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Autor Thema: Fiktive Zwangsvollstreckungssache - Weiteres Vorgehen  (Gelesen 26249 mal)

G
  • Beiträge: 15
Nunja den Widerspruchsbescheid kann Person P ja sicherlich via Untätigkeitsklage einfordern.
Was kostet das? Dürfte ja in so einem Fall definitiv der Beklagte zu tragen haben.

Die Nichteinforderung desselben garantiert aber nicht das die Zwangsvollstreckung eines Rechtbehelfs ohne aufschiebende Wirkung ungültig wird.
Zumindest könnte ich mir genau diese Begründung durch einen niederen Richter vorstellen.

Sicherlich kann parallel der Weg beschritten werden um dann Klage einzulegen, es ist aber zweifelhaft ob damit die drohende ZV gestoppt wird.

Was meint ihr?
Ich wäre da gern an anderen Meinungen interessiert.


Tja und das Sächsische VwVG ist halt total Nachteilig, geradezu Despotenhaft, gegenüber dem Bürger.
Mit dem Bayrischen wäre mMn durchaus die chance vorhanden die ZV zu stoppen.

Edit:
P würde gerne Kämpfen, aber es ist schon ziemlich bescheiden von den Aussichten.

Wenn man bspw. http://rundfunkbeitragsklage.de/info/ begutachtet,
welche schreiben: "Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: Gesamt: 3804/10000; Heute: 33",
zeigt das deutlich das noch nicht einmal die Hälfte bisher bereit ist einen läppischen 10er für seine Rechte zu investieren.

Das wird dann argumentativ zu "Die aktuelle Lösung hat den Konsens der Gesellschaft" -

Armes Schland ...... zuviel hirntote, weichgespülte Masse vorhanden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. November 2015, 21:45 von GegenAbzocke«

n
  • Beiträge: 1.456
Nein Keine Untätigkeitsklage ! Wurde hier diskutiert:
Wie schreibt man eine Untätigkeitsklage?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16225.msg107839.html#msg107839

Nachdem man 4 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet hat kann man sofort klagen!
(und sollte das bei ZVandrohung auch tun)
Ein Elrechtsschutz wird meistens abgelehnt und P muss die Kosten tragen.
(Ausnahme: Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10348.0 )
Aber sobald eine Klage per Fax am VwG eingegangen ist (Begründung kann nachgereicht werden) werden die ZVmassnahmen laut interner Regelung des BS i.d.R. gestoppt,
bzw man kann dem GV zeigen dass Klage erhoben wurde.

Gegen die aktuelle ZV kann man Erinnerung mit 'Aussetzung des Vollzugs der Vollstreckung' einlegen.
Das nützt aber wohl nur in Tübingen etwas, bringt aber Zeit und ist kostenlos (ev. gleich Klage einreichen, allerspätestens per Fax bei Ablehnung der Erinnerung).
Person P kann alle Punkte vom
LG Tübingen, Beschluss vom 09.09.2015, 5 T 162/15
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683
durchlesen und entscheiden ob sie auch auf sein Vollstreckungsersuchen anwendbar sind, und in der Erinnerung anführen.
(das ist der tübinger Beschluss nach dem BGH-Beschluss und eine Watsche für den BGH)
Eventuell kommt dann so ein Beschluss:
Beschluss vom AG: Erinnerung abgelehnt (Vollstreckung trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16440.msg108690.html#msg108690
indem auf keinen der Punkte von Tübingen eingegangen wird (die Person P in dem genannten Thread
wäre sehr interessiert, wie andere AGs mit so einer Erinnerung umgehen, bitte umbedingt posten!!!)


(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2024, 22:26 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

m

motte

Hallo zusammen, Person M hat die Suchmasachine ausgiebig benutzt und
es gibt viele Treffer zu "Zwangsvollstreckungssache".
Nach einigem Lesen denkt Person M hier richtig zu sein,
auch weil die Überschrift zur fiktiven Briefüberschrift passt.
Aber der Reihe nach: auf 4 Bescheide 4 Widersprüche eingelegt,
habe nahezu den  gleichen Text verwendet und das jeweils aktuelle Datum.

Am 2.3. flattert Person M dieses Schreiben ins Haus
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=25422134
eine Woche später dann das hier
http://www0.xup.in/exec/ximg.php?fid=18647896
Viel Spass im Doppelpack?

Gibt es andere fiktive Personen, die ebenfalls ein Doppelpack erhalten haben?
Für die Zwangsvollstreckungssache bleibt bis Freitag Zeit, etwas zu unternehmen,
wenig Zeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2019, 01:03 von Bürger«

D
  • Beiträge: 4
Hallo Liebe Gemeinde,

ich würde mich über Infos zum weiteren vorgehen in folgender Sache freuen:

fiktive Person A hat von fiktiver Person B unten angehangenen Brief zugespielt bekommen, dieser ging an fiktive Firma Z.
Im zuvor genannten Schreiben wird sich auf die festgesetzten Bescheide ab 04.11.2016 bezogen.
In den letzten beiden Schreiben, die vom OGV an fiktive Person B gingen, waren folgende Infos enthalten:

Schreiben vom 02.05.2019
- Gesamtforderung 628,03EUR
- Angehangen war der BS Brief mit folgenden Auflistungen:

Notwendige Kosten von 39,42EUR vom Zwangsvollstreckungsersuchens vom 02.11.2017 sollen mit beigetrieben werden.
Das Beitragskonto weißt einen Rückstand einschließlich 01.2019 von 648,42EUR.
In der dem Brief anhängenden Aufstellung der rückständigen Forderungen sieht diese wie folgt aus:

08.16 - 10.16   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 04.11.16   Datum Mahnung 01.09.17
11.16 - 01.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 01.02.17   Datum Mahnung 01.09.17
02.17 - 04.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 03.07.17   Datum Mahnung 01.09.17
05.17 - 07.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   5,00EUR Mahngeb.   Gesamt 65,50EUR    Datum Bescheid 01.08.17   Datum Mahnung 02.10.17
08.17 - 10.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 02.11.17   Datum Mahnung 18.12.18
11.17 - 01.18   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 02.02.18   Datum Mahnung 18.12.18
02.18 - 10.18   157,00EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 165,50EUR   Datum Bescheid 02.11.18   Datum Mahnung 18.12.18

+ Kosten aus Vollstreckung des Ersuchens vom 02.11.2017 39,42EUR
Beizutreibender Betrag: 587,92EUR

Letzter vorliegender OGV Brief vom 07.06.2019:

Forderung Betrug 673,54€

Die aktuelle Forderung die fiktiver Firma Z vorliegt, beträgt 708,25EUR.

Eine detallierte Kostenaufstellung liegt nicht vor, ebenso liegt keiner fiktiven Partei ein Gerichtsbeschluss vor.

Gibt es in diesem fiktiven Fall möglichkeiten für fiktive Firma Z die Forderung als unbegründet zurückzuweisen?

Ich würde mich über Hilfe in diesem Fall sehr freuen, die Suche habe ich bemüht, allerdings bin ich dort nicht wirklich fündig geworden.

Vielen Dank vorab


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Folgende rechtliche Mittel und Möglichkeiten zum Thema Zwangsvollstreckung wurden im Forum diskutiert und stehen dem Betroffenen zur Verfügung:

1. Sich unbedingt mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) des jeweiligen Bundeslandes vertraut machen. In einigen Bundeländern wird die Vollstreckung zunächst von der Stadt-, Gemeinde- oder Kreiskasse begonnen und später auf den Gerichtsvollzieher übertragen.

2. Auf den Rechtsbehelf oder die Rechtsbehelfsbelehrung des Schreibens mit seinen Möglichkeiten und Fristen achten. Einige Schreiben beinhalten leider keine Rechtsbehelfsbelehrung nur Drohungen, um stressige und kostenintensive Gegenwehr zu vermeiden.

3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen.

4. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO bei der Stadtkasse stellen.


5. Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen.

6. Anfechtungsklage gegen zuständige Rundfunkanstalt beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

7. Beim Gerichtsvollzieher Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 760 ZPO oder bei der Stadtkasse gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stellen. 

8. Termin zur Vermögensauskunft könnte wahrgenommen  und protokolliert worden sein, dass man zur Prüfung des Sachverhaltes rechtliche Mittel einsetzen und die Prüfung durch die Gerichte veranlassen wird.

9. Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO einlegen und Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht beantragen.

10. Widerspruch gemäß § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO einlegen und Antrag auf Aussetzung gemäß § 882d Abs. 2 ZPO gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO beim Amtsgericht stellen.

10. Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung beim Amtsgericht einreichen.

Weitere Hinweise hierzu bitte die Suche-Funktion verwenden und z.B.:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg172252.html#msg172252

Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27736.msg174413.html#msg174413

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595

Kasse.Hamburg stellt Formular zur fehlerhaften Vollstreckung zur Verfügung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31131.msg193599.html#msg193599

NDR/Stadtkasse Oldenburg (Niedersachsen)>Vollstreckung>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31043.msg193124.html#msg193124
NDR/Stadtkasse Schwerin Vollstreckungsankündigung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30274.msg189667.html#msg189667
 Pfändungsverfügung wegen "Rundfunkgebühren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24662.msg156399.html#msg156399
Pfändungs- und Einziehungsverfügung durch Stadtkasse
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25026.msg158415.html#msg158415
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.msg192516.html#msg192516

Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31081.msg193379.html#msg193379

Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg182993.html#msg182993

WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30847.msg192463.html#msg192463


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

D
  • Beiträge: 4
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.
Es handelt sich um das Bundesland Sachsen in beschriebenem Fall.

zu 8. Termin zur Vermögensauskunft hat nicht stattgefunden.

In dem Schreiben des BS an fiktive Firma Z ist kein Rechtsbehelf bzw Rechtsbehelfsbelehrung zu finden

Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?


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  • Beiträge: 7.386
Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist,

Gibt es hierbei Besonderheiten zu beachten in diesem Fall?
Ja; zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen sind Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei.

Siehe hierfür auch eine Entscheidung des BAG:

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Zusätzlich hat es eine noch ältere Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Az. 3 Sa 1335/14 - Lohnzuschläge unpfändbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16670.msg110168.html#msg110168


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Pfändung kam direkt vom BS an die fiktive Firma Z bei der fiktive Person B angestellt ist, nicht von der Stadt, Gemeinde, Kreiskasse oder GV. Der BS hat dabei einen gelben Briefumschlag benutzt.

Es könnte sich hier tatsächlich um einen sonderbaren fiktiven Fall handeln.
Entsprechende anonymisierte Dokumente wären möglicherweise für die Leser interessant und hilfreich.


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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX,

vermutlich handelt es sich in dieser fiktiven Geschichte der Person B und Firma Z um einen Brief „GEZ Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung“.
Woher nun die Arbeitgeberdaten stammen, können wir im Moment nur raten. Siehe hierzu u.a. unter
Verfahren eGerichtsvollzieher
https://www.dsrv.info/de/Navigation/20_Unsere_Verfahren/01_Nationaler_Datenaustausch/05_Justiz_Finanz/02_Gerichtsvollzieher/01_Gerichtsvollzieher_index_node.html
Zitat
Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher unter anderem befugt, Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen. Auf Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht.

Eine solche Anfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger löst einen relativ arbeitsintensiven Vorgang aus, der mit hohen Kosten verbunden ist, da die Anfragen der Gerichtsvollzieher bisher in einem papiergebunden Verfahren bearbeitet werden. Zwei Beispiele: die DRV Bund erhält derzeit monatlich etwa 4000, die DRV Rheinland etwa 1000 schriftliche Übermittlungsersuchen zur manuellen Bearbeitung.

Die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) hat nun ein Verfahren entwickelt, dass die Möglichkeit eröffnet, die derzeitige Anschrift oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber des Betroffenen an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Seit Anfang 2014 besteht jetzt die Möglichkeit, die Daten an die Gerichtsvollzieher elektronisch zu übermitteln.

Weitere Informationen:

Leitfaden für Anfragen an zentrale Register (Fremdauskünfte)
Version: 098
Stand: 12.03.2018
FAQs zur Nutzung der Anwendung elektronische Gerichtsvollzieher („eGVZ“)

Offensichtlich lief das vorherige vollautomatische RBS TV-Verfahren wie folgt ab.
08.16 - 10.16   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 04.11.16   Datum Mahnung 01.09.17
11.16 - 01.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 01.02.17   Datum Mahnung 01.09.17
02.17 - 04.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 03.07.17   Datum Mahnung 01.09.17
05.17 - 07.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   5,00EUR Mahngeb.   Gesamt 65,50EUR    Datum Bescheid 01.08.17   Datum Mahnung 02.10.17
08.17 - 10.17   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   7,50EUR Mahngeb.   Gesamt 68,00EUR    Datum Bescheid 02.11.17   Datum Mahnung 18.12.18
11.17 - 01.18   52,50EUR Beitrag   8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 60,50EUR    Datum Bescheid 02.02.18   Datum Mahnung 18.12.18
02.18 - 10.18   157,00EUR Beitrag 8,00EUR Säumnis.   0,00EUR Mahngeb.   Gesamt 165,50EUR   Datum Bescheid 02.11.18   Datum Mahnung 18.12.18

+ Kosten aus Vollstreckung des Ersuchens vom 02.11.2017 39,42EUR
Beizutreibender Betrag: 587,92EUR

Näheren Aufschluss dürfte die Historie zum "Teilnehmerkonto" der fiktiven Person B liefern.
Die Historie sieht so aus:
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Der GEZ-Boykott befinden sich jetzt in der "Phase":
23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31934.0.html

Vielleicht wäre jetzt folgender fiktiver, "laienhafter", "vollautomatischer" TeXtbaustein an die „MDR Behördenleitung“ hilfreich:
Zitat
Betr.:
"Teilnehmerkonto": xxxxxxxxx Anmerkung: BeitraXnummer

Widerspruch gegen Ihre Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vom xx.xx.2019


Werte Frau Dr. Wille,

meinem Arbeitgeber liegt eine Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung vor, mit der Ihre "Behörde" selbsttitulierte Forderungen vollstrecken will.

Diese Verfügung ist mir bislang von Ihrer "Behörde" noch nicht bekanntgegeben worden.
Die an meinen Arbeitgeber gerichtete Erstschrift ist ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Da ich davon ausgehe, dass Ihre "Behörde" als zuständige "Vollstreckungsbehörde" im Rahmen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens handelt, liegt ein Verwaltungsakt in Gestalt einer Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung gegen einen Drittschuldner vor.

Gegen diese Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung lege ich hiermit Widerspruch ein.

Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass mein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, da Sie in erheblichem Umfang gegen die DSGVO verstoßen.

Hilfsweise beantrage ich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

Begründung des Widerspruchs:

Ihre selbsttitulierten Forderungen haben Sie durch sog. "Festsetzungsbescheide" geltend gemacht.
Es soll sich dabei wohl um "Verwaltungsakte" gehandelt haben.

Wie Ihnen bekannt sein dürfte, handelt es sich bei diesen "Festsetzungsbescheiden" um vollautomatische Verwaltungsakte. Dies ergibt sich aus der Historie zum "Teilnehmerkonto" (GIM; GEZ, intern, maschinell) und einem Textbaustein, den Ihre "Behörde" in der Vergangenheit in Widerspruchsentscheidungen verwendete:

Zitat
Die Erstellung von Festsetzungsbescheiden erfolgt in einem vollautomatisierten Verfahren, welches die Datenverarbeitungsanlage selbständig, ohne menschliches Mitwirken und ohne manuelle Eingaben abwickelt. Mit über 40 Millionen Beitragskonten zählt der Rundfunkbeitragseinzug zweifelstrei zu den Massenverfahren, die nur mithilfe automatisierter Verfahren bewältigt werden können (vgl. Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 27.11.2014, Az. 501 M11711/14). Einer Unterschrift bedarf es daher nicht.

Der Freistaat Sachsen beabsichtigt erst jetzt im Fachgesetz RBStV einen § 10 a (Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden) gesetzlich zu verankern.

Hierzu verweise ich auf die Drucksache 6/18143 des Sächsischen Landtages, eingegangen am 21.06.2019, Vorunterrichtung zum Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

Anmerkung:
Thema: Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31736.msg195644.html#msg195644


Um nun einen Verwaltungsakt wirksam Bekanntgeben zu können, bedarf es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83) eines hierzu zuständigen und befugten Amtsträgers (Art. 33 Abs. 4 GG). Dieser Amtsträger ist üblicherweise eine natürliche Person und keine Maschine, da nur eine natürliche Person einen Bekanntgabewillen bilden kann.
Dass nun die Datenverarbeitungsanlage des zentralen Beitragsservice (eine Maschine) einen Verwaltungsakt wirksam bekanntgeben kann, ist derzeit ausgeschlossen.
Auch können wir aufgrund der Drs. 6/18143 ausschließen, dass eine anderweitige gesetzliche Regelung erfolgte. Daher ist und war Ihre "Behörde" gesetzlich nicht befugt vollautomatische Verwaltungsakte "abzuwickeln" und den Bekanntgabewillen eines zuständigen Amtsträgers durch den Programmablauf einer Datenverarbeitungsanlage zu ersetzen.

Damit liegt ein absolutes Vollstreckungshindernis vor, da es an einer wirksamen Bekanntgabe der "Verwaltungsakte" fehlt.

Die zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" sind auch mindestens rechtswidrig.

Hierzu darf ich Sie, werte Frau Dr. Wille, auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 35a Rn. 1 bis 66, insbesondere auf die RdNr. 55 - 57 (Rechtsfolgen unzulässiger Vollautomatisierung des Verwaltungsverfahrens) sowie RdNr. 58 - 61 (VI. Europarecht) hinweisen.
Ferner weise ich auf die Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Martini und Herrn Forschungsreferent David Nink, NVwZ Heft 10, Aufsatz: Wenn Maschinen entscheiden ... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz, insbesondere II. Unionsrechtliche Vorgaben für vollautomatisierte Verfahren hinweisen.

Anmerkung:
Wenn Maschinen entscheiden... – vollautomatisierte Verwaltungsverfahren und der Persönlichkeitsschutz; Link:
https://rsw.beck.de/rsw/upload/NVwZ/NVwZ-Extra_2017_10.pdf


Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar.

Darf ich Sie daher Fragen, Frau Dr. Wille, woraus Ihre "Behörde" die rechtliche Befugnis ableitet automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (Art. 22 Abs. 2 b) DSGVO) zu treffen, ohne das eine Rechtsvorschrift hierfür existiert?

Begründung aufschiebende Wirkung des Widerspruchs:

Das sich Ihre „Vollstreckungsbehörde“ auf mindestens rechtswidrige Verwaltungsakte beruft und diese als „vollstreckbare Titel“ angibt und dabei jahrelang gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (DSGVO, Rl 95/46/EG i.V.m. § 6 a BDSG / § 34 SächDSG [alt]), führt bereits dazu, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet.
Hinzu tritt die Tatsache, dass mir bislang nicht bekanntgegeben wurde, wie Ihre „Behörde“ zu den Arbeitgeberdaten gelangte, was einen weiteren Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht darstellt.
Diese offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise Ihrer „Behörde“ stellt sich ferner als jahrelanges Missachten datenschutzrechtlicher Bestimmungen dar.
Auch von einer Binnenkontrolle innerhalb Ihrer modernen digitalen Verwaltung i.S.d. RBStV kann gar keine Rede sein.
Jahrelang argumentierte Ihre „Behörde“ bei der Sächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der teleologischen Reduktion in Bezug auf die Anwendbarkeit des Sächs. VwVfG.
Bestimmungen des Sächsisches E-Government-Gesetzes, insbesondere zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung (§ 12) werden jedoch völlig ignoriert. Vermutlich „reduziert“ bzw. beruft sich Ihre Behörde auf § 2 Abs. 2 Sächs E-GovG (Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks).
Im Rahmen der anstehenden verwaltungsgerichtlichen Klärung Ihres insgesamt völlig rechtswidrigen Vorgehens, werde ich ferner beweisen, dass ihre „Behörde“ eine notwendige datenschutzrechtliche Vorabkontrolle des vollautomatischen Verwaltungsverfahrens - unter völlige Missachtung datenschutzrechtlicher Rechtssätze - durchführte und sehenden Auges rechtswidrige Entscheidungen traf.
Eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 80 Abs. 1 VwGO i.V.m. der DSGVO führt dazu, dass mein Widerspruch gegen die Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung aufschiebende Wirkung entfaltet. In Anbetracht der vorangegangen datenschutzrechtlichen Verstöße scheidet der Anwendungsfall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus.
In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass Lohnabtretungen für den Betroffenen von existentieller Bedeutung sind und seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen können.
Sofern nun Ihre Behörde dennoch - unter Missachtung des Grundsatzes einer unionsrechtsfreundlichen Auslegung - eine „Abwägungsentscheidung“ vorzunehmen gedenkt, so führt die summarische Prüfung im Ergebnis dazu, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes (Gehaltspfändungs- und Einziehungsverfügung) auszusetzen ist.

Hiermit beantrage ich die Übersendung:

- die Übersendung einer aktuellen Historie zum Teilnehmerkonto xxxxxxxxxx (Anmerkung: BeitraXnummer) nebst Erläuterung der verwendeten Abkürzungen und Fachbegriffe,
- eines aktuellen Verfahrenverzeichnisses Beitragsschulnderbetreuung sowie
- der derzeit gültigen Verwaltungsvereinbarung Rundfunkbeitragseinzug.

Weitere Anträge und  Sachvorträge erfolgen nach Eingang der angeforderten Unterlagen.

Abschließendes:

Ich rege an, werte Frau Dr. Wille, dass Sie die mehr als notwendige Binnenkontrolle innerhalb Ihrer "Behörde", auch im Rahmen des hier durchzuführenden Vorverfahrens §§ 68 ff. VwGO, persönlich überwachen.

Ich untersage Ihrer "Behörde" hiermit die Speicherung und vollautomatische Datenverarbeitung meiner personenbezogenen Daten sowie weitere (heimliche) Datenerhebungen zu meiner Person.


Mit vorzüglicher Hochachtung


Zum "Verfahrensverzeichnisses Beitragsschuldnerbetreuung" siehe
§ 10 Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren, Meldepflicht, Vorabkontrolle; Link:
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/1672-Saechsisches-Datenschutzgesetz

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service der GEZ-Boykott-Piraten_innen-Flotte.

:)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2019, 17:31 von Bürger«

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  • Beiträge: 2
Hallo Mitstreiter,

eine Person C streitet sich seit nun 6 Jahren mit dem Beitragsservice/Landesrundfunkanstalt. Die Person hat sich gerne im Forum informiert und sich an alle notwendigen Regularien gehalten (Widersprüche, Klagen etc.). Vor 2 Wochen bekam er nun Post vom Gerichtsvollzieher mit der Bitte um Zahlung innerhalb der nächsten 2 Wochen inklusive eines Termins zur Vermögensauskunft. Das Amtsgericht wurde fristgerecht erinnert und der Termin zur Vermögensauskunft musste wahrgenommen werden. Die einzigen Optionen die es nun noch gibt ist es zu zahlen oder eine Vermögensauskunft zu leisten, welche gleichzeitig einen SCHUFA Eintrag zur Folge hätte. Für alle welche hier im Forum denken man kommt um die Zahlungen drumherum, nein zahlen müssen am Ende alle. Man kann nur noch auf die Erinnerung beim Amtsgericht hoffen und eventuell dann noch Klage gegen die Zwangsvollstreckung einreichen aber die Zahlungen müssen geleistet werden. Kämpft trotzdem weiter und Person C hofft das es irgendwann von Erfolg gekrönt sein wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Dezember 2019, 01:36 von Markus KA«

 
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