Hallo Zusammen!
Da mein alter Thread etwas vom Thema abgekommen ist, und auch der Titel nicht mehr stimmt, mache ich der Ordnung wegen mal einen neuen auf.
Galaxyreisender hat im Dezember die Vollstreckungsandrohung vom OGV erhalten. Dagegen wurde beim zuständigen AG Erinnerung eingelegt.
Hierbei ging es inhaltlich darum, dass Mahngebühren und Säumniszuschläge vollstreckt werden, was nicht zulässig ist. Für die Mahngebühren gab es nie eine "richtige" Mahnung, die Säumniszuschläge wurden vom VwG beim damaligen Antrag auf Vollstreckungsschutz im Zuge der Anfechtungsklage als nicht vollstreckbar definiert.
Das AG hat die Erinnerung jedoch nicht sonderlich bearbeitet, sondern direkt zum GEZ Verein gesendet. Dieser hat nun geantwortet (und, welch Wunder, die Erinnerung abgewiesen) und das AG bittet um Stellungnahme.
Zusammenfassend hat die GEZ nun einfach die Säumniszuschläge aus der Forderung entfernt und behauptet, die Mahngebühren müssen nicht festgesetzt werden und sind daher rechtens und vollstreckbar. Auch das zitierte Urteil (4 B 46/18) aus Schleswig-Holstein ist nichtig, da das LVwVG in BW abweicht.
- Kann man einfach, den "fehlerhaften" Teil aus der Vollstreckung (hier die Säumniszuschläge) streichen und das ganze weiter laufen lassen? Ist damit nicht die komplette Vollstreckung einzustellen?
- Es heißt zwar, dass die Mahngebühren nicht festgesetzt werden müssen, um sie zu vollstrecken, jedoch muss doch dennoch erstmal ordentlich (In Form einer "richtigen" Mahnung) gemahnt werden, bevor dies vollstreckt werden kann? Galaxyreisender hat hier das Gefühl, dass die angebrachten Punkte bzgl. der Mahngebühren eine Vernebelungstaktik sind und mit den Punkten in der Erinnerung recht wenig zu tun hat??
- Das Verbrechersyndikat gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam, eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist, jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!
Galaxyreisender bittet um Hilfe, denn er weiß nicht weiter und hat 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme
Vielen Dank!
Hier die Erinnerung - im Anhang die Antwort des Verbrechersyndikats
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -
gegen
Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –
Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.
Begründung:
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1 LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß § 14 Abs.1 LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.
Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln
„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“
beinhaltet.
Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).
Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
- Antragsteller –
Anlagen:
- Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
- Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
- Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015