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Autor Thema: HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr  (Gelesen 10101 mal)

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In einem fiktiven Fall könnte in Hessen vorgekommen sein, dass die LRA hier als ersuchende Vollstreckungsbehörde an die ersuchte Vollstreckungsbehörde, hier die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss, um Vollstreckungshilfe gebeten hat.

Die Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss könnten einer Person K  eine Vollstreckungsankündigung gesendet haben. In dieser Vollstreckungsankündigung könnte folgender Wortlaut gestanden haben:

Zitat
Die vorbezeichnete Gläubigerin hat uns als zuständige Vollstreckungsbehörde beauftragt, die oben genannte Forderung in Höhe von XX,- EUR zwangsweise beizutreiben, da Sie trotz Mahnung versäumt haben, innerhalb der gesetzten Frist Zahlung zu leisten. Sie haben die Möglichkeit diesen Betrag bis zum XX.XX.2018 an uns zu überweisen.

Sollten Sie die Zahlungsfrist nicht einhalten, müssen Sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen, wie Lohn- und Kontopfändung, Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Einholung von Drittauskünften, Wohnungsdurchsuchung oder Insolvenzantrag.

Die Gläubigerin hat die Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt und steht somit für die Richtigkeit ein.
Das Schreiben endet mit der Unterschrift des Vollstreckungsbeamten, Dienstsiegel und Kontodaten.

Was an dem vorliegenden Schreiben auffällig ist, dass es eindeutig zu einer Leistung auffordert.
Eindeutig werden genannt wieviel, an wen, wann und auf welches Konto überwiesen werden soll.

Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen, sowie der Hinweis, dass die angedrohten Zwangsmaßnahmen nicht unbedingt in seine Handlungsbefugnis und -bereich fallen.

Möglicherweise hat der Vollstreckungsbeamte auch vergessen zu erwähnen, sollte Person K berechtigten und begründeten Widerspruch einlegen, würden für ihn Kosten- und Arbeitsaufwand explodieren, die von seinem Vollstreckungs-Boni der LRA nicht mehr abgedeckt werden würden. Sprich, die  Kreis-, Stadtkasse oder der Kreisausschuss müssen mit einer Nullnummer oder sogar Verlusten durch die möglicherweise rechtswidrige Vollstreckungshilfe rechnen.

Im fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass Person K die Vollstreckungsankündigung als Verwaltungsakt einer Behörde interpretiert haben und mit folgenden Schreiben geantwortet haben könnte:

1. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

3. Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung

weil Person K möglicherweise weder Festsetzungsbescheide noch Mahnungen von der LRA erhalten haben und somit keine Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen könnten.

Es könnte vorgekommen sein, dass Person K auch bei der LRA Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO gestellt haben könnte.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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In einem fiktiven Fall könnte ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in etwa so ausgesehen haben:

Zitat
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch in der Vollstreckungssache

Aktenzeichen 2018/XXXXXXY


Kreisausschuss XY, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertr. d. d. Landrat Musterrat, Musterplatz 1,0000 Kreisstadt
 
- Anspruchsgegnerin/Antragsgegnerin -

gegen

Max Mustermann, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Anspruchstellerin/Antragstellerin-


Es wird geltend gemacht gegenüber dem Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, für die Anspruchstellerin den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch.

Zu unterlassen sind die der Anspruchstellerin gegenüber angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Unterlassung ist gegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für die Antragstellerin/ Anspruchstellerin, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Zudem sind der Anspruchstellerin mitzuteilen,

1.   den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht oder Kommunalaufsicht der übergeordneten Behörde, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert.

2.    den Namen der verantwortlichen Dienstaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert und im Falle einer Dienstaufsichtsbeschwerde zuständig ist.

3.    den Namen der verantwortlichen Fachaufsicht, die die Arbeit Ihrer Abteilung „Fachdienst Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde“ kontrolliert und im Falle einer Fachaufsichtsbeschwerde zuständig ist.


Die Anspruchstellerin behält sich zudem vor, zur prozessualen Durchsetzung gegen die rechtswidrige Vollstreckung des

Kreisausschuss des XY-Kreises

beim zuständigen

Verwaltungsgericht Musterstadt, Musterstraße 00, 00000 Musterstadt
 
zu stellen/einzureichen:

1.   Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
2.    Anfechtungsklage in der Hauptsache gemäß § 42 VwGO,

Begründung:


1   Die angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen sind rechtswidrig

In der Vollstreckungsankündigung vom XX.XX.2018, Aktenzeichen 2018/XXXXXY werden Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die hier vorliegend angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen bzw. ihre Durchführungen sind rechtswidrig.

Im Falle der Durchführung der angedrohten Vollstreckungsmaßnahmen wären diese eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Anspruchstellerin. Die Anspruchstellerin kann nicht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind, weil entweder keine erlassende Behörde, kein Leistungsbescheid, keine Mahnung oder kein Vollstreckungsersuchen angegeben werden.


2   Fehlende Voraussetzungen zur Vollstreckung

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalt, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 18 Abs.1 HessVwVG nicht gegeben sind.

„Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn

1. der Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden ist; in Abgabesachen genügt die Bekanntgabe des Bescheids,

2. die Geldleistung fällig ist,

3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, es sei denn, dass diese nach § 19 nicht erforderlich ist,

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist oder in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 eine Zahlungsfrist von einer Woche, gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit, verstrichen ist.“


3   Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO

Die Landesrundfunkanstalt wurde aufgefordert, das Vollstreckungsersuchen umgehend zurückzunehmen und die Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO beantragt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 01:18 von Bürger«
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Person K könnte im fiktiven Fall Antwortschreiben bzw. Ablehnungen zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Abs. 4 VwGO von der Kreiskasse  und von der LRA erhalten haben.

Die Kreiskasse könnte in ihrem Schreiben die Einstellung der Vollstreckung abgelehnt haben, mit den Schlußworten:

Zitat
"Ihre Einlassungen lassen keine Unrechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns erkennen.
Wir werden daher das Vollstreckungsverfahren weiterhin fortsetzen."

Person K könnte der Ablehnungen der Kreiskasse und der LRA widersprochen und einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid gefordert haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Februar 2019, 08:04 von Markus KA«
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Nachdem im fiktiven Fall vorgekommen sein könnte, dass die überraschte Kreiskasse gemerkt haben könnte, nachdem die mutige und framing-resistente Person K ihre rechtlichen Mittel nutzt, dass langsam die Felle bzw. die Vollstreckungs-Boni der Kreiskasse davonschwimmen könnten.

Davon aufgeschreckt, könnte es vorgekommen sein, dass sich die Kreiskasse verzweifelt Hilfe beim Gerichtsvollzieher gesucht haben könnte, mit einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt, um ihren Aufwand und Kosten so gering wie möglich zu halten.

Der Gerichtsvollzieher (GV) könnte Person K auf Antrag der Kreiskasse eine Ladung zur Vermögensauskunft gesendet haben. Darin könnte der GV Person K auch eine Frist zur Zahlung eingeräumt haben. Und natürlich wird auch in diesem Schreiben in fettgedruckten Buchstaben gedroht:
Zitat
"Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung."

Es wird gedroht, eingeschüchtert und auch in diesem Schreiben fehlen jegliche Hinweise oder Rechtsbehelfsbelehrungen, die Person K im Sinne ihres Rechtschutzes auf weitere rechtliche Mittel aufmerksam machen könnten.

Weder im Schreiben selbst noch im Anhang werden die Vollstreckungsvoraussetzungen aufgeführt. Es wird lediglich fettgedruckt behauptet:
Zitat
"Die Vollstreckbarkeit der Forderungen wird bescheinigt."


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person K auf das Schreiben des GV umgehend beim zuständigen Amtsgericht Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO eingelegt und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO gestellt haben könnte.

Zitat
Person K                  Musterstadt, den XX.XX.2018
Musterstrasse 10
88888 Musterstadt



Amtsgericht Musterstadt
Musterstraße 99
88888 Musterstadt


Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO



In der Zwangsvollstreckungssache

Aktenzeichen Gerichtsvollzieherin/-vollzieher: DR II XXXX/18


Person K, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt
-Erinnerungsführerin-

gegen

Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch Landrat Musterrat
Musterstraße 99, 88888 Musterstadt
-Erinnerungsgegnerin-


Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 766 Abs. 1, 732 Abs. 2 ZPO,

weil die verwaltungsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht vorliegen.



Sollten die erforderlichen Unterlagen der Gerichtsvollzieherin/-vollziehers noch nicht dem Gericht vorliegen, wird um die Anforderung der Unterlagen bei der Gerichtsvollzieherin/-vollzieher gebeten.





- Erinnerungsführerin -


Anlagen:

Kopie Vorladung Gerichtsvollzieherin/-vollzieher

Nach dem Eingang beim Amtsgericht, könnte das Gericht Person K das Aktenzeichen und die Bitte um Begründung binnen 2 Wochen gesendet haben.


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person K keinen Widerspruch innerhalb von 4 Wochen eingelegt haben konnte und somit gleichzeitig Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gegen die Kreiskasse gestellt und Klage gegen die Kreiskasse beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) eingereicht haben könnte.

Es könnte in einem fiktiven Fall aber auch vorgekommen sein, dass Person K es tatsächlich geschafft haben könnte und innerhalb von 4 Wochen einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung der Kreiskasse bei der Kreiskasse eingelegt haben könnte und zusätzlich Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Kreiskasse[/b] gestellt und zusätzlich Klage gegen die Kreiskasse beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) eingereicht haben könnte.



Zitat
Person K                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 40
88888 Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstrasse 99
88888 Musterstadt



Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO


Person K, Musterstrasse 40, 88888 Musterstadt.         
-Antragstellerin-

gegen

Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landrat Musterrat
Musterstraße 99, 88888 Musterstadt

-Antragsgegnerin-

vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO,
wegen Vollstreckung.


Es wird beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 und XX.XX.2018  mit dem Aktenzeichen 2018/XXXXX eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

- Klage vom heutigen Tag -

einzustellen.




Person K
- Antragstellerin –


Anlage:
Schreiben des Gerichtsvollziehers vom XX.XX.2018

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Zitat
Person K                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 40
88888 Musterstadt



Verwaltungsgericht Musterstadt
Musterstrasse 99
88888 Musterstadt



Klage


In Sachen,

Person K, Musterstrasse 40, 88888 Musterstadt.            
-Klägerin-


gegen

Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch den Landrat Musterrat
Musterstraße 99, 88888 Musterstadt
-Beklagter-

Es wird beantragt,

die Zwangsvollstreckung des Beklagten vom XX.XX.2018 für unzulässig zu erklären.





Person K
- Klägerin -

Anlage:

Schreiben des Gerichtsvollziehers vom XX.XX.2018


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass Person K ihre Erinnerung beim Amtsgericht wie folgt begründet haben könnte:

Zitat
Zur gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes hat die Erinnerungsführerin am XX.XX.2019 beim Verwaltungsgericht XY, Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gemäß § 123 VwGO und Anfechtungsklage gemäß § 42 VwGO gegen den Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch Landrat Musterrat, beantragt bzw. eingereicht. Die entsprechenden Aktenzeichen werden dem Amtsgericht umgehend nachgereicht, sobald diese vorliegen.


Die Erinnerungsführerin kann sich im gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass ihr der Leistungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden ist.

Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht.

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten darf immer erst beginnen, wenn die in § 18 Abs. 1 HessVwVG genannten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Hierzu gehört jedenfalls, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (§ 2 HessVwVG). Dies setzt wiederum voraus, dass der Verwaltungsakt überhaupt wirksam geworden ist (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [HVwVfG] i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG]), wofür schließlich zunächst die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides nach § 41 VwVfG erforderlich ist.   

Wendet sich die Erinnerungsführerin im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann sie sich ihr gegenüber darauf berufen, ihr sei der Verwaltungsakt nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes tatsächlich nicht feststellen, so geht dies zu Lasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41  Abs.  2 Satz  2,  2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes bescheinigt hat (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 HessVwVG).

Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Antragstellerin kann sich diese jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte (§ 78 VwGO) und von daher prozessual verantwortlich für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 - VII B 151/85 - NVwZ 1987, 535).

Danach ist die Erinnerung der Erinnerungsführerin hier stattzugeben.

Es bestehen nämlich hinreichende Zweifel daran, dass der Erinnerungsführerin die der Vollstreckung zu Grunde gelegten Verwaltungsakt zugegangen ist, und die Erinnerungsgegnerin hat es nicht vermocht, den Zugang der Leistungsbescheide nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG); dies geht aus den dargelegten Gründen zu ihren Lasten.

Der Nachweis des Zugangs kann - unabhängig davon, welche Anforderungen man an das Vorliegen eines "Zweifels" im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG stellt (vgl. dazu auch BFH, Beschluss   vom   04.07.1986,   a.a.O.,   m.w.N.)   - zumindest hinsichtlich des Verwaltungsaktes nicht mit dem bloßen Hinweis darauf geführt werden, die Bescheide seien auf dem Postweg nicht als unzustellbar zurückgelangt.

Die teilweise anzutreffenden Gegenansichten, wonach der Betroffene in jedem Fall sein Bestreiten substantiiert vortragen und glaubhaft machen muss, um "ernsthafte" oder "berechtigte" Zweifel am Zugang des Bescheides zu begründen (so z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 41 Rn. 25 m.w.N. oder Ohlinger in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Aufl., § 7 RGebStV Rn. 47), geht demgegenüber von Anforderungen aus, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt sind. Denn mit der Formulierung "im Zweifel" stellt § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG eine einfache Beweislastregel auf, wonach die Behörde den Zugang des Bescheides beweisen muss, wenn dieser Umstand streitig wird. Ist unstreitig, dass der Bescheid als solcher zugegangen ist, und besteht lediglich Streit darüber, zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, mag es
angehen, im Wege eines Beweises des ersten Anscheins grundsätzlich von einem typischen Geschehensablauf und der in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gesetzlich vermuteten Postlaufzeit von drei Tagen nach Aufgabe zur Post auszugehen und dem Betroffenen zunächst die Verpflichtung aufzuerlegen, einen hiervon abweichenden, atypischen Geschehensablauf darzulegen und glaubhaft zu machen, um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Dies gilt hingegen nicht für den Zugang als solchen.

Auch sind im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Erinnerungsführerin die Bescheide tatsächlich erhalten hat. So hat sie etwa keine Rechtsbehelfe gegen die Bescheide eingelegt oder sich vorprozessual in irgendeiner Weise zu dem Inhalt des Bescheides eingelassen. Vor diesem Hintergrund kann der Hinweis auf die Aufgabe der Bescheide zur Post und das Ausbleiben eines Rücklaufs als unzustellbar den nach § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG erforderlichen Nachweis des Zugangs auch insoweit nicht ersetzen.

Alles in allem erweist sich die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme der Erinnerungsgegnerin vom XX.XX.2018 mithin mangels Nachweislichkeit des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzung nach § 18 Abs. 1 HessVwVG als rechtswidrig, was dementsprechend festzustellen ist.



Person K

-Erinnerungsführerin-


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Beschluss vom Amtsgericht auf ihre Erinnerung erhalten haben könnte:

Zitat
Auf die Erinnerung der Schuldnerin vom XX.XX.2018 wird das Vollstreckungsverfahren durch den Gerichtsvollzieher — Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft gemäß Vollstreckungsersuchen der antragstellenden Vollstreckungsbehörde vom XX.XX.2018 — auf Kosten des Gläubigers für unzulässig erklärt.

Gründe:

Das Begehren der Schuldnerin ist als Erinnerung gegen die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft auszulegen. Weitere gesondert anfechtbare konkrete Vollstreckungsmaßnahmen sind derzeit nicht ersichtlich. Nach herrschender Ansicht
(Zöller/Seidel, ZPO, 32. Auflage, § 802f Rn. 25 mwN), der sich das Amtsgericht anschließt, ist die Einleitung und Durchführung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft eine für den Schuldner mit der Erinnerung nach § 786 ZPO anfechtbare Vollstreckungsmafsnahme.

Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg.

Grundlage der Vollstreckung ist das Vollstreckungsersuchen des XY-Kreises vom XX.XX.2018 an den Gerichtsvollzieher. Dieses Ersuchen tritt an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels; einer Zustellung des Ersuchens bedarf es nicht, § 17b Abs. 2 Satz 2 HVwVG.

Der Mindestinhalt des Vollstreckungsersuchens ist § 17b Abs. 3 HVwVG zu entnehmen:
Danach muss das Ersuchen unter anderem neben der Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt (das entspricht dem Hinweis, mit dem die Vollstreckbarkeit der Forderungen bescheinigt wird, vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2015, VII ZB 11/15)) die Angabe enthalten, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist, § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG.

Das durch den Gerichtsvollzieher mit der Sonderakte vorgelegte Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 enthält keinerlei Angaben zu etwaigen Mahnungen, die es offenbar — so die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde vom XX.XX.2019 zur Erinnerung der Schuldnerin — gegeben haben soll.

Damit konnte — ohne dass es darauf ankommt, ob die sonstigen aufgezeigten Einwände der Schuldnerin für ein Vollstreckungsverfahren relevant sein können — das konkrete Vollstreckungsersuchen vom XX.XX.2018 nicht die Grundlage für eine durch den Gerichtsvollzieher durchgeführte ZwangsvolIstreckungsmaßnahme in Gestalt der Durchführung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft sein.

An den Erfolg der Erinnerung knüpft die Kostenentscheidung entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO.

Zur Klarstellung sei folgendes angemerkt: Diese Entscheidung trifft keine Aussage über die generelle Unzulässigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gegen die Schuldnerin, sondern betrifft lediglich die konkrete Maßnahme des Gerichtsvollziehers aufgrund des genannten Vollstreckungsersuchens. Sie steht einem etwaigen erneuten Ersuchen nicht entgegen, das im Fall der Anfechtung weiterer hierauf gestützter ZwangsvolIstreckungsmaßnahmen gesondert zu überprüfen wäre.


Edit "Bürger":
Thread derzeit geschlossen. Ausgliederung in eigenständigen Thread vorbehalten.
Hinweis: Die Entscheidung des AG bezieht sich nicht auf eine mglw. nicht zugegangene Mahnung, sondern darauf, dass im Vollstreckungsersuchen selbst nicht angegeben sei, dass/ wann gemahnt wurde - insofern ein inhaltlicher Fehler des Vollstreckungsersuchens. Das ist jedenfalls ein kleiner feiner Unterschied. Ein Abbild des Vollstreckungsersuchens wäre für die Beurteilung hilfreich.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass das Amtsgericht folgende sofortige Beschwerde vom Hessischen Rundfunk (HR) auf seinen Beschluß zur Unzulässigkeite der Vollstreckung erhalten haben könnte:

Zitat
In der Zwangsvollstreckungssache [...] erhebt die Gläubigerin gegen den Beschluss vom [...] sofortige Beschwerde.

In der Entscheidung wurde das Vollstreckungsverfahren für unzulässig erklärt, da nach Auffassung des Gerichts eine Mahnung unterblieben sei. Dies trifft nicht zu. Die Schuldnerin wurde gemäß beigefügten Anlagen mit Schreiben vom ..., ..., ..., und ... gemahnt.

Infolgedessen sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben.
[...]


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Es könnte in einem fiktiven Fall vorgekommen sein, dass das Amtsgericht folgenden - ablehnenden -
Beschluss zur sofortigen Beschwerde des Hessischen Rundfunks (HR) erteilt haben könnte:

Zitat
"Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom XX.XX.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom XX.XX.2019 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht YX — Beschwerdekammer — zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht hat das Amtsgericht der Erinnerung nicht deshalb stattgegeben, weil eine Mahnung unterblieben sei, sondern allein deshalb, weil das die Grundlage der Zwangsvollstreckung bildende Vollstreckungsersuchen des XY-Kreises vom XX.XX.2018 keine Angaben zu etwaigen Mahnungen enthält und damit den Mindestanforderungen des § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG nicht entspricht."

Nun wird noch abgewartet, wie das Landgericht sich dazu positioniert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2019, 01:22 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Noch ein Hinweis zum  Bundesland Hessen:

§ 5 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG:

Zitat
Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
2. sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;

In fiktiven Fällen könnte es vorgekommen sein, dass Anträge, Widerspruch und gerichtliche Schritte gegen die Vollstreckung einer Stadtkasse, auf Grund berechtiger Zweifel an den Vollstreckungsvoraussetzungen, sich die betroffene Stadtkasse dazu veranlasst gesehen haben könnte das Vollstreckungsersuchen an die LRA zurückzuverweisen.


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Das Landgericht hat die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme bezüglich der Beschwerde des Hessischen Rundfunks aufgefordert.
Überraschenderweise, ohne die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzuwarten und ohne eine Begründung, geht das Landgericht davon aus und kommt zu einem äußerst fragwürdigen vorgefasstem Beschluss, dass wohl eine Heilung eines möglichen Verfahrensfehler eingetreten sein könnte:
Zitat
"Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage, etwaig unterbliebener bzw. zunächst nicht angeführter Mahnungen inzwischen jedenfalls eine Heilung eines möglichen Verfahrensfehlers eingetreten sein dürfte und die Zwangsvollstreckung jedenfalls aus diesem Grunde nicht (mehr) unzulässig sein dürfte."

Möglicherweise ist dem Landgericht der Inhalt und der Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung, auf die sich die Beschwerde des HR bezieht, nicht voll umfänglich bekannt gewesen, und ging davon aus, dass die Beifügung der Mahnungen als Kopie zu den Beschwerdeakten, eine Bekanntgabe der Mahnung darstellen sollte.


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Möglicherweise ist dem Landgericht der Inhalt und der Beschluss des Amtsgerichtes zur Erinnerung, auf die sich die Beschwerde des HR bezieht, nicht voll umfänglich bekannt gewesen, und ging davon aus, dass die Beifügung der Mahnungen als Kopie zu den Beschwerdeakten, eine Bekanntgabe der Mahnung darstellen sollte.

In ihrer Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin das Gericht auf seine mögliche Fehlinterpretation des Sachverhaltes hingewiesen:
Zitat
Maxi Musterfrau                  Musterstadt, den XX.0X.2019
Musterstr. 8
80000 Musterstadt




Landgericht Musterstadt
XY Straße XY
XXXXX Musterstadt



Stellungnahme der Beschwerdegegnerin - Aktenzeichen: XY T XXX/19



zur Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts XY vom XY.XY.2019 (Az. X M XXXYYY/18) in der Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Kreisausschuss des XY Kreises gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,

und hilfsweise Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO.


Kreisausschuss des XY-Kreises
Körperschaft des Öffentlichen Rechts, vertreten durch Landrat XY
Musterstraße 100, XXYYY Musterstadt

- Vollstreckungsbehörde / Erinnerungsgegnerin -


Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertr. durch den Intendanten Manfred Krupp, Bertramstraße 8, 60320 Frankfurt

- Beigeladene / Beschwerdeführerin -

gegen

Maxi Musterfrau, Musterstrasse 10, 88888 Musterstadt

- Beschwerdegegnerin -

In der Zwangsvollstreckungssache
Maxi Musterfrau
gegen Kreisausschuss des XY-Kreises, Körperschaft des Öffentlichen Rechts vertreten durch Landrat Mustermann
wegen Zwangsvollstreckung
hier: Beschwerde


Es wird abgegeben die Stellungnahme gegen die Beschwerde des Hessischen Rundfunks als Beigeladene gegen den Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom XX.YY.2019 (Az. X M XXYY/18) in der Erinnerung gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO,

und hilfsweise wird Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO gestellt.


Begründung:


1   Mindestanforderungen gemäß § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG

§ 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG:

„Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:
die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.“

§ 17b Abs. 2 Satz 2 HVwVG:

„An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das
schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.“

Die Beschwerdegegnerin folgt dem Beschluss des Amtsgerichts Musterstadt vom XX.YY.2019 (Az. X M XXYY/18), da im Antrag vom Kreisausschuss des XY-Kreises auf Abnahme der Vermögensauskunft an Eides statt keine erforderlichen Angaben zur Mahnung gemacht worden sind.


2   Anforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 / § 19 Abs. 1  Satz 1HessVwVG

Gemäß § 18 Abs. 1  Nr. 3 HessVwVG:

„Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, können unter den Voraussetzungen des § 2 vollstreckt werden, wenn:

3. dem Pflichtigen die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, […]“

Gemäß § 19 Abs. 1  Satz 1 HessVwVG:

„Der Pflichtige ist unter Einräumung einer Zahlungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich zu mahnen.“


Der Beschwerdegegnerin wurde zu keiner Zeit die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht.

An der Zustellung von Bescheiden und Mahnungen liegen berechtigte Zweifel vor, die im verwaltungsrechtlichen Verfahren am Verwaltungsgericht Musterstadt Az.X L XXYY/19.XX und X L XXYY/19.XY vorgetragen und behandelt werden.

Die Anlage (Kopie der Mahnung) der Beschwerdeführerin zur Beschwerde ist kein Nachweis dafür, dass der Beschwerdegegnerin die Mahnung tatsächlich gesendet wurde noch diese erhalten hat.


3   Fehlender Bekanntgabewille – keine Heilung nach § 8 VwZG

Gemäß § 8 VwZG:

„Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.“

Eine Anlage zur Beschwerde, somit als Anlage zur Gerichtsakte kann nicht als tatsächlicher Zugang und Bekanntgabewille bewertet werden, hierzu auch Bundesfinanzhof Urteil vom 04.10.1989, Az.: V R 39/84 Rn 22:

„Gemäß § 124 Abs. 1 AO 1977 ist für die Wirksamkeit eines Steuerbescheides die Bekanntgabe notwendige Voraussetzung. Die Bekanntgabe muß vom Willen der den Steuerbescheid erlassenden Behörde getragen werden. Ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt erlangt daher keine Wirksamkeit (BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344). Der Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung eines Schriftstücks nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern etwa nur der Information des Empfängers über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstücks dienen soll (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 1985 V OE 82/82, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe - ESVGH - 35, 319; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1985 VIII 325/81 V, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 55).“

Eine Anlage zur Gerichtsakte heilt weder Verstöße gegen
§ 18 Abs. 1  Nr. 3 HessVwVG,
§ 19 Abs. 1  Satz 1 HessVwVG
noch § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HVwVG, da ein Bescheid oder Mahnung dem Empfangsberechtigten, hier der Beschwerdegegnerin, tatsächlich zu dem Zweck der Bekanntgabe zugestellt worden sein muss, dies ist bis zum heutigen Tage nicht geschehen.


4   Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

Gemäß § 12 Abs. 1 HessVwVG:

„Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.“


Es ist zweifelhaft, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für das weitere Verfahren überhaupt gegeben ist. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die Sachverhalte zur Klärung von Bescheiden und Mahnungen im verwaltungsrechtlichen Sinne vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

In dieser Hinsicht sind die Voraussetzungen für ein Aussetzen oder Ruhen des Verfahrens, sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegeben, bis der vorliegende Sachverhalt am Verwaltungsgericht Kassel geklärt worden ist.


Maxi Musterfrau

- Beschwerdegegnerin -


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nun die überraschende Wende, aber zu erwartende Reaktion des HR im vorliegenden Verfahren,
 der Hessische Rundfunk zieht seine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichtes zurück!



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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Bilanz im fiktiven Fall könnte lauten: 2:0 für Person K

Aktuelle Kosten für Person K: 0,- EUR
Aktuelle Kosten für zwei Richter und zwei Angestellte des HR: > 1000,- EUR


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