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Autor Thema: LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?  (Gelesen 14039 mal)

G
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Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

Nur eine Behörde kann Verwaltungsakte erlassen. Ohne Behördeneigenschaft kein Verwaltungsakt, ohne Verwaltungsakt keine Vollstreckung.


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Nur eine Behörde kann Verwaltungsakte erlassen.

So?
Und warum steht dann im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ... von .. Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1

Bitte!?


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#rbb in Berlin kann aus meiner Sicht nicht mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vollstrecken.
Denn:
Zitat
§ 1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Das trifft wohl kaum auf den popeligen RBB zu. Oder?


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Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt

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#rbb in Berlin kann aus meiner Sicht nicht mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vollstrecken.
In Berlin wird ja für den RBB auch mit der AO durch die Finanzämter vollstreckt. Also kein VwVG in Berlin.


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Aha, laut aktuellem RBStV §10 (6), werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Auch die Satzung des Rundfunk Berlin - Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015

sagt in
Zitat
§ 11  Säumniszuschläge, Kosten
(4)  Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

Die ganzen Regelungen und sog. Gesetze/Rundfunk Staatsverträge sind, na ja....


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M
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siehe auch
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
7. Hinweis:
### Leider gibt es im Forum mind. drei Stellen, an denen zur Zeit parallel darüber diskutiert wird:

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661/topicseen.html#msg131661

und eben hier:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
;)  #  Die Übersicht im Forum #  ??? #


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f
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Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.

Herr x war auf dem Amt und der sagte, es interessiere ihn nicht, es sein lediglich ein Beschluß der LG Tübingen. Für ihn sei nur ein Urteil relavant.

D.h. die Stadt will bei Herrn x vollstrecken, ohne wenn und aber. Und nun?
Wie kann Herr x vorgehen?

gruß

frau x


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M
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Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Könnte hinhaun ;)
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.

In anderen Bundesländern könnte der Anstaltsrundfunk extra rausgeschrieben (Bln) oder nicht erwähnt (BaWü + Bbg) worden sein sollen. In Byrn soll der Chef der Verwaltungsvollstreckung sogar Aufsichtsrat des BR sein. Wer weiß? - So unterschiedlich ist das im Föderalen System der BRD.

Fragen:
Sollte eine Stadt einen Bürger - ohne wenn und aber - vollstrecken wollen, weil es Rundfunk für ca. 40 % der Bürger geben soll?
Ist die Stadt des Bürgers die Stadt des Bürgers oder die Stadt des Anstaltrundfunks?
Wem gehört die Stadt?
Könnte der Bürger der Stadt dem Bürger im Amt der Stadt darauf hinweisen, dass die Regelungen zu den Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge verfassungswidrig sind und gegenwärtig in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen + 1 BvR 2666/15 + 1 BvR 302/16 + 1 BvR 1382/16 + 1 BvR 1675/16  geprüft werden könnten?
Könnte der Bürger den Hinweis auf mögliche Schadensersatzforderungen geben, sollte die Vollstreckung durch die Stadt rechtswidrig gegen EMRK und Grundrechte unseres GG erfolgten, weil der Einspruch des Bürgers nicht geprüft und die höchstinstanzliche Prüfung abgewartet worden wäre?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 03:38 von Bürger«

J
  • Beiträge: 95
Zitat
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.

In anderen Bundesländern könnte der Anstaltsrundfunk extra rausgeschrieben (Bln) oder nicht erwähnt (BaWü + Bbg) worden sein sollen. In Byrn soll der Chef der Verwaltungsvollstreckung sogar Aufsichtsrat des BR sein. Wer weiß? - So unterschiedlich ist das im Föderalen System der BRD.

Hallo allerseits,

nach einigen wirklich haarsträubenden Urteilen und Vollstreckungsvorgehen (auch gegen mich) bin ich von unserem Rechtsstaat ziemlich ernüchtert. Das LG Tübingen macht mir da endlich wieder Hoffnungen, und daß das LG Tübingen so süffisant über das OLG herzieht gefällt mir ganz besonders gut. Offenbar gibt es tatsächlich auch aktive Richter, die mit der "vereinheitlichten" Rechtssprechung nicht einverstanden sind und auch bereit sind, öffentlich in derartige Konflikte zu gehen.

Im Prinzip hat uns das LG Tübingen herrliches Feuer gegeben, und nun frage ich mich, ob der die in jedem Bundesland anders geregelten Vollstreckungsmöglichkeit nicht neue Ansatzpunkte gibt. Als NRW-Bürger fühle ich mich gegenüber den Bürgern in BaWü im Nachteil, weil meine Rundfunkanstalt nun noch mehr Geld braucht, um die als unkorrekt wahrgenommenen Gebühren einzutreiben. Sprich: Selbst wenn ich mit dem Beitrag einverstanden wäre (was ich nicht bin!) finde ich noch Bedenken an der Fairness.

Wer dem NDR untersteht hat wohl voll die A-Karte gezogen, weil der NDR offenbar direkt im Verwaltungsvollstreckungsgesetz drinnensteht.

Wir haben zwar lange darauf gepocht, daß der Beitrag faktisch eine Steuer ist weil er "überall gleich" ist, jedoch frage ich mich, ob wir die Unterschiede, die nun rauskommen, nicht auch nutzen können. Die Vollstreckungsbehörden in NRW werden sicherlich viel mehr Arbeit kriegen als die in BaWü, wenn NRW die Vollstreckungen für den Beitragsservice mit übernehmen muß. Der SWR wird sich sicherlich dagegen wehren wollen, wenn "nur er" diesen Klotz am Bein hat, und so weiter.

Lässt sich diese offenkundige Ungleichbehandlung nicht irgendwie nutzen? Und sei es auch nur, um den Menschen Ihre Unzufriedenheit weiter bewusst zu machen und damit mehr Beitragskritiker auf die Straße zu kriegen?

Alles Liebe, Julian!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 17:32 von Bürger«

S
  • Beiträge: 2.177
[...]*10^100

Könntest Du es jetzt bitte in einem Satz sagen?


Edit "Bürger" @alle:
Hier bitte nicht in allgemeine Zustimmungsfloskeln abdriften, sondern bitte konzentriert nd zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads diskutieren, welches da lautet
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 18:32 von Bürger«

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Herr x war auf dem Amt und der sagte, es interessiere ihn nicht, es sein lediglich ein Beschluß der LG Tübingen. Für ihn sei nur ein Urteil relevant.

Der Mann auf dem Amt sollte mal kundig gemacht werden, dass ein Beschluß auch eine Gerichtsentscheidung ist - siehe http://www.juraforum.de/lexikon/beschluss

Grüße

L


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 21:09 von Bürger«
A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
Gibt es hier Einen des Juristendeutsch´s kundigen, der mir erklären kann, was der Tübinger Beschluß für Auswirkungen auf uns Kämpfer in Brandenburg hat?  :-\
Für verständliche Sätze / Erklärungen / Hinweise bedanke ich mich im Voraus.  :)


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Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

S
  • Beiträge: 403
Bei und in Niedersachsen gilt anscheinend das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)in der Fassung vom 4. Juli 2011
Könnte hinhaun ;)
(4) Für die Vollstreckung der Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren oder Rundfunkbeiträge sind die Gemeinden zuständig.
Das ist doof :(
Da hat es wohl der NDR geschafft, sich in das  Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz reinschreiben zu lassen.


Bevor man sich gleich von Absatz (4) irritieren lässt, sollte man den § 7 Vollstreckungshilfe von Anfang an betrachten.

Zitat
§ 7 Vollstreckungshilfe

(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend, wenn die Vollstreckungsbehörde aufgrund einer Rechtsvorschrift für den Vollstreckungsgläubiger tätig wird. 3 § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchende Behörde hat der Vollstreckungsbehörde zu bescheinigen, dass der Leistungsbescheid oder die sonstige Vollstreckungsurkunde vollstreckbar ist.

Hier ist von Vollstreckungshilfe gegenüber Behörden die Rede und nicht von Vollstreckungshilfe gegenüber Unternehmen.  ;)


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
  • Beiträge: 215
Für Hessen gilt:
Zitat
§ 5 HessVwVG – Vollstreckungshilfe
 
(1) Vollstreckungsmaßnahmen, die außerhalb der örtlichen Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu treffen sind, werden auf Ersuchen dieser Behörde von der örtlich und sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde getroffen.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

z
  • Beiträge: 196
Was bedeutet das Tübinger Urteil für Rheinland-Pfalz? Da ist auch der SWR am wüten.

Im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8. Juli 1957 steht
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1kz2/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPV6IVZ&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=0#focuspoint
Zitat
§ 3 Vollstreckungsrecht
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Im Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 steht
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1kzi/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5 sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 61 Abs. 2 Satz 1, der §§ 78, 80, 94 und 96 Abs. 4 sowie der §§ 100, 101 und103, soweit nicht Rechtsvorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit
1.der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,
2. der Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen".

Was hat das zu bedeuten?


Edit "Bürger":
Links ergänzt. Bitte immer Quellen-Links angeben - zur schnelleren Überprüfung/ Eigenrecherche.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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