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Autor Thema: Beschluss vom AG: Erinnerung abgelehnt (Vollstreckung trotz Widerspruch)  (Gelesen 6291 mal)

n
  • Beiträge: 1.457
Hallo,

Ablauf von Person P:  Bescheid -> Widerspruch -> Zwangsvollstreckung -> Erinnerung -> Ablehnung

Hier ein Beschluss von einem  Amtsgericht auf eine  Erinnerung von einer Person P.
In der Erinnerung von P wurden alle Punkte vom  Tübinger Beschluss  vom 9.9.15 aufgeführt, aber das Amtsgericht geht auf keinen der Punkt ein. Person P ist Rechtslaie, hat aber gedacht dass
das Amtsgericht diese Punket widerlegen müsste. Tut es aber nicht.

Es wird z.B. nicht eingegangen auf den Antrag auf Aussetzung vom Vollzug, die Mehrdeutigkeit
der Bezeichnung Südwestrundfunk, usw.
Auch wurde die Erinnerung von P an den Südwestrundfunk geschickt, aber die Antwort vom SWR hat Person P nicht gesehen.
Kann er die einfordern? Akteneinsicht? (Person P vermutet dass einfach die Argumente vom SWR übernommen wurden)

Als Rechtsbehelf ist eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen angegeben. Was ist denn das und über was beschwert man sich denn da?
Dass keine Antwort auf die Punkte in der Erinnerung gegeben werden?
Ist es vorteilhaft für P beim LG  Beschwerde einzulegen (Es ist AG bzw LG möglich)


interessant auch:
Eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft kann ein Verwaltungsvollstreckungsverfahen beantragen:
Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt
nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Om Abs. 7 RBStV
ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst
wahr. Diese Stelle ist der den Antrag im Namen der jeweiligen LandesrundfunkanstaIt stellende
ARD ZDF eutschlandradio Beitragsservice.
da im Vollstreckungsersuchen der Gläubiger die Adresse in Köln ist.





Anhang:   OCR vom Beschluss (für die Suchfunktion) :

Zitat
Das Schreiben des Schuldners vom 1x.10.2015 ist nach § 766 ZPO zulässige Erinnerung ggen
die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Diese ist aber unbegründet.

Zu Recht vollstreckt die Gläubigerin gem. § 15 a LVwVG aus vollstreckbaren Beitragsbescheiden.
Die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Gläubiger des Rundfunkbeitrags ist nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
(RBStV) die Jeweilige Landesrundfunkanstalt, dies ist hier der vollstreckende Südwestrundfunk,
Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Beiträge durch die
zuständige LandesrundfunkanstaIt festgesetzt. Ein solcher Festsetzungsbescheid wird nach § 10
Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Jede Landesrundfunkanstalt
nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben nach § 1 Om Abs. 7 RBStV
ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwal-
tungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst
wahr. Diese Stelle ist der den Antrag im Namen der jeweiligen LandesrundfunkanstaIt stellende
ARD ZDF eutschlandradio Beitragsservice.

Ein wirksames Vollstreckungsersuchen liegt gem. § 15 a Abs. 4 LVwVG vor. Bei einem Voll-
streckungsersuchen durch eine örfentIich-rechtliche Beitreibungsstelle -wie hier-, das mit Hilfe au-
tomatischer Einrichtungen erstellt wird, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen. Der Vorlage
des Titels und der Zustellung des Titels bedarf es mithin nicht.

Der vom Schuldner eingelegte Widerspruch hindert die Vollstreckung nicht (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Vw-
Go).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. November 2015, 23:54 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

n
  • Beiträge: 1.457
Ein Landgericht meint die ZV ist nicht statthaft (Tübingen) Ein AG geht auf keinen der Punkte ein, meint aber es ist alles statthaft.
Hat jemand eine Idee was Person P machen kann wenn der Richter überhaupt nicht auf die Punkte in der Erinnerung eingeht?
Es macht den Eindruck dass er es nicht gelesen hat.  Was kann P tun? Dienstaufsichtsbeschwerde? Rüge?
(Ich möchte auch Richter werden, scheint eine sehr einfache Arbeit zu sein ... )


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Bei einem Voll- streckungsersuchen durch eine örfentIich-rechtliche Beitreibungsstelle -wie hier-

Fällt diese "Beitreibungsstelle"  unter 1 oder 2 von
http://dejure.org/gesetze/LVwVG/15a.html

Anmerkung ist hier fett
Zitat
§ 15a
Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

(1) Vollstreckungsbehörden können auch die Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2) Öffentliche Stellen können Vollstreckungsersuchen
   1.    von Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes,
   2.    von Behörden außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, die auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung um Beitreibung ersuchen,

zur Erledigung an die Gerichtsvollzieher weiterleiten. Im Falle der Nummer 1 bedarf es hierzu der Einwilligung der Vollstreckungsbehörden. Wird die Einwilligung nicht erteilt, so braucht die ersuchte Behörde Vollstreckungshilfe nicht zu leisten.
...

Also wenn Punkt (2) 1. zutreffend ist, was zu vermuten ist, weil die LRA an sich ja Selbsttitulierungsrecht einräumen, und diese nun eine andere Behörde um Vollstreckung bitten, so muss es irgendwo diese "Einwilligung" geben. Diese sollte der Form halber Mal angefordert werden. Enthalten sollte sein, minimal das Datum der Einwilligung, sowie, gegenüber welcher Stelle usw.


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V
  • Beiträge: 67
Hier hätte man sich m.E. wegen des strittigen Titels bzw. gegen die wirksame Bekanntgabe des Bescheides mit einer Klage an das Verwaltungsgericht wenden müssen und dann bei der Erinnerung vortragen müssen, daß gegen den vermeintlichen Titel selbst vorgegangen wird und die Vollstreckung solange zumindest auszusetzen ist.


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  • Moderator
  • Beiträge: 11.802
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ablauf von Person P:  Bescheid -> Widerspruch -> Zwangsvollstreckung -> Erinnerung -> Ablehnung
Hier ein Beschluss von einem  Amtsgericht auf eine  Erinnerung von einer Person P. [...]

Vorbehaltlich, dass der/ die vollstreckungsgegenständliche/n Bescheid/e der-/diejenige/n ist/ sind, gegen den/ die Widerspruch eingelegt wurde...:

Hier hätte man sich m.E. wegen des strittigen Titels bzw. gegen die wirksame Bekanntgabe des Bescheides mit einer Klage an das Verwaltungsgericht wenden müssen und dann bei der Erinnerung vortragen müssen, daß gegen den vermeintlichen Titel selbst vorgegangen wird und die Vollstreckung solange zumindest auszusetzen ist.

...vermutlich wohl.

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse - wie z.B. auch

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - wie vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15771.msg105401.html#msg105401

Ist eine Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid möglich?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10352.msg71600.html#msg71600

Brief vom Obergerichtsvollzieher/ Widerspruchsbescheid seit 6 Monaten ausstehend
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13473.0.html


Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine "Mahnung" oder auch gegen eine "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" von ARD-ZDF-GEZ - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Um keine Verwechslungen zu Vollstreckungen ohne Bescheid zu provozieren, wurde vorsorglich der Betreff des Threads entsprechend präzisiert/ erweitert um "Vollstreckung trotz Widerspruch".
Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen weiter erörtern, sondern allenfalls spezielle Fragen zu diesen nun etwas anders verlaufenen Sachverhalt...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2016, 02:15 von Bürger«
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www.rundfunk-frei.de

n
  • Beiträge: 1.457
Hallo,

Folgendes hat A berichtet:
Klage beim VG wurde von A in der zwischenzeit eingereicht.

Was A aber ärgert ist dass das AG alle Einwände von Tübingen 9.9.15 (nach dem BGH Beschluss!)
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683
überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt, sondern alles einfach abbügelt mit "ist alles rechtes" ohne einen einzigen Punkt zu widerlegen oder zu diskutieren.
A hätte auch ein leeres Blatt als Erinnerung abgeben können.

Kann A Akteneinsicht verlangen?
Lohnt sich eine Beschwerde?
Was für Kosten entstehen A dann?


Danke für Eure Meinung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2024, 22:12 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Person A kann jederzeit Antrag auf Akteneinsicht beim zuständigen Gericht verlangen. Dann bekommt Person A eine gerichtliche Ladung zu einem Termin, den Person A dann aber auch nicht versäumen darf. Person A darf sich auch Kopien (0,50 Ct / Stück) anfertigen lassen.

Solange man den Richtern nicht etwas bietet, das sie wirklich gar nicht mehr vom Tisch kriegen, werden sie nach den von oben verordneten Maßstäben urteilen. Wenn der BGH (unbegründet) feststellt, daß der Tübinger Beschluss nichtig ist, dann werden die anderen Gerichte brav dem Tenor folgen.


Edit "Bürger":
Aus aktuellen Anlässen siehe bitte u.a. auch unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
zu "kooperativer Mitwirkung" gegenüber der Vollstreckungsstelle.
Danke für die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2016, 02:19 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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