Interessante Technik Säumniszuschläge zu berechnen. Man hat einfach mit jedem fälligen "Beitrag" 8 Euro gebucht und damit weit mehr als ein Prozent berechnet. Das ist m. E. nicht zulässig. In der Beitragssatzung heißt es, dass der Säumniszuschlag 1 Prozent beträgt, mindestens aber 8 Euro. Das ist m. E. so auszulegen, dass bis zu einer Summe von 800 Euro fälligen "Beitrags" 8 Euro verlangt werden dürfen, darüber hinaus 1 Prozent der Summe. Mit jedem Teilbetrag 8 Euro zu verlangen ist falsch. Das wurde m. W. auch bereits einmal in einem Urteil festgestellt.
Hierzu mal die "gesetzlichen" Grundlagen
§ 11 Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2251&val=36304&ver=0&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=36304&show_preview=1
Wenn diese "Festsetzungsbescheide" in diesen Zeiträumen tatsächlich erlassen wurden, dann ist es nach dem Gesetz zulässig, pro "Festsetzungsbescheid" einen Säumniszuschlag von mindestens 8 Euro festzusetzen.
Was nicht sein dürfte, wäre, wenn pro Quartal, ohne daß hierzu jeweils "Festsetzungsbescheide" erlassen worden wären, 8 Euro aufgerechnet würden.
Wenn jemand 3 "Festsetzungsbescheide" erhalten hätte, dann wären es insgesamt 3 x 8 Euro.
Hätte jemand 5 "Festsetzungsbescheide" erhalten, dann wären es 5 x 8 Euro.
Das mag uns zwar ärgern (zusätzlich zu der Zwangsabgabe also solcher), ist aber rein rechtlich gesehen, zulässig. (Meiner Ansicht nach.)
Grundsätzlich finde ich es aber bedenklich, wenn die Stadt zwar eine "Vollstreckungsankündigung" verschickt, die erforderlichen Unterlagen, also die dieser zugrundeliegenden "Bescheide" und die Nachweise der Mahnung nicht mitschickt.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.