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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Nordrhein-Westfalen => Thema gestartet von: youand am 25. März 2016, 22:32
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Nachdem ein fiktiver Jemand auf eine Vollstreckungsandrohnung geantwortet hat, kam wiederum eine
komplexe Gegenantwort:
Vollstreckung wegen rückständiger Rundfunkabgabe
zu Ihrem Schreiben vom xyz nehme ich wie folgt Stellung:
Rundfunkgebühren bzw. -beiträge entstehen nicht nur kraft Gesetzes, sondern werden auch kraft Gesetzes fällig, ohne dass es eines Festsetzungsbescheides bedarf (§§ 1; 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 4 Abs. 1, Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) a.F. sowie §§ 2 Abs: 1; 7 Abs. 1, Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) n.F.). Dementsprechend enthalten§ 7
Abs. 5 RGebStV und § 10 Abs. 5 RBStV ausschließlich Regelungen zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren bzw. -beträge. Originäre Beitragsbescheide gibt es nicht und kann es nach der Konzeption der Rundfunkstaatsverträge über die Gebühren- und Beitragserhebung auch nicht geben. Es ist folglich in keiner Weise zu beanstanden, dass das Vollstreckungsersuchen die Bescheide als zu vollstreckende Verwaltungsakte nennt.
Nachweise über eine Zustellung werden nicht benötigt, da eine förmliche Bekanntgabe der Bescheide nicht erforderlich ist. Weder ist die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten im Allgemeinen noch die
Zustellung von Rundfunkgebühren- und Rundfunkbeitragsbescheiden im Besonderen gesetzlich angeordnet. Die Zustellung von Festsetzungsbescheiden ist daher weder Wirksamkeits- noch Vollstreckungsvoraussetzung
und daher im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
Eine Bestätigung, dass gegen den im Vollstreckungsersuchen genannten Festsetzungsbescheid ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann, ist entbehrlich. Denn gegen keinen Rundfunkgebühren- oder Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid hat ein Rechtsbehelf
aufschiebende Wirkung, da es sich um die Festsetzung öffentlicher Abgaben handelt. Hierfür entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ausnahmslos.
Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen wird bestätigt und ist für die Vollstreckungsbehörde verbindlich. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung trägt der XXX als Gläubiger.
ln diesem Zusammenhang verweise ich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11 .06.2015, Aktenzeichen: I ZB 64/14- LG Tübingen und AG Nagold (die Urteile der Vorinstanzen sind damit aufgehoben!
Aus diesem Grunde darf ich Sie nochmals auffordern, den Betrag XXX unter Angabe des Vertragsgegenstands XXX bis zum XXX auf eines der Konten der Stadt XXX zu überweisen. Sollte ein Zahlungseingang nicht festgestellt werden, werde ich dann weitere Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Leider ist der Text äußerst unverständlich.
Muss man das jetzt so einfach hinnehmen?
Man hofft auf schnelle Antwort.
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Nein muss Person A nicht.
Die Aussage mit der Aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bereits falsch. Richtig wäre, das ein Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung hat, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Paragraf 80 (4) VwGO nicht mit gestellt wird.
Würde dieser Antrag zusammen mit dem Widerspruch gestellt, dann besteht aufschiebende Wirkung bis über diesen Antrag entschieden wurde.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen legen fest, das eine Vollstreckung nur erfolgen darf, wenn Titel unanfechtbar geworden sind oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
Damit ein Titel unanfechtbar werden kann muss dieser dem Schuldner bekannt gegeben sein.
Es mag stimmen, das ein Amtsgericht das nicht mehr prüft. Jedoch scheinen Amtsgerichte in der Verwaltungsvollstreckung nicht zuständig zu sein.
Der BGH hat in dem Beschluss ausdrücklich gesagt, das Bescheide für die Vollstreckung notwendig sind. Gleichzeitig hat der BGH erklärt das ein Grundlagenbescheid nicht notwendig wäre.
Zur Zustellung und Bekanntgabe hat der BGH keine Entscheidung gefällt, weil das nicht strittig war. Im Übrigen ging es im Verfahren beim BGH ausschließlich um die Form von Vollstreckungsersuchen und nicht um fehlende aber notwendige Bescheide.
Es gibt diverse Regeln, ab wann eine Vollstreckung möglich ist. Dazu gehört auch, dass der Schuldner zuvor gemahnt wurde.
Natürlich hilft das alles zunächst nicht wirklich weiter, im Forum gibt es ausgehend vom Schnelleinstieg diverse Themen, welche sich alle mit Vollstreckung befassen. In der Rubrik Vollstreckung, wenn nicht zu den einzelnen Bundesländern geklickt wird, sondern direkt in der Liste gibt es ein größeres Thema zum BGH:
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
Es mag stimmen, dass es keine allgemeine Vorschrift gibt zur förmlichen Zustellung, aber es gibt Vorschriften zur Bekanntgabe. Siehe dazu Paragraph 41 vwvfg, darin ist geregelt, dass sollten Zweifel bestehen, der Versender den Nachweis zu erbringen hat wann die Bekanntgabe erfolgte.
Die Amtsgerichte erklären seit minimal einem Jahr das sie das nicht prüfen müssen, teilweise erklären die Amtsgerichte sich für nicht zuständig. Die Landgerichte an welchen die Beschwerden behandelt werden berufen sich mittlerweile ebenso auf oben benannte BGH Entscheidung und verweisen Schuldner auf Verwaltungsgerichte.
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Also Personen D I A B O L und O würden wie folgt antworten:
Ihre haarsträubende Rechtsauffassung zu Verwaltungshandeln kann ich nicht teilen.
Das von dem ersuchenden "Rechen- und Dienstleistungszentrum" gestellte "Vollstreckungsersuchen" stellt einen Verstoß gegen die Richtlinie 95/46/EG dar.
Kraft EU-Recht entfaltet sich nämlich der personenbezogene Datenschutz.
Kraft Gesetz enntfaltet sich § 44 VwVfG (Bundesrecht better noch looky looky Internet in Landesrecht; Nichtige Verwaltungsakte sind überall geregelt). Von nichtigen Verwaltungsakten haben Sie sicher bereits gehört. Falls nicht fragen Sie die ersuchende "Stelle". Die versenden Millionen davon: Richtlinie 95/46/EG Art. 15.
Und aus diesem Anlass widerspreche ich zusätzlich der Weitergabe meiner personenbezogen Daten an Ihre Behörde.
Zudem zeigt ein Blick in (jetzt mut Person XXXX selber machen looky looky Internet: Kommunales Abgabengesetz Bundesland) .... das ein Grundsatz des Beitrags- und Gebührenrechtes den Feststellungsbescheid beeinhaltet. Sie als Vollstreckende Stelle (jetzt müssen Personen XXX Gemeinde eintragen) müssten das wissen.
Sollten Sie an der Ihnen übermittelten Rechtsauffassung der "Nationalen Service Agentur Beitragsservice" (nicht rechtsfähig, also Personen D I A B O L und O beleidigen Niemand; Niemand hat auch unsere Daten gerastert!), im Volxmund NSA B genannt, festhalten, mache ich Schadensersatzansprüche geltend und werde darüberhinaus die EU-Kommission einschalten.
Ich hoffe Ihre (Gemeinde XXX) hat genügend Rücklagen gebildet.
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Und weil Ostern iss packen Personen D I A B O L und O noch einen drauf:
Wenden Sie sich mit Ihren Forderungen zum "Wohnungsbeitrag" an den Intendanten des (jetzt müssen Person XXX die LRA eintragen). Dieser hat seinerzeit die "Direktanmeldung" rechtswidrig verfügt. Die "Deklaration" des Beitragsgegenstandes "Wohnung" durch diesen bedarf einer Vollmacht. Diese kann er für besagte "Wohnung" nicht vorweisen, wurde Sie ihm nicht erteilt.
Bei der Gelegenheit weise ich auch daraufhin, dass Kraft Gesetz, die Abwassergebühr sich dann entfaltet, wenn ich meinen Klo einen Stoff zufüge, den RBStV und durch Betätigung des Auslösers abführe. Das ist eine Gebühr. Nehme ich ein Klo erstmalig in "Betrieb" entfaltet sich der Anschlussbeitrag. Das ist ein Beitrag.
Das ist wie mit einem Bankkonto. Kontogebühr entsteht durch die dauerhafte Nutzung.
Auch das müssten Sie wissen, arbeiten Sie doch bei der XXXX.
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Zu den erwähnten Gesetzestexten:
RGebStV
§ 1
(1) Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Rundfunkempfangsgeräte sind auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Mehrere Geräte gelten dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und
damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
(2) Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können.
(3) Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer.
§2
(1) Die Rundfunkgebühr besteht aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr. Ihre Höhe wird durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzt.
(2) Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Wenn hiernach Grundgebühren für Hörfunkgeräte zu entrichten sind, sind weitere Grundgebühren für Fernsehgeräte nur zu entrichten, soweit die Zahl der von einem Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenen Fernsehgeräte die Zahl der Hörfunkgeräte übersteigt.
§4
(1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(3) Die Rundfunkgebühren sind in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
RFinStV
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitragswird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
RBStV
§2 Abs. 1:
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
§7 Abs. 1:
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird.
§7 Abs. 3:
Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten
In den erwähnen Gesetzestexten steht nicht, dass die Zahlungen auch ohne Bescheid fällig werden. Das geht auch gar nicht, denn dann bräuchte man überhaupt keine Gesetzesregelung mehr, wenn man nicht widersprechen könnte.
Es entsteht zwar die Beitragspflicht durch das (verfassungswidrige) Gesetz, die Zahlungspflicht aber ganz klar nicht, da ja Befreiungsvoraussetzungen vorliegen könnten, die zu überprüfen wären. Dafür bedarf es eines Bescheides, dem der vermeintliche Beitragsschuldner dann begründet widersprechen könnte.
Zur Direktanmeldung:
Der Gesetzgeber hat für "Zahlungsunwillige" den LRAen extra im RBStV §12 die Möglichkeit der Ahndung durch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeräumt. Dieses wird nicht in Anspruch genommen, sondern die ungesetzliche Direktanmeldung als unrechtes Mittel einzig und allein zum schnelleren, unüberprüften Geldeinzug genutzt.
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Und weil Ostern iss packen Personen D I A B O L und O noch einen drauf:
Wenden Sie sich mit Ihren Forderungen zum "Wohnungsbeitrag" an den Intendanten des (jetzt müssen Person XXX die LRA eintragen). Dieser hat seinerzeit die "Direktanmeldung" rechtswidrig verfügt. Die "Deklaration" des Beitragsgegenstandes "Wohnung" durch diesen bedarf einer Vollmacht. Diese kann er für besagte "Wohnung" nicht vorweisen, wurde Sie ihm nicht erteilt....
Werter Prophät,
könntest Du diesen Deinen teuflischen Beitrag (welch Wortspiel) - also die Wohnungsdeklaration/Direktanmeldung in normaldeutsch verfassen ; klingt recht interessant - vielleicht kommen da ja Person Y noch Ideen ?
Gruß
Kurt
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Und zur Geisterstunde sagen Personen D I A B O L und O nochfolgendes:
Sie wissen ja auch das Grundgesetz entfaltet sich.
Sie als (Volstreckungsbehörde XXX) müssten zudem wissen, ich nehme an Sie WOHNEN und zwar nicht in einem Zelt, dass der erste Behördengang zum Medelamt ist.
Haben Sie tatsächlich angenommen die in Deutschland WOHNENDEN müssten sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anmelden? Nee oder?
Ein Blick in das GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 zeigt, dass das "Anmelden" in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt.
Teilen Sie daher dem Beitragsservice in Vertretung des Art. 5 abs. 1 Satz 2 GG mit, er solle sich auf seine verfassungsrechtliche Aufgabe besinnen. Vielleicht dreht er ja einen Film über die Rasterfahndung zur Terrorbekämpfung?
Betätigt sich eine "Stelle" außerhalb des ihm durch Gesetz oder Verfassung zugewiesenen Aufgabenbereichs nennt man das "Ultra-Vires-Akt".
(Ich denke Vollstreckungsbehörde sich erst wieder melden in ....)
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Es ist auch noch aus folgenden Gründen ein originärer Bescheid nötig, weil aus dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag nicht ersichtlich ist, welche Rundfunkanstalt zuständig ist, welche Kontonummer zu verwenden ist und auch die Beitragshöhe ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht bestimmt, auch der Verweis auf die Fundstelle fehlt, man kann die Höhe des zu zahlenden Beitrags nicht selbst feststellen. Wenn man es genau nimmt, ist auch der Zeitpunkt von "in der Mitte eines Dreimonatszeitraums" nicht hinlänglich eindeutig bestimmt.
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Und aus folgenden Gründen ist eine Prüfung des Vollstreckungsersuchens durch die Amtshilfe unbedingt geboten:
Der BS/örR ist keine Behörde, sondern eine Anstalt des öR und ausschließlich Nutznießer des RStV ohne verwaltungstechnische Kompetenz und Aufsicht. Die Prüfpflichten werden schon im eigenen Hause massiv verletzt, da nur noch serienmäßige Vollstreckungsersuchen verschickt werden, in der Hoffnung das andere die Arbeit machen. Die Behörde die Amtshilfe leisten soll ist die erste echte Behörde und unterliegt somit einer besonderen Prüfpflicht des Vollstreckungsersuchens einer Anstalt, die eben nicht die gleichen qualitativ hohen Ansprüche an eine ordnungsgemäße Verwaltung nach staatlichen Maßstäben entspricht. Ganz im Gegenteil, die Rundfunkanstalten sind von jeglicher staatlichen Kontrolle und Einfluss befreit.
Wer muss also die erste qualitative Sachprüfung vornehmen? Die erste staatliche Behörde die Amtshilfe stellt!
Wer ist regresspflichtig bei fahrlässigen Handeln? Vor allem, wenn man darauf hingewiesen wird? Die erste staatliche Behörde die Amtshilfe stellt!
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Und aus folgenden Gründen ist eine Prüfung des Vollstreckungsersuchens durch die Amtshilfe unbedingt geboten:
Der BS/örR ist keine Behörde, sondern eine Anstalt des öR und ausschließlich Nutznießer des RStV ohne verwaltungstechnische Kompetenz und Aufsicht. Die Prüfpflichten werden schon im eigenen Hause massiv verletzt, da nur noch serienmäßige Vollstreckungsersuchen verschickt werden, in der Hoffnung das andere die Arbeit machen.
Richtig, da in einem Haushalt mehr Bewohner als der Wohnungsinhaber wohnen können, werden die anderen Mitbewohner ohne Rechtsgrundlage zwangsangemeldet, obwohl sie nicht betroffen und schon gar nicht beitragspflichtig sind. Das brauchen sie nicht mal dem BS mitteilen. Die Wahrscheinlichkeit einer unrechtmäßig vorgenommenen Zwangsvollstreckung ist also hoch.
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obwohl sie (die anderen Mitbewohner) nicht betroffen und schon gar nicht beitragspflichtig sind.
Sie sind nach Gesetz und möglicherweise als Gesamtschuldner beitragspflichtig, aber nicht automatisch zahlungspflichtig! daher ist ein Bescheid wichtig.
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Die rechtliche Grundlage der Zwangsvollstreckung ist ja der "vollstreckbare Verwaltungsakt" auf dieser sich der
"Vollstrecker" beziehen wird ... ( und nichts anderes...) insoweit schlägt die Argumentation "muss laut Gesetz gezahlt werden" fehl. Laut "Gesetz" gibt es ja schließlich auch Beitragsbefreite ....so einer koennte der vermeintliche Schuldner ja auch sein...
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oben wurde bereits der Thread zum BGH erwähnt
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg103783.html#msg103783
klärt auf, dass das "Vollstreckungsersuchen" kein "Verwaltungsakt" ist:
[...]
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss, Az. 3 B 7/15
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B7.B02.pdf
[...]
Zitat aus Satz 5 vom Anhang 2 L 240/14
Nach § 2 SächsVwVG kann ein Verwaltungsakt, der zu einer Zahlung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist.
[...]
Zitat aus Satz 6 vom Anhang 2 L 240/14
Das Vollstreckungsersuchen ist mangels eigener Außenwirkung kein Verwaltungsakt.
[...]
Zusammenfassend kann beurteilt werden, dass immer noch gilt:
Ein Verwaltungsakt muss unanfechtbar geworden sein.
Die vermeintliche Schuldnerin hat dazu nichts vorgetragen, weder das VG noch das OVG haben da anderes gesehen.
-> Bedeutet weiterhin, eine Vollstreckung kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
...und generell noch mal - auch für neue Mitleser:
Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung ohne Bescheid" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.
Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.
Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html