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Autor Thema: "gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert  (Gelesen 7523 mal)

M
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Edit "Bürger":
Aufgrund der Eigenständigkeit dieses Themas ausgegliedert aus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131658.html#msg131658

Wichtig scheint hier vor allem der Satzbau der VwVfG/ VwVG, welcher bei genauerer Betrachtung von
"Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts [...]" spricht.

Siehe hierzu insbesondere die erste Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131726.html#msg131726

Gemäß der Antwort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.msg131830.html#msg131830
folgte daraus und in Kombination mit den Erkenntnisse aus
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
auch eine Neubewertung der Betrachtungen u.a. unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


----------

Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.
So?
Und warum steht dann im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ... von .. Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1

Das sagt doch, dass Anstalten des öffentlichen Rechts (Wasserversorger, Kirchen, Anstaltsrundfunk etc) Verwaltungsakte erlassen (dürfen). Warum sollten Festsetzungsbescheide nicht dazu zählen?

1. Die Anstalten des Rundfunks in den Ländern sind Anstalten des öffentlichen Rechts?

2. Der Anstaltsrundfunk des öffentlichen Rechts ist keine staatliche Verwaltung, keine Behörde?

3. Verwaltungsakte werden erlassen von Behörden sowie von sonstigen der Aufsicht des Staates (Bund, Land, Kommune) unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. - Also auch vom Anstaltsundfunk, der der Aufsicht der Bundesländer untersteht?
- steht so in den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) von Baden-Württenberg und Brandenburg jeweils im § 1 Geltungsbereich
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichten, durch Behörden des Landes und unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen)
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten

1.   der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1

4.  In Baden-Württenberg gibt es im LVwVG einen § 4 Vollstreckungsbehörde, Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe.
In diesem § 4 tauchen die o.g. Anstalten des öffentlichen Rechts nicht auf!
Zitat
(1) Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html
Somit kann nach § 1 in Verbindung mit § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg der Anstaltsrundfunk zwar Verwaltungsakte erlassen, aber nicht vollstrecken.
Vollstrecken darf nur die Staatsverwaltung (Behörde). Und der Anstaltsrundfunk ist keine Behörde.

Und die Vollstreckungshilfe?
Nun: Die wäre in BaWü nur unter Behörden möglich, also nur INNERHALB der Staatsverwaltung, wenn mensch den § 4 Abs. 3 liest: 
Zitat
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollstreckungshilfe. Die §§ 4 bis 8 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/LVwVG/1.html 

Folglich müssten die Nicht-Behörden (z.B. der Anstaltsrundfunk), die Verwaltungsakte vollstrecken wollten, sich an ihre staatliche Aufsicht wenden?
Oder - jetzt kommts - der Anstaltsrundfunk müsste, die Vollstreckung seiner Verwaltungsakte auf dem zivilrechtlichen Wege, durch Amtsgerichte durchzusetzen!? - Oder!?

5. Im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) heißt es:
Zitat
§ 4 Vollstreckungshilfe

(1) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist.
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#4
 
Also auch hier bei mir  :) gilt:
Laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) § 4 darf der RBB als Nicht-Behörde nicht durch die staatliche Verwaltung (Behörde) vollstrecken.
(das müsste ich dann wohl auch mal meiner lieben Vollstreckungsangestellten der Amtsverwaltung im schönen ostbrandenburgischen Land mitteilen?!)

6. Frage:
Kann der § 10 im RBStV
Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
die §§ 4 der LVwVGs BaWü und Bbg aushebeln, erweitern, umdeuten?



tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen nunmehr u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.msg131695.html#msg131695


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 01:25 von Bürger«

E

Emge Phil

Wenn die Behördeneigenschaft fehlt, dürften nicht einmal überhaupt nur Festsetzungsbescheide als Verwaltungsakte erlassen werden, so dass die Beitragspflicht theoretisch zwar besteht, aber de facto nicht durchgesetzt werden kann.
So?
Und warum steht dann im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ... von .. Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...
Quelle: https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212929#1

Dort heißt es

Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
1. der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Deutlicher wird das durch die obige Satzstruktur Verunklärte beim Blick auf den Anwendungsbereich des BVwVfG (https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/1.html, ebenso § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212926)

Zitat
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
     1.  des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
     2.  der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen

Weder die LRA selbst noch sein Beitragsservice haben Behördencharakter.


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M
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Zitat
Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten
1. der Behörden ... der Anstalten ...
Wenn das so verstanden werden soll, wird auch das Fehlen der Anstalten im § 4 erklärlich.
Es wird nur noch von Behörden geschrieben.

Danke @Emge Phil!

Frage:
Da der Anstaltsrundfunk keine Behörde ist und keine Behörde Teil der Anstalt ist, kann die Vollstreckung des Verwaltungsaktes der Anstalt nicht nach dem Landesverwatungsvollstreckungsgesetz erfolgen und müsste auf zivilrechtlichem Weg erfolgen?


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E

Emge Phil

Da der Anstaltsrundfunk keine Behörde ist und keine Behörde Teil der Anstalt ist, kann die Vollstreckung des Verwaltungsaktes der Anstalt nicht nach dem Landesverwatungsvollstreckungsgesetz erfolgen und müsste auf zivilrechtlichem Weg erfolgen?

Es gibt dann keine rechtskonformen Verwaltungsakte, da von keiner Behörde erstellt. Insofern müsste ein gerichtliches Mahnverfahren angestrengt werden, das sich auf nicht bezahlte Rechnungen bezieht. Da dem aber wiederum keine Vertragsbeziehung zu Grunde liegt, dürfte sich auch das erledigt haben.


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Danke für diese wichtigen Hinweise.

Wenn der irritierende Satzbau der Landes-VwVfG "richtig" gelesen wird und tatsächlich so zu verstehen ist:
Zitat
Dieses Gesetz gilt für die
- Vollstreckung von Verwaltungsakten (VwVG) bzw. für die
- Verwaltungstätigkeit (VwVfG) der
- Behörden [...] der Anstalten des öffentlichen Rechts
dann folgte daraus und in Kombination mit den Erkenntnisse aus
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Emge Phil

Für Brandenburg ist das Ganze auch durch den Gesetzgebungsprozess belegbar.

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungs- und abgabenrechtlicher Vorschriften (Drs. 5/6023, https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w5/drs/ab_6000/6023.pdf)

Dort heißt es zur Begründung der Formulierung des Geltungsbereichs des § 1 Abs. 1 VwVGBbg:

S. 34 (3)
Zitat
B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

1. Zu § 1 Geltungsbereich des Gesetzes

§ 1 E-VwVGBbg regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Nach Absatz 1 findet das Gesetz Anwendung auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten der in Satz 1 genannten Behörden.


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P
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"Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
     1.  des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
     2.  der Länder, ..."

Wird aus meiner Sicht falsch gelesen, denn zuerst steht Behörden, dann folgen die Einschränkungen
des Bundes, dann folgt der Artikel der, dann die Einschränkung bundesunmittelbaren
dann folgt eine Aufzählung also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen hier folgt eine weitere Einschränkung des öffentlichen Rechts.

Das Wort bundesunmittelbare ist wichtig, das es Aufzählung ist wird sehr deutlich am fehlen des weiteren Artikels vor Anstalten.

Es gilt also nur für bundesunmittelbare Anstalten, eine solche Rundfunkanstalt ist nicht bekannt, ganz unabhängig vom Status einer Behörde.


Schaut man in den Rest Geltungsbereich sieht man immer die Einschränkung auf Bund. Ist ja auch klar, denn wenn ein Bundesland sein eigenes Gesetz dazu hat muss es den Anwendungsbereich auch selbst regeln. Also wenn Landesgesetzlich keine Regelungen vorhanden wären dann gäbe es ein Problem. Die Ausnahme wird durch die Bundesfassung auch nicht aufgehoben, weil diese sich nicht auf Anstalten der Länder bezieht sondern auf bundesunmittelbare Anstalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 06:59 von PersonX«

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Emge Phil

Was Person X schreibt, ist richtig.

Der Hinweis auf den Wortlaut des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes erfolgte deshalb, um aufzuzeigen, worauf sich die Standardformulierung "Behörden des/der" bezieht, nämlich auf alle nachgenannten Entitäten.


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Siehe nunmehr auch aktuelle Zusammenfassung/ Übersicht/ Erkenntnisse/ Diskussion u.a. unter

Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
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Ich möchte anregen, dass jeder in die Verfassung seines Bundeslandes schaut. Dort ist vorgeschrieben wer öffentliche Verwaltung betreibt und eventuell wer Einstellungen in der Verwaltung vornimmt.

zB. NRW
Zitat
Art. 3
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Und nicht in denen eines Rundfunkunternehmens.

in Bln
Zitat
Artikel 77
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Die zuständige Stelle hat also niemanden in eine "Behörde" eingestellt obwohl sie dies müsste. Wenn also in dieser Behörde niemand arbeitet (da ja niemand eingestellt wurde), wer macht dann die Bescheide?? Maschinell??
Niemand eingestellt in eine Nichtbehörde.

Die Anstalten sind somit per Landesverfassungen nicht Teil der Verwaltung. Sie nehmen keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung war. Dies wird jedoch immer gerne behauptet.
Keine Verwaltung = keine Verwaltungsakte.

Ich stelle sogar den Status Anstalt öffentlichen Rechts in Frage. Vom Staat (zwangs)finanziert und alle Rechte des Staates innehaben bedeutet Staat sein, nur nicht so genannt werden.

Im Übrigen sehe ich das von Anfang an so und habe dies hier auch bereits früher vorgetragen. Bundesunmittelbar ist das Schlagwort und die Aufzählung eine Aufzählung.

Duden Regel 100 bis 1002: 
http://www.duden.de/sprachwissen/rechtschreibregeln/komma#K100


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

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Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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