Nein muss Person A nicht.
Die Aussage mit der Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bereits falsch. Richtig wäre, das ein Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung hat, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Paragraf 80 (4) VwGO nicht mit gestellt wird.
Würde dieser Antrag zusammen mit dem Widerspruch gestellt, dann besteht aufschiebende Wirkung bis über diesen Antrag entschieden wurde.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen legen fest, das eine Vollstreckung nur erfolgen darf, wenn Titel unanfechtbar geworden sind oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Damit ein Titel unanfechtbar werden kann muss dieser dem Schuldner bekannt gegeben sein.
Es mag stimmen, das ein Amtsgericht das nicht mehr prüft. Jedoch scheinen Amtsgerichte in der Verwaltungsvollstreckung nicht zuständig zu sein.
Der BGH hat in dem Beschluss ausdrücklich gesagt, das Bescheide für die Vollstreckung notwendig sind. Gleichzeitig hat der BGH erklärt das ein Grundlagenbescheid nicht notwendig wäre.
Zur Zustellung und Bekanntgabe hat der BGH keine Entscheidung gefällt, weil das nicht strittig war. Im Übrigen ging es im Verfahren beim BGH ausschließlich um die Form von Vollstreckungsersuchen und nicht um fehlende aber notwendige Bescheide.
Es gibt diverse Regeln, ab wann eine Vollstreckung möglich ist. Dazu gehört auch, dass der Schuldner zuvor gemahnt wurde.
Natürlich hilft das alles zunächst nicht wirklich weiter, im Forum gibt es ausgehend vom Schnelleinstieg diverse Themen, welche sich alle mit Vollstreckung befassen. In der Rubrik Vollstreckung, wenn nicht zu den einzelnen Bundesländern geklickt wird, sondern direkt in der Liste gibt es ein größeres Thema zum BGH:
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.htmlEs mag stimmen, dass es keine allgemeine Vorschrift gibt zur förmlichen Zustellung, aber es gibt Vorschriften zur Bekanntgabe. Siehe dazu Paragraph 41 vwvfg, darin ist geregelt, dass sollten Zweifel bestehen, der Versender den Nachweis zu erbringen hat wann die Bekanntgabe erfolgte.
Die Amtsgerichte erklären seit minimal einem Jahr das sie das nicht prüfen müssen, teilweise erklären die Amtsgerichte sich für nicht zuständig. Die Landgerichte an welchen die Beschwerden behandelt werden berufen sich mittlerweile ebenso auf oben benannte BGH Entscheidung und verweisen Schuldner auf Verwaltungsgerichte.