Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -
gegen
Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –
Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.
Begründung:
Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1 LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß § 14 Abs.1 LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.
Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.
Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln
„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“
beinhaltet.
Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.
Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.
Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).
Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
- Antragsteller –
Anlagen:
- Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
- Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
- Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
- .... gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam,Ein Hinweis.
eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist,
jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!
Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.
Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?
Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend :-\
Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.
Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch :-X
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.Hallo,
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid
...ZitatWenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid...
Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid... ... Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden (#)
Hallo Zusammen!
Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.
April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Voll-streckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (vgl. u.a. VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbe-scheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Ferner wurde durch die Antragsgegnerin ein neuer Festsetzungsbescheid erstellt, auf den der Kläger Widerspruch erhoben hat. Das Gericht wird davon durch Kopie (siehe Anhang: Bescheid, Widerspruch) in Kenntnis gesetzt.
Unter anderem durch Führung eines "Wasserstands"-Kontos, aber auch aus Bescheidung willkürlicher Zeiträume ergibt sich, dass der Gläubiger einen einzigen, fortlaufenden Verwaltungsakt betreibt.
Durch den Widerspruch ist das Vorverfahren wiedereröffnet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind auch daher nicht (mehr) gegeben.
Der Antragssteller beantragt daher die Einstellung der Vollstreckung. Da das Vorverfahren auf Bescheid der Antragsgegnerin wiedereröffnet wurde, beantragt der Antragsteller die Kosten der Erinnerung der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
... oder überlese ich etwas?Ja! ;D Ist nicht Schlimm, als Laie kann so was vorkommen. Der Beitragsservice spielt aber keine Rolle, er handelt im Auftrag (i.A.).
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 6
Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566
Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)
Laut RBSTV hat die LRA dieZitatBefugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)
Darin wird der LRA aber nicht die Befugniss gegeben ein Leistungsgebot auszusprechen. Und ohne Leistungsgebot sind die Bescheide nicht vollstreckbar.
Amts- bzw. Vollstreckungshilfe bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen
Der Erinnerungsgegner ist als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tätig.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG führt der Erinnerungsgegner Wettbewerb mit den privaten Rundfunkanstalten.
Urteil vom 25.01.2017 BVerwG Az. 6 C 15.16 Rn 19:
„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.“
Urteil vom 11. September 2007 BVerfG Az. - 1 BvR 2270/05 -, -1 BvR 809/06 –
- 1 BvR 830/06 - Rn 122:
„Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 <158>; 74, 297 <324>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f., 171>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297, 316>; 90, 60 <90>).“
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) Urt. v. 08.01.1998, Az.: V R 32/97 ist eine Tätigkeit, die im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen steht, nicht mehr hoheitlich, Rn 12:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).“
Der Erinnerungsgegner befinden sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wettbewerb mit privaten Unternehmen und hat demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn 12, keine hoheitlichen Befugnisse.
Die zulässige Erinnerung der Schuldnerin hat keinen Erfolg. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Nun habe P Antwort vom Amtsgericht A erhalten, im gelben Umschlag mit folgendem Inhalt:Zitat[...] Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien: Heißt das Übersetzt "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien:Ja so hätte es der Klüngel gern. Der Laie fragt sich, ob es Rechtsbeugung ist, einen offensichtlich nicht existenten Titel vollstrecken zu wollen. Für die Existenz benötigt der Titel nämlich wenigstens einen gültigen Zustellungsversuch. Ein Zustellungsversuch kann in dem Fall nur nach Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg erfolgen und ist (falls nicht wie dort beschrieben) auch nicht vorhanden. Das wird meist auch gar nicht vom SWR bestritten und es wird trotzdem volstreckt...
Heißt das übersetzt, "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Sehr geehrte Damen und Herren,Ich habe folgenden Satz geträumt:
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4
a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 - LG Tübingen
AG Tübingen
Wie könnte der P dagegen in der sofortigen Beschwerde argumentieren?