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Autor Thema: Begriff "Verwaltungsverfahren"  (Gelesen 3355 mal)

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Begriff "Verwaltungsverfahren"
Autor: 13. November 2019, 22:29
Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes definiert den Begriff "Verwaltungsverfahren" wie folgt:

Zitat
§ 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310

Der wichtige Teil ist mit Rot hervorgehoben; nur Behörden führen Verwaltungsverfahren durch, Behördeneigenschaft ist also zwingend.

Sowohl im Recht des Landes Brandenburg als auch im Recht der Bundesrepublik Deutschland gehen die Datenschutzgesetze dem Verwaltungsverfahrensrecht vor.

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(5) Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit diesem Gesetz gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vor, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

Gleichzeitig wurde in beiden Regelwerken bestimmt, daß

Zitat
§ 2
Anwendungsbereich

[...]
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit öffentliche Stellen nach Absatz 1 am Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten zu wirtschaftlichen Zwecken oder Zielen verarbeiten. Für diese Stellen gelten insoweit die auf nicht-öffentliche Stellen anzuwendenden Vorschriften.

(4) Öffentliche Stellen des Landes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten als nicht-öffentliche Stellen.

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/BJNR209710017.html

öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen jeweils keine öffentlichen Stellen im Sinne des Datenschutzgesetzes sind und folglich auf Grund der Vorranganwendung der Datenschutzbestimmung auch keine öffentlichen Stellen im Sinne des jeweils nachrangigen Verwaltungsverfahrensgesetzes sein können, soweit jeweils personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Da alle ÖRR gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind, damit also als öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zu qualifizieren, führen diese keine Verwaltungsverfahren im Sinne der Begriffsbestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes durch, denn dazu bedarf es der Behördeneigenschaft, die sie als Wettbewerbsunternehmen nicht haben.

Mit diesem Hintergrund scheint es fraglich, daß die ÖRR überhaupt Festsetzungs- und Leistungsbescheide erstellen dürfen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#1: 14. November 2019, 10:16
(...)
Mit diesem Hintergrund scheint es fraglich, daß die ÖRR überhaupt Festsetzungs- und Leistungsbescheide erstellen dürfen?

Guggst du hier:

Zitat
Anstalten des öffentlichen Rechts

Diese öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinrichtungen verstehen sich als rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen. Sie werden regelmäßig gewisse Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen. Sie stehen unter Kontrolle der staatlichen Gesetzgebung. Beispiele mögen sein die Deutsche Bundesbank oder auch die Rundfunkanstalten. Es existieren jedoch auch zahlreiche nicht rechtsfähige Anstalten, wie beispielsweise Krankenhäuser, Schwimmbäder und auch Schulen.
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle:  Verwaltungsträger
https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungstraeger

Und hier:

Zitat
Behörden sind das Organ einer Verwaltung und deshalb gegenüber dem Verwaltungsträger berechtigt, außenwirkende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durchzuführen (etwa der Erlass von Verwaltungsakten).
Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie hoheitliche Aufgaben erfüllen.
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle:  Behörde - Definition im Verwaltungsrecht / VwVfG
https://www.juraforum.de/lexikon/behoerde

PS:
Da die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit die LRAn als "spezialgesetzlich geregelt" titulieren, spielt es überhaupt keine Rolle, ob die LRAn als vom Staat (Landesregierung) gegündete Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder nicht?  ;)

PS:
Zitat
Deutung des Begriffes Behörde

Es gibt keine Legaldefinition für den Begriff der 'Behörde'. Einzelne Gesetze verwenden den Begriff in unterschiedlicher Auslegung. Grundsätzlich kann man jedoch unterscheiden zwischen den Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens und Behörden im organisationsrechtlichen Sinn.
Hervorhebungen von user @marga!
Quelle: Verwaltungsträger
https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungstraeger


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

m
  • Beiträge: 202
Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#2: 14. November 2019, 10:31
Zitat
als "spezialgesetzlich geregelt"

welches Spezialgesetz ist damit überhaupt gemeint? Wo kann man den Inhalt dieses Spezialgesetzes nachlesen?
Soll das etwa der RStV / RBStV sein?


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P
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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#3: 14. November 2019, 10:42
Es sei ein Querverweis angebracht:

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.msg147082.html#msg147082

--> Es fehlt dafür die Rechts- und Fachaufsicht.

Thema hier:
Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30023.msg189312.html#msg189312

Zitat
aktueller Link
Uni Marburg
Schriftenverzeichnis von Professor Dr. Georgios Gounalakis
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis
Funktionsauftrag und anstaltliches Selbstverwaltungsrecht [PDF, 11 Seiten, ~2MB]
AfP (Archiv für Presserecht), 2003, S. 395 - 405
von Professor. Dr. Georgius Gounalakis, Marburg
https://www.uni-marburg.de/de/fb01/professuren/zivilrecht/prof-dr-georgios-gounalakis/schriftenverzeichnis/aufsaetze/funktionsauftrag.pdf

PersonX könnte es nochmal raussuchen, bis in die 80er war bekannt, dass diese Anstalten nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören. --> Dazu kann auch eine Stuttgarter Erklärung aus dem Jahr 1983 gesichtet werden.
Abgedruckt im Geschäftsbericht Bayern.

Zitat
...Jahr 1983, als noch klar war, dass diese Anstalten nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören und die Selbstverwaltung aus Art 5. GG resultiert und nicht vom Anstaltsbegriff abgeleitet wird.

Hier zu finden - ab Seite 9 des Berichts (Seite 11 in der PDF)
Geschäftsbericht des Bayerischen Rundfunks 1983 (71 Seiten, ~8,5MB)
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/geschichte-des-br/geschaeftsbericht-br-1983-100~attachment.pdf

Fundstelle:
br, Digitalisierte Bestände
Geschäftsberichte 1971 - 1990
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/geschichte-des-br/digitale-bestaende-geschaeftsberichte-1971-bis-1990-100.html
-->
Zitat
[...]
 3.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Verfassungs
wegen staatsfrei zu organisieren. [...]


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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#4: 14. November 2019, 12:53
Es darf daran erinnert werden, daß gemäß BVerfG 2 BvN 1/95 zur Reichweite von Art. 31 GG bereits einfachstes Bundesrecht jedwedes Landesrecht bricht, das von der vom Bund gesetzten Norm abweicht, ohne abweichen zu dürfen.

Der Bund definiert in seinem VwVfG, wie hier im Thema zitiert, was ein Verwaltungsverfahren ist und wer es durchführen darf, nämlich eine Behörde. Solange hier der Bund für die Länder keine Ausnahme von dieser vom Bund gesetzten Norm vorsieht, ist diese Norm für die Länder bindend und steht freilich als Bundesrecht auch über allen spezialrechtlichen Bestimmungen der Länder. (Untenstehend siehe die Markierung in Rot).

Eine Nichtbehörde kann also gar kein Verwaltungsverfahren im Sinne der Vorgabe des Bundes-VwVfG durchführen, weil es das nicht darf.

Zitat
Zitat
Rn. 60
[...] Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 26, 116 <135>; 36, 342 <363>). Kommen Bundesrecht und Landesrecht bei der Regelung desselben Sachverhalts hingegen zu gleichen Ergebnissen, so bleibt das Landesrecht jedenfalls dann in Geltung, wenn es sich dabei um Landesverfassungsrecht handelt (vgl. BVerfGE 36, 342 <363, 367>; 40, 296 <327>).

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
 - 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),

http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.html

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31000.msg193010.html#msg193010

Die Markierung in Blau deutet dann daraufhin, daß Landesrecht mit Ausnahme des Landesverfassungsrechtes bereits dann nichtig ist, wenn es mit dem Bundesrecht identisch ist; wo der Bund Recht gesetzt hat, darf es gar kein Landesrecht nebenher geben.

Das Landesrecht ist nichtig, wenn es dem Bundesrecht entgegensteht und es ist offenbar auch dann nichtig, wenn es mit diesem übereinstimmt?

Das Landesrecht darf also nur jene Bereiche regeln, die nicht vom Bundesrecht belegt sind.

Der Bund bestimmt, daß das Datenschutzrecht vorgeht, folglich dürfen auch die Länder nicht davon abweichen; der Bund bestimmt, daß nur eine öffentliche Stelle, also juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Behörde im Sinne des Gesetzes sein kann und damit Verwaltungsverfahren durchführen darf, wenn sie nicht als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen anzusehen ist.


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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#5: 14. November 2019, 12:59
Wo kann man den Inhalt dieses Spezialgesetzes nachlesen?
Da musst Du die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit fragen.
Als Antrag in einer mündlichen Verhandlung, z. B. bei einem gerichtlichen Verfahren vor dem VG etc.

Aus  Urteil  AZ: 6 K 2061/15 Verwaltungsgericht des  Saarlandes (nicht veröffentlicht!)
Zitat
(...)
außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.
Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.
ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Quelle:  Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb) aus
Verhandlungen Saarlouis, Mi. 11.01.17, ab 9.30 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21488.msg137858.html#msg137858


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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#6: 14. November 2019, 16:19
Da musst Du die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit fragen.
Bitte nicht verallgemeinern und von einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes des Saarlandes auf alle Verwaltungsgerichte der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen.


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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#7: 14. November 2019, 17:53
user @pinguin,

user @marga "verallgemeinert" nicht.

Zurück zu Deinem Thema:

Zitat
(...)
Träger der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten sind die Länder.
Quelle: Wissenschaftlicher Dienst Rechtsrahmen der LRAn
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/wd-10-009-18-pdf-data.pdf

Wie oben schon beschrieben in Antwort 1, stehen die LRAn unter Kontrolle der staatlichen Gesetzgebung, die es den LRAn landesgesetzlich erlaubt, Festsetzungsbescheide zu erstellen.

Und weiter:

Zitat
(...)
Die Rundfunkgesetze der Bundesländer enthalten spezifische und differenzierte Regelungen zu den Strukturen der jeweiligen Rundfunkanstalten. Insofern hat jede Rundfunkanstalt ein eigenes Gründungsgesetz, das die jeweilige Struktur regelt. Die Grundlinien der Organisation folgen allerdings einem einheitlichen Grundprinzip.
Quelle: Wissenschaftlicher Dienst Rechtsrahmen der LRAn
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/wd-10-009-18-pdf-data.pdf



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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#8: 14. November 2019, 18:37
Zwischeneinwurf - etwas in Eile, daher mglw. noch nicht abschließend ausgeführt/ mit Querverweisen belegt usw.:

Bitte differenzieren zwischen
a) nach außen gerichteten Verwaltungsverfahren/ Verwaltungsakten nach VwVfG
und
b) "rundfunkbeitragsrechtlichen Festsetzungsbescheiden" nach RBStV

Die Landesrundfunkanstalten mögen per RBStV eine
Erlassbefugnis haben für
b) "rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide" nach RBStV
aufgrund der kategorischen Ausnahme aus den meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetzen jedoch i.d.R.
keine Befugnis für
a) nach außen gerichtete Verwaltungsverfahren/ Verwaltungsakte nach VwVfG


Und genau um letzteres geht es hier.

Das VwVfG ist dasjenige Gesetz, welches die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelt - einschl. des "nach außen gerichteten Verwaltungsverfahrens".

Der RBStV regelt kein "Verwaltungsverfahren" bzw. stehen dessen Regelungen im Widerspruch zur Ausnahme aus dem VwVfG.

Der Versuch, dem Rundfunk quasi durch die Hintertür doch ein "nach außen gerichtetes Verwaltungsverfahren" nach VwVfG zuzubilligen, ist eine Verletzung der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.

Da muss man standhaft bleiben.


Siehe zu den Einzelaspekten u.a. unter

> Ausnahme aus VwVfG
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
i.V.m.
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html

> "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide"
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.0.html

Sächsischer Landtag
DRUCKSACHE 6/18143

Unterrichtung durch die Staatsregierung
Thema: Vorunterrichtung zu:
Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
(Stand: 05.06.2019)

Zitat
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
Ҥ 10 a
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”



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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#9: 14. November 2019, 19:15
Mit diesem Hintergrund scheint es fraglich, daß die ÖRR überhaupt Festsetzungs- und Leistungsbescheide erstellen dürfen?
Bescheide werden von Ämtern und Behörden erstellt.

Ich habe noch nie  gehört, dass Unternehmen Bescheide erlassen.

Die Wohnungssteuer mit 17,50 € ist klar und bestimmt bereits hinlänglich festgesetzt worden durch die KEF.  Die braucht man nicht nochmal festsetzen.

Festgesetzt werden müssen solche Forderungen, die variabel sind. Z.B., Grundsteuer mit Hebesatz, wenn der sich ändert. Wenn sich die Grundsteuer nicht ändert, wird nicht neu festgesetzt! Da kommt kein neuer Bescheid!

Unternehmenssteuer, die abhängig vom Überschuss ist. Andere Abgaben, die sich ändern, also variabel sind. 

Beispiel: Wenn die Wohnungssteuer von der KEF auf z.B.: 19,50 festgesetzt wird, dann muss das dem Nutzer nur mitgeteilt werden. Die Summe von 19,50 ist doch schon festgesetzt worden.

Das, was die GEZ macht, ist lediglich eine Forderung stellen und keine Festsetzung. Das können die aber nicht kapieren.


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Re: Begriff "Verwaltungsverfahren"
#10: 14. November 2019, 21:37
@Bürger
Danke.

@marga
Das Dokument kenne ich; wenn Du aber schon daraus zitierst, dann kennst Du auch das?

Zitat
[...] In allen Rundfunkgesetzen ist als Rechtsform für das Rundfunkunternehmen die „Anstalt des öffentlichen Rechts“ festgelegt. [...]
Zu finden auf Seite 8 der PDF.

Rechtsrahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland
https://www.bundestag.de/resource/blob/547642/7c314e46a0f976ab3afbe9966e6d6889/wd-10-009-18-pdf-data.pdf

Die LRA sind Rundfunkunternehmen, also öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, wie es auch mit BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 festgezurrt worden ist. Und also solches sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des VwVfG, weil sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des dem VwVfG vorangigen BDSG sein dürfen.

Die LRA mögen im Innenverhältnis ja durchaus als öffentliche Stellen auftreten dürfen, nur sind sie es nicht im Außenverhältnis; sie haben mangels Behördeneigenschaft dem rundfunknichtinteressierten Bürger gegenüber keinerlei Befugnis.

Ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tritt mit dem Bürger erst dann in ein Wechselverhältnis ein, wenn der Bürger etwas von diesem Unternehmen will; was aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung ja auch geboten ist.

Siehe auch

Zitat
34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle


Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Die Datenverarbeitung ist das zusammenbindende Kernstück der Regelungsfülle; es ist die zu passierende Engstelle, wonach sich entscheidet, ob etwas öffentlich behandelt werden darf oder als nicht-öffentlich zu behandeln ist.

Sobald ein Brief aufgesetzt wird, besteht Datenverarbeitung;
sobald jemand auf die Datensammlung des EMA zugreift, besteht Datenverarbeitung;
sobald das EMA diese Datensammlung jemandem zur Verfügung stellt, besteht Datenverarbeitung;

Es kommt überhaupt nicht mehr darauf an, ob diese Datenverarbeitung aktiv oder passiv erfolgt, also durch ein Tun oder Unterlassen eines Tuns ermöglicht wird; es zählt für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, ob die datenhabenwollende Stelle in Wettbewerb steht und ihren Wettbewerbern die gleiche legale Möglichkeit einer derartigen Datenverarbeitung zur Verfügung steht.

Der Staat ist nicht befugt, personenbezogene Daten an ein Wettbewerbsunternehmen herauszugeben, ohne das dieses jene Person, zu der diese personenbezogenen Daten gehören, zuvor ausdrücklich genehmigt hat. Dieses präzisierend evtl. auch EuGH C-201/14, wie hier diskutiert:

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg105965.html#msg105965

Die vom Landesgesetzgeber geregelte "Schickschuld" gemäß §10 RbStV trägt genau dem Rechnung; die "Schickschuld" hat aber wiederum nur der Rundfunkinteressent, denn Rundfunk ist das, was mit dem Rundfunkbeitrag finanziert werden soll.

Das BVerfG hat keinesfalles seine bisherige Rechtsprechung außer Kraft gesetzt oder in eine andere Bedeutung umgebogen; eine derartige Deutung ist Folge einer unzureichenden Beschäftigung mit den Entscheidungen des BVerfG.


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