@Spark
Die Entscheidung des BVerfG besagt in Rn. 60 eindeutig, daß diese Abgabe, also der Rundfunkbeitrag, eine Sonderlast darstellt; entsprechend sind die vom BVerfG dafür aufgestellten Kriterien einzuhalten. Wegen §31 BVerfGG steht es einem Amtsmitarbeiter bzw. einer Amtsmitarbeiterin nicht zu, sich darüber hinwegzusetzen. Alleine das BVerfG hat hier Aufgabe wie Pflicht, Gesetze auf Übereinstimmung zur bundesstaatlichen Verfassungsordnung zu prüfen und entsprechende Aussagen zu treffen, die ein verfassungsgemäßes Handeln der Gerichte und Behörden ermöglichen.
Und, nein, die Finanzierung der Wohnung ist nicht der Zweck der Sonderabgabe namens Rundfunkbeitrag.
Es wurde schon mal, weiß jetzt nicht wo, die Aussage getätigt, daß der Rundfunkbeitrag deswegen mit der Wohnungsinhaberschaft verknüpft worden ist, um gegenüber wohnsitz- wie wohnungslosen Personen Art. 1 GG gewähren zu können und ihnen darüberhinaus die Rundfunknutzung trotz fehlender Finanzierung legal zu ermöglichen.
Wenn Du wissen willst, wie allein teilweise Erwerblose von den Ämtern behandelt werden, spiel da mal Mäuschen, evtl. bei einer Person, die dauerkrank oder gar behindert ist.
Als Beispiel; wir haben bei uns hier jemanden, der hat 2 kaputte Hüften, die aber noch nicht kaputt genug sind, um gegen künstliche Hüften ausgetauscht zu werden. Diese Person bekommt ergänzende Unterstützung vom Amt, welches diese Unterstützung aber reduzieren möchte, was zur Folge hatte, daß diese Person vom Amt dazu verdonnert worden ist, die Arbeitszeit auszuweiten, was aber wiederum als Resultat hat, daß diese Person jetzt ganz ausgefallen ist, weil es nicht nur die Hüften nicht mitmachen.
Und wenn Du dieses einmal weißt, möchtest Du sicherlich nicht noch zusätzlich wissen, wie wohnungslose Personen seitens des Amtes behandelt werden? Hier bspw. hat man aus dem Ort alle herausverfrachtet; selbst die Behinderten wollte man loswerden, so ist hier jedenfalls zu hören.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;