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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 16. Februar 2020, 14:27

Titel: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2020, 14:27
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 60
Zitat
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Weiterführend dazu:
BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29952.msg187547.html#msg187547
Zitat
Rn. 124 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben

[...] Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. [...]

Da fragen wir doch mal blöd', in welcher abgaberechtfertigenden Beziehung die rundfunkferne Person zum Rundfunk steht?



Edit "Bürger" - gesammelte Links zum Thema "Sonderabgabe":
Urteile BVerfG zu Sonderabgaben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16581.0
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
Reihe Klage-Argumente - Die Haushaltsabgabe ist eine unzulässige Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5621.0
Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30030.0
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18796.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: PersonX am 16. Februar 2020, 15:41
[...] in welcher abgaberechtfertigenden Beziehung die rundfunkferne Person zum Rundfunk steht?
Sie wohnt.
Das zumindest ist die Anforderung nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag. Eine spezifischere Beziehung hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Sollte das Bundesverfassungsgericht sich dazu erklären, dann hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht die Möglichkeit, Gesetze zu machen, sondern Gesetze zu prüfen und festzustellen, wenn diesen etwas fehlt. Was hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt? Die Antwort sollte wohl nicht in diesem Thema erfolgen. 

Hier geht es um Sonderabgaben.
Rundfunksonderabgabe klinkt sperrig, vielleicht wurde es deshalb Rundfunk"beitrag" genannt. Rundfunksonderabgabestaatsvertrag, Sonderabgabeservice ... ja vielleicht sollte alles umbenannt werden, damit der Name zum Charakter passt. Naja am Ende ist es auch egal wie es bezeichnet wird, wenn klar ist, dass keine Nichtteilnehmer abgabepflichtig seien.
Der Unterschied wurde vom Bundesverfassungsgericht anscheinen ja nicht thematisiert, also der Unterschied zwischen Teilnehmer und Nichtteilnehmer. Augenscheinlich gibt es Nichtnutzung auch bei Teilnehmern, auf welche es nicht ankommen soll. Es fehlt der Unterschied zwischen
- Nichtnutzen von Nichtteilnehmer und
- Nichtnutzen von Teilnehmern.

Eines ist klar: Auf Geräte kommt es weder bei Teilnahme noch bei Nichtteilnahme an, weil es diese ja überall gibt, also die Möglichkeit Geräte zu erwerben. Der Gesetzgeber wollte deshalb ja vom Gerät als Merkmal der Teilnahme weg.

Ein Merkmal der Nichtteilnahme hat der Gesetzgeber versäumt zu bezeichnen. Es sollte also ausreichen, diese zu erklären. Es fehlt dazu die Beschwer, diese Erklärung nicht abgeben zu dürfen.

Besteht für die Wohnung eines Nichtteilnehmers dennoch eine Beitragspflicht?
Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht beantwortet? Bitte selbst prüfen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: MichaelEngel am 16. Februar 2020, 15:55
Ein Merkmal der Nichtteilnahme hat der Gesetzgeber versäumt zu bezeichnen.
Versäumt?! Nicht gewollt! Nicht-Teilnehmer wurden vom Gesetzgeber, von Gerichten und Medien ausgerottet, in ihrer Gedankenwelt, obwohl es in der Wirklichkeit anscheinend immer mehr Nicht-Teilnehmer gibt. Früher waren es gebildete Leute, die Fernsehen für blöd und Zeitverschwendung hielten, heute viele Jugendliche, die andere Interessen haben.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: RostigerNagel am 16. Februar 2020, 16:08
Seien wir ehrlich, es geht gar nicht um eine realistische oder gar gerechte Rechtsauslegung (z.B. 0,2% Intersexuelle ist keine zu vernachlässigende Größe, aber 4% der Haushalte(!) ohne TV schon). Man darf ja nicht vergessen, dass die Bundesverfassungsrichter von den Parteien ausgeklüngelt werden. Hier geht es einzig darum, die Rechtslage bis zur Unkenntlichkeit zu verbiegen.

Ich halte es mit (der mir politisch absolut nicht nahestehenden) Ulrike Meinhof:
Zitat
Wir können sie nicht zwingen die Wahrheit zu sagen. Wir können sie aber dazu bringen, immer dreister zu lügen.

Und ich glaube, dass da schon viel geschafft ist und das BVerfG uns in dieser Hinsicht auch mehr hilft als es vielleicht gerade glaubt.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: PersonX am 16. Februar 2020, 16:21
Ein Merkmal der Nichtteilnahme hat der Gesetzgeber versäumt zu bezeichnen.
Versäumt?! Nicht gewollt! [...]
PersonX würde nicht von "nicht gewollt" sprechen, auch wenn es so wirkt. PersonX würde immer von versäumt sprechen, denn dass es nicht gewollt ist, sollte der Gesetzgeber klarstellen oder das Gericht prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist wichtig, nicht mehr nicht weniger. Das Gericht kann ja zur gleichen Auffassung kommen, dass es versäumt wurde und Anweisung erteilen zur Abänderung. Natürlich kann der Gesetzgeber auch dem Gericht erklären und Nachweise erbringen, dass es gewollt ist, dann sollte der Richter sich damit befassen und natürlich prüfen, ob es tatsächlich so gemacht werden darf.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2020, 17:44
@PersonX
Es ist wahrlich mühsam, den Leuten beizubringen, daß der Abgabezweck nicht die Finanzierung der Wohnung ist, sondern die Finanzierung des ÖRR. Und nun frage ich Dich, wer, bitte schön, steht zu einer spezifischen Beziehung zum Rundfunk, wenn nicht seine Nutzer/innen?
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: Besucher am 16. Februar 2020, 18:16
Diese Frage, lieber @pinguin...

...
Zitat
Rn. 124 - BVerfGE 108, 186 - Nichtsteuerliche Abgaben

[...] Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht. [...]

...
Da fragen wir doch mal blöd', in welcher abgaberechtfertigenden Beziehung die rundfunkferne Person zum Rundfunk steht?

...war doch vom Bundesverfassungsgericht bereits virtuosestmöglich beantwortet worden: Ganz einfach dadurch, dass die besagte "rundfunkferne Person" den öffentlich-rechtlichen Erziehungsfunk nutzen könnte - damit anfangend, dass sie - insbesondere den Ausführungen u. a. des befreiten Zweitwohnungsbesitzers Herrn Paulus folgend - sich auch die berühmten "Geräte" beschaffen könnte.

Das für einen fiktiven Besucher in dem Zusammenhang absolut "Lustige" ist doch nun folgendes: In die Realität transferiert, würde das unzweifelhaft in jeder Beziehung voraussetzen, dass die "rundfunkferne Person das "wollen" müsste . Auf das "Wollen" aber kommt es lt. Bundesverfassungsgericht & seinem Urteil bzgl. Zahlungspflicht hinwiederum nicht an. Keine Ahnung, ob diese logisch schlicht hanebüchene Konstruktion des Bundesverfassungsgerichtes für mehr taugen könnte als zu bloßer Verarbeitung in einer Kabarettnummer? Wer weiß?

Meisterdenker vor!

PS: Vielleicht ist das Rechtsstaat 2.0 :->>. Das Ganze als "Kabarettnummer" zu bezeichnen, hieße Kabarett als solches beleidigen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: PersonX am 16. Februar 2020, 19:04
Es ist wahrlich mühsam, den Leuten beizubringen, daß der Abgabezweck nicht die Finanzierung der Wohnung ist, sondern die Finanzierung des ÖRR. Und nun frage ich Dich, wer, bitte schön, steht zu einer spezifischen Beziehung zum Rundfunk, wenn nicht seine Nutzer/innen?
An sich ist mir das klar, ich teilte mit, was im - so man will - Gesetz steht ;) denn dort sollte es natürlich richtig sein.

So gesehen ist aber auch die Frage unpräzise. Präziser wäre also, in welcher abgaberechtfertigenden Beziehung die Person zum Zweck der Abgabe, die Rundfunkfinanzierung, steht?

So formuliert muss nicht zwingend der Nutzer eine spezifische Beziehung haben, sondern eben auch der Nichtteilnehmer und da wollen wir doch hin.

Wobei auch hier die Frage ist, ob dieser Zweck überhaupt angeführt wird in der Begründung des Gesetzes ;) Naja es bedarf ja eines Nachteils, der die Maßnahme rechtfertigen soll. Wo ist der Nachteil, der eine Rundfunkfinanzierung rechtfertigen kann?
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: drboe am 16. Februar 2020, 19:31
Das hatten wir im Grunde schon. Kaum jemand bringt das prägnanter auf den Punkt als Dr. Kay E. Winkler in deinem Artikel Zurück ins Funkhaus.

Zitat
Allerdings vermag auch das Bundesverfassungsgericht nicht, die Subsumption der Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbeitrags unter die eigene Definition einer Vorzugslast überzeugend darzustellen. Die Argumentation ist lückenhaft und in sich widersprüchlich. Es entsteht der Eindruck, dass das Gericht bemüht war, die Tatbestandsbegriffe zum gewünschten Ergebnis hinzubiegen. ...
Faktisch setzt das Bundesverfassungsgericht den „konkret-individuellen Vorteil“ mit einem „abstrakt-generellen Nutzen“ gleich. Dies wird in den Ausführungen zur Belastungsgleichheit überdeutlich. Dort heißt es, der personenbezogene Vorteil könne „nur abstrakt bestimmt“ werden (Rn. 102). Der Wert der Empfangsmöglichkeit sei bei allen Wohnungsinhabern gleich. Mit anderen Worten: die bebeitragte Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist generell bei jedem Einwohner vorhanden und ihr Nutzen nur abstrakt bestimmbar. Bislang war abstrakt das Gegenteil von konkret und individuell das Gegenteil von generell. Nun nicht mehr.
Siehe: Dr. Kay E. Winkler: Zurück ins Funkhaus - Anmerkung zum Urteil des BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28430.0.html

Wer glaubt, er könne das Bundesverfassungsgericht dazu bewegen die Rundfunkfinanzierung gemäß alten Entscheidungen und tradierten Bewertungen von Abgaben zu beurteilen und damit zu kippen, zugleich eine eigene Fehlentscheidung zu korrigieren, der lebt in einer Phantasiewelt. Die derzeitigen Richter werden das sicher nicht tun, selbst mögliche Nachfolger vermutlich innerhalb der nächsten ca. 10 Jahre nicht, es sei denn die Finanzierung würde erneut gravierend geändert. Danach sieht es nicht aus. Der Widerstand gegen die Belastung unabhängig von der Nutzung muss daher andere Wege als die juristische Auseinandersetzung suchen, z. B. durch Druck auf die politisch Verantwortlichen.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: pinguin am 16. Februar 2020, 23:49
ich teilte mit was im - so man will - Gesetz steht ;) denn dort sollte es natürlich richtig sein.
Dabei wird nur übersehen, daß es Dutzende von Gesetzen hat, die gleichzeitig einzuhalten sind; mir geht es in diesem Thema aber eben nicht um's Gesetz, sondern um die Entscheidung des BVerfG mit der in Rn. 60 getroffenen Aussage.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

Rn. 60 - BVerfG - 1 BvR 1675/16
Zitat
[...] die Abgabe [...], verliert [...] nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags [...]. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Daneben nehmen wir dann noch dazu:

Rn. 81 - BVerfG - 1 BvR 1675/16
Zitat
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil [...]

Hierzu siehe auch:

BVerfG -1 BvR 1675/16 - Rn. 81 -> Mögl. d. Nutzung = individueller Vorteil?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31947.0

Rn. 82 - BVerfG - 1 BvR 1675/16
Zitat
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. [...]

Aus Rn. 82 folgt doch unmißverständlich, daß ohne das Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte keine Möglichkeit der Rundfunknutzung realistisch ist.

Wenn die Möglichkeit der Nutzung aber relevant für die Beitragserhebung als Sonderabgabe ist, haben rundfunkferne Personen ohne geeignete Empfangsgeräte auch keine Pflicht zur Leistung dieser Sonderabgabe.

Wenn dazu noch die Sonderlast für die individualisierbare Möglichkeit der Rundfunknutzung erhoben wird und sich diese wiederum konkret nur im Falle der Nutzung individualisiert, bleibt doch als Resultat, daß nur der Nutzer/die Nutzerin leistungspflichtig sein kann?

Zitat
So formuliert muss nicht zwingend der Nutzer eine spezifische Beziehung haben, sondern eben auch der Nichtteilnehmer und da wollen wir doch hin.
Welche spezifische Beziehung hättest Du zur Seefahrt, wenn Du kein Seefahrer wärest?
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: Bürger am 17. Februar 2020, 02:07
Man käre mich bitte auf, falls ich eine Behandlung dessen übersehen haben sollte, aber mich verwundert eher (und ja, auch ich habe das erst jetzt wahrgenommen), dass in der BVerfG-Entscheidung allen Ernstes "Sonderlast" und "Beitrag" in einem Atemzug genannt werden bzw. dass der Begriff der "Sonderlast" überhaupt erwähnt wird - und durch das "und" als weitere Eigenschaft des "Rundfunkbeitrags" neben bzw. zusätzlich zu dessen angeblicher Eigenschaft eines "Beitrags" benannt wird:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Rn. 60
Zitat
[...] Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.

Mich verwundert dies deshalb, da meiner bescheidenen Erinnerung nach "Sonderlast" nicht gleich "Beitrag" ist, sondern "Sonderlast"/ "Sonderabgabe" - wie es der Name schon sagt - eine Sonder-Abgabe neben den anderen Abgabe-Arten Beitrag, Gebühr, Steuer ist:
Sonderabgabe (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sonderabgabe_(Deutschland)

Das frappiert mich etwas... auch in Hinblick auf Diskussionen wie u.a. diese

Ist der Rundfunkbeitrag in Echt eine nicht-steuerliche Sonderabgabe?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30030.0.html
dort insbes. auch die
Stellungnahme SWR-Justitiar Dr. Eicher zu Beurteilg. d. Haushaltsabgabe NVwZ '09
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10525.0.html
dergemäß einer Ausgestaltung als geräteunabhängige "Sonderabgabe" verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen - worauf aber Eicher auf Nachfrage meinte, dass der "Rundfunkbeitrag" nun gerade nicht als "Sonderabgabe", sondern als "Beitrag" ausgestaltet sei - ohne dass diese Argumentation irgendwie nachvollziehbar war - und gar von einem "erheblichen Unterschied" zwischen beidem sprach bzw schrieb.

 :o ???

Siehe ergänzend auch unter
Kirchhof > Rechtsgutachten zur Filmförderung als Sonderabgabe (01/2016)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18796.0.html
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: Spark am 17. Februar 2020, 03:40
Es sei hierzu noch angemerkt, dass eine Sonderabgabe eine zeitlich begrenzte Abgabeform darstellt, etwas, das auf den Rundfunkbeitrag definitiv nicht zutrifft.


Nebenbei ist auch noch auf eine weitere Ungereimtheit in der zuvor zitierten Rn. 60 hinzuweisen:
Zitat
Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben...

Man sollte doch annehmen, dass die Richter in Karlsruhe fähig sind, Gesetze richtig zu lesen. Aber anscheinend ist das nicht der Fall.

§2 Abs. 1 des RBStV besagt eindeutig und unmissverständlich, dass der Beitrag im privaten Bereich für das Innehaben einer Wohnung zu entrichten ist.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: pinguin am 17. Februar 2020, 09:36
@Spark

Die Entscheidung des BVerfG besagt in Rn. 60 eindeutig, daß diese Abgabe, also der Rundfunkbeitrag, eine Sonderlast darstellt; entsprechend sind die vom BVerfG dafür aufgestellten Kriterien einzuhalten. Wegen §31 BVerfGG steht es einem Amtsmitarbeiter bzw. einer Amtsmitarbeiterin nicht zu, sich darüber hinwegzusetzen. Alleine das BVerfG hat hier Aufgabe wie Pflicht, Gesetze auf Übereinstimmung zur bundesstaatlichen Verfassungsordnung zu prüfen und entsprechende Aussagen zu treffen, die ein verfassungsgemäßes Handeln der Gerichte und Behörden ermöglichen.

Und, nein, die Finanzierung der Wohnung ist nicht der Zweck der Sonderabgabe namens Rundfunkbeitrag.

Es wurde schon mal, weiß jetzt nicht wo, die Aussage getätigt, daß der Rundfunkbeitrag deswegen mit der Wohnungsinhaberschaft verknüpft worden ist, um gegenüber wohnsitz- wie wohnungslosen Personen Art. 1 GG gewähren zu können und ihnen darüberhinaus die Rundfunknutzung trotz fehlender Finanzierung legal zu ermöglichen.

Wenn Du wissen willst, wie allein teilweise Erwerblose von den Ämtern behandelt werden, spiel da mal Mäuschen, evtl. bei einer Person, die dauerkrank oder gar behindert ist. 

Als Beispiel; wir haben bei uns hier jemanden, der hat 2 kaputte Hüften, die aber noch nicht kaputt genug sind, um gegen künstliche Hüften ausgetauscht zu werden. Diese Person bekommt ergänzende Unterstützung vom Amt, welches diese Unterstützung aber reduzieren möchte, was zur Folge hatte, daß diese Person vom Amt dazu verdonnert worden ist, die Arbeitszeit auszuweiten, was aber wiederum als Resultat hat, daß diese Person jetzt ganz ausgefallen ist, weil es nicht nur die Hüften nicht mitmachen.

Und wenn Du dieses einmal weißt, möchtest Du sicherlich nicht noch zusätzlich wissen, wie wohnungslose Personen seitens des Amtes behandelt werden? Hier bspw. hat man aus dem Ort alle herausverfrachtet; selbst die Behinderten wollte man loswerden, so ist hier jedenfalls zu hören.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: drboe am 17. Februar 2020, 11:21
Wer sich an den Widersprüchen des Beschlusses des BVerfG zum sogn. Rundfunkbeitrag vom 18. Juli 2018 zu den bisherigen Anforderungen an Abgaben im Lichte des schillernden Begriffs "Sonderabgabe" abarbeiten will, dem sei die Entscheidung vom 10.12.1980 zum Ausbildungsplatzförderungsgesetz (2 BvF 3/77) zur Lektüre empfohlen. Man findet die an verschiedenen Stellen. Leider fehlen da gelegentlich die Leitsätze, die aber unter https://www.zaar.uni-muenchen.de/download/doku/gesetzgebung/abgabe/bverfg1980.pdf vorhanden sind.

Zitat von: BVerfG 2 BvF 3/77 1980 zu Sonderabgaben
1. Als außersteuerliche Geldleistungspflicht der Angehörigen einzelner Gruppen stößt die Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche Grenzen. Sie kann als zusätzliche Belastung nur erhoben werden, wenn sie sich auf einen besonderen Zurechnungsgrund stützen läßt, der vor den Grundsätzen der bundesstaatlichen Finanzverfassung und vor dem Gebot der Gleichheit aller Bürger vor den öffentlichen Lasten Bestand hat.

2. Die Bewahrung der bundestaatlichen Ordnungsfunktion und Ausgleichsfunktion der GG Art 104a bis GG Art 108 macht es unabdingbar, Steuern und außersteuerliche Abgaben eindeutig voneinander abzugrenzen.

2.1 Entscheidend für die Qualifizierung einer Abgabe als Sonderabgabe ist ihr materieller Gehalt. Es kommt nicht darauf an, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert.

2.2 Sonderabgaben dürfen nicht zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben und ihr Aufkommen darf nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.

2.3 Die konkrete haushaltsmäßige Behandlung einer Abgabe durch den Gesetzgeber hat keine konstitutive Bedeutung für ihre verfassungsrechtliche Qualifizierung als Sonderabgabe oder Steuer.

3.1 Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt.

3.2 Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen.

3.3. Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, als "gruppennützig" verwendet wird.

4. Die Sonderabgabe hat gegenüber der Steuer die seltene Aunahme zu sein; darauf folgt, daß die Zulässigkeitskriterien strikt auszulegen und anzuwenden sind.

5. Der Gesetzgeber ist bei einer auf längere Zeit angelegten Finanzierung einer in die spezifische Verantwortung einer Gruppe fallenden Aufgabe durch Erhebung einer Sonderabgabe von Verfassungs wegen gehalten, stets zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrecht zu halten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.

Nichtsteuerliche Abgaben sollten die Ausnahme sein, mutieren aber längst zum Regel-/Normalfall. Über die Jahre scheint sich insbesondere die "Sonderabgabe", mit oder ohne Finanzierungsfunktion, zum steuerlichen "Allzweckmittel" für praktisch jeden Finanzierungswunsch entwickelt zu haben. Wenn sachliche Nähe durch "Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe" und "Ersatzmaßstäbe" ersetzt werden darf, wie es das BVerfG zum sogn. Rundfunkbeitrag schreibt, dann ist reine Willkür möglich und u. U. bereits Realität.

M. Boettcher
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: Spark am 17. Februar 2020, 13:54
@pinguin

Dass der Rundfunkbeitrag nicht der Finanzierung der Wohnung dient geht doch schon eindeutig aus Artikel 1 des RBStV hervor.
Ich will nicht zu sehr vom Thema abschweifen, aber die Aussage des BVerfG in Rn. 60 ist nicht korrekt. Das läßt sich schon an einem einfachen Beispiel einer Frage und zwei möglichen Antworten erkennen:

Warum bin ich ein Beitragspflichtiger?

1) Weil ich theoretisch die Möglichkeit habe Rundfunk empfangen zu können. (Wie es das BVerfG in Rn. 60 dargestellt hat.)

2) Weil ich Inhaber einer Wohnung bin.

Die Antwort darauf dürfte mit Blick auf Artikel 2 des RBStV nicht schwer fallen. Ich bin beitragspflichtig weil ich eine Wohnung habe, aber nicht schon wegen theoretischen Möglichkeiten.
Mag sein, dass in irgendwelchen diversen Beck'schen Kommentaren oder sonst wo etwas anderes ausgeführt wird, aber entscheidend ist, was im Gesetz selber steht.
Und dort bin ich zahlungspflichtig weil ich mir den "Luxus" leiste, eine Wohnung zu halten. Einzig dafür habe ich zu zahlen, unabhängig davon wofür die Einnahmen nun wirklich verwendet werden.

Aber zurück zu der Sonderabgabe.
Die Sonderabgabe soll eine zeitlich begrenzte Abgabeform darstellen. Etwas, das beim Rundfunkbeitrag wohl kaum der Fall sein kann. Einige Kriterien von Sonderabgaben und Beiträgen sind zwar identisch, aber trotzdem sind sie nicht gleich, sonst könnte man praktisch eine der beiden Abgabeformen getrost streichen.
Der Rundfunkbeitrag fällt eher in die Kategorie Beitrag, aber nicht unter eine Sonderlast.
Obwohl ich immer noch meine Zweifel habe, dass es sich wirklich um einen Beitrag handelt, aber die großen Manitus in Karlsruhe haben nun mal gesprochen.

Es gibt eine sehr gute Auflistung der einzelnen Abgabeformen und ihrer ganz spezifischen Kriterien. Ich hatte mich damit seinerzeit, noch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, im Rahmen meiner Klage ausführlich befasst. Leider fehlt mir durch zwischenzeitlichem Systemverlust der Link dazu und im Moment kann ich mich einfach nicht erinnern, wo ich es genau gelesen habe.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: drone am 17. Februar 2020, 16:22
Ergänzend zur "Sonderabgabe" vielleicht auch noch Anna Terschüren [1] aus 2013:

Zitat von: Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland (2013) S.54ff
[...]
c) Sonderabgabe
Entfällt also die Möglichkeit, die Rundfunkgebühr den Vorzugslasten zuzuordnen, so müssen die Abgabenarten betrachtet werden, die keine Gegenleistung voraussetzen. Hierbei handelt es sich – neben der Steuer – um die Sonderabgabe und die sonstigen, nichtsteuerlichen Abgaben, wie die Abgabe sui generis und die sachkompetenzimplizite Abgabe.{300} Im Folgenden wird zunächst die Sonderabgabe als mögliche Abgabenart der Rundfunkgebühr betrachtet.

Im Gegensatz zu den Vorzugslasten besteht bei der Sonderabgabe zwar keine individuell zurechenbare Gegenleistung; jedoch muss es sich bei den Abgabepflichtigen von Sonderabgaben um eine homogene Gruppe handeln, die abgrenzbar zur Allgemeinheit ist und eine wesentliche Sachnähe zur finanzierten Leistung ausweist.{301} Die Homogenität der Gruppe wird z.B. durch ähnliche Interessen oder besondere Gemeinsamkeiten bestimmt. Hieraus ergeben sich einerseits die Verantwortlichkeit der Gruppe für die Finanzierung der Aufgabe und andererseits der Nutzen aus der finanzierten Leistung für die Gruppe. Weiterhin müssen Sonderabgaben aufgrund ihres Ausnahmetatbestands{302} laufend neu legitimiert werden.{303} Dies bedeutet, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Sonderabgabe noch zur Erreichung des Zwecks – zu dem sie erhoben wird – sinnvoll ist bzw. ob dieser Zweck auch weiter besteht. Sonderabgaben haben demnach grundsätzlich einen temporären Charakter.

Die Abgabepflichtigen der Rundfunkgebühr hätten zunächst eine homogene Gruppe begründen können, die eine besondere Sachnähe zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufwies,{304} denn die Mitglieder der Gruppe der Rundfunknutzer verfügten alle über Rundfunkempfangsgeräte. Allerdings konnte nicht unterstellt werden, dass die Gruppenmitglieder auch typischerweise öffentlich-rechtlichen Rundfunk rezipierten, da diese Form der Nutzung nicht automatisch mit dem Besitzen eines Empfangsgerätes verbunden war.{305} So bestanden nicht zwangsläufig die gleichen Interessen bzw. Gemeinsamkeiten innerhalb der Gruppe der Rundfunknutzer, in jedem Fall aber nicht die besondere Sachnähe und der eindeutig zuordenbare Gruppennutzen. Auch die Abgrenzung einer spezifischen Gruppenverantwortung im Vergleich zur Allgemeinheit konnte – wie bereits erläutert – nicht gelingen, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk u.a. gesamtgesellschaftliche Aufgaben übernahm bzw. übernimmt. Der temporäre Charakter und Zwang zur fortlaufenden Legitimation waren bei der Rundfunkgebühr gewiss nicht feststellbar,{306} denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfügt innerhalb der bestehenden Rundfunkordnung über eine Finanzierungsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Somit muss im Ergebnis auch das Vorliegen einer Sonderabgabe verneint werden. Im nächsten Schritt wird daher geprüft, ob die Rundfunkgebühr den sonstigen Abgaben zuzuordnen ist. [...]

Quellenverweise:
{300} Zusammenfassend siehe Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, S. 247.
{301} Siehe auch zum Folgenden zu den Voraussetzungen für Sonderabgaben BVerfG 55, 274 (274 f., 298, 304 ff.); 67, 256 (274 ff.); 78, 249 (267); 82, 159 (180); 92, 91 (113); 93, 319 (344); 108, 186 (217); 110, 370 (389); 113, 128 (149).
{302} Sonderabgaben müssen die „seltene Ausnahme“ bilden, siehe BVerfG 55, 274 (275, 308); 82, 159 (181); 98, 83 (100); 101, 141 (147); 108, 186 (217).
{303} Auch zum Folgenden BVerfG 49, 89 (130); 55, 274 (275, 308); 82, 159 (181); Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 105 GG, Rdnr. 10; Heintzen, in: von Münch/Kunig, Art. 105 GG, Rdnr. 25; Kirchhof, Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 36.
{304} Dies für das „digitale Zeitalter“ bejahend Lohbeck, Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkgebühr, S. 165.
{305} Auch zum Folgenden Siekmann, in: Sachs, vor Art. 104a GG, Rdnr. 115; Fiebig, Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, S. 242 ff.; Chen, Grundversorgungsaufgabe, S. 21 f.; Hasse, Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 170; Dargel, Rundfunkgebühr, S. 137; Lips, Internet als „Rundfunkübertragungsweg“, S. 151.
{306} So auch Kirchhof, Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, S. 36 f.

Auch die anderen Abgabeformen werden in ihrer Arbeit dargestellt und analysiert. Ihre Einschätzung damals (Interview vom 14.07.2013 mit Petty News [2]): "Der Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig".

[1] Anna Terschüren - Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland
Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells
in
Medienrechtliche Schriften
Herausgegeben von Prof. Dr. Frank Fechner, Institut für Rechtswissenschaft an der TU Ilmenau
Band 10
Universitätsverlag Ilmenau 2013
ISSN 1864-0273 (Druckausgabe)
ISBN 978-3-86360-062-4 (Druckausgabe)

[2] Gibt's vielleicht noch auf YT. Hab's nicht recherchiert...
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: pinguin am 18. Februar 2020, 00:05
aber die Aussage des BVerfG in Rn. 60 ist nicht korrekt.
Nicht korrekt ist die Umsetzung durch die konkret handelnden Personen; das BVerfG weiß schon, was es schreibt, ist aber in der nationalen Zwickmühle zwischen seinen bisherigen Entscheidungen und der europäischen wie internationalen Rahmenentwicklung.

Besonders geht dieses aus einer aktuellen Entscheidung betreffs eines Blindenhundes hervor:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2020
- 2 BvR 1005/18 -, Rn. (1-50),

http://www.bverfg.de/e/rk20200130_2bvr100518.html
Rn. 40
Zitat
Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. für die EMRK BVerfGE 111, 307 <317>). Der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bundesgesetzgeber mittels förmlichen Gesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 141, 1 <19 Rn. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; 149, 293 <329 f. Rn. 90>). Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 142, 313 <345 Rn. 88>). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Deutsche Rechtsvorschriften sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.>; 141, 1 <27 Rn. 65>).

Auch wenn das jetzt zwar nichts mit der Rundfunkfinanzierung speziell zu tun hat, beleuchtet es den internationalen Rahmen, dem sich der Bund unterzuordnen hat und über den sich auch die Länder und ihre Behörden kraft Art. 31 GG schlicht nicht hinwegsetzen dürfen. (Siehe hierzu BVerfG 2 BvN 1/95 zur Tragweite des Art. 31 GG, bzw., die 1. Rundfunkentscheidung mit Rn. 169).

Der Bund gibt hier kraft des Bundesverfassungsorgans namens BVerfG vor, daß der Rundfunkbeitrag eine Sonderabgabe ist, die sich damit den Bestimmungen der allgemeinen Finanzverfassung unterzuordnen hat.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe
Beitrag von: Bürger am 16. Dezember 2022, 23:44
Querverweis auf folgende Dissertation ;)
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
mit dem Fazit, dass der sog. "Rundfunkbeitrag" weder Beitrag im beitragsrechtlichen Sinne noch Steuer ist,
sondern eine verfassungswidrige Sonderabgabe.