'N Abend,
sofern es jemanden interessiert, der bspw. im Schichtdienst berufstätig ist, so ergeht hier jetzt die Info, daß es sich gemäß Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bei Schichtzuschlägen sowie Nachtarbeits- oder Feiertagszulagen um unpfändbare Lohnbestandteile handelt. Diese Zuschläge sind Erschwerniszulagen, die gemäß § 400 BGB nicht abgetreten werden können.
Wer also eine Pfändung zu laufen hat, ist gehalten, unter Berufung auf dieses bereits im Januar 2015 gefällte Urteil bei den für ihn maßgebenden Stellen eine Überprüfung einzufordern.
ciao
pinguin
@Mod
Ich wusste jetzt nicht, wo das am besten hineingehört, ist es doch universell verwendbar; bei Bedarf bitte verschieben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;