Hallo,
Ablauf von Person P: Bescheid -> Widerspruch -> Zwangsvollstreckung -> Erinnerung ->
AblehnungHier ein Beschluss von einem Amtsgericht auf eine Erinnerung von einer Person P.
In der Erinnerung von P wurden alle Punkte vom
Tübinger Beschluss vom 9.9.15 aufgeführt, aber das Amtsgericht geht auf keinen der Punkt ein. Person P ist Rechtslaie, hat aber gedacht dass
das Amtsgericht diese Punket widerlegen müsste. Tut es aber nicht.
Es wird z.B. nicht eingegangen auf den Antrag auf Aussetzung vom Vollzug, die Mehrdeutigkeit
der Bezeichnung Südwestrundfunk, usw.
Auch wurde die Erinnerung von P an den Südwestrundfunk geschickt, aber die Antwort vom SWR hat Person P nicht gesehen.
Kann er die einfordern? Akteneinsicht? (Person P vermutet dass einfach die Argumente vom SWR übernommen wurden)
Als Rechtsbehelf ist eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen angegeben. Was ist denn das und über was beschwert man sich denn da?
Dass keine Antwort auf die Punkte in der Erinnerung gegeben werden?
Ist es vorteilhaft für P beim LG Beschwerde einzulegen (Es ist AG bzw LG möglich)
interessant auch:
Eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft kann ein Verwaltungsvollstreckungsverfahen beantragen:
Jede Landesrundfunkanstalt
nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Om Abs. 7 RBStV
ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst
wahr. Diese Stelle ist der den Antrag im Namen der jeweiligen LandesrundfunkanstaIt stellende
ARD ZDF eutschlandradio Beitragsservice.
da im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger die Adresse in Köln ist.
Anhang: OCR vom Beschluss (für die Suchfunktion) :
Das Schreiben des Schuldners vom 1x.10.2015 ist nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ggen
die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Diese ist aber unbegründet.
Zu Recht vollstreckt die Gläubigerin gem. § 15 a LVwVG aus vollstreckbaren Beitragsbescheiden.
Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Gläubiger des Rundfunkbeitrags ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
(RBStV) die Jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist hier der vollstreckende Südwestrundfunk,
Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die
zuständige LandesrundfunkanstaIt festgesetzt. Ein solcher Festsetzungsbescheid wird nach § 10
Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Jede Landesrundfunkanstalt
nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Om Abs. 7 RBStV
ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst
wahr. Diese Stelle ist der den Antrag im Namen der jeweiligen LandesrundfunkanstaIt stellende
ARD ZDF eutschlandradio Beitragsservice.
Ein wirksames Vollstreckungsersuchen liegt gem. § 15 a Abs. 4 LVwVG vor. Bei einem Voll-
streckungsersuchen durch eine örfentIich-rechtliche Beitreibungsstelle -wie hier-, das mit Hilfe au-
tomatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Der Vorlage
des Titels und der Zustellung des Titels bedarf es mithin nicht.
Der vom Schuldner eingelegte Widerspruch hindert die Vollstreckung nicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Vw-
Go).