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Autor Thema: Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice  (Gelesen 90362 mal)

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27) Bei Bestreiten des Zugangs von Bescheiden im Falle einer "Vollstreckung ohne Bescheid" wollen ARD-ZDF-GEZ einen Zugang der Schreiben fingieren mit der (nicht belegbaren) Behauptung, dass die Bescheide "nicht als unzustellbar zurückgekommen" seien

Dies ist eine hinterlistige Täuschung,
welche entsprechend entgegnet gehört!

siehe im Detail u.a. unter
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20955.0.html


Wie gehabt:
Hier bitte keine diesbezüglichen Diskussionen, da dieser Thread lediglich der Aufzählung/ Dokumentation der
Beabsichtigten Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice
dienen soll. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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28) Vertuschung irrtümlicher Vollstreckungsersuchen vor dem Vollstreckungsorgan (hier: Kasse Hamburg)

Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen der Beitragsservice auf falschen Grundlagen verfasste Vollstreckungsersuchen an die Kasse Hamburg gesendet hat.

In diesem Fall (Anlage) wird deutlich, dass ein fataler Irrtum, nämlich ein Vollstreckungsersuchen zu verschicken, obwohl die Vollstreckungsvoraussetzung gar nicht gegeben ist und es auch nicht war, nicht nur vertuscht sondern der Vollstreckungsstelle auch irreführend beschrieben wird, so dass diese denken muss, alles habe seine Richtigkeit gehabt. Vielleicht hat der "Schuldner" ja auch nur zwischenzeitlich gezahlt.

Was an den "Schuldner" auf seine Beschwerde geschrieben wurde ist Folgendes:
Zitat
Seit der Klageerhebung haben wir Ihr Beitragskonto für weitere Mahnmaßnahmen, also auch für Vollstreckungsmaßnahmen ... ausgesetzt. Aufgrund eines Kommunikationsproblems erging am ... dennoch ein Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde. Für dieses Versehen bitten wir um Entschuldigung.

Bei der Vollstreckungsstelle kam aber was völlig anderes an:
Zitat
Am ... haben wir die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge beantragt. Zwischenzeitlich hat sich ein anderer Sachverhalt ergeben. Bitte stellen Sie die Zwangsvollstreckung ein.

Das ist glatt gelogen: Der Sachverhalt hat sich überhaupt nicht geändert. Geändert hat sich, dass der fehlerhafte Vollstreckungsversuch aufgeflogen ist.

Der Brief an den "Schuldner" war unterschrieben. Der Brief an die Vollstreckungsstelle, von den gleichen Personen verfasst, nicht!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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29) Vertuschung von nach den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen erforderlichem, jedoch augenscheinlich/ offenkundig nicht existierendem "Behördenleiter" und "Dienstsiegel"

...in Ermangelung an Zeit und bereits ausführlicher Darlegung an anderer Stelle hier ausnahmsweise ein ungekürztes Vollzitat aus
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg145518.html#msg145518

Seit Umstellung der Vollstreckungsersuchen i.Z. der durch LG Tübingen veranlassten BGH-Entscheidung werden die Vollstreckungsersuchen offenkundig "unterzeichnet" mit

Zitat
[Rundfunkanstalt]
Der Intendant

Siehe u.a. auch im Vergleich alt/neu unter
neue Vollstreckungsersuchen > mit formalen Änderungen (Gläubigerkennung, etc.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13065.0.html

Wobei insbesondere eine Zusatz-Notiz unter der Unterzeichnung als mglw.
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen"
aufgefasst werden könnte:
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.

Dies wird ja auch gebetsmühlenartig in den Entscheidungen der Amts- und Landgerichte widergekäut.

JEDOCH!!!

...um beim Beispiel des "Mitteldeutschen Rundfunks" zu bleiben:

Der Wortlaut des hierfür heranzuziehenden SächsVwVG lautet:

§ 4 Abs. 3 SächsVwVG
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift_gesamt/2655/26920.html
Zitat
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen
[...]

Ja, "Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten" mögen "bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist [...] fehlen" können.

Das bedeutet aber - nach diesseitiger bescheidenen Sichtweise - nicht, dass
- Behördenleiter und
- Dienstsiegel
nicht grundsätzlich überhaupt erst einmal bestehen müssten, auch wenn sie auf einem "mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten" Vollstreckungsersuchen nicht "erscheinen" müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" sind nicht gänzlich entbehrlich, nur weil sie bei automatisiert erstellten Ersuchen nicht erscheinen müssen.

"Behördenleiter" und "Dienstsiegel" müssen grundsätzlich erst einmal vorhanden sein.


Bislang ist nicht bekannt, dass "Mitteldeutscher Rundfunk" (oder auch irgend eine andere Rundfunkanstalt)
- einen "Behördenleiter" und
- ein "Dienstsiegel"
besitzt.

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person sowie
- des "Dienstsiegels"
der ersuchenden Stelle.

Der Zusatz-Hinweis in den Vollstreckungsersuchen
Zitat
Das Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam.
suggeriert, dass überhaupt ein "Behördenleiter" und ein "Dienstsiegel" existieren würden und nur nicht auf dem automatisiert erstellten Ersuchen erscheinen, weil sie es gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen nicht müssen.

Stattdessen mangelt es der ersuchenden Stelle "Rundfunkanstalt" aber offenkundig an grundsätzlich "Behördenleiter" und "Dienstsiegel" gem. den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen.


Ähnliches Problem betrifft auch die "Gebühren-/ Beitragsbescheide"
Gebühren-/Beitragsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
bzw. seit Sep 2014 die "Festsetzungsbescheide
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html

Auch dort der Hinweis:
Zitat
Dieser Bescheid ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Auch hier - nach diesseitiger Auffassung: FALSCH!

Gem. VwVfG gilt
§ 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html
Zitat
(3) Ein schriftlicher [...] Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. [...]
[...]
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. [...]

Gem. § 37 Abs. 5 VwVfG können (nur!) "Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird [...] abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe [Anm.: des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten] fehlen."

Dies macht aber die Voraussetzung, dass ein "Behördenleiter" (dessen Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen darf) überhaupt existiert, nicht entbehrlich!!!

Möge dies bitteschön nunmehr amtsseitig ermittelt werden... z.B. so?
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.

Es wird vorgetäuscht, dass der "Intendant" der "Behördenleiter" gem. VwVfG sei.

Anmerkungen/ Meinungen:
"Intendant" ist nach diesseitiger Auffassung "künstlerischer Leiter" und kein "Behördenleiter" i.S.d. VwVfG.

Eine "Verschmelzung" von
- Grundrechten (hier Rundfunkfreiheit) beanspruchendem (künstlerisch leitendem) "Intendanten" einerseits und
- staatlichem Verwaltungshandeln unterworfenem "Behördenleiter" andererseits
in einer Person würde unstreitig zu Aufgaben- und Interessenkonflikten führen und wäre schlichtweg verfassungswidrig.
 
Auch hieraus erklärt sich die ausdrückliche Ausnahme des "Mitteldeutschen Rundfunks" (und anderer Rundfunkanstalten) vom Verwaltungsverfahren/Verwaltungsmaßnahmen regelnden VwVfG.

Diesseitige bescheidene, stichpunktartige Kausalkette:
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann keinen "Behördenleiter" gem. VwVfG haben.
> Wenn "Mitteldeutscher Rundfunk" einen "Behördenleiter" gem. VwVfG hätte, so wäre dies mit der Rechtsordnung unvereinbar und verfassungswidrig.
> "Mitteldeutscher Rundfunk" kann demnach - ohne Behördenleiter i.S.d. VwVfG - keine gültigen Verwaltungsakte nach VwVfG erlassen.
> Tut er dies dennoch, so bewegen sich diese "Verwaltungsakte" außerhalb der Rechtsordnung und sind nichtig.


Sowohl die o.g.
- Angabe(n) in den "Vollstreckungsersuchen"
als auch die o.g.
- Angabe(n) in den "Bescheiden"
könnten, nein: müssten unter diesen Umständen als Täuschung und
"Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen" bezeichnet werden.


Alle Angaben ohne Gewähr! Keine Rechtsberatung!

Dies ist - nach diesseitiger Auffassung - ein zwar schon an anderen Stellen angedeuteter, hier jedoch noch einmal kurz und etwas anders zusammengefasster Missstand - um nicht zu sagen "gaaaaaanz dicker Fisch", der eigentlich in eigenständigem Thread eigenständig vertieft werden müsste...
...nur mangelt es mir gerade an der dafür nötigen Zeit  :-\

Mehr dazu ggf. in den kommenden Tagen.


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30) Sinnverändernde Begriffsveränderung des RBStV in Anschreiben des Beitragsservice. "anzusehen" statt "vermuten"

Ich habe aus Anschreiben des Beitragsservice vor mir liegen:
Textbaustein 1
Zitat
... Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die eine Wohnung inne hat, also z.B. dort wohnt, nach dem Melderecht dort gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter der Wohnung genannt ist. ...
Textbaustein 2
Zitat
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber sind auch Personen anzusehen, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieter genannt sind.

Dagegen der Gesetzestext des RBStV  §2:
Zitat
....
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

Im ersten Textbaustein gibt es gar keinen Zweifel.

Im Zweiten Textbaustein wurde "Vermutung" durch "anzusehen" ersetzt.

Warum kann der Beitragsservice nicht korrekt das Gesetz wiedergeben?

Das Wort "anzusehen" hat einen viel bestimmerenden Charakter als "Vermutung".
(Gibt es bei anzusehen überhaupt noch einen Zweifel?)

Da es sich dabei sicherlich um Textbausteine handelt, denke ich dass man von dem Vorsatz der Vertuschung ausgehen kann.


Anm.Mod. seppl: Bitte noch Nachweisdokument anonymisiert anfügen!

Sehr schönes Beispiel! Juristisches Äquivalent in einem Verfahren wäre:

- Das Gericht vermutet, dass der  Angeklagte die Tat begangen hat. (ist sich nicht sicher, aber die Möglichkeit ist grösser als die Unmöglichkeit. Jedoch: Im Zweifel für den Angeklagten)
zu
- Das Gericht sieht den Angeklagten als Täter an. (Nur ein Zeuge könnte noch genauer aussagen, dass der Angeklagte der Täter wirklich war). In einem Urteil eine eindeutige, vollzugsbegründende Aussage.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
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31) Verschleierung der gesetzlichen Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft und daraus folgend unrechtmäßige Mehreinnahmen in Millionenhöhe beim Beitragseinzug.

Unabhängig von der Diskussion, ob die Gesamtschuldnerschaft überhaupt beim Rundfunkbeitrag angewendet werden darf, wird die im RBStV festgelegte gesetzliche Vorschrift der Gesamtschuldnerschaft bei Mehrpersonenhaushalten nicht eingehalten. Es wird verschleiert, dass es in der Gesamtschuldnorm einen konkreten Unterschied zwischen "zahlen" und "schulden" gibt.

1) Es wird von den LRAen als "Beweis der Freizügigkeit" angegeben, dass die Wohnungsinhaber sich ja aussuchen können, wer den Rundfunkbeitrag zahlt und somit kein Eingriff in die Haushaltsstruktur erfolgt. Ausgeblendet dabei wird, dass es generell bei allen Schulden so ist, dass es dem Gläubiger egal sein kann und wird, wer zahlt. Hauptsache ist, seine Forderung wird beglichen. Es kann sogar eine Person sein, die nicht zum Schuldnerkreis gehört, die sich aber zur Zahlung bereiterklärt. z.B. bei einer Studentenwohngemeinschaft die Eltern eines Studenten. Diese Aussage ist daher eine Luftnummer, die von der Teilbarkeit dieser Gesamtschuld ablenken soll.

Bei einer Gesamtschuld schuldet jeder Teilschuldner genau seinen konkreten Anteil an der Schuld. Sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Höhe der einzelnen Teilschulden müssen konkret festgelegt werden. Dies ist genau wie bei einer Teilschuldnerschaft. Der Unterschied ist jedoch, dass der Gläubiger bei einer Gesamtschuld berechtigt wird, die summierten Teilschulden in einem Betrag von einem beliebigen Gesamtschuldner zu fordern. Bei Teilschuldnerverhältnissen müsste er hingegen von jedem einzelnen dessen Teilschuld fordern.

2) Der Beitragsrechner für den Privatbereich auf www.rundfunkbeitrag.de wurde entfernt. Auf Nachfrage beim NDR Hamburg über "Frag den Staat" wurde geantwortet:

Zitat
Der Wegfall des Rechners für den Privatbereich hat einen ganz einfachen Hintergrund: Er wird nicht benötigt. Egal wie man es dreht und wendet, es sind, anders als bei der Staffelregelung im nicht privaten Bereich, monatlich immer 17,50 EUR oder der ermäßigte Beitrag von 5,83 EUR pro Wohnung zu zahlen.

https://fragdenstaat.de/anfrage/fehlender-beitragsrechner-fur-den-privatbereich-auf-der-seite-rundfunkbeitragde/

Diese Aussage stimmt sogar nicht wirklich, wenn man die falsche Berechnungsweise des BS hinnimmt, da z.B. für einen ermäßigten Beitragszahler, der 2 Wohnungen innehat, der Beitrag 11.66 Euro betragen soll. Dabei spielt die "Teilnehmernummer" eine Rolle, denn dort wird nicht nach Wohnung, sondern nach "Teilnehmern" unterschieden. Dass eine Berechnung leicht möglich wäre, beweist der am Ende dieses posts verlinkte laienhafte Beitragsrechner. Nur würde bei Veröffentlichung die Schummelei konkretisierbar werden.

3) Die konkreten Teilschuldner einer Wohngemeinschaft werden bis auf Einen im Zuge der Beitragsabwicklung "zum Verschwinden gebracht". Es wird von den LRAen angegeben, dies würde einer "Verwaltungsvereinfachung" und Datensparsamkeit zugutekommen, wenn deren Daten gelöscht werden. In Realität versteckt es nur eine nicht erfolgte korrekte Berechnung des zu zahlenden Rundfunkbeitrags.

Das Ergebnis der Berechnung durch den Beitragsservice ist gleich der Einzelschuld, die der leistungsfähigste Gesamtschuldner zahlen müsste, wenn er alleine wohnen würde.

Aus der Stellungnahme des Medienamtes der Behörde für Kultur und Medien auf die Eingabe 134/17 zum Thema Gesamtschuld an die Hamburgische Bürgerschaft:

Zitat
Zudem stellt die Regelung auch keine Belastung des in Anspruch Genommenen dar. Denn als Wohnungsinhaber schuldet der tatsächlich in Anspruch Genommene den Rundfunkbeitrag grundsätzlich selbst und in voller Höhe, unabhängig davon, ob es auch noch andere Mitbewohner gibt, die als weitere Beitragsschuldner in Frage kommen.

Die Fiktion des Alleinewohnens kann aber nicht angewendet werden, da das Gesetz von einer Gesamtschuld mehrerer Wohnungsinhaber spricht. Ich bin mir sicher, dass Juristen das sofort erkennen können. Ich vermute daher vorsätzliche Falschinformation der Hamburgischen Bürgerschaft und des Petenten.

Die Berechnung nach dem BGB ergibt für die Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrags die Summe aller Teilschulden (abzüglich eventueller personenbezogenen Ermäßigungen und Befreiungen - §4 (1) und (2) RBStV spricht von"natürlichen Personen") der Wohnungsinhaber. Fallen die Ermäßigungen und Befreiungen bei der Berechnung der Teilschulden weg, wird das Gesetz nicht befolgt. Werden Ermäßigungen und Befreiungen nur bei Wohngemeinschaften mit ausschliesslich ermäßigten oder befreiten Bewohnern berücksichtig, erfolgt Ungleichbehandlung.

Ergebnis:
A) Alle Wohngemeinschaften, in denen nur Personen mit Ermäßigungstatbeständen wohnen, werden über das gesetzliche Maß hinaus doppelt bevorzugt behandelt. (zahlen weniger)
B) Alle Wohngemeinschaften, in denen mindestens ein Vollzahler mit mindestens einem ermäßigten und/oder befreiten Mitbewohner wohnt, werden benachteiligt. (zahlen mehr)

Statistisch gesehen wird Situation B) erheblich häufiger vorkommen als A). Es werden damit in Deutschland vom Beitragsservice/ den LRAen Zusatzeinnahmen in Millionenhöhe erschlichen.

Zur Berechnung der unrechtmäßigen Zusatzeinnahmen bei allen möglichen Wohngemeinschaftskombinationen gibt es den aktuellen Beitragsrechner unter

www.freier-rundfunk.de/Beitragsrechner_vs4.ods

Anm.Mod. seppl:
Dieser Thread dient nur zur Aufzählung. Für diskussionswürdige Beiträge bitte ein zutreffendes Thema wählen oder neu erstellen. Anmerkungen bitte per PM an mich oder die Moderatorenschaft



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2017, 22:03 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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32) Verschleierung der Tatsache, dass die Landerundfunkanstalt bestimmen kann, wer zur Zahlung herangezogen wird.

Nach
RBStV § 2 (3) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380134
AO § 44 https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__44.html
und
BGB § 421 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__421.html

Darf die zuständige LRA sich aussuchen, welchen der Wohnungsinhaber sie zur Zahlung der Gesamtschuld verpflichtet.

Die Gesamtschuldregelung ist eigentlich dafür da, einem Geschädigten die Möglichkeit zur Erlangung eines Ausgleichs zu erleichtern, wenn mehrere Schuldner ihm mutwillig oder eigenverantwortlich Schaden zugefügt haben. Mutwillig kann eine Straftat sein, aber auch Nichteinhaltung von selbstverantworteten Vertragsabschlüssen. Dem Gläubiger wird dann erlaubt, die Gesamtschuld von dem zu verlangen, der ihm als am zahlungsfähigsten erscheint. Die Aufteilung nachher unter den Schuldnern darf ihm egal sein.
Wäre es nicht so, müsste der Gläubiger jeden der Schuldner einzeln verklagen und bleibt dann evenuell auf Teilen des Schadens sitzen, wenn auch nur einer der Schuldner nicht leisten kann, der/die  andere/n aber mehr als genug hat/ haben.

Eine gesetzliche Gesamtschuld belastet aber unbescholtene Bürger. Der Gesetzgeber muss daher schon bei Konstruktion des Gesetzes berücksichtigen und sicherstellen, dass keiner der Schuldner auf einem Schuldanteil eines anderen sitzenbleibt. Das wäre eine unerlaubte Belastung Dritter. Das wird in der Praxis des Beitragseinzugs absichtlich missachtet und daher verschleiert.

Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/index_ger.html?highlight=wohngemeinschaften%20Wohngemeinschaft#singles_familien_und_wohngemeinschaften

schreibt der Beitragsservice

Zitat
Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die Wohnung anmeldet, entscheiden Sie selbst.

"Einen Rundfunkbeitrag" bedeutet nach Gesetz : Die Gesamtsumme der Teilschulden der einzelnen Mitbewohner abzüglich Befreiungen und Ermäßigungen (§ 4 RBStV) als Gesamtsumme. Vorgespielt wird, dass einer nur seinen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen muss.

"Wer die Wohnung anmeldet" soll vorgaukeln, und ist zuerst auch richtig, dass die Wohnung auf einem beliebigen Teilnehmerkonto laufen soll. Dies geht solange gut, bis beim nächsten Meldedatenabgleich die Mitbewohner angeschrieben werden und aufgefordert werden, den Beitragszahler der Wohnung zu nennen. Ist dieser nun z.B. befreit, freuen sich unbedarfte Mitbewohner erstmal, geben dessen Teilnehmernummer an und wachen dann auf, wenn ein Konto auf Namen eines vollzahlungspflichtigen Mitbewohners angelegt wurde, und nun der volle Beitrag gefordert wird.

"Anmelden" ist der Fuss in der Wohnungstür. Danach zahlt der, der am wenigsten privilegiert ist. Und zwar den Beitrag, den er zahlen würde, wenn er alleine wohnen würde (was nicht der Gesamtschuldnerregelung entspricht und "nebengesetzliche" Mehreinnahmen generiert).

Anm.Mod. seppl:
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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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33)" 'Nutzung P' ist beim Beitragsservice ein technischer Begriff, hinter dem sich eine Wohnung verbirgt" - o. Ton Kasse.Hamburg

In den Schreiben der Kasse.Hamburg zur Aufforderung zur Vermögensauskunft bei Vollstreckung des Rundfunkbeitrags wird als Forderungsgrund "private Nutzung" von öffentlich rechtlichen Rundfunkangeboten genannt. Dies war nie richtig: vor 2013 war der Gerätebesitz, jetzt die Inhaberschaft einer Wohnung Forderungsgrund.

Beispielformular:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=24655.0;attach=18846;image

Auf Anfrage über "Frag den Staat"
https://fragdenstaat.de/anfrage/vollstreckungs-und-vermogensauskunftsgrund-nutzung-von-offentlich-rechtlichem-rundfunk/

wurde von der Behördenleitung der Kasse.Hamburg geantwortet:
Zitat
Die Kennzeichnung "private Nutzung" ist aus dem gelieferten Datensatz (Position 295) abgeleitet. Nutzung ist beim Beitragsservice ein technischer Begriff, hinter dem sich eine Betriebsstätte oder eine Wohnung verbergen kann (Nutzung P entspricht einer privat genutzten Wohnung). Die Kennzeichnung steht somit nicht in Verbindung mit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebotes. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung im privaten Bereich ist allein die Inhaberschaft für eine Wohnung.

"Nutzung P" ist also der vom Beitragsservice gelieferte Datensatz  Pos.295. Hinter diesem "technischem Begriff" soll sich in diesem Fall die "Inhaberschaft einer Wohnung" verbergen, was der Kasse.Hamburg bekannt ist. Nach "Entschlüsselung" durch die Kasse.Hamburg erscheint jedoch trotzdem der irreführende Begriff "Private Nutzung" der dem Empfänger mitgeteilt wird.

Die Verschleierung des Beitragsservice wird von der Kasse.Hamburg wissentlich weitergeführt und dem Empfänger der Vermögensauskunftsaufforderung wird vorgegaukelt, seine Nutzung des öffentlich rechtlichen Angebots würde bebeitragt werden. Dabei wird sein menschliches Grundbedürfnis "wohnen" grundrechtswidrig bebeitragt.

Auf weiteres insistierendes Fragen blockiert die Kasse.Hamburg. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit  wurde eingeschaltet. (ebenfalls über die o.g. Anfrage bei "fragdenstaat")

Anm.Mod. seppl:
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2017, 13:45 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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34) Verschleierung der Tatsache, dass der Staat mit dem gesamtschuldnerischen Rundfunkbeitrag rechtswidrig in den geschützten Bereich der Wohnung eindringt:

In vielen Pro-Kommentaren zum Rundfunkbeitrag wird zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Zusammenwohnender gesagt, es werde verwaltungsvereinfachend und datensparend nur ein Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben.
Wie man nun unter welchen Personen der Inhaberschaft den Beitrag aufteile, sei den Bewohnern freigestellt.
(Passendes Dokument wird nachgereicht)
Es wird stark der Eindruck suggeriert, der Empfänger des Rundfunkbeitrags respektiere damit nun den geschützten Bereich der Wohnung indem er sich nicht für deren Inhaber und deren Schuldanteile interessiert.

Diese Aussage ist ein NICHTS!

Sie ist unabhängig davon, dass nur eine Vorstellung einer Freiheit innerhalb der Wohnung und einer Distanz zwischen gesetzlicher Anordnung und Privatsphäre bei den Betroffenen erzeugt werden soll, völlig unnötig, weil:

Es im Grunde für den Gläubiger einer monetären Gesamtschuld immer völlig irrelevant ist, wer den Beitrag bezahlt. Es könnte auch Tante Trude aus Bottrop sein, die ihrem Neffen aus Bielefeld, der mit Freundin zusammenwohnt den Rundfunkbeitrag zahlt, weil sie ihn so mag.

Warum wird dieses "NICHTS" dann überhaupt erwähnt?

Was damit überdeckt und aus dem Fokus gebracht werden soll: Mit der Gesamtschuldnerregelung des RBStV ist der Staat bereits grundrechtswidrig in die Wohnung eingedrungen. Das Gesetz erzeugt erzwungenermaßen eine nicht im Bundesrecht geregelte Vereinigung, nämlich die der Wohnungsinhaber. Die Wohnungsinhaber sind nun per grundrechtswidrigem Landesgesetz durch ihre Anteile an der Gesamtschuld sich gegenüber verpflichtet. Im Streitfall schuldet jeder einen bestimmten Betrag der Gesamtschuld, der aber vom Gläubiger von jedem der Bewohner einmal in Gänze oder zu beliebigen Teilen von einigen oder allen eingezogen werden kann. Der Rundfunkbeitrag bindet also Personen, die sich in einem vor dem Staat geschützten Raum befinden, ohne adäquate rechtliche Bestimmung im Bundesrecht und ohne darauf hinzuweisen, dass hier das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (negativer Art) und das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre gebrochen wird, aneinander. (Zitiergebot wird missachtet) Es entsteht eine gesetzlich aneinander bindende Pflicht innerhalb genau der Mauern, die eigentlich vor dem Staat schützen sollen.
In Zusammenhang mit dieser Zwangsvereinigung und der Übergriffigkeit in fremde Privatsphären steht ganz sicher die verpflichtende Weitergabe der persönlichen Teilnehmernummer eines zahlenden Wohnungsinhabers durch einen anderen Mitbewohner im Zuge einer Anmeldung.
Anm.Mod. seppl:
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35) Nichterkennbarkeit der fristsetzenden Dokumente bei der gewählten Massenpostzustellung.

Für den Normalbürger ist am Umschlag optisch nicht erkennbar, ob es sich um ein "wichtiges" Dokument handelt. Es sieht aus wie Massenpost.
geschätzte 2/3 der über den Druckdienstleister PAV versendeten Massenpost sind unwichtige Informationsschreiben, die keinerlei Aktion seitens des Empfängers benötigen. Darunter gemischt befinden sich die fristsetzenden Bescheide, die aber mengenmäßig und rechtlich nicht der Massenpost zuzurechnen sind, da sie individuell bei Nichtzahlung des Rundfunkbeitrags oder auf Aufforderung erstellt werden.  Das ist beabsichtigte Verschleierung, um den Empfänger, der vorher mehrere unwichtige Schreiben vom Beitragservice erhalten hat, dazu zu verleiten, dieses Schreiben nun gleich - ohne "Kenntnisnahme" - zu entsorgen. Die LRA beruft sich hingegen bei Nichtreaktion des Empfängers heimtückisch auf die 3-Tages-Zustellfiktion des jeweiligen LandesVwVfGes, und das, obwohl die LRA von diesem Gesetz meist ausgeschlossen wird (Bitte für die jeweiligen Länder das geltende LandesVwVfG befragen):
(Für Hamburg: HmbVwVfG § 2 ²)
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?nid=g&showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGHAV5P2&st=null
Was aber im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht von Tucholke windig wegkommentiert wird. Verwaltungsrichter übernehmen gerne diese Interpretation zu Gunsten der LRA.

Aber:
Die Verwaltungszustellungsarten nach HmbVwZG richten sich nach denen des Bundes (Für andere Bundesländer bitte in die LandesVwZGe schauen):
(HmbVwZG § 1 (1) > VwZG § 3 - 7)
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=152340202689270020&sessionID=346633052122095690&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=145929,2 > https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78731_3/
Eine Zustellung ohne Zustellungsdokumentation ist dort nicht enthalten. Es handelt sich also um einen nicht offen zugegebenen Zustellungsfehler. Tucholke hin oder her.

Anonymisiert wurden im Anhang nur personenbezogene Daten, Teilnehmernummer und QR-Code.
Frage: Welche der drei Briefumschläge enthalten Bescheide und woran soll Normalbürger das erkennen können?

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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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36) Verschleierung einer Schattendatenbank unter Vermeidung des Wortes "speichern".

In einem formularbasierten Schreiben zur neuen DSGVO betitelt mit

"Auskunft über gespeicherte Daten - Beitragsnummer xxx xxx xxx" (Hier vom 06.06.2018)

Wird neben der "aktuellen" Datenbank zur Abwicklung des Rundfunkbeitrags eine weitere Datenbank genannt, die ältere und angeblich Daten "nach rechtlichen Vorgaben" über Jahrzehnte speichert.

In dem entsprechenden Absatz

Zitat
5. Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
...
... Eine Löschung erfolgt jedoch zunächst nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zu folgenden Zwecken weiterhin erforderlich ist:
- Erfüllungs handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zu zehn Jahre.
- Aufbewahrung aufgrund von gesetzlichen Verjährungsvorschriften: Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesezbuchs und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

Sofern Daten lediglich noch zu den vorgenannten Zwecken aufbewahrt werden, ist der Zugriff auf diese Daten eingeschränkt. d.h. sie stehen der Sachbearbeitung in der Regel nicht mehr zur Verfügung (Sperrung). Die Daten sind nicht mehr veränderbar und dienen ausschließlich der Aufbewahrung.
...

Habe ich mich nun gefragt, was denn nun der Unterschied zwischen "speichern" und "aufbewahren" sein sollte und den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz danach befragt:

https://fragdenstaat.de/anfrage/begrifflicher-unterschied-zwischen-speichern-und-lagern/#nachricht-96524

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:

bitte gewähren Sie mir Einblick in Unterlagen, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten in rechtlicher Hinsicht - insbesondere in Hinblick auf das Auskunftsrecht nach DSGVO § 15 verdeutlichen. Ist evtl. das zur Verfügung stellen von gelagerten Daten für einee Auskunft aufwändiger, so dass Kosten dafür anfallen könnten?

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort:

Zitat
Sehr geehrter Herr xxxz, Sie haben sich über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt und Zugang zu Unterlagen beantragt, die den begrifflichen Unterschied zwischen "Speicherung" und "Lagerung" von Daten insbesondere im Hinblick auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO betreffen. Hierzu liegen uns keine Unterlagen vor. Der Begriff der "Lagerung" wird von der DSGVO nicht verwendet und ist uns in diesem Zusammenhang auch nicht bekannt. Mit freundlichen Grüßen…

Ich vermute stark - es gibt bei mir auch konkrete Hinweise darauf - dass hier eine Schattendatenbank existiert, in der Unterlagen, die Beitragsnummern sogar aktiv erst zugeordnet werden liegen, die nicht und/ oder nicht mehr mehr mit der direkten Beitragsabwicklung zu tun hat.

Diese Daten sollen nun möglichst nicht von den Interessierten abgefragt werden. Deswegen wird das "Aufbewahren" als "lediglich" heruntergespielt, werden unwichtige Sachverhalte wie undefinierte rechtliche Bestimmungen, erschwerter Zugang und Unveränderbarkeit der Daten vorgeschoben. Und es wird eben der Begriff "speichern" oder "gespeichert" - Schlüsselworte für  jemanden, der eben eine vollständige Information über seine persönlich zuordenbaren Daten haben will, vermieden (siehe Fettgedrucktes im Zitat).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2018, 21:19 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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37) Verschleierung der Ineffektivität des Massenpostversands des Beitragsservice

Auf eine kleine Anfrage an die Hamburgische Bürgerschaft

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 28.01.16 und Antwort des Senats
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/51378/irrl%C3%A4ufige-gez-rundfunkbeitragsbescheide.pdf

wurde auf die Frage

Zitat
1. Wie viele  Irr- beziehungsweise Rückläufer gab es beim Beitragsservice in den Jahren seit 2012 bei postalischen Anschreiben an Beitragszahlerinnen und Beitragszahler?

Jeweils wie viele davon waren
a.    Zahlungsaufforderungen,       
b.    Zahlungserinnerungen,       
c.    Festsetzungsbescheide,   
d.    Mahnungen?

1.1. Wie viele Beitragskonten waren in den genannten Jahren von der Problematik der Irr- beziehungsweise Rückläufer betroffen?
1.2. Wie viele dieser Fälle betrafen jeweils das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) beziehungsweise den NDR?


vom Senat geantwortet:

Zitat
Informationen über Irr- und Rückläufer  bei  postalischen  Anschreiben  werden  nach  Auskunft des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht ausgewertet.

Eine effektive verwaltungstechnische Arbeit des Beitragsservice ist also unmöglich nachweisbar (#Verwaltungsvereinfachung). Statistiken dazu können nicht erstellt werden. Es wird Post "rausgeblasen", ohne Rücksicht auf Verluste nehmen zu müssen. In den braven "alles ist gut" Statistiken des Beitragsservice in den Jahresberichten taucht nur der allgemeine Aufwand für die postalische Bearbeitung der Beitragsangelegenheiten auf. Dieser Aufwand wird dann zur Berechnung des Finanzbedarfs zugrundegelegt. Es  wird wahrscheinlich eine völlige Ineffektivität herrschen, von der die Druckdienstleister des Beitragsservice (namentlich PAV Card Lütjensee) sowie die private Post AG sehr profitieren, bei dem Aufwand und Druck in der Branche vielleicht sogar überleben.

Siehe auch
Verdient die Post AG am "Rundfunkbeitragsdesaster" kräftig mit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28378.msg178574.html#msg178574

Grossspurig wird im Beckschen Kommentar zum Rundfunkrecht davon gesprochen, dass die Beitragsabwicklung der Rundfunkabgabe  den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder unterworfen sein soll, damit

Zitat
... dadurch gewährleistet wird, dass die Rundfunkanstalten die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens einhalten.“
(vgl. Tucholke in Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018, RBStV § 10, Rn. 33)

Eine Kontrolle über unrechtmäßig versandte, von den Betroffenen als rechtsgültige Bescheide anzunehmenden Verwaltungsakte gibt es jedoch nicht.  Wie die Erfahrung und Beobachtung zeigt, wird dieses chaotische "Beitreibungssystem" rigoros durchgeführt. Es ist völlig egal, ob "rechtsgültige" Verwaltungsakte überhaupt richtig sind. Es wird auf Verdacht ( siehe auch die regelmäßigen "Datenabgleiche") eine Beitragspflicht vermutet, gedruckt und verschickt. Alles nur im symbiotischen Interesse privatwirtschaftlich agierender Unternehmen.

Nichts dergleichen hat was mit der "Einhaltung rechtsstaatlichen Verfahren" zu tun!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 01:02 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"

Einen Antrag auf Befreiung zu stellen, ist nur sinnvoll, wenn Beitragsnummern von Erst- und Zweitwohnung auf den Namen des Antragstellers ausgestellt wurden.
Dies wurde zwar im Urteil des BVerfGs nicht niedergelegt (und ist dem Formularvordruck auch nicht zu entnehmen!), der Beitragsservice nimmt sich aber die "Handlungsfreiheit" heraus, das so zu interpretieren und danach die Beitragspflicht auszurichten.

Antrag auf Befreiung (verlinkt am 19.08.2018/ Private Sicherungskopie vom 17.08.2018)
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5814/Antrag_auf_Befreiung_von_der_Rundfunkbeitragspflicht_fuer_Ihre_Nebenwohnung_0121.pdf

Nun steht in Absatz 3 bei der Angabe zur Beitragsnummer der Hauptwohnung:
Zitat
Die Hauptwohnung ist auf meinen Namen unter der folgenden Beitragsnummer angemeldet:
In Absatz 2 bei der Angabe zur Nebenwohnung steht jedoch nur
Zitat
Beitragsnummer der Nebenwohnung
Obwohl für eine Befreiung auch die Nebenwohnung auf den Namen des Antragstellers angemeldet sein muss..

Hier wurde die Falle eingebaut, dass nicht richtig informierte Personen bzw. Personen, die die Angaben im Merkblatt (S.2) nicht vollständig erfasst haben, bei 2) die Beitragsnummer eines eventuellen anderen Zweitwohnungsmitbewohner angeben - im Glauben, dass nun nur der melderechtliche Status zur Befreiung führt. Die dem Antrag beizufügende kostenpflichtige Bescheinigung der Meldebehörde "aus der Hauptwohnung und Nebenwohnung zu entnehmen ist", verstärkt diesen Eindruck, ist aber im Endeffekt für eine Nebenwohnungsbefreiung, bei dem eine andere Person beim Beitragsservice gemeldet ist, völlig irrelevant.

Damit haben sie sich dann automatisch für einen vollen Beitrag nominiert. Obwohl sie sich befreien lassen wollten.

Es hätte zum Fehlerausschluss gereicht, einfach zu beiden Beitragsnummerangabefeldern zu schreiben, dass nur Beitragsnummern des Antragstellers akzeptiert werden.
So wie es jetzt formuliert wurde, können unnötige Anträge gestellt werden, die

1) die Post und Druckdienstleister (z.B. PAV Lütjensee) an unnötig gestellten Anträgen und der Rückpost dazu verdienen lässt.
2) den Antragsteller dazu verleiten kann, Angaben zu machen, die zu seinem Nachteil gereichen.
3) dem Beitragsservice freiwillig und unterzeichnet Informationen zukommen lassen, die unfreiwillig zur Ermittlung weiterer "Beitragsschuldner" führen - nämlich den Antragsteller selbst!


Siehe auch weiterführende Diskussionen u.a. unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html



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zu 38) Fallstrick im Formular "Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung"

Ein von der missverständlich formulierten Absicht (siehe Vorkommentar!) korrigiertes Formular zur Befreiung der Zweitwohnung habe ich spaßeshalber mal als Alternativantrag hier angefügt. Korrigiert kommt nun zum Vorschein, dass der Beitragsservice eine völlig eigene Definition einer Zweitwohnungsabgabe entwickelt hat, die nicht aus dem Urteil des BVerfGs hervorgeht.

Das Formular wird dadurch nicht rechtlich berichtigt, nur die Verschleierung wird aufgehoben!!


Zudem würden damit keine "Fehlanträge" mehr gestellt werden können.

Anfügung von user "Kurt" - siehe unter
Irreführende Briefe an Zweitwohnsitz-Nutzer (11/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29320.0.html
frankfurter Rundschau, 15.11.2018
Irreführende Briefe an Zweitwohnsitz-Nutzer
Die GEZ-Nachfolgeorganisation verschickt hunderttausende Schreiben zum Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen, die einen irreführenden Hinweis enthält.
Von Joachim F. Tornau

Zitat
[...] Es geht um den Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen. Fast genau vier Monate ist es her, da entschied das Bundesverfassungsgericht: Wer schon am Erstwohnsitz für ARD, ZDF und Deutschlandradio bezahlt, darf am Zweitwohnsitz nicht auch noch zur Kasse gebeten werden. Dennoch verschickt die Nachfolgeeinrichtung der GEZ bis heute Briefe an potenzielle neue Beitragszahler, in denen es heißt: „Auch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen sind anmelde- und beitragspflichtig.“ Zum Verfassungsgerichtsurteil und zur Möglichkeit der Beitragsbefreiung, für die der Beitragsservice immerhin schon einen Monat nach dem Karlsruher Richterspruch ein Antragsformular auf seiner Website veröffentlicht hat, kein Wort.

Der Satz sei „etwas missverständlich“, räumt Pressesprecher Greuel auf Anfrage der Frankfurter Rundschau ein und verspricht, dass noch in diesen Tagen die ersten Schreiben mit einer geänderten Fassung in die Post gehen werden. Die irreführenden Informationen aber wurden bereits hunderttausendfach verschickt: Sie stehen in dem Brief an all jene Noch-nicht-Zahler, die der in Köln residierenden Gemeinschaftseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beim jüngsten Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter vor einem halben Jahr aufgefallen sind. [...]


Weiterlesen unter
http://www.fr.de/kultur/netz-tv-kritik-medien/medien/rundfunkbeitrag-irrefuehrende-briefe-an-zweitwohnsitz-nutzer-a-1621183


Siehe auch weiterführende Diskussionen u.a. unter
BVerfG-Urteil > Was kann Zweitwohnungsinhaber ohne bisherigen Bescheid tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28425.0.html
Stolperfalle für den ÖRR: Die Zweitwohnungsbefreiung. Die Ungereimtheiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28203.0.html



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39) grob irreführende (Falsch-)Aussagen zur Beitragspflicht für ungenutzte/ unbewohnte Wohnungen
(Innehaben/ Bewohnen/ Nutzung der Wohnung)

Es geht konkret um diese (grob irreführende/ täuschende) Passage:
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.

Siehe unter
im Ausland wohnend, gemeldet in leerstehender Whg. in D > Beitragspflicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30620.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30620.msg191919.html#msg191919
Also die Darlegung von "Beitragsservice" zur "gesetzlichen Regelung" erscheint mir grob irreführend...
Bitte beachten Sie die gesetzliche Regelung: Im privaten Bereich sind von jeder Wohnungsinhaberin oder jedem Wohnungsinhaber Rundfunkbeiträge zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. Als Inhaberin oder Inhaber werden alle volljährigen Personen vermutet, die nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Mieterin oder Mieter genannt sind. Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
...denn die gesetzliche Regelung lautet
§ 2 RBStV "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-2
Zitat
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Siehe auch
"Inhaber" und "Wohnung" im Sinne des "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" (RBStV)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19654.0.html

Insofern kommt es sehr wohl auf die "Nutzung" der Wohnung an, denn zu "entrichten" ist der Beitrag gem.
- § 2 Abs. 1 RBStV nur vom "Inhaber"
und
- Inhaber ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV definiert als "jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt".

Ergo:

"Innehaben" der Wohnung = "selbst bewohnen" der Wohnung = "Nutzung" der Wohnung

"Bewohnt" Person A die Wohnung nicht, ist Person A demgemäß "kein beitragspflichtiger Inhaber" gem. RBStV.
Genaugenommen gibt es für eine nicht bewohnte Wohnung per Definition keinen (tatsächlichen) "Inhaber" gem. RBStV.
Person A ist - da sie die Wohnung nicht "selbst bewohnt" - gem. RBStV kein (tatsächlicher) "Inhaber" der nicht bewohnten Wohnung.


Siehe u.a. auch die tangierenden Diskussionen u.a. unter
Kleines Quiz: Wer ist Inhaber einer leerstehenden Wohnung? Geister??
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29343.0.html
Ab welchem Zeitumfang ist Wohnung "bewohnt"="beitragspflichtig" gem. RBStV?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29381.0.html

Die Sätze
Die Rundfunkbeitragspflicht wird nicht durch die Nutzung, sondern durch das Innehaben einer Wohnung begründet. [...]
Ob und in welchem Umfang Sie die Wohnung nutzen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle.
sind damit angesichts des gesetzlichen Wortlauts ein Widerspruch in sich und eine grob irreführende/ täuschende (Falsch-)Aussage.
Ob fahrlässig oder vorsätzlich oder einfach nur frechdreist, bleibe vorerst dahingestellt.
[...]


Anm. "Bürger":
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40) arglistig irreführende (Falsch-)Aussagen zur Barzahlung

ARD-ZDF-GEZ täuschen - trotz eindeutiger Feststellung im BVerwG-Beschluss vom 27.03.2019, dass der Bargeldausschluss bei der Rundfunkbeitragszahlung gegen Bundesrecht verstößt - weiterhin in geradezu arglistiger Weise vor, dass der Ausschluss der Barzahlung rechtens sei und jegliches Verlangen nach Barzahlung fehlgehe.

Siehe u.a. unter
Pressemeldung "Beitragsservice" z. EuGH-Vorlage d. BVerwG im Bargeld-Prozess (03/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31453.0.html
sowie aktuell auch unter
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33085.0.html

...ganz im Gegensatz zu
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31369.0.html


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