In einem fiktiven Fall könnte in Hessen vorgekommen sein, dass die LRA hier als ersuchende Vollstreckungsbehörde an die ersuchte Vollstreckungsbehörde, hier die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss, um Vollstreckungshilfe gebeten hat.
Die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss könnten einer Person K eine
Vollstreckungsankündigung gesendet haben. In dieser Vollstreckungsankündigung könnte folgender Wortlaut gestanden haben:
Die vorbezeichnete Gläubigerin hat uns als zuständige Vollstreckungsbehörde beauftragt, die oben genannte Forderung in Höhe von XX,- EUR zwangsweise beizutreiben, da Sie trotz Mahnung versäumt haben, innerhalb der gesetzten Frist Zahlung zu leisten. Sie haben die Möglichkeit diesen Betrag bis zum XX.XX.2018 an uns zu überweisen.
Sollten Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen, wie Lohn- und Kontopfändung, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Einholung von Drittauskünften, Wohnungsdurchsuchung oder Insolvenzantrag.
Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt und steht somit für die Richtigkeit ein.
Das Schreiben endet mit der Unterschrift des Vollstreckungsbeamten, Dienstsiegel und Kontodaten.
Was an dem vorliegenden Schreiben auffällig ist, dass es eindeutig zu einer Leistung auffordert.
Eindeutig werden genannt wieviel, an wen, wann und auf welches Konto überwiesen werden soll.
Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen, sowie der Hinweis, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht unbedingt in seine Handlungsbefugnis und -bereich fallen.
Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte auch vergessen zu erwähnen, sollte Person K berechtigten und begründeten Widerspruch einlegen, würden für ihn Kosten- und Arbeitsaufwand explodieren, die von seinem Vollstreckungs-Boni der LRA nicht mehr abgedeckt werden würden. Sprich, die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss müssen mit einer Nullnummer oder sogar Verlusten durch die möglicherweise rechtswidrige Vollstreckungshilfe rechnen.
Im fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person K die Vollstreckungsankündigung als Verwaltungsakt einer Behörde interpretiert haben und mit folgenden Schreiben geantwortet haben könnte:
1. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch 2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO3. Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigungweil Person K möglicherweise weder
Festsetzungsbescheide noch
Mahnungen von der LRA erhalten haben und somit keine Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen könnten.
Es könnte vorgekommen sein, dass Person K auch bei der LRA Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO gestellt haben könnte.