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Autor Thema: Selbsttitulierungsrecht / Justizgewährungsanspruch  (Gelesen 12199 mal)

L
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Ich fand ein interessantes Urteil, bei dem es um den o.g. Betreff geht.

Das OLG Oldenburg hält die fragliche Regelung für verfassungswidrig. Die Vorschrift sei nicht mit dem Justizgewährungsanspruch aus Artikel 20 GG noch mit dem Rechtsprechungsmonopol aus Artikel 92 GG zu vereinbaren.
Heißt: nix mehr selbst Titel schreiben unter Umgehung eines Richters.

Es geht dabei um eine Staatliche Kreditanstalt, d.h. eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

https://openjur.de/u/326595.html
Rn 43:
Zitat
Bei ihrer Konstituierung im Jahr 1933 galt sie als Teil der Exekutive. daher rührt auch das Selbsttitulierungsrecht und die Befugnis, ihre selbst titulierten privatrechtlichen Forderungen „im Verwaltungswege“ zu vollstrecken. [...] Dort heißt es, dass die von den zeichnungsberechtigten Beamten ordnungsgemäß ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Urkunden die Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben. Das rückt sie in die Nähe von öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheiden oder der vor einem deutschen Notar errichteten Urkunden, in denen sich der Schuldner wegen des Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Die haben wohl noch nie etwas von den LRA, bzw. der BEZ gehört. Dort sind keine Beamte und von ordnungsgemäß ausgestellt Urkunden weit entfernt ;)

Weiter, Rn. 44:
Zitat
Staatliche Justizgewährung ist als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols grundsätzlich rechtsstaatliches Gebot. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Der Justizgewährungsanspruch beinhaltet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter [...]

Rn45:
Zitat
Mit diesen Grundsätzen ist das Selbsttitulierungsrecht der Beklagten nicht vereinbar. Es macht einen Unterschied, ob eine Geschäftsbank sich einen Titel selbst verschafft und unmittelbar ohne vorangegangenes Erkenntnisverfahren vollstreckt mit der Folge, dass der Kreditnehmer sich gemäß § 767 ZPO oder mit anderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen verteidigen und versuchen muss, die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu erreichen
Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die zur Prüfung gestellte Vorschrift verletze den Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), das Rechtsprechungsmonopol (Art. 92 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Weiterer Verlauf:
- 1 BvL 8/11 -
- 1 BvL 22/11 -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20121218_1bvl000811.html


Das BVerfG geht soweit gar nicht sonderlich darauf ein (habs nur überflogen), da ein Verstoß gegen GG Art 3 gefunden wurde.

In einem der beiden Urteile wird hierauf verwiesen: https://openjur.de/u/255993.html
Zitat
Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>). Der Justizgewährungsanspruch umfaßt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Die Gewährleistung schließt eine gesetzliche Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des Zugangs allerdings nicht aus.


Ev. Problem: (aus 1 BvL 8/11)
Zitat
Landesrechtliche Regelungen bleiben jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 83, 24 <30> m.w.N.). In diesem Sinne eröffnet § 801 Abs. 1 ZPO den Landesgesetzgebern die Möglichkeit, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen, so dass insoweit keine Sperrwirkung für die Länder besteht (Art. 72 Abs. 1 GG).

Jetzt fehlt nur noch ein cleverer Anwalt der prüft, ob der vom OLG Oldenburg festgestellte Justizgewährungsanspruch auf unser Problem übertragbar ist.
Da manche ja Kontakt zu einem RA haben...


PS: als Oberhammer empfinde ich allerdings:
Soweit das Oberlandesgericht das Selbsttitulierungsrecht für gleichheitswidrig erachtet (Art. 3 Abs. 1 GG), [...]
Art. 3 Abs. 1 GG handelt von MENSCHEN, nicht von (natürlichen oder juristischen) Personen!


Edit "Bürger":
Diesbezüglicher Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23333.0.html


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Falls das übertragbar sei, dann wäre das ja für die aktuell versendeten "Festsetzungsbescheide", wo gleich der Satz, mit dem "Titel" enthalten ist, sehr relevant.


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Und schwups könnte man daraus ein Schriftstück mit Verweis erstellen und bei einer Zwangsvollstreckung gegenkontern  ;)


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Es ist allerdings ein erheblicher Unterschied, ob eine Bank ihre zivilrechtlichen Forderungen selbst titulieren darf oder eine Behörde staatlich festgelegte Abgaben.


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Falls das übertragbar sei, dann wäre das ja für die aktuell versendeten "Festsetzungsbescheide", wo gleich der Satz, mit dem "Titel" enthalten ist, sehr relevant.

Wie Person X ja schon einmal richtig bemerkt hatte, muss erst das Gesetz Rundfunkbeitragsstaatsvertrag platt gemacht werden, damit auch alles andere i.d.Z. platt gemacht werden kann. Ansonsten gilt eben das Gesetz und insbesondere §10 RBStV. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Feststellung bezüglich Beitrags-/Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen.
Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg79423/topicseen.html#msg79423


Edit "Bürger":
Letzterer Hinweis zwischenzeitlich hinfällig, da die Vollstreckungsersuchen dementsprechend angepasst wurden - siehe u.a. unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html


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Es ist allerdings ein erheblicher Unterschied, ob eine Bank ihre zivilrechtlichen Forderungen selbst titulieren darf oder eine Behörde staatlich festgelegte Abgaben.
Du hast es nicht gelesen, gelle?

Zitat
Die Entscheidung des Senats ist davon abhängig, dass § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) vom 22. September 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg - herausgegeben am 26. September 1933, Nr. 144) verfassungsgemäß ist.
[...]
Die Staatliche Kreditanstalt war und ist ebenso wie die B... Landesbank, deren Vermögen 1982/83 durch Staatsvertrag auf sie übertragen worden ist, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
[...]
Bei ihrer Konstituierung im Jahr 1933 galt sie als Teil der Exekutive. daher rührt auch das Selbsttitulierungsrecht und die Befugnis, ihre selbst titulierten privatrechtlichen Forderungen „im Verwaltungswege“ zu vollstrecken.
Ähnlichkeiten mit den LRA sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.

Vornehmlich geht es darum, ob eine solche Bank besser gegenüber den nichtstaatlichen Bewerbern gestellt sein darf und das Recht auf Selbsttitulierung hat.

Ersetze die Worte
"Staatliche Kreditanstalt" durch LRA
"Privatbank" durch Privatsender (beispielsweise SKY), aber ev. auch Maxdome oder sonstige Medienanbieter die Gebühren für ihre Dienste verlangen.

Die letztgenannten müssen den Weg über den Richter gehen, was vom Gericht als Verstoß gegen Art3 GG gewertet wurde.
Wichtiger für diejenigen, die Besuch vom GV bekommen (sollen), ist jedoch die Frage:
Gilt der Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) auch hier? Und dabei kann ein pfiffiger Anwalt sicherlich etwas dazu sagen.
Insbesondere im Hinblick auf diese Urteile.

Frage: Sind die LRA oder BEZ Teil der Exekutive? Dann wären sie nicht Staatsfern!
Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Grundsatz der Staatsfreiheit bezieht sich in erster Linie auf die Exekutive. (BVerfGE 73, 118 (182))

Zitat
Unproblematisch dem Staat zuzurechnen sind die Vertreter der Staatsregierung;
vom Staatsbegriff umfasst ist nach herrschender Meinung ebenfalls die hierarchisch organisierte Ministerialverwaltung.
Nach Auffassung von Starck sind auch weisungsgebundene Beamte wie staatliche Vertreter zu behandeln.
Der Kontext seiner Äußerungen lässt erkennen, dass Starck jedoch nur solche Beamte  einbezieht,  die  eine  enge  Verbindung  zur  Regierung  aufweisen.
Aus dem PDF von hier: http://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/44 Staatsferne der Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. S. 12
Wieso dann Selbsttitulierungsrecht im Jahre 2014?

(Mittendrin ein PS: Danke für Deinen Hinweis, dadurch habe ich diesen Text gefunden!) Jubel....
Vielleicht klappt es ja mit der Exekutive, trotz, oder gerade wegen, Staatsnähe?

Selbst der kleinste Funken kann ein riesiges Feuer entfachen. Und diesen Funken suche ich.
Vielleicht passt es nicht, ich werde jedoch, falls ich in diese Situation kommen sollte, die Flinte nicht schon vorher ins Korn werfen.
Fast 80 Jahre haben die dieses Spiel so gespielt, bis irgendjemand auf diese Idee kam und es vor Gericht brachte.

Man munkelt, dass dies angeblich sogar Finanzämter betreffen soll.
Eine fachliche Überprüfung tut Not.


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Es ist allerdings ein erheblicher Unterschied, ob eine Bank ihre zivilrechtlichen Forderungen selbst titulieren darf oder eine Behörde staatlich festgelegte Abgaben.
Du hast es nicht gelesen, gelle?

Habe ich. Es geht um die Privilegien einer Bank zur vereinfachten Eintreibung ihrer normalen Forderungen, z.B. Kredite. Das hat der staatlichen Abgabe Rundfunkbeitrag nichts zu tun.


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C
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Habe ich. Es geht um die Privilegien einer Bank zur vereinfachten Eintreibung ihrer normalen Forderungen, z.B. Kredite. Das hat der staatlichen Abgabe Rundfunkbeitrag nichts zu tun.
Sehe ich im Grunde auch so. Bei den Geldforderungen der Bank -wenn auch staatlich- geht es um privatrechtliche Forderungen. Beim ÖRR gehts aber um staatlich festgesetzte Abgaben.
Ausserdem steht ja da in der RN 43:  Das rückt sie in die Nähe von öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheiden ...da es sich bei den Forderungen aber eben um privatrechtliche Handelt, ist das aus dem Grunde wohl nicht vereinbar.
 
Nein, ich habs nicht ganz gelesen, nur das was hier Zitiert ist.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

L
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Jetzt verkrampft Euch doch nicht an diesem Punkt.
Der Kopf ist rund, daher kann man Gedanken kreisen lassen und auch mal die Richtung ändern  ;D

Mehr Sprengstoff steckt in diesem Satz:
Bei ihrer Konstituierung im Jahr 1933 galt sie als Teil der Exekutive, daher rührt auch das Selbsttitulierungsrecht und die Befugnis, ihre selbst titulierten privatrechtlichen Forderungen „im Verwaltungswege“ zu vollstrecken.
Ergo: nur die Exekutive hat dieses Recht.

Exekutive ist eine der drei unabhängigen Staatsgewalten.
Wie weiter oben etwas weiter ausgeführt: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11769.msg79444.html#msg79444


Alle anderen müssen den oben beschriebenen Weg (Posting 1)  beschreiten.
So, wie jede andere Firma auch.

Ergo: Wenn Recht auf Selbsttitulierung -> staatlich.
Wenn staatlich -> verfassungswidrig! (Zwang der Staatsferne!)

Naja, macht daraus was Ihr wollt.
Ich werde, falls die mich wieder wegen der "Verbindlichkeiten" aus dem letzten Jahrtausend angehen wollen, wissen was ich zu tun habe.


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Ich verstehe deine Argumentation und andere bestimmt auch. Diesbezüglich habe ich bei Wikipedia etwas gefunden.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkveranstalter

Zitat
Die Rundfunkveranstalter haben folgende Organe:

    die Intendantin oder den Intendanten, das Exekutivorgan, welches wichtige Personal-, Struktur- und Programmentscheidungen trifft; das Direktorium bei Radio Bremen, vormals kollegiales Exekutivorgan, wurde 1999 von einem Intendanten abgelöst[5]. Der Begriff Intendant stammt aus der Frühzeit des Rundfunks in der Weimarer Republik, als es politisch gewollt war, einen politikfreien Rundfunk zu schaffen. An der Spitze der Anstalten standen deshalb oft Personen aus der Welt des Theaters;
    ein Kontrollorgan, welches die Entscheidungen der Exekutive kontrolliert, bei wichtigen Entscheidungen berät oder mitbestimmt und einen Rahmen für das Programm vorgibt. Das Organ heißt je nach Anstalt Rundfunkrat, Hörfunkrat (Deutschlandradio) oder Fernsehrat (ZDF). Darin sind je nach der entsprechenden Gesetzeslage verschiedene gesellschaftliche Gruppen nach einem festen Zuteilungsschlüssel vertreten (z. B. Gewerkschaften, Kirchen, künstlerische und wirtschaftliche Verbände). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag ist die verfassungsnotwendige Staatsferne des Rundfunks nur dann gewahrt, wenn einem staatsnahen Mitglied der Gremien mindestens zwei staatsferne Mitglieder gegenüberstehen[6];
    einige Anstalten besitzen darüber hinaus einen Verwaltungsrat, der organisatorische Entscheidungen trifft, die weder von der Leitung der Anstalt allein noch vom Rundfunkrat getroffen werden und vor allem Zuständigkeiten in wirtschaftlichen Angelegenheiten der Anstalt besitzt.


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Ich verstehe deine Argumentation und andere bestimmt auch. Diesbezüglich habe ich bei Wikipedia etwas gefunden.
Danke für Deine Bemühungen. Wikipedia sehen ich allerdings weniger als Quelle, denn als reine Hinweise.
Ich hab da schon zu viele schlechte Erfahrungen.
Zumal für diese Behauptung keine Quelle angegeben ist.

Zudem ist fraglich, in welchem Kontext das Wort "Exekutive" dort verwendet wird.
Dies zeigt sich an diesem Satz: Exekutivorgan, welches wichtige Personal-, Struktur- und Programmentscheidungen trifft

Jeder Chef hat eine Exekutivfunktion, heißt in dem Zusammenhang nichts anderes als: Ausführende Funktion.
Es ist daher zu unterscheiden von DER Exekutive im staatsrechtlichen Sinne, die solche Akte erlassen darf.

Zitat
Zur Exekutive gehören in Deutschland die Bundesregierung, alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, zum Beispiel Landesverwaltungen und alle nachgeordneten Vollzugsorgane wie Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Aber auch die hauptamtlichen Kreisverwaltungen (Landratsamt), Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen sowie die ehrenamtlichen Kreistage und Gemeindevertretungen gehören zur vollziehenden Gewalt.
Nachzulesen bei http://de.wikipedia.org/wiki/Exekutive


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Bist du nun schon fündig geworden La Volpe da Firenze?

Ich denke mit der Exekutive kommt man da wenig weiter, weil das immer so hingedreht werden kann, dass einem staatsnahen stets zwei staatsferne Mitglieder gegenüber stehen müssen. Wie die Politik ja auch die Entcheidungen des BVerfG ignoriert ist ja hinlänglich bekannt.

Eigentlich müsste man generell fragen, inwieweit sich der Staat überhaupt das Selbstitulierungsrecht aneignen darf? Komisch, dass diesbezüglich noch niemand eine Antwort gefunden hat. Das einzigste was ich dazu gefunden habe ist wohl eine entsprechende Grauzone. Da gehts aber vornehmlich auch immer um die Kreditanstalten.

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung
(BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 und 22/11)
von Prof. Dr. Christian Waldhoff***, Berlin
http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf

Edit "Bürger":
Dieser Aufsatz von Waldhoff siehe nunmehr eigenständiger Thread unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23333.0


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Ich betreibe vorerst noch Brainstorming.
Alle Ideen notieren (und seien sie auf den ersten Blick noch so abwegig), recherchieren und danach sortieren.
Momentan denke ich noch, dass dies hier ein guter Ansatzpunkt sein könnte.

Herzlichen Dank für das PDF, da kommt wohl etwas mehr Licht in die Angelegenheit.
Ich werde es die Tage in Ruhe durchlesen.



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Hallo zusammen,

ich möchte diesen Beitrag noch mal zu Gehör bringen da meiner Meinung nach der Ersteller mit Verweis auf die vom Bundesverfassungsgericht gefällte Entscheidung zum "Selbstitulierungs" Recht ein durchaus guten Ansatzpunkt dargelegt hat:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-004.html

Bei dem Urteil ging es zwar um Kreditinstitute als Anstalten des öffentlichen Rechts aber wenn man sich die Urteilsbegründung durchließt wie z.B 2 b.)

Zitat
Es sind keine tragfähigen sachlichen Gründe erkennbar, die diese Ungleichbehandlung der begünstigten Kreditinstitute rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung folgt weder aus der Beschränkung ihres Gewinnerzielungsinteresses durch öffentliche Belange noch aus ihrem öffentlichen Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Diese Ziel- und Zweckbestimmungen treffen in gleichem Maße auf alle anderen niedersächsischen Sparkassen zu. Überdies fehlt es an einem hinreichend deutlichen inneren Zusammenhang mit der vollstreckungsrechtlichen Begünstigung. Bei dem für die Selbsttitulierung in erster Linie in Betracht kommenden Kreditgeschäft stehen die begünstigten Institute im Wettbewerb mit den Geschäftsbanken, denen kein Selbsttitulierungsrecht zusteht. Dass die begünstigten Institute - wegen ihrer Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte als Anstalten des öffentlichen Rechts - den Schutz des Schuldners ohne vorhergehendes gerichtliches Verfahren zur Titulierung des Anspruchs gewährleistet sehen, rechtfertigt jedenfalls diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber im selben Geschäftsfeld tätigen privaten Kreditinstituten nicht.

täusche ich mich jetzt oder ließe sich daraus nicht auch etwas in Bezug auf die Rundfunkanstalten ableiten?


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Ich möchte mich jetzt nicht selbst loben...
Doch! Tue ich! ;)

Siehe:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153613.html#msg153613

Zitat
3. Ist es mit dem Gleichbehandlungsgebot und dem Verbot privilegierender Beihilfen vereinbar, wenn aufgrund eines nationalen, baden-württembergischen Gesetzes, ein deutscher Fernsehsender, der öffentlich — rechtlich organisiert und als Behörde ausgestaltet ist, zugleich aber im Werbemarkt mit privaten Sendern konkurriert, dadurch gegenüber diesen privilegiert wird, dass er nicht wie die privaten Wettbewerber seine Forderungen gegenüber Zuschauern beim ordentlichen Gericht titulieren lassen muss, bevor er zwangsvollstrecken kann, sondern selbst ohne Gericht einen Titel schaffen darf, der gleichermaßen zur Zwangsvollstreckung berechtigt?

Zitat
3. Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht haben nationale Gerichte für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen. Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs sich dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert, notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.

Ich sag jetzt nicht: "Ich hab's doch gleich gesagt" ;)

Nach längerer Abstinenz (ohne zu zahlen) freue ich mich über die großartigen Fortschritte, die bis jetzt erreicht wurden.
Mein Dank gilt allen Widerstandskämpfern und den Betreiber (und Mods) des Forums.
Mein besonderer Dank gilt:  Herrn Dr. Sprißler, Tübingen!


GEZ.: der Fuchs aus Florenz


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