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Autor Thema: Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?  (Gelesen 181344 mal)

b
  • Beiträge: 776
Man darf nicht einfach Hoheitsrechte hin und her schieben.

Quelle: Rechtliche Probleme bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf der Grundlage des geltenden Art. 24 GG
Zitat
Nach deutschem Verfassungsrecht ist die deutsche Staatsgewalt zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte auf deutschem Staatsgebiet nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Daraus folgt für den Bund wie die Länder, dass die Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten auf bzw. für zwischenstaatliche und grenznachbarschaftliche Einrichtungen als Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Normalität einer besonderen verfassungsrechtlichen Zulassung durch eine entsprechende Regelung im Grundgesetz bedarf.

1. Die Länder sind zur Ausübung ihrer Hoheitsrechte verpflichtet. Ausübung der Hoheitsrechte ist kein Recht, sondern eine Pflicht.
2. Normalität: das Land übt ihre Hoheitsrechte selbst, da eine Verpflichtung existiert. Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten ist eine Ausnahme und bedarf "einer besonderen verfassungsrechtlichen Zulassung durch eine entsprechende Regelung im Grundgesetz". Wie es auch bei der genannten Quelle gemacht wurde.
3. Da die Ausübung der Hoheitsrechte eine Pflicht ist, muss die Stelle, die diese Hoheitsrechte bekommen hat, auch dazu die Nutzungspflicht auferlegt bekommen.
4. Pflicht, die Hoheitsrechte auszuführen, hängt unmittelbar mit der Haftung zusammen.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist keine Spur, dass eine Landesrundfunkanstalt die Pflicht bekommen hat, Hoheitsrechte auszuüben. Außerdem muss zuvor die Erlaubnis im Grundgesetz stehen.
RBStV
Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner...verlangen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft... verlangt werden.
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt,...durch Satzung zu regeln.

§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, ....

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
 

Was nutzen Hoheitsrechte, wenn sie zwar übertragen werden, aber es keine Pflicht gibt, sie zu nutzen? Dann sind diese Hoheitsrechte nichts. Festsetzungsbescheide können festgesetzt werden, können auch nicht. Je nach Laune. Ersuchen um Vollstreckungshilfe können gerichtet werden, können auch nicht. Je nach dem wie man Lust hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. März 2016, 19:30 von boykott2015«

L
  • Beiträge: 3
Behörden, Ministerien, öffentliche Einrichtungen müssen tel.KOSTENFREI erreichbar sein!
Richtig! / Falsch?

Wie können sich die LRA als Behörden ausgeben, wenn sie Gebühren für ihre Erreichbarkeit verlangen?
Meines Wissens sind das die einzigen "Behörden" im Land, die 20/60 Fest/ Handy Cent verlangen, wenn ich sie anrufe.
Wenn sie keine Gebühren für die Erreichbarkeit verlangen dürfen, sind sie keine Behörden und dürfen folglich nicht als solche agieren.
Wenn sie als solche nicht agieren dürfen, sind Festsetzungsbescheide, etc, von ihnen hinfällig!!??


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 00:59 von Bürger«

T
  • Beiträge: 334
Treffliche Quellen sind hier vorstehend bereits zusammen getragen worden. Die Lage scheint äußerst komplex und (beabsichtigt?) undurchsichtig. Wieso nimmt die Verwaltungsgerichtsbarkeit sich nicht dieser Frage an? Offenbar wissen die Landesrundfunkanstalten und der für sie tätige "Beitragsservice" selbst nicht, was sie tun. Entgegen der unter Antwort #16 zitierten Äußerung des federführenden Justiziars Dr. Hermann Eicher
Zitat
[...] Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar.
[...]http://www.ard.de/home/intern/presse/pressearchiv/252836/index.html

benutzt der "Beitragsservice" zur Rechtfertigung der sogenannten Festsetzungsbescheide etwa Textbausteine wie folgt:

Zitat
Entgegen Ihrer Auffassung lässt der Festsetzungsbescheid die zuständige Rundfunkanstalt sowohl im Briefkopf wie auch in der Namensangabe nach der Grußformel deutlich als erlassende Behörde erkennen.

Beispiel eines solchen Rechtfertigungs-Textes hier im Forum von Onkelpuh bereit gestellt unter
FA -> Zahlungsaufforderung (trotz Widerspruch). Aufgeben?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17150.msg113948.html#msg113948



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 01:12 von Bürger«

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  • Beiträge: 390
Mal eine dumme Frage, müsste eine Behörde nicht einen Behördenleiter haben ? Und keinen Geschäftsführer u/o sog. "Intendanten" ? Danke für Meinungen..


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P
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Der Richter hat das auch gedacht, und deshalb gibt es im Rundfunkurteil auch eine andere also zweite Meinung. Das ist sehr lesenswert.

Link zur Entscheidung in

Kann eine Rundfunkanstalt zugleich zwei Rechtsformen haben?
dort Antwort 32
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15783.msg106458.html#msg106458

bzw.
Urteil: BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 16:00 von Bürger«

A
  • Beiträge: 20
Geschäftsleiter = Firma
Amtsleiter = Behörde

So weit ich das weis


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n
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Ja soweit weiß ich das auch... warum hat dann BS (und anscheinend auch WDR) Geschäftsführer, wenn es Behörden wären. Aber ich bin wahrscheinlich dumm, daher dachte ich, die schlauen Leute könnten das erklären  ;)

Dann müsste dieses "ARDZDF Deutschlanddummfunk".. eine Behörde zumindest sein, wo ist deren Sitz und gibt es da einen Behördenleiter?
Oder kann dieser sog. "Staatsvertrag" alle diese Organisationen automatisch zu Behörden machen ? Fragen.....


Edit "Bürger":
Thread musste wegen themenabschweifender Diskussion moderiert werden.
Das Kern-Thema dieses Threads hier lautet
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
Die zwischenzeitlich gelöschten Kommentare zum Charakter von Leistungs-, Festsetzungs- oder Feststellungsbescheiden lenkten die Diskussion in eine Richtung, die nicht zur Klärung der Kern-Frage beitrug - und zudem schon an anderen Stellen im Forum ausgiebig behandelt wurden und werden. Mehrfachdiskussionen sind jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der ohnehin schon grenzwertigen Übersicht des Forums nicht vorgesehen.
Bitte unterstützt die Moderatoren bei ihrer Arbeit und achtet selbst aktiv auf Thementreue.
Das Kern-Thema steht im Betreff bzw. im Eröffnungs-Beitrag.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. März 2016, 16:57 von Bürger«

F
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Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist keine Behörde, sie ist eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

Behörden und Ämter sind so was wie Ausgründungen von staatlichen Stellen, die für die Verwaltung zuständig sind (z. B. sind die Landratsämter für den Landkreis zuständig, geben z. B. die Kfz-Kennzeichen anstatt des Landkreises aus).

Unterschied ist: Anstalten haben Benutzer, bei den LRAn also die Rundfunkteilnehmer.

Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund):
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1.   des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, […]
Den hervorgehobenen Teil verstehe ich als „gilt für bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts“, was die LRAn nicht sind. In den meisten (übrigens i. d. R. gleich lautenden (nicht wörtlich, aber sinngemäß)) Landesverwaltungsverfahrensgesetzen steht i. d. R., daß es nicht für die örtliche LRA gilt. Frage ist, welches Gesetz gilt für die Verwaltungsakte? Und wo steht das?

Bei Anstalten kann ein Benutzungszwang vorgesehen werden, ist es aber beim Rundfunk nicht bzw. wäre verfassungswidrig.


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@FuerstBerg:
Bitte erst noch mal den Thread von Beginn an lesen - auch die zusammenfassenden Klarstellungen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281

sowie auch die Erkenntnis unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116426.html#msg116426

[...] hier noch mal das Thema "Behörde" herausgekramt - beispielhaft am LANDes-VwVfG von NRW exerziert:

LANDes-VwVfG NRW (Beispiel)
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307783

(1) Dieses Gesetz gilt für die ÖFFENTLICH-RECHTLICHE VERWALTUNGstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der SONSTIGEN der AUFSICHT des LANDes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

weiter heißt es dann zu VERWALTUNGsakten:
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307825
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde [Anm.: siehe §1 (2) "Behörde im Sinne dieses Gesetzes..."] zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Wir fangen sonst an, uns im Kreise zu drehen.


Hier bitte weiter sachlich-konstruktive Recherche-Arbeit leisten und Argumentationen verfassen.
Auf Nebensächlichkeiten sowie abschweifende, themenfremde Fragen und Kommentare oder ledigliche Unmutsäußerungen bitte verzichten. Danke für die Berücksichtigung.


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Genau @ Bürger:
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Öffentliche Verwaltung heißt Aufgaben des Staates im Bezug auf den Bürger.
Öffentlich rechtlich ist nicht öffentliche Verwaltung

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde..."

Ich möchte da besonders auf das fehlende Komma zwischen andere und hoheitliche hinweisen. Ein Verwaltungsakt, wie es ein Bescheid ist, ist ein hoheitlicher Akt. Hoheitliche Akte dürfen nur Inhaber von Hoheitsrechten erlassen.


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...daher und zur Raffung der Diskussion hier noch mal meine Ausführungen ein paar Beiträge zurück:

...nun war ja bis zu einem gewissen Zeitpunkt die "Deutsche Bundespost" für den Gebühreneinzug zuständig.

Die "Deutsche Bundespost" war dazumal noch offizielle "Behörde"
https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Bundespost#Geschichte
Zitat
Bis 1989 war die Deutsche Bundespost eine Behörde [...]
womit eine erst einmal plausibel erscheinende Trennung von
- ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" durch die Rundfunk-Anstalten einerseits und
- ("hoheitlichem") "Finanzierungseinzug" durch die Bundespost-Behörde andererseits
gegeben gewesen sein könnte.

1973 (Gründung der "GEZ") bzw.
1976 (Arbeitsaufnahme der "GEZ")
erfolgte jedoch die
Umstellung des "Finanzierungseinzugs" von der
- "Deutschen Bundespost" ("Behörde")
auf die
- "Gebühreneinzugszentrale" (interne "Gemeinschaftseinrichtung"/"Verwaltungsgemeinschaft")

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Geschichte
https://de.wikipedia.org/wiki/ARD_ZDF_Deutschlandradio_Beitragsservice#Geschichte
Zitat
Die GEZ als Gemeinschaftseinrichtung von ARD, ZDF und Deutschlandradio mit Sitz in Köln wurde 1973 gegründet und nahm am 1. Januar 1976 ihre Arbeit auf. Damit ging der seit 1923 zunächst in den Händen der Reichspost, später der Bundespost liegende Gebühreneinzug in den Aufgabenbereich des Rundfunks über. Grundlegend waren zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 1968, die klarstellten, dass die Regelung der Rundfunkgebühren Sache der Bundesländer und nicht der Post sei.

Ungeachtet der sicherlich verkürzten und vermutlich auch nicht juristisch vollkommenen Widergabe der erwähnten und noch zu recherchierenden damaligen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, bleibt nach wie vor fraglich - und müsste aber wohl durch auf VERWALTUNGsrecht spezialisierte Rechtskundige auseinandergenommen werden - wie diese Art von "Mischform" von
- einerseits ("staatsferner") "Rundfunk-Leistung" und
- andererseits aber seit 1973 quasi "selbstverwaltetem Finanzierungseinzug" mittels "interner Verwaltungsgemeinschaft/ Gemeinschaftseinrichtung", welche wiederum selbst offenundig keine "Behörde" ist, jedoch den Rundfunkanstalten, d.h. einer (zumindest hinsichtlich ihrer VERWALTUNGstätigkeit des "Beitragseinzug") vermeintlichen "Behörde i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder"
- intern direkt "unterstellt" bzw.
- selbstverwalteter(!) Teil dieser "Behörden i.S.d. VwVfG d. Länder" ist,
überhaupt rechtlich zulässig sein kann.

Die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten
- keine "Behörden" seien oder sein dürften bzw.
- keine "hoheitlichen Rechte" haben oder haben dürften,
lässt sich jedenfalls offenkundig (noch?) nicht so ohne weiteres durchsetzen.

Ich verweise nochmals auf die Ausführungen in hiesigem Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg116281.html#msg116281
Die "Ausnahme" im VwVfG-NRW (wie auch in allen(?) anderen LANDes-VwVfG:
Zitat
§ 2 (Fn 14) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3120031009100236151#det307784

(1) Dieses Gesetz gilt NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des WESTDEUTSCHEN RUNDFUNKS Köln.
wird von den Gerichten regelmäßig dahingehend ausgelegt, dass sich diese Ausnahme NUR(!)
Zitat
[...] auf den KERNbereich der RUNDFUNKFREIHEIT bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsfeme gewährleistet ist, NICHT aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Beitragserhebung - typische VERWALTUNGstätigkeit ausübt [...]
siehe u.a. unter
Klage VG Leipzig (Einzelrichter) 1 K 2372/14 in Verbindung mit 1 K 1242/15
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17714.msg116143.html#msg116143

So lange die Rundfunkanstalten im Bereich ihrer "VERWALTUNGstätigkeit" des Beitragseinzugs als "Behörden i.S.d. VERWALTUNGsverfahrensgesetze der Länder" eingestuft werden, müsste wohl genau diese Einstufung juristisch fundiert angefochten werden - d.h. auch hier wieder die zugrundeliegenden Gesetze als solches angegriffen werden.


Daher ACHTUNG:
Mit einer bloßen Erklärung der "Nichtigkeit" dieser Festlegungen kommt man (leider) nicht weit.
Insbesondere sollte diese Sichtweise nicht dazu verleiten, allen Schriftverkehr zu ignorieren, da dies unweigerlich zur Zwangsvollstreckung führt und nichts an der Problematik an sich ändert.

Stattdessen sollten genau diese Einwände bzgl. der fragwürdigen Rechtsgrundlagen bereits in den Widersprüchen und später in den Klagen gegen die originären FestsetzungsBESCHEIDe ausführlich geltend gemacht werden.


PS:
Unterstützung bei der Recherche kann u.a. aber auch diese ganz generell interessant zu lesende Chronik bieten ;)

Chronik der ARD
www.web.ard.de/ard-chronik

01.01.1953
Einzug von Fernsehgebühren beginnt
Die Bundespost beginnt mit dem Einzug von Fernsehrundfunk-Gebühren. Fernsehteilnehmer müssen zusätzlich zur bisherigen Rundfunkgebühr von 2,00 DM weitere 5,00 DM im Monat zahlen.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/5554?year=1953&month=1

15.05.1973 bis 17.05.1973
Standort der GEZ festgelegt
Die Hauptversammlung entscheidet für die ARD, dass der Gebühreneinzug durch die Rundfunkanstalten ab 1.1.1976 über ein zentrales System erfolgen soll. Sie legt als Standort der künftigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) Köln-Bocklemünd fest, beruft eine vierköpfige vorläufige Geschäftsführung und beschließt weitere organisatorische Maßnahmen. Das ZDF tritt später diesen Beschlüssen bei.
http://web.ard.de/ard-chronik/index/4954?year=1973&month=5



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FDP-Anfrage: gesetzlichen Grundlage der Stadt als Vollstreckungsbehörde für BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19934.0.html

FDP-Anfrage: Fungierte die Stadtverwaltung als Vollstreckungsbehörde für die GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18265.0.html

Nordhäuser FDP-Stadtratsfraktion stellt Stadtverwaltung GEZ Fragen
http://nordhausen.thueringer-allgemeine.de/web/lokal/politik/detail/-/specific/Nordhaeuser-FDP-Stadtratsfraktion-Hat-die-Stadtverwaltung-als-Vollstreckungsbeh-2078178333

Zitat
[...]
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage fungierte die Stadt als Vollstreckungsbehörde für die GEZ bzw. den Beitragsservice von ARD/ZDF/Deutschlandradio?
(gemeint ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag) [...]


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Da werden die keine klaren Antworten drauf geben (können, dürfen). Darauf wette ich - denn idT haben diese Städte keinerlei Rechte o. Pflichten für BS/ÖR irgendwas einzutreiben.


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Vor allem dürfte das lustig werden, wenn sich (was wir ja schon wissen) herausstellt bzw. die Stadt offiziell bestätigt, dass es keine Grundlage gibt um Amtshilfe für eine Nicht Behörde zu leisten und dann Schadenersatz gefordert wird.
Nach Art 35 GG dürfen nur Behörden Amtshilfe untereinander leisten.


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Jaja, das weiß ich ja. Aber es scheint Gesetze sind egal - grade deshalb aber ist nicht-zahlen Plicht. Das Monster wird ja täglich weiter gefüttert. Halt uns auf dem Laufenden was da rauskommt. Meine Vermutung Wischi-waschi aber keine klaren Auskünfte. Denn es geht ja um Geld, sicher bekommen die Städte einen Anteil an den ergaunerten "Beiträgen" und Gebühren. 100%ig. Das ist alles reine Geldmache...


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