Läßt sich denn nicht genau aus dieser Historie ersehen, daß der BS gerade nicht Teil der verschiedenen LRA sein kann? (Abgesehen von den unterschiedlichen Umsatzsteuernummern und daß der BS nicht rechtsfähig ist, die LRA jedoch schon?)
Solange der BS "Teil der LRA" ist, sind seine Tätigkeiten Tätigkeiten der LRA, d.h. alle Bescheide, die er erstellt, der jeweiligen LRA zuzurechnen. Damit handelt er nicht wie ein Verwaltungshelfer und auch nicht als Geschäftsbesorger durch Mandat (und schon gar nicht als Beliehener!).
Wenn aber der BS eindeutig "Teil der LRA" ist, wieso muß dann per Gesetz darauf hingewiesen werden, daß die LRA durch ihn ihre hoheitlichen Tätigkeiten bzgl. des Beitragseinzuges wahrnehmen? Wäre dies dann nicht selbstverständlich?
Und warum setzt der BS überall seinen Namen drauf, wenn er doch als Teil der LRA und in ihrem Namen handelt? Warum dann überhaupt auf sich hinweisen? Wieso den ganzen Schriftverkehr nicht einfach im Namen der LRA abwickeln und nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung treten?
Wenn aber der BS endlich nicht mehr als Teil der LRA fingiert wird, sondern nicht rechtsfähiges Inkassounternehmen erkannt wird, dann stellt sich die Frage, in welcher Form und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage er im Namen der LRA hoheitliche Tätigkeiten (Verwaltungsakte) ausführt.
Reicht die Regelung von § 10 Abs. 7 RBStV
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst war. [...]
wirklich aus, um die genauen Aufgaben (und damit auch die hoheitlichen Tätigkeiten) umfassend und hinreichend darzustellen?
In der Begründung der Landtage (z.B. des
Bayerischen Landtags, LT Drucks. 16/7001, S. 22) steht:
Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.
Vgl. dazu die
Beitragssatzung des WDR, § 2:
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Absatz 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
Wenn der BS eine Abteilung der LRA sein kann (Schrödingers Katze, zu welcher LRA gehört der BS?), dann stellt sich aber doch die Frage, warum er dann nirgendwo namentlich und eindeutig aufgeführt ist. Wieso wissen die LRA nicht, wie ihre gemeinsame Verwaltungsstelle heißt? Und wieso steht in der Satzung und im RBStV, daß die Aufgaben ganz oder teilweise durch den BS wahrgenommen würden? Denn immerhin werden die Aufgaben faktisch
nur durch den BS wahrgenommen.
Und dann stellt sich natürlich auch die Frage, ob der BS als nichtrechtsfähiges Inkassounternehmen überhaupt hoheitliche Tätigkeiten ausüben
darf, die als solche nicht eindeutig und ausdrücklich genannt sind und bei verständiger Würdigung auch nicht angenommen werden können, da jedermann davon ausgehen kann, daß nichtrechtsfähige Institutionen keine hoheitlichen Rechte ausüben dürfen.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.