zum Startbeitrag/ Inhaltsverzeichnis5) Zwischen-Fazit...?Es ist beim besten Willen nicht ersichtlich, dass diejenigen VwVfG, von denen die Tätigkeit der Rundfunkanstalten "ausgenommen" ist, dennoch für die Rundfunkanstalten gelten sollen.
Die (kühne)
Auslegung einiger Gerichte
(u.a. VG Saarlouis, SächsOVG Bautzen), dass sich diese
"Ausnahme"- lediglich auf den Bereich der
"Rundfunktätigkeit" (und damit vor staatlichen Einflüssen zu schützende "Rundfunkfreiheit"),
-
nicht jedoch auf den Bereich der
"Verwaltungstätigkeit" beziehe,
entbehrt jeglicher Logik und steht im
krassen Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes sowie auch den
Intentionen des Gesetzgebers (vgl. u.a. VGH BaWü, OVG NRW).
Sofern eine
Einschränkung auf einzelne Bereiche beabsichtigt wäre, müsste dies
im Gesetz selbst auch so formuliert sein - allein schon der Normenklarheit/ Bestimmtheit wegen.
Da
"Rundfunktätigkeit" nichts mit
"Verwaltungsrecht" zu tun hat, verbietet sich schon allein deswegen die geradezu obskure Auslegung, dass sich die Ausnahme innerhalb des VwVfG auf einen Tätigkeitsbereich beziehe, der von selbigem Gesetz erkennbar nicht tangiert wird.
Es braucht innerhalb eines Gesetzes keine "Ausnahme" von diesem Gesetz, für eine Angelegenheit, die von dem Gesetz gar nicht erfasst wird.
Insofern erscheinen die Darlegungen des LG Tübingen, des VGH BaWü sowie des OVG NRW einleuchtend:
Wenn die Rundfunkanstalten von einem VwVfG ausgenommen sind, dann gilt diese Ausnahme vom VwVfG auch - und gerade - für die "Verwaltungstätigkeit" des "Beitragseinzugs".
Eine "analoge"/"entsprechende" oder gar "unmittelbare" Anwendung des jeweiligen VwVfG verbietet sich.
Die möglichen Konsequenzen davon?
Mögliche Auswirkungen auf das Erhebungs-/ Beitreibungs-/ Vollstreckungsprozedere (einschl. der derzeitigen "Amtshilfe" der Vollstreckungsstellen) einiger, in Folge ggf. sogar aller Rundfunkanstalten und schließlich mglw. weitere "Kaskadeneffekte" auf die Art und Weise der Rundfunkfinanzierung insgesamt.Im Übrigen wäre aber noch die
Entscheidung des BGH im zwischenzeitlich augenscheinlich angestoßenen
Beschwerdeverfahren des SWR gegen die Entscheidung des LG Tübingen abzuwarten.
Von Interesse wären aber insbesondere auch
Entscheidungen auf der verwaltungsgerichtlichen Ebene. Dies könnte - fundiert argumentiert - bereits von jetzigen und zukünftigen Klägern in ihren Verfahren vor den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten angestoßen werden.
Dann wäre irgenwann auch das BVerwG mit dieser Thematik beschäftigt...
Siehe u.a. unter
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html
LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657
örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661All dies stellt nur eine Meinung dar.
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Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und Berücksichtigung.