Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln.
Hat nichts mit Rundfunk zu tun.
Danke für die Info, aber wie ist das hier denn zu erklären.....
Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste
Aktueller Begriff Nr. 48/07
(19. September 2007)
Staatsverträge zwischen den Bundesländern
Begriff des Länderstaatsvertrags
Das Grundgesetz zählt den Abschluss von Staatsverträgen zu den Instrumenten der formellen
Kooperation zwischen den Bundesländern. So räumt Art. 29 Abs. 7 und 8 GG den Bundesländern
die Möglichkeit ein, durch Staatsverträge die Landeszugehörigkeit eines Gebietes zu regeln.
Dar-
über hinaus haben die Bundesländer in zahlreichen weiteren Bereichen Staatsverträge geschlos-
sen. Zu nennen sind der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) und
der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag)
Betrifft die Landeszugehörigkeit eines Gebietes nicht auch den dazugehörigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für das jeweilige Bundesland?
LG, marga +++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)