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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: gez_verachter am 17. Mai 2019, 10:33

Titel: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 17. Mai 2019, 10:33
Hallo Zusammen!

Da mein alter Thread etwas vom Thema abgekommen ist, und auch der Titel nicht mehr stimmt, mache ich der Ordnung wegen mal einen neuen auf.

Galaxyreisender hat im Dezember die Vollstreckungsandrohung vom OGV erhalten. Dagegen wurde beim zuständigen AG Erinnerung eingelegt.
Hierbei ging es inhaltlich darum, dass Mahngebühren und Säumniszuschläge vollstreckt werden, was nicht zulässig ist. Für die Mahngebühren gab es nie eine "richtige" Mahnung, die Säumniszuschläge wurden vom VwG beim damaligen Antrag auf Vollstreckungsschutz im Zuge der Anfechtungsklage als nicht vollstreckbar definiert.

Das AG hat die Erinnerung jedoch nicht sonderlich bearbeitet, sondern direkt zum GEZ Verein gesendet. Dieser hat nun geantwortet (und, welch Wunder, die Erinnerung abgewiesen) und das AG bittet um Stellungnahme.

Zusammenfassend hat die GEZ nun einfach die Säumniszuschläge aus der Forderung entfernt und behauptet, die Mahngebühren müssen nicht festgesetzt werden und sind daher rechtens und vollstreckbar. Auch das zitierte Urteil (4 B 46/18) aus Schleswig-Holstein ist nichtig, da das LVwVG in BW abweicht.

- Kann man einfach, den "fehlerhaften" Teil aus der Vollstreckung (hier die Säumniszuschläge) streichen und das ganze weiter laufen lassen? Ist damit nicht die komplette Vollstreckung einzustellen?
- Es heißt zwar, dass die Mahngebühren nicht festgesetzt werden müssen, um sie zu vollstrecken, jedoch muss doch dennoch erstmal ordentlich (In Form einer "richtigen" Mahnung) gemahnt werden, bevor dies vollstreckt werden kann? Galaxyreisender hat hier das Gefühl, dass die angebrachten Punkte bzgl. der Mahngebühren eine Vernebelungstaktik sind und mit den Punkten in der Erinnerung recht wenig zu tun hat??
- Das Verbrechersyndikat gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam, eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist, jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!

Galaxyreisender bittet um Hilfe, denn er weiß nicht weiter und hat 14 Tage Zeit für eine Stellungnahme  :-[ :-[

Vielen Dank!

Hier die Erinnerung - im Anhang die Antwort des Verbrechersyndikats  (#)


Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
- Antragsteller -

gegen

Südwestrundfunk, vertreten durch den Intendanten, Neckarstraße 230, 70190 Stuttgart
- Antragsgegnerin –

Es wird
1. gemäß § 766 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Zwangsmaßnahmen einzustellen.
2. gemäß § 732 Abs. 2 Satz 1 ZPO beantragt, die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung der Erinnerung einzustellen.
3. gemäß § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragt.
4. beantragt, der Antragsgegnerin die Vollstreckungskosten aufzuerlegen.

Begründung:

Nach den §§ 1 ff. LVwVG ist es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich, von der Gläubigerin festgesetzte und angeforderte Kosten zu vollstrecken. Voraussetzung dafür ist gemäß § 13 Abs.1  LVwVG allerdings, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den der Schuldner – hier der Antragsteller – zur Leistung (Geldleistung) aufgefordert worden ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt; die Mahngebühr ist in dem Mahnbescheid festzusetzen und gemäß § 2 Abs. 1 LVwZG zuzustellen. Nach den hier insoweit hinsichtlich der Vollstreckung von Mahngebühren in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen bedarf es demnach für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Ergebnis eines Verwaltungsaktes, mit dem der Schuldner zur Leistung von Mahngebühren aufgefordert bzw. mit den Mahngebühren festgesetzt wurden.

Ein solcher Verwaltungsakt liegt hier nicht vor. Er ist besonders nicht in dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 zu erkennen.

Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen werden von dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 02.10.2015 nicht erfüllt.

Gegen die Qualifikation des Mahnschreibens vom 02.10.2015 als Verwaltungsakt spricht zunächst, dass dieses nicht – wie in Hinblick auf Bescheide, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt, üblich – die Gläubigerin selbst als Unterzeichnende nennt, sondern die Schlussformeln

„Mit freundlichen Grüßen – Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“

beinhaltet.

Dies deutet darauf hin, dass hier der Beitragsservice, bei dem es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der Gläubigerin handelt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff.), Absender des Schreibens ist.

Bei objektiver Betrachtung des Schreibens kann dieses daher nicht als Maßnahme einer Behörde, hier der Gläubigerin, die nach der Rechtsprechung die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i. V. m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist, qualifiziert werden.

Auch der Umstand, dass das Mahnschreiben vom 02.10.2015 – im Gegensatz zu den Bescheiden, mit denen die Gläubigerin Rundfunkbeiträge festsetzt – weder als Bescheid bezeichnet, noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, spricht dafür, dass mit dem Mahnschreiben vom 02.10.2015 keine Regelung, mit dem Mahngebühren in Höhe von 4,00 EUR festgesetzt werden, getroffen werden sollte. Die am Ende des Mahnschreibens vom 02.10.2015 eingefügte Tabelle trifft ebenfalls keine eigene Regelung, sondern klärt lediglich über die Zusammensetzung des im Text des Schreibens vom 02.10.2015 genannten Betrages in Höhe von 602,46 EUR auf.
Der Antragsteller verweist dies bezüglich auch auf den Beschluss vom VwG Schleswig-Holstein vom 01.08.2018 (Az.: 4 B 46/18).

Ferner sind in dem vom Festsetzungsbescheid vom 01.04.2015 genannten Betrag in Höhe von 439,52 EUR 8,00 EUR enthalten. Diese sind jedoch nach Beschluss vom VwG Freiburg (Az.: XXXXX) auf Grundlage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (Az.: XXXXX) nicht vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung ist daher für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen






- Antragsteller –

Anlagen:

-   Kopie Schreiben OGV XXXX vom 22.11.2018, erhalten am 03.12.2018
-   Kopie der „Mahnung“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2015
-   Kopie des Festsetzungsbescheides der Antragsgegnerin vom 01.04.2015, erhalten am 13.04.2015
 
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez-negativ am 17. Mai 2019, 20:38
Es ist an sich immer das Gleiche. Diese Zeremonien ähneln sich.
Eine Person M hat das ebenfalls durch. Man kann machen, was man will und dreimal im Recht sein, es wird abgeschmettert.


- .... gibt zu, dass der Beitragsservice, von welchem die "Mahnung" kam,
eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle ist,
jedoch dazu befugt ist, Beiträge zu betreiben. Ist er als nichts rechtsfähige Verwaltungsstelle dann überhaupt befugt, zu mahnen? Schließlich ist der Gläubiger doch die LRA?!
Ein Hinweis.
Auf der Webseite vom BS liest du: nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung.

Aber der BS bezeichnet sich in den Schreiben an ein Gericht im Falle der Person M auch als Verwaltungsstelle. Hierin besteht der Widerspruch zwischen dem, was der BS zu sein hat und dem, was der BS nach außen hin dokumentiert. Er tritt als Verwaltung auf, die er nicht zu sein hat. Der BS tritt sogar als Verwaltung zu rechtsfähigen natürlichen Personen auf, wie wenn die seine Untertanen wären.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 17. Mai 2019, 22:21
Ein Kampf gegen Windmühlen, doch noch steht Galaxyreisender!

Kann jemand etwas dazu sagen, was die Säumniszuschläge angeht? Kann man einfach seinen Fehler "rausstreichen" und die Vollstreckung so weiter laufen lassen, oder ist diese damit dann nicht komplett einzustellen?

Zudem kommt es Galaxyreisendem so vor, als wolle die LRA bzgl. dem Punkt der Mahngebühren ein wenig ablenken, in dem sie ausführen, dass diese grundlegend vollstreckbar sind.
Auf die gerügte Art und Weise, nämlich der fehlenden Mahnung bzw. das die Mahnung keine richtige Mahnung darstellt, wurde jedoch keineswegs eingangen, oder sieht das unser Galaxyreisender falsch?
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: maikl_nait am 19. Mai 2019, 11:24
Hallo!

Mahngebühren "grundlegend vollstreckbar" heißt nur, nach Gesetz(en) wäre es möglich. Vollstreckungsvoraussetzung wäre aber: ein Bescheid, der zudem noch bestandskräftig sein müßte.

Sollte das Schreiben zB auf BS-Briefpapier (=mit BS-Logos) stehen und mit "MfG Beitragsservice" enden (wie hier im hypothetischen Fall), könnte sich fiktive Person zB auf VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18, und natürlich auf VGH Mannheim 5 S 548/16 beziehen.

Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.

Ein fiktiver Galaxiereisender könnte also hypothetisch argumentieren, "der Kläger stellt nicht die Vollstreckbarkeit grundsätzlich in Frage, sondern hier die Vollstreckbarkeit ohne Bescheid der "Behörde" -- der BS kann keine eigenen Mahnbescheide erstellen -- der Beklagte hat zu dieser Frage nichts vorgetragen."

MfG
Michael
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 19. Mai 2019, 20:58
Grüß dich und vielen Dank erstmal!

Az.: 4 B 46/18 wurde in fiktiver Erinnerung bereits zitiert. Darauf nimmt die LRA wie folgt Stellung:

"[...] ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein zu sehen. Nach §25 Abs 2 S.1 VVKVO Schleswig-Holstein werden die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt. Eine entsprechende Regelung fehlt im baden-württembergischen Landesrecht. Vielmehr ist in §13 Abs. 2 LVwVG Baden-Württemberg festgelgt, dass Kosten der Vollstreckung mit der Hauptforderung beigetrieben werden könne, nicht allerdings, dass diese auch gesondert festgesetzt werden müssen."

Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?


"Nach §25 Abs 2 S.1 VVKVO Schleswig-Holstein werden die Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt. Eine entsprechende Regelung fehlt im baden-württembergischen  Landesrecht."


Das Gleiche steht doch auch in Baden-Württemberg:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 LVwVGKO und gemäß  § 14 Abs.1  LVwVG werden die Kosten für Amtshand-lung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt;
Wo ist hier der Unterschied?!


Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend  :-\


Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.


Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch  :-X

Viele Grüße!
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: maikl_nait am 20. Mai 2019, 09:06
Hallo!

Theo Rettisch auch schöne Grüße an fiktive Person.

Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?

So könnte fiktive Person das deuten, ja.

Zitat
Was ist denn genau mit: "die Kosten für Amtshandlung im Vollstreckungsverfahren zusammen mit der Vornahme der Amtshandlung festgesetzt" gemeint? Ich finde den Satz sehr verwirrend  :-\

Die Festsetzung der Vollstreckungskosten erfolgt zB mit der Pfändungsverfügung.

Zitat
Da kein Bescheid der LRA selbst bzw in deren Auftrag vorliegt, könnte uU auch auf VG Schleswig-Holstein 4 B 46/18, SächsOVG 15 B 304/15 verweisen, jedenfalls soweit die Folgen eines fehlenden Bescheids der LRA betroffen sind.

Was meinst du hier genau mit "fehlenden Bescheids der LRA"? Da stehe ich gerade auf dem Schlauch  :-X

Was die Gerichte hier meinten:
- es steht nicht Bescheid drauf
- es gibt keine Belehrung (=Teil des Bescheides)
- es ist das "übliche" BS-Briefpapier mit BS-Logos drauf
- es endet mit der Schlußformel "MfG Beitragsservice"

Damit wäre es "bestenfalls" eine Mahnung des BS, aber kein Mahnbescheid (direkt oder i.A.) der LRA mit Festsetzung der Mahngebühren.
-> die Gerichte betrachten demnach die Bescheide als gemahnt
-> allerdings könnten so keine Mahngebühren festgesetzt werden

MfG
Michael
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 20. Mai 2019, 10:36
Vielen Dank!

Galaxyreisender träumte, Ende der Woche (zwecks Sternenurlaub) folgende Stellungnahme zu versenden.
Hinweise und Tipps sind bis dahin sehr willkommen  :)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:

Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).

Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Housebrot am 20. Mai 2019, 18:09
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Hallo,

ich finde es sehr fraglich, wenn eine Rundfunkanstalt vor Gericht aussagt, dass "dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. "

Das ist schlichtweg kriminell, und man versucht hier, eine nicht titulierte Forderung per Zwangsvollstreckung beizutreiben.

Da würde ich aber ganz anders träumen:
Die Antragsgegnerin behauptet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.

Dieses ist nicht der Fall. Jede per Vollstreckung beizutreibende Forderung muss zwingend vorher tituliert worden sein, andernfalls ist eine Vollstreckung nicht statthaft.

Vielmehr gibt die Antragsgegnerin aber zu, auch nicht tiulierte Forderungen gegenüber einer mit der Vollstreckung beauftragten Behörde als vollstreckbar zu erklären.

Dabei dürfte sich wohl um einen erkennbaren Betrug (StGB §263) in Verbindung mit Urkundenfälschung (StGB §268) handeln, da die Gläubigerin wissentlich eine nicht titulierte (nicht bestandskräftige) Forderung einem Dritten gegenüber als vollstreckbar bezeichnet.

Grüße
Adonis

Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 20. Mai 2019, 19:29
Vielen Dank für deine Antwort!

Grundlegend ist das, meines bescheidenen Wissens, "eigentlich" korrekt:
Wenn die Mahngebühren mit einem ordentlichen Mahnbescheid festgesetzt sind, können diese ohne weitere Bescheide vollstreckt werden - oder nicht?
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Lev am 20. Mai 2019, 21:28
Etwas Aufklärung tut hier gut...


Dies bedeudet doch lediglich, dass Mahngebühren nicht nochmals festgesetzt werden müssen - jedoch nicht, dass auf einen Mahnbescheid verzichtet werden kann, oder?


@ gez_verachter

Es tut mir leid, aber mit dem Mahnbescheid bist du auf dem Holzweg.  Du verwechselst eine privat-rechtliche Forderung mit einer ö.r. Forderung.   ???
- Die Rundfunkabgabe und ihre Forderung ist öffentlich-rechtlich.
- Wenn eine Privatperson einer anderen Privatperson oder einem Unternehmen etwas schuldet, ist dies Privatrecht.

Für privat-rechtliche Forderungen ist das Mahnverfahren das geeignete Mittel der Forderung Nachdruck zu verleihen (außergerichtlich). Eingeleitet wird dies mit dem dazugehörigen Mahnbescheid. Voraussetzung für diesen Mahnbescheid wäre u.a. das vorher gemahnt wurde.

Wichtig: Das Mahnverfahren und somit auch der Mahnbescheid, hat für eine ö.r. Forderung im Rahmen der Rundfunkabgabe i.d.R. keine Bedeutung. (Es wird aber sehr häufig verwechselt.)


Die Rundfunkabgabe ist eine ö.r. Forderung

(somit Rechtsbehelf gegen eine Behörde)


Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid. Bei der Rundfunkabgabe handelt es sich dabei um einen Fesetzungsbescheid. Der Bescheid soll den betroffenen in Kenntnis setzen. Auf einen solchen Bescheid besteht die Möglichkeit Rechtsmittel zu erheben in Form des Widerspruchs. Mithilfe des Widerspruchs innerhalb der Frist kann man das Vorverfahren gegen den Verwaltungsakt eröffnen (§69 VwGO).

Wenn ordentlich widersprochen wurde, dann steht dem betroffenen ein Widerspruchsbescheid zu. Dieser Widerspruchsbescheid soll den Einwand ausräumen (§73 Abs. 3 VwGO). I.d.R. dauert das eine Zeit. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat man danach und innerhalb der Frist die Möglichkeit Rechtsmittel (d.h. Klage) zu erheben.   

Das von mir hier beschriebene nennt man das Vorverfahren nach § 68 VwGO (oder Widerspruchsverfahren)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren

Wichtig! Mit Mahnbescheiden oder dem Mahnverfahren hat das nichts zu tun.

Lev

Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 23. Mai 2019, 08:24
Servus!

Vielleicht habe ich mich mit Mahnbescheid irreführend ausgedrückt

Zitat
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid

Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid. Ohne diese Mahnung, in welcher die Mahngebühren ausgesprochen werden, können Sie im Nachgang nicht vollstreckt werden. Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden  (#)
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Lev am 23. Mai 2019, 11:22
...
Zitat
Wenn eine Behörde einer Forderung nachkommen möchte bzw. einen Verwaltungsakt erlässt, erfolgt dazu nach der Zahlungsaufforderung und der Mahnung ein Bescheid
...
Diese Mahnung meine ich mit Mahnbescheid...  ... Und diese Mahnung fehlt unserem Galaxyreisenden  (#)

Möglich aber unwahrscheinlich. 

Hallo Zusammen!

Ich habe zwar das Forum schon ziemlich durchsucht, doch für meinen fiktiven Fall finde ich kaum Begründungen für eine Vollstreckungsabwehrklage und hoffe auf Tipps, die Zeit drängt.

April 2015 Festsetzungsbescheid i.H.v. 439,XX Euro.
April 2015 Widerspruch
Oktober 2015 Mahnung (mit Rechtsbehelf aber mit Floskeln geschrieben) i.H.v. 602,XX Euro (439,XX Euro aus Säumniszuschlag + 4,00 Euro Mahngebühr + offene Forderung nach April)

Lev
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 23. Mai 2019, 19:53
Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA (wie in der Erinnerung auch geschrieben).

s. hierzu auch VwG Schleswig-Holstein Urteil vom 01.08.2018, Az.: 4 B 46/18, VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24 ff und VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18.

Die Stellungnahme sieht nun wie folgt aus und würde morgen zur Galaxypost gehen. Für Tipps bin ich bis dahin sehr dankbar!  8)

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XXXXXX nehme ich wie folgt Stellung:

Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind. Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Voll-streckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.

Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (vgl. u.a. VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18).

Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbe-scheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.

Ferner wurde durch die Antragsgegnerin ein neuer Festsetzungsbescheid erstellt, auf den der Kläger Widerspruch erhoben hat. Das Gericht wird davon durch Kopie (siehe Anhang: Bescheid, Widerspruch) in Kenntnis gesetzt.

Unter anderem durch Führung eines "Wasserstands"-Kontos, aber auch aus Bescheidung willkürlicher Zeiträume ergibt sich, dass der Gläubiger einen einzigen, fortlaufenden Verwaltungsakt betreibt.

Durch den Widerspruch ist das Vorverfahren wiedereröffnet, die Vollstreckungsvoraussetzungen sind auch daher nicht (mehr) gegeben.

Der Antragssteller beantragt daher die Einstellung der Vollstreckung. Da das Vorverfahren auf Bescheid der Antragsgegnerin wiedereröffnet wurde, beantragt der Antragsteller die Kosten der Erinnerung der Antragsgegnerin zu Lasten zu legen.

Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Lev am 23. Mai 2019, 21:54
Diese "Mahnung" kam aber vom Beitragsservice (welcher keine Behörde ist) und nicht von der LRA

L möchte empfehlen das Urteil noch mal ganz in Ruhe zu lesen. Das war sehr nett gemeint.  :angel:

Zitat
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 24    
Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 -, juris Rdnr. 37 und 38 m.w.N.) eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür - nur, aber immerhin - indizielle Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52.87 -, juris Rdnr. 25ff; BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, juris Rdnr. 10). Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann. Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und der Klägerin als Beitragsschuldnerin - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, BVerwGE 129, 9ff = juris Rdnr. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen. Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf: Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber der Klägerin als Beitragsschuldnerin fest.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Bitte auch beachten...

Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Vielleicht kann das Helfen...

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171377.html#msg171377
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg171437.html#msg171437


Lev



Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 23. Mai 2019, 22:13
Danke für deine Antwort!
Deine Ausführungen in den verlinkten Threads beziehen sich doch "nur" darauf, dass die LRA (und nicht der BS) eine Behörde (bzw. eine "Art" Behörde) ist, oder überlese ich etwas?

Viele Grüße
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Lev am 23. Mai 2019, 22:35
Zitat
... oder überlese ich etwas?
Ja!  ;D    Ist nicht Schlimm, als Laie kann so was vorkommen. Der Beitragsservice spielt aber keine Rolle, er handelt im Auftrag (i.A.). 
Steht auch unten drunter... https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg168702.html#msg168702

Da dir das ganz sicher nicht reicht, bewerfe ich dich weiter mit deinen eigenen Quellen ...   ;)   

Zitat
Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2S 548/16, juris Rn. 6 

Mit Urteil vom 05.02.2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei formell rechtmäßig. Darin werde der Beklagte als Urheber genannt, während der Beitragsservice den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst habe. Diese Praxis sei von § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV gedeckt, da der Beitragsservice als gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten letztlich ein Teil des Beklagten sei, welcher für die Beitragsfestsetzung zuständig und verantwortlich bleibe.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21566

Lev
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: noGez99 am 23. Mai 2019, 23:12
Laut RBSTV hat die LRA die
Zitat
Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)

Darin wird der LRA aber nicht die Befugniss gegeben ein Leistungsgebot auszusprechen. Und ohne Leistungsgebot sind die Bescheide nicht vollstreckbar.

Ob die Richter das aber auch so sehen ...

Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 24. Mai 2019, 08:00
@Lev, vielen Dank!

Jetzt habe ich aber schlechte Laune  >:D ;D

Laut RBSTV hat die LRA die
Zitat
Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV)

Darin wird der LRA aber nicht die Befugniss gegeben ein Leistungsgebot auszusprechen. Und ohne Leistungsgebot sind die Bescheide nicht vollstreckbar.


Das ist ja auch schon ein langes Diskussionsthema...

Ich schätze es kommt auch schwer darauf an, ob der zuständige Richter ein Gewissen hat, den drehen kann man es mittlerweile fast schon nach belieben :-\
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Markus KA am 14. Juni 2019, 11:42
In einem fiktiven Fall in Baden-Württemberg könnte ergänzend folgendes Kapitel in einer Erinnerung oder Klage zum Thema Wettbewerb Stellung genommen worden sein:

Zitat
Amts- bzw. Vollstreckungshilfe bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen

Der Erinnerungsgegner ist als öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen tätig.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG führt der Erinnerungsgegner Wettbewerb mit den privaten Rundfunkanstalten.

Urteil vom 25.01.2017  BVerwG  Az. 6 C 15.16 Rn 19:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet.“ 


Urteil vom 11. September 2007 BVerfG Az. - 1 BvR 2270/05 -,  -1 BvR  809/06 –
- 1 BvR  830/06 - Rn 122:

„Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlichrechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 108 <158>; 74, 297 <324>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>). Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlichrechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f., 171>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297, 316>; 90, 60 <90>).“

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) Urt. v. 08.01.1998, Az.: V R 32/97 ist eine Tätigkeit, die im Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen steht, nicht mehr hoheitlich, Rn 12:

„Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird öffentliche (= hoheitliche) Gewalt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG durch Tätigkeiten ausgeübt, die den juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt "eigentümlich und vorbehalten" sind (vgl. BFH-Urteile vom 30.6.1988 V R 79/84, BFHE 154, 192, BStBl II 1988, 910; vom 21.9.1989 V R 89/85, BFHE 158, 177, BStBl II 1990, 95, und vom 23.10.1996 I R 1-2/94, BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139). Übernimmt eine juristische Person des öffentlichen Rechts Aufgaben, wie sie auch von Personen des Privatrechts ausgeübt werden, und tritt sie dadurch - und sei es auch ungewollt - in tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen, ist ihre Tätigkeit nicht mehr hoheitlich. Es ist dann unerheblich, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit der zu beurteilenden Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Leistungsverpflichtung nachkommt und ob die Einnahmen, die sie durch die Tätigkeit erzielt, in Form öffentlich-rechtlicher Gebühren oder eines Beitrags erhoben werden (BFH in BFHE 181, 322, BStBl II 1997, 139, m.w.N.).“

Der Erinnerungsgegner befinden sich gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung im Wettbewerb mit privaten Unternehmen und hat demzufolge gemäß BFH V R 32/97, Rn 12, keine hoheitlichen Befugnisse.

Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: domerich am 20. August 2019, 18:47
Person P habe dieses Forum aufmerksam verfolgt, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservices (Südwestrundfunk) habe er nie erhalten.

Eines Tages bekam P Post vom Gerichtsvollzieher G mit einer entsprechenden Zwangsvollstreckungssache und der Bitte den Betrag zu begleichen.

Darauf hin habe P eine Erinnerung an das Amtsgericht A, das sich im Regierungsbezirk Tübingen befindet, gesendet mit folgendem Inhalt:]Es wird beantragt: Der Obergerichtsvollzieher Herr G wird angewiesen, den Pfändungsauftrag des Gläubigers vom xx.xx.xxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen. Begründung: Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keinen Vollstreckungstitel. Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Mir wurde kein Verwaltungsakt des Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG § 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG). Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.[/quote]

Nun habe P Antwort vom Amtsgericht A erhalten, im gelben Umschlag mit folgendem Inhalt:
Zitat
Die zulässige Erinnerung der Schuldnerin hat keinen Erfolg. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Zudem habe P ein Schreiben von G erhalten mit der Ladung zur Angabe der Vermögensauskunft.

P hat nun die Möglichkeit bei Amtsgericht A oder direkt beim LG Tübingen sofortige Beschwerde einzureichen.
Es scheint günstig, die Beschwerde direkt beim LG Tübingen zu platzieren.

Sollte er in einer sofortigen Beschwerde einen Bezug herstellen zum Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - siehe u.a. aktuell unter
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
oder sollte er eine Kopie der Entscheidung zum Beschluss herbeischaffen?

Könnte dem P ein Entwurf für so eine sofortige Beschwerde an die Hand gegeben werden?

Die anonymen Korrespondenz anbei.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: gez_verachter am 20. August 2019, 19:52
Nun habe P Antwort vom Amtsgericht A erhalten, im gelben Umschlag mit folgendem Inhalt:
Zitat
[...] Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt, hierzu BGH, NVwZ-RR 2017, 893. Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO. Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Kurze Rückfrage eines juristischen Laien:
Heißt das übersetzt, "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 20. August 2019, 20:11
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien: Heißt das Übersetzt "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??

Nein, sie sagen es einem nur nicht.

Gegen die Verwaltungsvollstreckung ist Abhilfe vor dem VG zu suchen. Suchen meint das wörtlich. Das AG kann/sollte an sich dahin verweisen, wenn es nicht zuständig ist. Aber das macht ein Richter am AG oft nicht.

Damit ein Richter am AG den GV Anweisung erteilt nicht weiter zu machen, erwartet dieser zumeist, dass das Opfer auf das AG mit einer Verfügung vom VG zukommt, welche das Opfer beim VG zu erwirkt hat, worin erklärt wird, dass die Vollstreckung einzustellen oder auszusetzen ist. ---> Das ist eine Art Gerichts Ping Pong -> Wenn man es gut spielt, dann schafft das Opfer, dass der Richter am AG den Ping selbst zum VG sendet und erwartet, dass das Opfer den Pong zurück bringt. Wenn es schlecht läuft, dann ist das Opfer gehalten den Ping selbst zum VG zu bringen und dort einen Antrag nach §123 VwGO zu stellen. -> Kosten beachten.

Das Problem ist, dass ein Bürger nicht erkennt, dass es sich um eine Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Bürger nicht weiß, dass es öffentliches Recht sein soll. Der Bürger deshalb von selbst auch nicht zum VG geht. -> Sollte er aber, oder er muss es am "falschen" Gericht so einreichen, dass das Gericht feststellt nicht zuständig zu sein und die weiteren Prüfungspunkte wegen Nichtzuständigkeit verweist. -> Amtspflicht. Funktioniert jedoch nur, wenn das Gericht auch erkennt, dass es nicht zuständig ist. -> Hier hat das Gericht nur erkannt, dass bestimmte Sachen vom selbigen nicht zu prüfen sind. -> Hier könnte der Bürger also eingreifen und nachfragen, was mit den Punkten ist, wo das Gericht sich nicht zuständig sieht. -> Wenn der Bürger das macht und dazu braucht er Ausdauer, dann kann es passieren, dass der Richter am AG es verweist.
Das Problem dabei, solange das alles läuft geht die Vollstreckung also Teile davon unbeeindruckt weiter. Z.B.  Abrufen von Auskünften von Daten bei Dritten oder die Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis. Gut das gibt es auch ein Widerspruch, der hat aber ohne zusätzlichen Antrag auf Aussetzung/Hemmung keine solche Wirkung. -> Auch hier will das AG, dass der Schuldner eine Verfügung vom VG besorgt oder setzt zumindest solange aus, bis es eine Entscheidung am AG über die "Erinnerung" gibt, oder besser solange bis es eine Entscheidung vom VG gibt, welche aus der eigenen Verweisung herrührt.

-> Das alles ist echt ätzend, zeitaufwendig und läuft bei betroffenen in verschiedenen Stufen seit 2015 oder kürzer. Bei den ersten "Erinnerungen" oder Anträgen am AG waren die Richter am AG noch nicht so weit selber zu verweisen. Dann wahrscheinlich so 2017,2018 schon, jetzt vergessen sie es wieder, wobei die Fälle ähnlich sind. -> Gut Ding will Weile haben. Bei Vollstreckung bedeutet dass, je schneller etwas Richtung VG wandert und von dort eine Verfügung kommt, desto einfacher. Noch besser, wenn keine Verfügung kommt und das Verfahren am AG ausgesetzt bleibt.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: NichtzahlerKa am 20. August 2019, 20:24
Kurze Rückfrage eines juristischen Laien:
Heißt das übersetzt, "AG + GV interessiert der korrekte Ablauf (formal-rechtlich) nicht, daher kann der BS vollstrecken wie er lustig ist"??
Ja so hätte es der Klüngel gern. Der Laie fragt sich, ob es Rechtsbeugung ist, einen offensichtlich nicht existenten Titel vollstrecken zu wollen. Für die Existenz benötigt der Titel nämlich wenigstens einen gültigen Zustellungsversuch. Ein Zustellungsversuch kann in dem Fall nur nach Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg erfolgen und ist (falls nicht wie dort beschrieben) auch nicht vorhanden. Das wird meist auch gar nicht vom SWR bestritten und es wird trotzdem volstreckt...
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: domerich am 20. August 2019, 22:22
Sollte sich der P angesichts der Tatsachen direkt per sofortiger Beschwerde an das LG Tübingen wenden?
Könnte er dabei der Einfachheit halber das komplette Urteil zitieren / anführen?

Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Housebrot am 21. August 2019, 09:05
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX nehme ich wie folgt Stellung:
Die Antragsgegnerin begründet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Dies wurde vom Antragsteller nie in Frage gestellt – sondern die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden Mahnbescheid der Behörde.
Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
Zwar teilt die Antragsgegnerin mit, dass der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle der LRA darstellt, jedoch kann diese keine eigenen Mahnbescheide erstellen (hierzu auch VG Schleswig-Holstein Az. 4 A 194/18 sowie VGH Mannheim 5 S 548/16).
Weiteres, warum das von der Antragsgegnerin zitierte Schreiben vom 02.10.2015 keinen Mahnbescheid darstellt, wurde bereits in der Erinnerung vom 19.12.2018 vorgetragen.
Mit freundlichen Grüßen

Ich habe folgenden Satz geträumt:
Die Antragsgegnerin behauptet, dass Mahngebühren ohne zusätzlichen Bescheid zur Festsetzung grundlegend vollstreckbar sind.
Genau dies wird vom Anstragsteller ausdrücklich bestritten – Die Vollstreckbarkeit ohne entsprechenden (Mahn)bescheid und somit ohne Festsetzung der Behörde führen nicht zu einer vollstreckbaren Forderung.

Die Beklagte unterläßt es auch, hierzu subtantiert vorzutragen.


Grüße
Adonis
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: domerich am 21. August 2019, 14:53
Laut meiner Recherche bezieht sich das AG auf folgenden Passus a)

BGH, 27.4.2017, I ZB 91/16
Leitsatzentscheidung
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f33b2ccdf1a7a563838379e988f507cd&Seite=0&nr=79197&pos=19&anz=37
Zitat
ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2, § 802f; RBStV § 10; LVwVG BW § 15a Abs. 3; LVwVfG BW § 41 Abs. 2 Satz 1; VwVfG § 1 Abs. 4
a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 - LG Tübingen
AG Tübingen

wie könnte der P dagegen in der sofortigen Beschwerde argumentieren?
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Bürger am 21. August 2019, 16:59
Wie könnte der P dagegen in der sofortigen Beschwerde argumentieren?

Mit oben bereits mehrfach erwähntem
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.0.html
der u.a. auch genau diese Aussagen des BGH angreift ;)
bzw. erklärt, dass unabhängig vom Vollsteckungsersuchen auch weitere Voraussetzungen auch durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen sind - so auch der Zugang/ die Zustellung des den "Titel" bildenden "Bescheides".
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Couscous am 09. November 2019, 23:33
Gibt es etwas neues zu diesem Verfahren von Person P?

Person C hat beim AG Karlsruhe Erinnerung gegen eine Zwangsvollstreckungsankündigung eingelegt und hat sich dabei auf die o.a. Entscheidung des LG Tübingen berufen. Die Erinnerung von Person C wurde ähnlich wie im Fall der Person P abgewiesen. Kurz zusammengefasst:

- die Überprüfung des RG-Bescheids ist dem Verwaltungsverfahren vorbehalten und kann nicht im Vollstreckungsverfahren angefochten werden (BGH vom 27.04.2017, Az. ZB 91/16). Einwendungen gegen die Forderung müssen im Verwaltungsrechtsweg gemacht werden;

- die zuständige LRA ist Vollstreckungsbehörde (Par. 4 Abs. 1 LVvVfG BW);

- es gelten die in Par. 15 Abs. 3 LVvVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH vom 11.06.2015, Az. VII ZB 11/15; BGH vom 21.10.2015, Az. I ZB 6/15). Demnach tritt an Stelle der Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen [an den GV];

- es bedarf keiner Zustellung des Vollstreckungsersuchens (Par. 15 Abs. 3 S. 2 LVvVG BW).

[gemeint ist tatsächlich Par. 15a Abs. 3 LVvVG BW.]

Demnach liegen laut AG Karlsruhe alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.

Person C steht nun die Beschwerde beim AG Karlsruhe oder direkt beim LG Karlsruhe offen. Letzteres wäre vorzuziehen, da dadurch das Verfahren sich wahrscheinlich länger hinziehen würde. Besteht für eine Beschwerde beim LG Anwaltspflicht (im Rechtsbehelf steht, dass eine anwaltliche Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist)?

Gruss, Couscous
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Roggi am 10. November 2019, 12:41
Es besteht keine Anwaltpflicht.
Hier aber allgemeingültige Hinweise:
- Ein Anwalt kann bei Vollstreckungsangelegenheiten hilfreich sein.
- Da weder Beitragsservice noch Rundfunkanstalten echte Behörden sind, enthalten deren Bescheide oftmals stümperhafte Formfehler, die angegriffen werden können.
- Vollstreckbar sind nur Forderungen, die unanfechtbar geworden sind.
- Nichtige Forderungen sind solche Bescheide, für deren Erlass eine gesetzliche Grundlage fehlt.
- Formfehler ergeben sich auch aus falsch berechneten Beitragssummen, falsche Angabe des Gläubigers.
- Unzulässige Versuche, Forderungen zu vollstrecken, die noch nicht entstanden sind, z.B. Vollstreckungsgebühren des GV, Rundfunkbeiträge des laufenden oder vorherigen Quartals.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Couscous am 20. November 2019, 20:28
Dringende Frage: Nachdem der ursprüngliche Termin für die Vermögensauskunft geplatzt ist, weil Person C Erinnerung gegen die Vollstreckung eingelegt hat, darf der GV die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vornehmen, obwohl kein neuer Termin anberaumt wurde?

Person C hatte fristgerecht gegen die Entscheidung des AG Karlsruhe beim LG Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Dabei war sie davon ausgegangen, dass die Akte direkt vom AG ans LG weitergereicht wird und die Zwangsvollstreckung solange ruht. Heute kam aber per Zustellungsbescheid das Schreiben des GV, in dem er Person C über die Eintragung ins SV informiert.

Ist es nun sinnvoll für Person C, beim LG noch Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen, oder ist es schon "zu spät"? Welche anderen Handlungsoptionen gibt es?

Gruss, Couscous
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 20. November 2019, 20:52
Widerspruch gegen die Anordnung zur Eintragung gibt es noch. Achtung hat selbst keine aufschiebende Wirkung, muss deshalb kombiniert werden mit einem zusätzlichen Antrag, welcher diese Aufschiebende Wirkung entfaltet.

Warum der GV das Ergebnis der Erinnerung nicht abgewartet hat sollte geprüft werden.

Vielleicht hat er keine Anweisung erhalten die Maßnahme so lange auszusetzen bis über die Erinnerung entschieden wurde. Es kann natürlich auch ein zeitliches Problem sein.
Normal gilt jedoch, so lange der Termin in der Welt ist und der davon Betroffene keine offizielle Information über eine Aussetzung, Verschiebung oder Aufhebung hat, so ist der Termin nicht geplatzt.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: Couscous am 20. November 2019, 20:58
Ok, diese Anträge wären beide an das AG Karlsruhe zu richten oder beide an das LG?

Im Schreiben steht, dass die Eintragung am 04.12. erfolgen soll. Bis wann kann man sie noch durch Zahlung abwenden?

Gruss, Couscous
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: PersonX am 21. November 2019, 00:36
AG.
Die Eintragung ist am 4.12.19 wahrscheinlich durch, wenn es also durch Zahlung unterbunden werden soll, dann so zahlen, dass Zeit verbleibt, den Nachweis zu erbringen. Gegebenenfalls noch Postlaufzeiten und interne Gerichtswege bei der Kommunikation zwischen Gerichten beachten, wenn die Verbindung des Eintrags nicht unmittelbar digital verarbeitet wird. Der Eintrag erfolgt ja in ein öffentliches Register, dass wird mit Sicherheit nicht am AG geführt. Die Daten sind also ohne Widerspruch und Aussetzungsantrag bereits dorthin zum Register unterwegs, also sinngemäß.


--Spekulativ --
Sprich es steht so gesehen bereits drin und wird aber erst am 4.12.19 für alle mit Interesse sichtbar, sollte keiner den Eintrag zurück ziehen. Es könnte die Möglichkeit bestehen, dass es wohl auch sichtbar wird, wenn der Rückzug zu spät eingeht.

Die interne Arbeitsweise ist PersonX dennoch nicht ganz klar, es besteht lediglich eine gewisse Vorstellung davon wie das ab GV Entscheidung zur Eintragung läuft und wie das bei anderen ablief.
Titel: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: prian am 16. April 2021, 08:02
Hallo @all,
angenommen, es wurde in einem fiktiven Fall eine Erinnerung nach der Vorlage von https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9121.0.html an das AG zugestellt. Dieses hat sich dann anschließend gemeldet und meinte, dass die Erinnerung zurückgewiesen wird und die Erinnerungsführerin soll zudem noch die Kosten des Erinnerugnsverfahren tragen. Man könnte aber eine Beschwerde innerhalb von 14 Tagen einlegen. Was bringt eine Beschwerde und warum wurde diese zurückgewiesen. Falls Interesse daran besteht, kann ich ggf. das Geschreibsel vom AG auftreiben.
Titel: Re: Stellungnahme an AG nach eingereichter Erinnerung
Beitrag von: noGez99 am 16. April 2021, 11:14
Na, die Vorlage zur Erinnerung ist uralt.
Und mach einen neuen Thread auf, weil Du ein neues Thema hast.

@Mods: diese und die letzten Antworten löschen? -> neuer Thread