Edit "Bürger":
Aufgrund der Eigenständigkeit dieses Themas ausgegliedert aus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131658.html#msg131658
Wichtig scheint hier vor allem der Satzbau der VwVfG/ VwVG, welcher bei genauerer Betrachtung von
"Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts [...]" spricht.
Siehe hierzu insbesondere die erste Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131726.html#msg131726
Gemäß der Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131830.html#msg131830
folgte daraus und in Kombination mit den Erkenntnisse aus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
auch eine Neubewertung der Betrachtungen u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.----------
Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.
So?
Und warum steht dann im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ... von .. Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1Das sagt doch, dass Anstalten des öffentlichen Rechts (Wasserversorger, Kirchen, Anstaltsrundfunk etc) Verwaltungsakte erlassen (dürfen). Warum sollten Festsetzungsbescheide nicht dazu zählen?
1. Die Anstalten des Rundfunks in den Ländern sind Anstalten des öffentlichen Rechts?
2. Der Anstaltsrundfunk des öffentlichen Rechts ist keine staatliche Verwaltung, keine Behörde?
3. Verwaltungsakte werden erlassen von Behörden sowie von sonstigen der Aufsicht des Staates (Bund, Land, Kommune) unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. - Also auch vom Anstaltsundfunk, der der Aufsicht der Bundesländer untersteht?
- steht so in den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) von Baden-Württenberg und Brandenburg jeweils im § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen)
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html (1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
1. der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#14. In Baden-Württenberg gibt es im LVwVG einen
§ 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe.
In diesem § 4 tauchen die o.g. Anstalten des öffentlichen Rechts nicht auf!
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html Somit kann nach § 1 in Verbindung mit § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg der Anstaltsrundfunk zwar Verwaltungsakte erlassen, aber nicht vollstrecken.
Vollstrecken darf nur die Staatsverwaltung (Behörde). Und der Anstaltsrundfunk ist keine Behörde.
Und die Vollstreckungshilfe?
Nun: Die wäre in BaWü nur unter Behörden möglich, also nur INNERHALB der Staatsverwaltung, wenn mensch den § 4 Abs. 3 liest:
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html Folglich müssten die Nicht-Behörden (z.B. der Anstaltsrundfunk), die Verwaltungsakte vollstrecken wollten, sich an ihre staatliche Aufsicht wenden?
Oder - jetzt kommts - der Anstaltsrundfunk müsste, die Vollstreckung seiner
Verwaltungsakte auf dem zivilrechtlichen Wege, durch Amtsgerichte durchzusetzen!? - Oder!?
5. Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) heißt es:
§ 4 Vollstreckungshilfe
(1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.
Quelle:
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#4 Also auch hier bei mir
gilt:
Laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) § 4 darf der RBB als Nicht-Behörde nicht durch die staatliche Verwaltung (Behörde) vollstrecken.
(das müsste ich dann wohl auch mal meiner lieben Vollstreckungsangestellten der Amtsverwaltung im schönen ostbrandenburgischen Land mitteilen?!)6. Frage:
Kann der § 10 im RBStV
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
die §§ 4 der LVwVGs BaWü und Bbg aushebeln, erweitern, umdeuten?
tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen nunmehr u.a. unter
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657
örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695