"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.
Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.
Rz. 45
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.
Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.
Mag sein...
Trotzdem: Wenn die Vollstreckung gar nicht stattfinden darf, weil die Voraussetzungen fehlen, wieso wird dann trotzdem die Vollstreckung geprüft?
Dies ist m.E.n. sinnlos, weil die Vollstreckung gar nicht durchgeführt werden dürfte!
Naja, wie auch immer....
Person XYZ hat vor einigen Monaten, in einem anderen Bundesland, eine sehr ähnliche Klage eingereicht.
Mal schauen, was daraus wird.