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Autor Thema: Wann ist dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom Bundestag zugestimmt worden?  (Gelesen 2565 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Nach Art. 29 GG Abs. acht letzter Satz bedarf ein Staatsvertrag der Zustimmung des Bundestages.

Wann Ist dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder mit in Kraftreten vom 01.01.2013 vom Bundestag durch das GG nach Artikel 29 Abs. acht letzter Satz zugestimmt  worden? Hat hier jemand eine Antwort darauf?

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_29.html

LG, marga +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 285
Zitat
Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln.

Hat nichts mit Rundfunk zu tun.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Zitat
Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln.

Hat nichts mit Rundfunk zu tun.

Danke für die Info, aber wie ist das hier denn zu erklären.....

Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste
Aktueller Begriff Nr. 48/07
 (19. September 2007)
Staatsverträge zwischen den Bundesländern
Begriff des Länderstaatsvertrags
Das Grundgesetz zählt den Abschluss von Staatsverträgen zu den Instrumenten der formellen
Kooperation zwischen den Bundesländern. So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern
die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln. Dar-
über hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlos-
sen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)
und
der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag)

Betrifft die Landeszugehörigkeit eines Gebietes nicht auch den dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das jeweilige Bundesland?

LG, marga +++


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