spontane Fragen auf:

1) Es gibt im RBStV die sog. Satzungsermächtigung. Diese ist in § 9 Abs. 2 RBStV geregelt.

Der RF-Teilnehmer muss um den RBStV zu verstehen die Satzung kennen. Normenklarheit und Bestimmtheit ist ein juristischer Begriff nur was das Bundesverfassungsgericht dazu bisher gesprochen hat, erlaubt es uns nicht das in einer VG-Klage erfolgversprechend zu nutzen.


9 Abs. 2 RBStV]Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1.  der Anzeigepflicht,
2.  zur  Leistung  des  Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3.  der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4.  der Kontrolle der Beitragspflicht,
5.  der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6.  in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Hier ist aber das Problem, dass immer noch nicht klar ist, wer oder was überhaupt eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist. Der erste Satz fängt schließlich nicht wie folgt an: "Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, die Selbsternennung und Einzelheiten des Verfahrens ..."

2) In den diversen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge von vermeintlichen LRAen sind trotzdem keine Adressen angegeben, sodass ein Bürger oder eine Bürgerin nochimmer nicht wüsste wer oder was eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" ist.

Sehr gut Zusammengefasst und richtig, da gibt es noch viele weitere Beschreibungen in den RF-Gesetzen, nur die Frage bleibt, wie und wo können wir bei Richtern erfolgreich gehör finden.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Wenn auch spät, so hier doch die vermutliche Antwort auf die Frage.

Die jeweils zuständige "Landesrundfunkanstalt" sollte sich aus den
Zustimmungsgesetzen zu den Staatsverträgen der jeweiligen Rundfunkanstalten ergeben:

Beispiel
"MDR Staatsvertrag"
http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV_MDR#p1
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.


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S
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Dazu ein paar Anmerkungen:

1) In diesen Staatsverträgen "über die Errichtung einer Rundfunkanstalt" steht kein Hinweis auf ein Alleinstellungsmerkmal, aus welchem hervorgehen würde, dass diese sog. Rundfunkanstalten die einzig und alleinigen Rundfunkanstalten darstellen. Damit ist nicht auszuschließen, dass Staatsverträge über die Errichtung weiterer sog. Rundfunkanstalten geschlossen werden könnten.

2) Von einer Zuständigkeit der "Rundfunkbeitrags"-Erhebung ist in diesen Staatsverträgen keine Rede. Es ist lediglich die Rede davon, dass diese sog. Rundfunkanstalten Rundfunkangebote herstellen und verbreiten sollen und wie dies zu funktionieren hat.

1+2) Summa summarum können aus den jeweiligen Zustimmungsgesetzen zu den genannten Staatsverträgen keine anderen Aufgaben abgeleitet werden, als jene, die im jeweiligen Staatsvertrag selbst stehen.

3) Fiktiv: Selbst wenn z. B. ein in einer Wohnung lebender Brandenburger auf die Idee kommen sollte, die Zuständigkeit im Sinne des RBStV's ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zum RBB-Staatsvertrag, dann hätte er über die für sich scheinbar "zuständige Landesrundfunkanstalt" lediglich die Informationen: Name "Rundfunk Berlin-Brandenburg" und die zwei Sitze Potsdam und Berlin. Angenommen der fiktive Brandenburger hat noch keine Post von der ehrenwerten Gesellschaft erhalten. An wen genau sollte nun also ein Brief adressiert werden um z. B. der Anzeigepflicht aus § 8 (1) RBStV nachzukommen?



Der Gesetzgeber hat mbMn offengelassen wer eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's ist; bzw. noch nicht verkündet.

Dem RBStV liegt damit ein erheblicher Mangel an Normenklarheit zugrunde. Außerdem verstößt der RBStV gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.


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K
  • Beiträge: 2.239
Zusammenfassung der Erkenntnisse dieses threads:

1) Dem RBStV liegt ein erheblicher Mangel an Normenklarheit zugrunde.
2) Der RBStV verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Im RBStV, der zu Ländergesetzen transformiert wurde und damit für alle Bürgerinnen und Bürger aller Bundesländer gleichermaßen gilt, ist immerzu die Rede von einer "zuständigen Landesrundfunkanstalt".

Wer oder was ist eine "zuständige Landesrundfunkanstalt" und wo ist dies für den Bürger oder die Bürgerin verbindlich durch ein Gesetz, eine Behördenliste, o. ä. geregelt?

Die Frage ist z. B. deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil man erst wenn diese beantwortet ist auch weiß wo die Anzeigepflicht gem. §8 RBStV abzuleisten ist; oder damit man die Richtigkeit nachvollziehen kann wenn ein Wirtschaftssubjekt daherkommt und von sich behauptet die "zuständige Landesrundfunkanstalt" zu sein.

Die „jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt" sollte sich aus den Zustimmungsgesetzen zu den Staatsverträgen der jeweiligen Rundfunkanstalten ergeben:

1) In diesen Staatsverträgen "über die Errichtung einer Rundfunkanstalt" steht kein Hinweis auf ein Alleinstellungsmerkmal, aus welchem hervorgehen würde, dass diese sog. Rundfunkanstalten die einzig und alleinigen Rundfunkanstalten darstellen. Damit ist nicht auszuschließen, dass Staatsverträge über die Errichtung weiterer sog. Rundfunkanstalten geschlossen werden könnten.

2) Von einer Zuständigkeit der "Rundfunkbeitrags"-Erhebung ist in diesen Staatsverträgen keine Rede. Es ist lediglich die Rede davon, dass diese sog. Rundfunkanstalten Rundfunkangebote herstellen und verbreiten sollen und wie dies zu funktionieren hat.

Somit können aus den jeweiligen Zustimmungsgesetzen zu den genannten Staatsverträgen keine anderen Aufgaben abgeleitet werden, als jene, die im jeweiligen Staatsvertrag selbst stehen.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2016, 16:43 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Vielleicht gibt das Saarländische Personalvertretungsgesetz (SPersVG) bzw. das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) Aufschluss darüber, dass die LRAn zu den Landesverwaltungen zu zählen sind?

Auch im BPersVG wird auf die Verwaltung hingewiesen, siehe § 95 Abs. (1)
Siehe Link zum BPersVG: https://www.gesetze-im-internet.de/bpersvg/BJNR006930974.html

Hier vielleicht eine Begründung aus dem SPersVG
§ 1 Abs. (1) und Abs. (2) Geltungsbereich SPersVG
(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.
§ 6 Dienststellen SPersVG
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

3. Saarländischer Rundfunk
§ 110 Leiter der Diensstelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle. SPersVG
(1) Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant. Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2) Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.
Link zum SPersVG: http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/PersVG_SL_1973.htm#PersVG_SL_1973_rahmen

Nach diesem SPersVG könnte man(n) Frau meinen, dass die LRA „Saarländischer Rundfunk“ eine Diensstelle/Verwaltung des Landes Saarland ist und damit „hoheitlich agieren“ kann, oder?
Meinungen???
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.239
Negativ.

Mitarbeiter einer Behörde oder Verwaltung, (eine staatliche Verwaltung IST eine Behörde), werden aus Steuermitteln bezahlt.

Gemäß bundesrechtlichem Körperschaftsteuergesetz darf eine Behörde keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, auch nicht ansatzweise. Alle Einnahmen einer Behörde fließen in den Staatshaushalt, wie auch alle Ausgaben einer Behörde aus dem Staatshaushalt getätigt werden.

Die Steuerhoheit liegt alleine beim Bund. Die Länder dürfen keine Steuer beschließen, erheben, für sich behalten, die der Bund nicht abgesegnet hat.

Eine Rundfunkanstalt öffentlichen Rechts kann also gar keine staatliche Verwaltung sein, keine Behörde und auch kein Teil einer öffentlichen Verwaltung, weil der Rundfunkbeitrag ja nun einmal national keine Steuer ist? (Für die EU ist er eine Steuer, weil staatliche Beihilfe).


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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