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Autor Thema: WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr  (Gelesen 12070 mal)

g

gvw

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Angenommen Person X hat bereits alle Instanzen durch und ein Rechtskräftiges Urteil nebst unanfechtbaren Beschluss auf Beschwerde des BverfG vorliegen.

Person X bekommt eine Ankündigung der Stadtkasse zur Zwangsvollstreckung (Mahnungen von der LRA und/oder BS sind nicht eingetrudelt), nimmt direkt tel. kontakt auf und bittet um Akteneinsicht. Jedoch wird ihm diese erst verweigert, weil ja heute alles automatisiert ist. Aber beim Besuch auf der Stadtkasse bekommt er ein geschwärtzes Blatt (oben rechts im Adressfeld, sowie im Text) präsentiert, wo unten dann MFG Beitragsservice ohne Unterschrift zu sehen ist. Ist die Sache doch klar das dies nicht geht. Oder?
Hätte da die LRA gestanden hatte X mit Sicherheit widerwillig an die Stadtkasse überwiesen. Aber so, ist der Kampfgeist wieder geweckt. Auch wenns dann vielleicht ein letztes Steinchen fürs Getriebe ist. An wenn muss es denn jetzt eigentlich weitergehen. Widerspruch an Stadtkasse? Klage VG ? wer trägt denn die Kosten?`Die Stadt?

Edit "Markus KA":
Beitrag und das Thema wurde zur Präzisierung angepasst.
 



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein Punkt, der den Leser evtl. etwas überrascht, könnte der Hinweis sein, dass ein Widerspruch gegen die Forderung nicht möglich sei:

Zitat
"Hinweis:
Ein Widerspruch gegen die Forderung, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil
Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können."

Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle (LRA) übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist - BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987 Rn 11:

Zitat
"Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, daß der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann."
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/

Zur Ergänzung; auch kann die Stadtkasse als Widerspruchsgegner gemäß § 2 Abs. 3 VwVG NRW befugt sein:
Zitat
"Die Vollstreckungsbehörden können auch diejenigen Befugnisse wahrnehmen, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes dem Vollstreckungsgläubiger zustehen."
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391264

Zur Ergänzung; auch kann die Stadtkasse die Vollziehung gemäß § 26 Abs. 1 VwVG NRW aussetzen:
Zitat
"Auf Antrag des Schuldners hat die Vollstreckungsbehörde eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist."
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391291&anw_nr=2&menu=1&sg=0



Hierzu auch:

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223


HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189595.html#msg189595


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2019, 19:32 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Interessante Technik Säumniszuschläge zu berechnen. Man hat einfach mit jedem fälligen "Beitrag" 8 Euro gebucht und damit weit mehr als ein Prozent berechnet. Das ist m. E. nicht zulässig. In der Beitragssatzung heißt es, dass der Säumniszuschlag 1 Prozent beträgt, mindestens aber 8 Euro. Das ist m. E. so auszulegen, dass bis zu einer Summe von 800 Euro fälligen "Beitrags" 8 Euro verlangt werden dürfen, darüber hinaus 1 Prozent der Summe. Mit jedem Teilbetrag 8 Euro zu verlangen ist falsch. Das wurde m. W. auch bereits einmal in einem Urteil festgestellt.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle (LRA) übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde (Stadtkasse) die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist - BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987 Rn 11:

Zitat
"Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, daß der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann."
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/

Siehe auch hier:

Rn. 8 - BFH VII B 151/85
Zitat
[...]Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden.[...]

Re: Urteil gesucht- Vollstreckbarkeit gegenüber dem Vollstreckungsorgan
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28772.msg184382.html#msg184382

Das Amt kommt, also die ersuchte Behörde, letztlich also nicht damit durch, alles durchzuwinken und zu meinen, sie bräuchte gar nix weiter prüfen.

Sie muß prüfen, von Amts wegen, ohne, daß es eines Antrages des Schuldners bedarf.

Da es sich um Landesrecht handelt, ist es wahrscheinlich, daß das Prüfergebnis von Land zu Land unterschiedlich ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2019, 18:42 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
§ 6 Abs. 1 Num. 1 VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung

Zitat
Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist; dieser ist auch dann erforderlich, wenn er gegen den Schuldner wirkt, ohne ihm bekanntgegeben zu sein,
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0

§ 6 Abs. 3  VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung

Zitat
Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Interessante Technik Säumniszuschläge zu berechnen. Man hat einfach mit jedem fälligen "Beitrag" 8 Euro gebucht und damit weit mehr als ein Prozent berechnet. Das ist m. E. nicht zulässig. In der Beitragssatzung heißt es, dass der Säumniszuschlag 1 Prozent beträgt, mindestens aber 8 Euro. Das ist m. E. so auszulegen, dass bis zu einer Summe von 800 Euro fälligen "Beitrags" 8 Euro verlangt werden dürfen, darüber hinaus 1 Prozent der Summe. Mit jedem Teilbetrag 8 Euro zu verlangen ist falsch. Das wurde m. W. auch bereits einmal in einem Urteil festgestellt.

Hierzu mal die "gesetzlichen" Grundlagen
Zitat
§ 11 Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge

(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr=%202&ugl_nr=2251&val=36304&ver=0&aufgehoben=N&keyword=&bes_id=36304&show_preview=1
Wenn diese "Festsetzungsbescheide" in diesen Zeiträumen tatsächlich erlassen wurden, dann ist es nach dem Gesetz zulässig, pro "Festsetzungsbescheid" einen Säumniszuschlag von mindestens 8 Euro festzusetzen.
Was nicht sein dürfte, wäre, wenn pro Quartal, ohne daß hierzu jeweils "Festsetzungsbescheide" erlassen worden wären, 8 Euro aufgerechnet würden.

Wenn jemand 3 "Festsetzungsbescheide" erhalten hätte, dann wären es insgesamt 3 x 8 Euro.
Hätte jemand 5 "Festsetzungsbescheide" erhalten, dann wären es 5 x 8 Euro.
Das mag uns zwar ärgern (zusätzlich zu der Zwangsabgabe also solcher), ist aber rein rechtlich gesehen, zulässig. (Meiner Ansicht nach.)

Grundsätzlich finde ich es aber bedenklich, wenn die Stadt zwar eine "Vollstreckungsankündigung" verschickt, die erforderlichen Unterlagen, also die dieser zugrundeliegenden "Bescheide" und die Nachweise der Mahnung nicht mitschickt.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

K
  • Beiträge: 2.246
[..]

§ 6 Abs. 3  VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung

Zitat
Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=5144&aufgehoben=N&det_id=391270&anw_nr=2&menu=1&sg=0

Achtung: Nicht dem Irrtum erliegen dass diese "Mahnung" von der LRA kommen müsste: IMHO ist das Anschreiben der Stadtkasse bzw. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit Fristsetzung zur Zahlung innerhalb einer Woche die nach §19 erforderliche "Mahnung".
Zitat
§ 19VwVG NRW Mahnung
Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen.
Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391284

Die (Zwangs-)Vollstreckung hat noch nicht begonnen: sie beginnt erst nach Verstreichen der zur Zahlung anberaumten Wochenfrist.
Demnach erfüllt das Anschreiben der Stadtkasse den § 6 Abs. 3  VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung

Gruß
Kurt



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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

s
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Die (Zwangs-)Vollstreckung hat noch nicht begonnen: sie beginnt erst nach Verstreichen der zur Zahlung anberaumten Wochenfrist.
Demnach erfüllt das Anschreiben der Stadtkasse den § 6 Abs. 3  VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung

"angemahnt" werden hier aber die Gesamtkosten inklusive der Vollstreckungskosten, welche erst bei wirksamer Vollstreckungstätigkeit anfallen.

Die Vollstreckungsvorraussetzungen sagen aber: "Es ist vorher zu mahnen!" Wenn in dieser Mahnung bereits Kosten der Vollstreckung enthalten sind, kann das keine Mahnung mehr sein, die VOR Beginn der Vollstreckung zugestellt werden MUSS.


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gvw

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Es könnte vorgekommen sein das Person X bei der Stadtkasse um Einsicht ins Amtshilfeersuchen gebeten hätte. Angenommen diese Möglichkeit wollte man ihm untersagen, weil das Verfahren mittlerweile automatisiert von statten geht. Die Geschichte könnte sich so ereignet haben, das X dann per tel mitgeteilt hat das er dann doch vorbeikommen will, was er auch getan hat. Angenommen man hätte ihm ein geschwärtzes Amtshilfeersuchen des Beitragsservice vorgelegt, geschwärzt im oberen rechten Bereich der Adresse und im Textfeld, und ohne Unterschrift.

Oben in der Forderung steht aber ganz klar der : Westdeutsche Rundfunk 

Wie könnte denn eine Gegenwehr für Person x aussehen ?



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn diese "Festsetzungsbescheide" in diesen Zeiträumen tatsächlich erlassen wurden, dann ist es nach dem Gesetz zulässig, pro "Festsetzungsbescheid" einen Säumniszuschlag von mindestens 8 Euro festzusetzen.

Ob mehrere Festsetzungsbescheide erstellt wurden, kann letztlich nur die/der Betreffende erklären. Allerdings werden diese Bescheide mit einfacher Post versendet, so dass nicht gesichert ist, dass sie den Adressaten erreichen. Zudem müssten sich die Rundfunkanstalten unterschiedlich verhalten. Ich habe seit 2013 mehrere Festsetzungsbescheide erhalten, jedoch nur der erste enthielt einen Säumniszuschlag. Dieser wurde im Februar d. J. in einer Aufstellung des BS mit aufgeführt. Und obwohl die gesamte Forderung den Zeitraum von 6 1/4 Jahre abdeckte, wurden nur diese 8 € Säumniszuschlag aufgeführt. Nun pflege ich keine Brieffreundschaft mit dem "Beitragsservice", vielmehr ist mein Ansprechpartner die LRA, habe aber die Gelegenheit genutzt, dass bis 2019 für 2015 von dieser kein Bescheid vorlag, die Forderungen für den Zeitraum folglich verjährt waren und Widerspruch gegenüber der Anstalt eingelegt. In diesem habe ich zugleich die Berechtigung für den Säumniszuschlag bestritten, da dieser erst dann erhoben wird, wenn man die LRA zur Ausstellung eines Bescheides zwingt. Etwas, was bekanntlich nur durch Zahlungsverweigerung möglich ist, was m. E. rechtlich mindestens fragwürdig ist. Dieser Widerspruch war erfolgreich. Siehe:
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg190408.html#msg190408

Demnach wird in einem Fall fast alle 3 Monate ein Säumniszuschlag berechnet und soll mit der Hauptforderung vollstreckt werden, im anderen Fall kommt man dem säumigen Zahler entgegen. Da fragt man sich doch, was zu solcher Ungleichbehandlung führt. Zum anderen ist bekannt, dass der BS nicht mit Maßnahmen wartet, bis mehr als 800 € Zahlungsrückstand eintreten. D. h., die 1-Prozent-Regel würde seitens des BS eigentlich nie eingehalten. Ggf. führt die Kommunikation mit der LRA, d. h. am BS vorbei, zu einer besseren Situation.

M. Boettcher

Edit "Markus KA":
Im vorliegenden fiktiven Fall, könnte das Thema Festsetzungsbescheide im Rahmen des bekannten und im Forum vielfach diskutierten Rechtsweges bereits vorläufig geklärt sein.
Bitte das Thema „Festsetzungsbescheide“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„WDR/Stadtkasse (Nordrhein-Westfalen) > Vollstreckung (fehl. Mahnung) > Gegenwehr“.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2021, 22:32 von DumbTV«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

w
  • Beiträge: 40
...
Achtung: Nicht dem Irrtum erliegen dass diese "Mahnung" von der LRA kommen müsste: IMHO ist das Anschreiben der Stadtkasse bzw. eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" mit Fristsetzung zur Zahlung innerhalb einer Woche die nach §19 erforderliche "Mahnung".
....
Die (Zwangs-)Vollstreckung hat noch nicht begonnen: sie beginnt erst nach Verstreichen der zur Zahlung anberaumten Wochenfrist.
Demnach erfüllt das Anschreiben der Stadtkasse den § 6 Abs. 3  VwVG NRW – Voraussetzungen für die Vollstreckung


Ist das so? Hätte nicht der WDR mahnen müssen? Würde X die Forderung begleichen, so ginge der Betrag doch an die Vollstreckungsbehörde. Ich hätte hingegen erwartet, dass zunächst die Gläubiger-Behörde mahnt, weil ja an diese die Zahlung zu richten ist.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass ein Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eingereicht worden sein könnte z.B.:

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt



Stadtkasse
Bürgermeister Herr Mustermann
Schlossplatz 1
88888 Musterstadt


Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung,


Aktenzeichen XXXX/XXXXX


Stadtkasse, vertr. d. d. Bürgermeister Max Mustermann, Schlossplatz 1, 88888 Musterstadt
 
- Widerspruchsgegnerin -

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Widerspruchsführer -


Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung der Stadtkasse HXXX.

Nach Durchsicht der Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse HXXX vom XX.XX.2019 bestehen begründete Zweifel an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)

Der Widerspruchsführer fordert den Widerspruchsgegner auf, sofern dieser dem Widerspruch nicht abhilft, gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid zu erlassen.

Wenn der Widerspruchsgegner diesem Widerspruch abhilft und die aufschiebende Wirkung herstellt, können weitere Maßnahmen, die mit weiteren Kosten verbunden sind, vermieden werden.


Das Vollstreckungsersuchen ist an die Gläubigerin zurück zu senden.


Dem Widerspruchsführer ist mitzuteilen,

1.   den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert.

2.    den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3.    den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.


Der Widerspruchsführer behält sich zudem vor, zur prozessualen Durchsetzung gegen die rechtswidrige Vollstreckung der

Stadtkasse XY

beim zuständigen

Verwaltungsgericht XY
 
zu stellen/einzureichen:

1.   Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
2.    Anfechtungsklage in der Hauptsache gemäß § 42 VwGO,
 
und beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, hilfsweise beim zuständigen

Amtsgericht XY

zu stellen/ einzureichen:

1.   Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,
2.   Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO,
3.   Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
4.    Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO.


Zur Begründung:


1   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Vollstreckungsankündigung vom XX.XX.2018, Aktenzeichen 2018/XXXXX werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Widerspruchsführers. Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen angegeben werden.


2   Laufendes Vorverfahren zum Rechtschutz des Widerspruchsführers

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorverfahren gemäß § 69 VwGO und die darauf folgende Anfechtungsklage gemäß  § 74 VwGO zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes im Sinne des Rechtschutzes für den Widerspruchsführer noch nicht abgeschlossen sind.


3   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs.1 u. 3 VwVG NRW nicht gegeben sind:

„Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;

Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“

Der Widerspruchsführer wurde in keinem Bescheid zu einer Leistung aufgefordert und hat keine Mahnung erhalten.


4   Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW

Bei der Akteneinsicht am XX.XX.2019 in der verantwortlichen Dienststelle der Stadtkasse wurden dem Widerspruchsführer von der Stadtkasse, die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht vorgelegt.

Dem Widerspruchsführer fiel ein Vollstreckungsersuchen an die Stadtkasse auf, dessen Absender offensichtlich geschwärzt worden war, so dass die ersuchende Vollstreckungsbehörde nicht erkennbar war.

Ebenso auffällig waren die abschließenden Worte im Vollstreckungsersuchen:

„Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

Es ist davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein automatisches Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice und nicht um eine ersuchende Vollstreckungsbehörde handelt.

Dies lässt ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW:

„Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.“

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung (Inkassostelle) und ist nicht befugt als ersuchende Vollstreckungsbehörde aufzutreten.

Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Entscheidung vom 11.6.2015 (I ZB 64/14)  Rn 19 mit:

„Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich  als  eine  örtlich  ausgelagerte  gemeinsame  Inkassostelle  (vgl.  Lent  in BeckOK.Informations-  und  MedienR,  § 10  RBStV  Rn. 9;  Tucholke  in  Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).“



  Max Mustermann

- Widerspruchsführer -


Anlagen:

Kopie Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse XY  vom XX.XX.2018


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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gvw

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Als Antwort könnte man in dem fiktiven Fall von der Stadtkasse ein Schreiben bekommen haben,in dem steht das: man die Sache nun prüft und sich unaufgefordert wieder meldet !! In dem Fall heisst es dann warten warten warten...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Juni 2019, 12:17 von Markus KA«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@drboe, @Philosoph

Im Prinzip "ja, aber": ja es soll höchstens 1%, aber es dürfen 8€ Euro Säumnis festgesetzt werden. Da eigentlich zeitnah zu bescheiden ist, werden die 800€ pro Bescheid eher nicht überschritten.

Es ist natürlich reichlich fragwürdig, daß der Erstbescheid eines Zeitraums bereits "Säumniszuschlag" festsetzt -- das ist etwa so: man muß erst falsch parken, damit man sich gegen das Abschleppen wehren darf.

Was aber schon mal entschieden wurde: es ist unzulässig, Säumniszuschlag festzusetzen wenn der Zeitraum bereits in einem anderen Bescheid festsetzungsreif war (VG Berlin 8 K 262/16, VG Göttingen 2 B 96/18). Damit könnte möglicherweise auch eine entsprechende Vollstreckung unzulässig sein.

MfG
Michael


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass nach dem Widerspruch auch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gegen die Vollstreckungsankündigung mit dem selben Inhalt wie dem Widerspruch bei der Stadtkasse eingereicht worden sein könnte.

Darauf könnte eine Mitarbeiterin der Stadtkasse Frau K der betroffenen Person X geantwortet haben, dass der Widerspruch, sowie der Antrag bei der Stadtkasse nicht statthaft und nicht zulässig sei.

Für Person X könnte dies einer Ablehnung ihres Antrages bedeutet haben und könnte Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Antrages eingelegt haben:

Zitat
Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO vom XX.XX.2019

Aktenzeichen XX-2019/XXXXX


Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Widerspruchsführer -

gegen

Stadtkasse, vertr. d. d. Bürgermeister Max Mustermann, Schlossplatz 1, 88888 Musterstadt
 
- Widerspruchsgegnerin -



Es wird eingelegt der Widerspruch gegen die die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO der Stadt Musterstadt vom XX.XX.2019 eingegangen am XX.XX.2019.

Es wurde beantragt, gegen die Zwangsvollstreckung der Stadtkasse Musterstadt, die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO. Die Aussetzung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtige, hier der Widerspruchsführer, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach Durchsicht der Vollstreckungsankündigung bestehen begründete Zweifel an den erforderlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)


Das Vollstreckungsersuchen ist an die Gläubigerin zurück zu senden.


Zudem ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen,

1.   den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert.

2.    den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3.    den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Zahlungsabwicklung-Vollstreckungsstelle“ kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.


Der Widerspruchsführer behält sich zudem vor, zur prozessualen Durchsetzung gegen die rechtswidrige Vollstreckung der Stadt Musterstadt
beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen/einzureichen:

1.   Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
2.    Anfechtungsklage in der Hauptsache gemäß § 42 VwGO,
 
und, sofern im Rahmen einer Amtshilfe der Gerichtsvollzieher beauftragt wird, hilfsweise beim zuständigen Amtsgericht zu stellen/ einzureichen:

1.   Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,
2.   Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO,
3.   Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO,
4.    Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO.



Zur Begründung:


1   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Vollstreckungsankündigung vom XX.XX.2019, Aktenzeichen XX-2019/XXXXX werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Widerspruchsführers. Der Widerspruchsführer kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen angegeben werden.


2   Laufendes Vorverfahren zum Rechtschutz des Widerspruchsführers

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs.1 VwVG NRW das Vorverfahren gemäß § 69 VwGO und die darauf folgende Anfechtungsklage gemäß  § 74 VwGO zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes im Sinne des Rechtschutzes für den Widerspruchsführer noch nicht abgeschlossen sind.


3   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 6 Abs.1 u. 3 VwVG NRW nicht gegeben sind:

„Voraussetzungen für die Vollstreckung sind:

1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;

Vor Beginn der Vollstreckung soll der Schuldner nach § 19 gemahnt werden.“


3.1   Fehlender Leistungsbescheid

Es bestehen erhebliche Zweifel,  dass weder Leistungsbescheide vorliegen, noch diese wirksam bekannt gegeben worden sind.

Der Widerspruchsführer  kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihm der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für das Vorhandensein und die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

Kann das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht festgestellt werden, so geht dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41  Abs.  2 Satz  2,  2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat:

„im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Widerspruchsführer kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Widerspruchsgegnerin und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).

Es bestehen hinreichende Zweifel daran, dass dem Widerspruchsführer die der Vollstreckung zu Grunde gelegten Leistungsbescheide zugegangen sind, und der Widerspruchsgegnerin hat es nicht vermocht, weder die Existenz noch den Zugang der Leistungsbescheide nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG).


3.2   Fehlende Mahnung

Nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW ist vor Anordnung der Vollstreckung der Schuldner besonders zu mahnen. Eine Mahnung des Widerspruchsführers durch den Gläubiger fand nicht statt. Der Widerspruchsführer ist gemäß § 6 Abs. 3 VwVG NRW von der Vollstreckungsbehörde nicht gemahnt worden.


4   Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW

Bei der Akteneinsicht am Donnerstag den XX.XX.2019 in der verantwortlichen Dienststelle der Stadt Musterstadt wurden dem Antragsteller von der Mitarbeiterin der Stadt Musterstadt, Frau K., die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht vorgelegt.

Dem Widerspruchsführer fiel ein Vollstreckungsersuchen an die Stadt Musterstadt auf, dessen Absender, hier die ersuchende Vollstreckungsbehörde, geschwärzt worden war, so dass die ersuchende Behörde nicht erkennbar war.

Ebenso auffällig waren die abschließenden Worte im Vollstreckungsersuchen:

„Mit freundlichen Grüßen
Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

Es ist davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein automatisches Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice und nicht um eine ersuchende Vollstreckungsbehörde handelt.

In der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung  der Stadt Musterstadt vom XX.06.2019 wird von der Widerspruchsgegnerin bestätigt:

„Falls Sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides des ARD ZDF Beitragsservice erheben wollen, so ist dieser gem. § 80 Abs. 4 VwGO bei der Erlass- oder der Widerspruchsbehörde zu erheben. Beides wäre vorliegend der ARD ZDF Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, so dass ein solcher Antrag an den vorgenannten Empfänger zu richten wäre.“

Dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW:

„Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.“

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist eine nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung (Inkassostelle) und ist nicht befugt als ersuchende Vollstreckungsbehörde aufzutreten.

Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Entscheidung vom 11.6.2015 (I ZB 64/14)  Rn 19 mit:

„Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht partei- und prozessfähig, sondern dient den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio aus Praktikabilitätsgründen lediglich  als  eine  örtlich  ausgelagerte  gemeinsame  Inkassostelle  (vgl.  Lent  in BeckOK.Informations-  und  MedienR,  § 10  RBStV  Rn. 9;  Tucholke  in  Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 10 RBStV Rn. 59, mwN). Sie ist daher nur zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Namen der Landesrundfunkanstalten befugt (vgl. Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 57).“


5   Erstattung zur Vollzugsfolgebeseitigung

Insoweit ist die Widerspruchsgegnerin schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Vollzugsfolgenbeseitigung zur Erstattung gegenüber dem Widerspruchsführer verpflichtet, weil die betreffende Vollstreckungsmaßnahme, für welche die Kosten erhoben wurden, rechtswidrig ist und das Gericht dies auf den Rechtsbehelf des Widerspruchsführer hin feststellen wird (vgl. auch § 113  Abs. 1 Satz 2 VwGO).


6   Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG NRW

Durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben und Angaben der Stadt Musterstadt liegt ein Grund für ein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung, somit die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 VwVfG NRW vor.

Es wird beantragt eine Überprüfung, ob die Stadt Musterstadt eine faire Amtshilfe gemäß § 4 Abs. 1 VwVfG NRW gewährleisten kann und es wird gefordert eine Unbefangenheitserklärung von jeder/jedem Beteiligten.

1.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung mit dem Gläubiger nachgehen.

2.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten die Leistungen des Gläubigers nutzen, um daraus persönliche Vorteile zu erhalten.

3.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten eine Mitgliedschaft für Leistungen des Gläubigers innehaben, um daraus persönliche Vorteile (z.B. ermäßigte Eintrittskarten) zu erhalten.

4.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten in ihrem nahen Umfeld, nahestehende Personen die Leistungen des Gläubigers nutzen könnte, um daraus persönliche Vorteile zu erhalten.
   
5.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten in ihrem nahen Umfeld, nahestehende Personen Leistungen des Gläubigers erhalten könnten und somit, wenn auch indirekt, in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zum Gläubiger bestehen.

6.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten Mitglieder einer Partei sein könnte, die sich für den Erhalt, Verwaltung und Ausbau des Rundfunkbeitrages einsetzt.

7.   Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beteiligten mit ihrem Rundfunkbeitrag den Gläubiger finanziell gegen den Widerspruchsführer unterstützen.








    Musterperson X
 - Widerspruchsführer -


Anlagen:

keine



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 12:06 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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