Um das Selbsttitulierungsrecht zu betrachten, hier der §21 und §16 des kassierten Gesetzes aus dem
Sparkassenurteil - 1 BvL 8/11 - / - 1 BvL 22/11 - :
§ 21
Die Kreditanstalt hat das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag hat den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 zu entsprechen.
§16
(2) Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.
Diese beiden Paragraphen sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Die Gründe der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz des Selbsttitulierungsrechts der Sparkassen sind vielfältig, so wurde schon in früheren Jahren das Gesetz dazu geändert - weil (RN16):
In der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg solle ihre Ansprüche aus Darlehen und sonstigen Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstrecken können.
Daran haben sich die Sparkassen nicht halten brauchen, denn es gab ja noch oben genannte Paragraphen 21 und 16, die später vom BverfG kassiert wurden. Die örR-Sendeunternehmen sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken, so dass mit diesem Argument wenig Hoffnung für ein Urteil zu unseren Gunsten besteht.
In Randnummer 17 wird festgestellt, dass es Bundeseinheitliche Regelungen gibt, neben den Landesrechtlichen Regelungen.
Bei der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung werden die Vollstreckungsorgane ausschließlich auf Grundlage eines Vollstreckungstitels tätig. Zur Vollstreckung geeignete Titel können nicht nur von einem Gericht, sondern auch von Behörden oder bestimmten weiteren Personen (zum Beispiel von einem Notar: § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) errichtet werden. Auch außerhalb der Zivilprozessordnung finden sich in weiteren Bundesgesetzen Vollstreckungstitel, auf deren Grundlage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Neben die bundesgesetzlich geregelten Titel treten landesrechtliche Bestimmungen über Vollstreckungstitel, wie die zur Prüfung gestellten Vorschriften. Aus solchen landesrechtlichen Schuldtiteln kann im ganzen Bundesgebiet vollstreckt werden (§ 801 Abs. 2 ZPO).
In Randnummer 22 wird darin ein Wettbewerbsnachteil für andere Banken gesehen.
In Randnummer 26 wird festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Banken gibt.
Soweit das Oberlandesgericht das Selbsttitulierungsrecht für gleichheitswidrig erachtet (Art. 3 Abs. 1 GG), hebt es hervor, dass eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegenüber privaten und anderen öffentlichrechtlichen Banken fehle. Der Umstand, dass die Bremer Landesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts staatlicher Aufsicht unterliege, rechtfertige keine Ungleichbehandlung.
Übertragen auf den örR bedeutet das, dass es keine Rechtfertigung gibt, dass Privatsender benachteiligt werden. Sky z.B., der Bezahlsender, muss Titel bei Gericht beantragen. RTL, Pro7 usw kosten ja eh keine Gebühren/Beiträge o.Ä., dort fallen keine Vollstreckungsmaßnahmen an.
Bestätigt wird jedoch im Falle der Banken:
Der Bundesverband deutscher Banken und der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken halten das zur Prüfung gestellte Selbsttitulierungsrecht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Selbsttitulierungsrecht führe zu einem nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil der begünstigten öffentlichrechtlichen gegenüber privatrechtlich organisierten Kreditinstituten, die sich auf demselben Geschäftsfeld betätigten und in lebhaftem Wettbewerb stünden (Hinweis auf BVerfGE 64, 229 ff. ).
Welcher Bundesverband der Rundfunkanbieter dies bestätigen könnte, steht in den Sternen. So etwas dürfte nicht passieren, selbst wenn es ihn gäbe.
Randziffer 56 und 59 bekräftigen, dass ein öffentliches Interesse diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann:
56 Die vollstreckungsrechtliche Privilegierung lässt sich in den hier in Rede stehenden Fällen weder - wie die Bremer Landesbank meint - mit einem durch öffentliche Belange eingeschränkten Gewinnerzielungsinteresse noch - wie die Landessparkasse zu Oldenburg geltend macht - mit deren öffentlichem Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, rechtfertigen.
59 Ebenso wenig steht die allen Sparkassen obliegende Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit dem Vorteil, die Forderungen schneller und kostengünstiger als andere Banken zwangsweise durchsetzen zu können.
Daraus ergibt sich: den Rundfunkanstalten fehlt es am inneren Zusammenhang, Rundfunk zu betreiben und Forderungen schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können.
In Abschnitt III., ab Randziffer 66, wird die Verfassungswidrigkeit festgestellt, jedoch führt dies nicht zur sofortigen Nichtigkeit, damit Rechtssicherheit besteht und laufende Verfahren nicht gefärdet werden.
Fazit:
Es mag im Einzelfall für Schuldner leichter sein, sich gegen Zwangsvollstreckungen zu wehren, allgemeingültig ist es aber nicht.
Im
RBStV § 10 steht folgendes:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Daran dürfte das oben genannte Urteil nichts ändern.