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Autor Thema: örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?  (Gelesen 11435 mal)

  • Beiträge: 3.234
Nach dem Beschluss aus Tübingen
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
Volltext unter
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332
stellt sich die Frage, welche Konsequenzen dieser Beschluss hat.

Auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden können, so ist wohl doch bewiesen, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind oder sein können. Das erklärt nun auch, dass es keine Gesetze gibt, welche örR zu Behörden ernennen.

Daraus ergibt sich, dass die ör-Rundfunkanstalten Unternehmen sind.

Welcher Unterschied besteht nun zwischen den Privatsendern und den örR?
Was ist der Rundfunkbeitrag? Steuer oder Zwangsentgelt an ein Medienunternehmen? Oder was sonst?
Dürfen örR bei Vollstreckungen um Amtshilfe ersuchen?
Sind sie Eigentum der Bürger oder Eigentum der Regierung?
Dürfen sie Bescheide erlassen?
Wie müssen die Bescheide aussehen?
Sind die Satzungen für den Bürger bindend?
Muss dieser Konzern zwangsfinanziert werden?
Darf der Konzern Barzahlung ablehnen?
Sind die Verwaltungsgerichte zuständig?
Muss örR transparenter werden?
Ist Europarecht nun nicht ganz offensichtlich verletzt?
Ist das Kirchhofgutachten noch gültig?
Müssen parlamentarisch gewählte Mitglieder die Satzungen erlassen?
Muss der Beitragseinzug von Behörden erfolgen?
Muss nicht wieder die LRA den Zwangsbeitragsverweigerer verklagen statt umgekehrt?
Kann man das Angebot nun doch ablehnen, wenn man es nicht bestellt hat?
Ist das Problem der Inländerdiskriminierung nun besonders deutlich?
Ist es nicht offensichtlich, dass dieser Medienkonzern Richter erpresst und Politiker besticht?
Ist Korruption und Korrumpierung beim örR und den Politikern nicht offensichtlich?
Ist der Datenschutz verletzt, weil alle Daten der Meldeämter bei einem Privatunternehmen liegen?
Wird der grundgsetzliche Status/Schutz überzogen/mißbraucht?

Dies sind nur einige Fragen die sich mir stellen. Die bisherigen Antworten stellten immer auf die Behördeneigenschaft ab oder es war nicht ersichtlich, dass örR Unternehmen sind. Eine staatliche Institution wird von Richtern und Politikern sicherlich stärker geschützt als Privatunternehmen. Aber sind örR überhaupt Privatunternehmen oder wie solche zu behandeln?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 00:57 von Bürger«

S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Dürfen sie Bescheide erlassen?
Wie müssen die Bescheide aussehen?

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kann überhaupt keine Behörde sein, denn das wäre mit der gebotenen Staatsferne unvereinbar. Die einzige wirkliche Behörde, die jemals direkt etwas mit dem Rundfunk zu tun hatte war die Deutsche Bundespost.

Auch frage ich mich, ob aus Festsetzungsbescheiden überhaupt zwangsvollstreckt werden kann?
In den Schreiben findet man immer diesen Satz:

"Dieser Bescheid ist ein vollstreckbarer Titel."

Da aber das Selbsttitulierungsrecht laut Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dürfte auch so eine Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid von vornherein nichtig sein.

Allerdings bin ich zu sehr juristischer Laie um das korrekt interpretieren zu können.
***


***Edit "Bürger":
Beitrag gekürzt/ Link u.a. auch aus Gründen der Außenwirkung entfernt, da dort auch sonstige Informationen verbreitet werden, die den Foren-Regeln entgegenstehen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 02:56 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

S
  • Beiträge: 1.129
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

sorry, daß die zuvor verlinkte Seite nicht erlaubt ist. Ich bin mit dieser Seite nicht vertraut und habe auch nur den Artikel bezüglich des Rundfunkbeitrages dort gelesen.

Allerdings finde ich die Äußerungen bezüglich des Selbsttitulierungsrechts sehr interessant. Es geht in dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zwar um öffentlichrechtliche Kreditinstitute, aber es bestehen durchaus auch Parallen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Aber wie schon zuvor erwähnt, bin ich rechtlich nicht bewandert genug um das beurteilen zu können.

Da hier häufig auf das Bundesverfassungsgericht verwiesen wird, ist ein Link dorthin vielleicht ok?
Die Formel für das erwähnte Urteil ist jedenfalls: 1 BvL 22/11 – 1 BvL 8/11.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
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  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Da hier häufig auf das Bundesverfassungsgericht verwiesen wird, ist ein Link dorthin vielleicht ok?
Die Formel für das erwähnte Urteil ist jedenfalls: 1 BvL 22/11 – 1 BvL 8/11.

Urteil 1 BvL 22/11 – 1 BvL 8/11
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

m
  • Beiträge: 436
Die RFA einschließlich des Inkassounternehmens "Beitragservice" benehmen Sie wie der Staat im Staate mit Ihrem RBStV..

Die Richter im Landgericht Tübingen habe in Ihrem Beschluss nur den Gesetzestexte wie er von jedem normalen Menschen verstanden wird wiedergegeben. Viele Millionen Menschen waren bisher überrascht über die Argumentationen der Richter in den bisherigen Entscheidungen wie hier in der Sache RF mit deutschen Recht in der Auslegung umgegangen wird..

Nicht um sonst wurden die RFA in den LVwVfG ausdrücklich ausgeklammert. Die Kirchen wurden auch ausgeklammert, aber die haben ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz. Warum die RFA nicht?

Das unerhörte im ganzen ist die Tatsache, dass diese RFA angebliche einen Staatsvertrag in die Parlamente bringen, zu dem keiner der Abgeordneten der in den in den Landtagen sitzenden Parteien dagegen gestimmt hat. Man nennt es Fraktionszwang.

Es war zu diesem Zeitpunkt schon alles ein abgesprochenes Vorgehen.

Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass die RFA noch nie Behörden waren und Sie deshalb dieses Selbstermächtnis bekommen haben.
Doch die Zeiten haben sich gewaltig verändert und die Rundfunkverantwortlichen müssen sich schleunigst etwas einfallen lassen.

Aus meinem über 10 Jahre ärgerlichen Kampf ist der Justiziar Eicher der Strippenzieher. Der Genosse ist nicht zu unterschätzen.
Hat der nicht zu Beginn des neuen RBStV 2013 gegenüber dem Forenbetreiber sich so geäußert man kann einfach über das Verwaltungsverfahren klagen, so erinnere ich mich. Wenn ich das Grinzen immer sehe, dann sagt mir meine Menschenkenntnis eine andere Wahrheit.

Gruß muuhhhlli


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Um das Selbsttitulierungsrecht zu betrachten, hier der §21 und §16 des kassierten Gesetzes aus dem Sparkassenurteil - 1 BvL 8/11 - / - 1 BvL 22/11 - :

Zitat
§ 21

Die Kreditanstalt hat das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag hat den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 zu entsprechen.

§16

(2) Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.

Diese beiden Paragraphen sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Die Gründe der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz des Selbsttitulierungsrechts der Sparkassen sind vielfältig, so wurde schon in früheren Jahren das Gesetz dazu geändert - weil (RN16):
Zitat
In der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg solle ihre Ansprüche aus Darlehen und sonstigen Forderungen nur noch nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vollstrecken können.
Daran haben sich die Sparkassen nicht halten brauchen, denn es gab ja noch oben genannte Paragraphen 21 und 16, die später vom BverfG kassiert wurden. Die örR-Sendeunternehmen sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstrecken, so dass mit diesem Argument wenig Hoffnung für ein Urteil zu unseren Gunsten besteht.

In Randnummer 17 wird festgestellt, dass es Bundeseinheitliche Regelungen gibt, neben den Landesrechtlichen Regelungen.
Zitat
Bei der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung werden die Vollstreckungsorgane ausschließlich auf Grundlage eines Vollstreckungstitels tätig. Zur Vollstreckung geeignete Titel können nicht nur von einem Gericht, sondern auch von Behörden oder bestimmten weiteren Personen (zum Beispiel von einem Notar: § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) errichtet werden. Auch außerhalb der Zivilprozessordnung finden sich in weiteren Bundesgesetzen Vollstreckungstitel, auf deren Grundlage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Neben die bundesgesetzlich geregelten Titel treten landesrechtliche Bestimmungen über Vollstreckungstitel, wie die zur Prüfung gestellten Vorschriften. Aus solchen landesrechtlichen Schuldtiteln kann im ganzen Bundesgebiet vollstreckt werden (§ 801 Abs. 2 ZPO).
In Randnummer 22 wird darin ein Wettbewerbsnachteil für andere Banken gesehen.

In Randnummer 26 wird festgestellt, dass es keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Banken gibt.
Zitat
Soweit das Oberlandesgericht das Selbsttitulierungsrecht für gleichheitswidrig erachtet (Art. 3 Abs. 1 GG), hebt es hervor, dass eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gegenüber privaten und anderen öffentlichrechtlichen Banken fehle. Der Umstand, dass die Bremer Landesbank als Anstalt des öffentlichen Rechts staatlicher Aufsicht unterliege, rechtfertige keine Ungleichbehandlung.
Übertragen auf den örR bedeutet das, dass es keine Rechtfertigung gibt, dass Privatsender benachteiligt werden. Sky z.B., der Bezahlsender, muss Titel bei Gericht beantragen. RTL, Pro7 usw kosten ja eh keine Gebühren/Beiträge o.Ä., dort fallen keine Vollstreckungsmaßnahmen an.
Bestätigt wird jedoch im Falle der Banken:
Zitat
Der Bundesverband deutscher Banken und der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken halten das zur Prüfung gestellte Selbsttitulierungsrecht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Selbsttitulierungsrecht führe zu einem nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil der begünstigten öffentlichrechtlichen gegenüber privatrechtlich organisierten Kreditinstituten, die sich auf demselben Geschäftsfeld betätigten und in lebhaftem Wettbewerb stünden (Hinweis auf BVerfGE 64, 229 ff. ).
Welcher Bundesverband der Rundfunkanbieter dies bestätigen könnte, steht in den Sternen. So etwas dürfte nicht passieren, selbst wenn es ihn gäbe.

Randziffer 56 und 59 bekräftigen, dass ein öffentliches Interesse diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen kann:
Zitat
56 Die vollstreckungsrechtliche Privilegierung lässt sich in den hier in Rede stehenden Fällen weder - wie die Bremer Landesbank meint - mit einem durch öffentliche Belange eingeschränkten Gewinnerzielungsinteresse noch - wie die Landessparkasse zu Oldenburg geltend macht - mit deren öffentlichem Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere den Mittelstand mit kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, rechtfertigen.
Zitat
59 Ebenso wenig steht die allen Sparkassen obliegende Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Geschäftsgebiet mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen, in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit dem Vorteil, die Forderungen schneller und kostengünstiger als andere Banken zwangsweise durchsetzen zu können.
Daraus ergibt sich: den Rundfunkanstalten fehlt es am inneren Zusammenhang, Rundfunk zu betreiben und Forderungen schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können.

In Abschnitt III., ab Randziffer 66, wird die Verfassungswidrigkeit festgestellt, jedoch führt dies nicht zur sofortigen Nichtigkeit, damit Rechtssicherheit besteht und laufende Verfahren nicht gefärdet werden.

Fazit:
Es mag im Einzelfall für Schuldner leichter sein, sich gegen Zwangsvollstreckungen zu wehren, allgemeingültig ist es aber nicht.
Im RBStV § 10 steht folgendes:
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
Daran dürfte das oben genannte Urteil nichts ändern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 10:46 von Roggi«

  • Beiträge: 3.234
Es ergibt sich jedoch die Frage, ob der Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO nicht immer stattgegeben werden muss, weil es ja nun keine öffentliche Abgabe ist, sondern ein Zwangsbeitrag an ein Unternehmen, welches im wirtschaflichen Wettbewerb mit anderen Rundfunkanstalten steht.


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M
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Wie wäre es eine Gebühren Einzugszentrale oder ein Beitragsservice der Stadt- und Kreissparkassen?


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  • Beiträge: 3.247
Als positive Konsequenz erkenne ich, dass sich die Fokussierung vom Beitragsservice weg auf die Landesrundfunkanstalten und DEREN Rechtsfunktion umstellt. Diese Entwicklung habe ich schon mit der Änderung von "GEZ" auf "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice " erwartet. Die GEZ stand unbemerkt für allgemeine "Fernsehgebühren". Der AZDBS steht nun speziell für Beiträge an die LRAen.
GEZ und  Beitragsservice waren und sind als nicht-rechtsfähige Ablenkungspuffer für die unklaren "Geschäfte" der LRAen gedacht.

Nun stehen die LRAen selber im Feuer - und die sind RECHTSFÄHIG, also selbstverantwortlich! Eine Verantwortung auf eine übergeordnete Behörde abzuwälzen geht nicht und ging sowieso nie (die übergeordenete Behörde gibt es nicht und gab es nie).

Der Beitragsservice hat immer alles auf "Anweisung von oben" (LRA) dargestellt. Nun stellt sich die Frage, was ist "oben"?

Wichtig ist, dass weitere Gerichte das erkennen. Ich glaube, dass untere Verwaltungsgerichte juristisch für Vollstreckungsfragen eher blind sind. Und soweit ich weiss, ging es in den höheren Verwaltungsgerichten noch nie um Vollstreckungsfragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 11:43 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

M
  • Beiträge: 508
# für RBB gelten bzgl. Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren unterschiedliche (zweierlei) Rechtsgrundlagen   
der RBB ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (keine Behörde)
Bzgl. der Vollstreckungen gilt in Brandenburg für den RBB das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
In Berlin ist der RBB ausdrücklich ausgenommen aus dem Verwaltungsrecht
Zitat
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/r8l/page/bsbeprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=4&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-VwVfGBE2016pP2&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
Oder?

Nun: In Brandenburg hat man Pech und kann nicht mit den Tübinger Argumenten gegen die Vollstreckungen angehen.

OT - Es bleibt die fehlende Normenklarheit zum Beitrag (der eine Steuer ist) und die Verplichtung des Staates (z.B. Berlin und Land Brandenburg für den RBB), den Anstaltsrundfunk zu finanzieren.
Dieses folgt aus Rundfunkstaatsvertrag § 13
Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge...
in Verbindung mit Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag § 8
Zitat
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
Wobei nicht klar ist, ob Berlin und Brandenburg jeweils monatlich 17,50 zahlen sollen oder zusammen.  ;)

Mit den geänderten, seit 01.01.2013 gültigen Rundfunkgesetzten haben die Bundesländer gemeinsam die Verpflichtung der staatlichen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks übernommen. Und somit ist die Pflicht zur Finanzierung des Anstaltsrundfunks in Deutschland von den Rundfunkgeräteinhabern auf die deutschen Länder übergegangen. - oder?!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2016, 13:23 von MMichael«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.411
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mit dem Beschluss des LG Tübingen bekommt das 2014 schon einmal besprochene Thema einen neuen Schub...
Selbsttitulierungsrecht / Justizgewährungsanspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11769.0.html


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 43
Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar
Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 17. Januar 2013
Beschluss vom 18. Dezember 2012
1 BvL 22/11, 1 BvL 8/11

Wenn man das auf den örr anwendet, dann müßte es bedeuten, daß die Aufforderungen des örr an die Stadtkassen oder an dei Finazämter wirkungslos sind, da es immerhin ein höchstrichterliches Urteil ist.

Es bleibt dabei: Mein Geld gehört mir, und keine wie auch immer konstruierte "Verwaltung" kann da Hand anlegen!

Gr. Dan De Lion


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d
  • Beiträge: 342
  • Gegen Zwangsfinanzierung
Laut Wikipedia ist die örR eine Anstalt des öffentlichen Rechts, von Behörde ist keine Rede.

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Handlungsform:
AöR handeln im Allgemeinen in den Formen des Verwaltungsrechts, erlassen also Verwaltungsakte. Gesetzlich kann für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen sein. Die Rundfunkanstalten der Länder sind von der Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder häufig ausgenommen,[D 3] was gleichwohl nicht auszuschließen vermag, dass sie Verwaltungsakte erlassen (analog dem VwVfG des Landes). Teilweise handeln AöRs dem Bürger gegenüber in den Formen des Zivilrechts, so dass die Schlichtung von Streitigkeiten dann den Zivilgerichten zufällt (z. B. beim Deutschen Wetterdienst, § 5 DWD-Gesetz).


Was ich nicht verstehe, warum hier von Zivilgerichten gesprochen wird, wobei bei jedem Widerspruchbescheid die erste "Anlaufstelle" ein Verwaltungsgericht ist.
Demnach sind die Verwaltungsgerichte gar nicht dafür zuständig, aber das wissen wir ja ;)
Das letzte Wort wird in Karlsruhe gesprochen, warten wir es ab!


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M
  • Beiträge: 508
warum hier von Zivilgerichten gesprochen wird, wobei bei jedem Widerspruchbescheid die erste "Anlaufstelle" ein Verwaltungsgericht ist.

Vielleicht deshalb...?
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
Folglich müssten die Nicht-Behörden (z.B. der Anstaltsrundfunk), die Verwaltungsakte vollstrecken wollten, sich an ihre staatliche Aufsicht wenden?
Oder - jetzt kommts - der Anstaltsrundfunk müsste, die Vollstreckung seiner Verwaltungsakte auf dem zivilrechtlichen Wege, durch Amtsgerichte durchzusetzen!? - Oder!?

[...]

7. Hinweis:
### Leider gibt es im Forum mind. drei Stellen, an denen zur Zeit parallel darüber diskutiert wird:

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661/topicseen.html#msg131661

und eben hier:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695
;)  #  Die Übersicht im Forum #  ??? #


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Oktober 2016, 03:21 von Bürger«

U
  • Beiträge: 235
  • Verfassungsbeschwerde eingereicht; RA Bölck
An dieser Stelle werfe ich mal in die Runde, was mich zur Zeit beschäftigt, da mir nach 3 Jahren erfolgreichen Widerstandes nun auch mit Vollstreckung gedroht wird, und ich daher gerade an einem netten Brief für das "zuständige Vollstreckungsorgan" arbeite:

Wenn die LRA (in meinem Fall der im Tübinger Urteil genannte SWR) KEINE Behörde ist, welche Auswirkung hat dies auf die Durchsetzbarkeit der Forderungen?
Nur im Verwaltungsverfahren gilt meiner Kenntnis nach, dass eine Forderung TROTZ WIDERSPRUCH weiterhin vollstreckt werden kann, bis über den Widerspruch abschließend entschieden wurde.

Im privatrechtlichen Bereich, mit dem wir es nach Tübingen nun offenbar zu tun haben, gilt, dass der Gläubiger das Mahnverfahren mit MAHNBESCHEID, dem man widersprechen kann, durchlaufen muss. Auf meiner Vollstreckungsankündigung findet sich dagegen keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung. Letztendlich benötigt der Gläubiger einen Titel, der vom Gericht ausgestellt wird, um die Vollstreckung einleiten zu können.

Kann die LRA also auf die Forderung bestehen und vollstrecken, obwohl das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht mehr greift?

Zitat
Im Zivilrecht kann eine Person nur dann einen Anspruch gegen eine andere Person mit Zwang durchsetzen, wenn ein Gericht nach Abschluß eines Gerichtsverfahrens einen entsprechenden Titel erteilt hat. Den Titel kann eine Privatperson nicht selbst vollstrecken; vielmehr muß sie die Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beim Gericht beantragen.
Im  Verwaltungsrecht  hingegen  kann  die  Behörde  Verwaltungsakte  erlassen,  die  ohne  ein gerichtliches Verfahren direkt vollstreckt werden dürfen. Der Verwaltungsakt ist also wie ein Gerichtsurteil im Zivilrecht ein Vollstreckungstitel. Darüber hinaus muß die Behörde keine fremde Vollstreckungsbehörde einschalten, sondern kann den eigenen Verwaltungsakt selbst vollstrecken.

Quelle: "Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Zwangsmaßnahmen einer Behörde" von Dr. Marco Haase
http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/asien/Homepage/downloads/Dokumente/HaaseRechtsschutz/view


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 21:00 von Bürger«
Der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerverschwendung?

Beide schaden der Allgemeinheit, aber nur die Steuerhinterziehung ist eine Straftat!

 
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