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Autor Thema: Gerichtsvollzieher droht mit Vollstreckung trotz offener Klage  (Gelesen 35595 mal)

  • Beiträge: 710
Vorgeschichte siehe unter
Klage - SWR - Zweiter Festsetzungsbescheid bei offener Klage vor VG 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.0.html
worauf Schreiben an SWR + BS folgten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182566.html#msg182566
in Anlehnung an die Beispiele weiter oben im gleichen Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg182374.html#msg182374
und mit einem Teilerfolg bzgl. eines aktuellen Bescheides trotz Klage - siehe ebenfalls gleilcher Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg183037.html#msg183037
wovon allerdings die trotz Klage fortdauernde Vollstreckung aus vorhergehenden Bescheiden leider nicht berührt ist...

- Anmeldung durch BS ca. 2014
1. Festsetzungsbescheid widersprochen
2. Klage seit 2016 vor dem VG
3. Klage an Einzelrichter und wieder zur Kammer 2018
4. 2. Festsetzungsbescheid eingetroffen widersprochen 2018
5. OGV sendet Vollstreckungssache 2018
6. OGV diskutiert nicht und wird vollstrecken 2018 (heute)


OGV will nun vollstrecken, keine Auskunft nach der Rechtmäßigkeit, welcher Bescheid (verm. ersterer) oder ähnliches, ergo folgt die Anordnung einer Vollstreckung, oder wie das heißt.
Der OGV sei kein Anwalt oder Berater, sehr genervt und unkooperativ.

Obwohl die Klage offen ist und trotz § 80 VwGO kann vollstreckt werden.
Ergo muss man sich fragen, ob das in BW noch nötig ist.

Öffentliche Abgaben gelten nicht als nicht-vollstreckbar, trotz Klage und Eilrechtschutz (wenn zu früh gestellt) wenn man Anträge dieser Art stellt.

Gericht sagt, die Klage sei offen und kann nicht abgeschlossen werden - aber es darf vollstreckt werden.

Der Beitrag sei ja immer noch rechtens.

Wozu klage ich denn bitte?  >:(

Ich muss nun das Amt kontaktieren, welches vollstrecken will und versuchen, mit der ZPO Zeit zu gewinnen.
Scheint ja in eingen Fällen funktioniert zu haben.

Zusätzlich beschwere ich mich über den OGV, weil dieser mir keine Fristverlängerung gab, obwohl er die Daten nicht vollständig hatte.

Die wollen der Person nun 460 € abzwacken !

Person wird sich wohl einen Anwalt suchen, um Rechtsberatung in der Sache zu erhalten.
Wird man eben arm bei der Sache.
Werde das bestmöglich dokumentieren.

Person will nicht zahlen und wird alle Register ziehen !!!  >:(

Over and out
und dabei hat X nicht mal zum Mittag gegessen.
__


Es wird wohl so laufen wie hier / ähnliche Themen:

Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24562.msg156075#msg156075

Rechtschutz § 123 VwGO gegen Zwangsvollstreckung Stadtkasse - WDR
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28311.msg178216.html#msg178216

Nach rechtskräftigem Urteil nun Vollstreckungsankündigung. Wie verhalten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24293.msg154214.html#msg154214

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


Edit "Markus KA":
Der Betreff wurde zur Präzisierung angepasst.


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- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte schon vorgekommen sein, dass ein Anwalt und größere finanzielle Ausgaben nicht unbedingt notwendig sind, um einer Vollstreckung mit rechtlichen Mitteln entgegen zu treten. Es könnte sich lediglich um etwas Schreibarbeit handeln.

Hierzu auch:

SWR droht Verfassungsbeschwerdeführer mit Zwangsvollstreckung und Zwangshaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26074.msg164448.html#msg164448

Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181429.html#msg181429


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
@Shran

Zum Thema Drohung, Drohwirkung etc. hatte ich hier schon mal etwas geschrieben:

Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289

Vielleicht hilft Dir das?


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Vielen Dank für die Anti-Drohgebärde.

Die Frage, ob eine Drohung eine Vollstreckung verhindern könnte, ist fraglich, aber sicher kann man damit Unbehagen ausdrücken.
Es ist ja von vorne bis hinten mit Drohung behaftet. Und da der Typ aus der Haut fuhr, weil er es Leid ist, dass man mit ihm reden will, fragt man sich, wer hier laut hätte werden müssen.
Denn die Kohle wird ja dem Kläger abgenommen.

Angst ist unbegründet. Nur wäre Wissen beruhigender und es wäre schade um das Geld, welches man zahlt, ohne je ÖRR geschaut zu haben bzw. schade um die ganze Zeit, die man aufbringen muss, um dann sowas zu erleben.

Es ist notwendig, hier zweiten Bescheid einzuflechten, da er die selbe Bahn nehmen könnte wie erster Bescheid (siehe dieses Thema) und dazu eine fiktive Antwort der Rechtsabteilung SWR vorliegt.

Zitat
Diese welche ein Fax sowie ein schriftlichen Widerspruch bekommen haben könnte gegen einen aktuellen zweiten Bescheid.
Situation lief auf eine Woche zusammen.

Es wäre möglich, dass der 2. Festsetzungsbescheid rechtzeitig widersprochen, eine technische Sperre erreicht, und keine weitere Mahnahmen erlassen werden und vorerst ruhende Position des Widerspruchverfahrens erreicht wurde. Für zweiten Bescheid.

Die anstehende Vollstreckung würde aber nicht unterlassen. (Anhang)


Anhänge
- Als erstes die Zwangssache womit das alles eingeleitet wurde im Anhang. (zwangssache.png)
- Die Antwort vom SWR auf den 2. Widerspruch zum zweiten Bescheid (swr-beitragsrecht 1 + 2.png)


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Gemäß der Anmerkung unter
Klage - SWR - Zweiter Festsetzungsbescheid bei offener Klage vor VG 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29042.msg183037.html#msg183037
[...] Mahnungen wurden eh noch keine gesehen. [...]
zum hiesigen Fall wäre bisher noch keine Mahnung - auch nicht zu dem oder den vollstreckungsgegenständlichem/n Bescheid/en zugegangen.

Ohne Mahnung würde eine elementare Vollstreckungsvoraussetzung fehlen...
...siehe u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz/Verwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14127.0.html
[...]
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true
[...]

§ 14 LVwVG "Mahnung"
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVGBWpP14
Zitat
(1) Vor der Beitreibung ist der Pflichtige zu mahnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen auszuhändigen oder zuzusenden.
(2) An die Zahlung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen kann durch ortsübliche Bekanntmachung gemahnt werden.
(3) Mit der Mahnung ist für die Zahlung eine Frist von mindestens einer Woche zu bestimmen.
(4) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn dadurch der Zweck der Vollstreckung gefährdet würde oder wenn Zwangsgeld, Kosten der Vollstreckung sowie Nebenforderungen beigetrieben werden sollen.

Dass bereits mehrere Vollstreckungen durch Landesrundfunkanstalten aufgrund fehlender Mahnung/en unterlassen werden mussten, ist u.a. erwähnt unter
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
und durch mehrere Entscheidungen des Sächsischen OVG Bautzen belegt.

Möglicherweise lassen sich sogar ähnliche Entscheidungen auch in BaWü finden.
Da die Erfordernis der Mahnung jedoch in Baden-Württemberg wie auch in Sachsen gleichermaßen besteht, dürften die Entscheidungen des Sächsischen OVG Bautzen entsprechend übertragbar sein auch auf Baden-Württemberg.

Insoweit müsste nach diesseitigem Verständnis die Vollstreckung aus dem jetzigen Vollstreckungsersuchen allein schon wegen fehlender Mahnung unterlassen werden.
Dies könnte so ähnlich auch dem Gerichtsvollzieher unter Verweis auf § 14 LVwVG "Mahnung" mitgeteilt werden, so dass dieser es zur gerichtlichen Prüfung weitergeben bzw. die Vollstreckung an den SWR zurückgeben möge.

Sofern dann gesondert gemahnt würde, könnte man die Aufforderung zur Unterlassung etwaiger erneuter Vollstreckungsmaßnahmen ausdrücklich erneuern.

In diesem Zusammenhang siehe oben bereits erwähnte Links...
[...]
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29014.msg182059.html#msg182059

Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.msg182641.html#msg182641
[...]
...wobei die nicht vollstreckbaren Mahngebühren erst einmal zweitrangig sein dürften, da es ja schon an einer schriftlichen Mahnung selbst mangelt.


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Frage, ob eine Drohung eine Vollstreckung verhindern könnte, ist fraglich, aber sicher kann man damit Unbehagen ausdrücken.

Es könnte in einem fiktiven Fall schon vorgekommen sein, dass eine Drohung, ganz gleich gegen wen, nicht unbedingt zum gewünschten Erfolg geführt hat und in den meisten Fällen reine Zeitverschwendung gewesen sein soll.

Sinnvoller könnte es gewesen sein, die betreffende Person lediglich auf einen Sachverhalt hingewiesen zu haben und ansonsten die Möglichkeit der Rechtsmittel, wie mehrfach im Forum hingewiesen, genutzt zu haben.


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  • Beiträge: 710
Next Step.

The Yellow Stinky - förmliche Zustellung.

Zahlen oder Vermögensauskunft innerhalb von 2 Wochen.

Summe hat sich geändert um exakt 7,71 € ?!

Der Brief war nicht verschlossen, JEDER hätte ohne den Brief zu beschädigen, den Inhalt lesen können !
Eine Seitenlasche war nicht "befestigt".

Entgegengenommen nicht persönlich, jedoch von X gegengezeichnet als entgegengenommen.

Und hier der Inhalt mit etwas sorgfältigerer Schwärzung als der letzte Upload und kleineren Files dank *.jpg.



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§ 154 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__154.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg
Zitat
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
Beamter?


Edit "Bürger":
Bitte nicht in nicht hilfreiches "Klein-Klein" ergehen - siehe u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513
Es geht weniger darum, als was der Gerichtsvollzieher sich selbst sieht oder von anderen gesehen wird, als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird) und wie dem in diesem fiktiven Fall möglichst effektiv (vorerst) Einhalt geboten werden kann.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2018, 23:41 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Person A müsste sich nun wohl umgehend und rechtzeitig mehrere Wochen vor dem Termin zur Vermögensauskunft mit den oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29175.msg183044.html#msg183044
bereits erwähnten Schritten einer
Vollsteckungsabwehrklage (beim VG) - u.a./ insbesondere auch wg. fehlender Mahnung, sofern möglich
und in Verbindung mit einem
Vollstreckungsschutzantrag (beim AG)
befassen bzw. diese rechtzeitig mehrere Tage, besser mind. 1-2 Wochen vor Termin einlegen, damit das Gericht noch rechtzeitig den GV über die (einstweilige) Einstellung instruieren kann.

Mglw. könnte auch die Vollstreckungsabwehrklage beim AG eingereicht werden, mit dem Hinweis, im Falle der Nicht-Zuständigkeit das Verfahren gem.
§ 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen und bis zur Entscheidung des als zuständig erklärten Gerichts über die Vollstreckungsabwehrklage und aufgrund des gleichsam eingereichten Vollstreckungsschutzantrags die "Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen".
Bei diversen Personen A-Z hat das mit der Verweisung AG > VG schon ein paar mal gut funktioniert - ein andermal aber auch nicht so gut.

Siehe nochmals unter
Vollstreckungsabwehrklage + V.-schutzantrag > einstw. Einstellg. Vollstr. AG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29103.0.html

in Verbindung mit
Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26165.msg164956.html#msg164956
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html

Der einfachen und schnellen Zuordnung wegen würde man bei Vollstreckungsabwehrklage und Vollstreckungsschutzantrag das Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers angeben.

Dem Gerichtsvollzieher würde man in diesem Zuge ggf. Duplikate der Schreiben/ Anträge zur Kenntnis geben.
Adressat ist aber das jeweilige Gericht.

Die bereits und immer noch anhängige verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage ist in diesem Falle (leider) nicht ausreichend.
ARD-ZDF-GEZ zwingen einen mit der Vollstreckung trotz (Anfechtungs-)Klage zu weiteren (tlw. auch kostenpflichtigen) Rechtsmitteln gegen die Vollstreckung selbst.

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  • Beiträge: 7.409
Edit "Bürger":
 als vielmehr darum, was seine tatsächlichen (und im Forum zuhauf dokumentierten) Befugnisse und deren Folgen sind (hier u.a. Abnahme der Vermögensauskunft mit der Folge des Eintrags ins Schuldnerverzeichnis, sofern Vermögensauskunft nicht abgegeben wird)
Ist mir klar, aber genau dafür muß man die Bundes- wie Landesgesetze durchwühlen; hier im Land steht selbst die Vollstreckung unter Richtervorbehalt. (§10, Abs. 1, Ziffern 1, 2, 6  - BbgGerOrgG).  In BW aber offenbar nicht.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 710
Der völlig aus der Luft gegriffene, theoretische Ablauf in den folgenden Tagen:

Post an :
AMT
Zitat
- 769 ZPO - separate Post (Einstweilige Verfügung)
- 765 ZPO - Aussetzung der Vollstreckung, wegen Mängel (Vollstr.Schutz)
- 766 ZPO - Prüfung der Korrektheit (Vollstr.Schutz)
- 266 ZPO - Akteneinsicht
- Aufschlüsselung der Kosten
- Nicht-vollstreckung der Mahngebühren, falls in der Aufschlüsselung vorhanden
- Fehler in der Rechnung, korrekte Form
- Mängel an der eindeutigen Form der Sache, Gläubiger
- keine gütliche Einigung durch OGV wegen emotionaler Reaktion
- Verstoßen des OGV gegen § 5 LVwVG BaWü
- Äußerung/ Erklärung zum Briefgeheimnis wegen, offener förmlicher Zustellung, mögliche Manipulation
- Zahlungsbereitschaft wenn richterliche Beurteilung in der Gesamtsache als rechtens

- OGV
Zitat
- Persönliches, Dienstzeiten, emotional unproffesionelles Verhalten, nicht zu stande kommen einer gütlichen Erledigung,
- mögl. Regressnahme bei weiteren Fällen und durch ändern der polit. Vorzeichen
- Verstoßen gegen § 5 LVwVG BaWü

- VG
Zitat
- Hinweise der Vollstreckungssachen (Kopien) zur Information und als Beweisführung der Art der Erpressung der ÖRR/LRA/BS
- Andeutung von Fehlern und inkompetente Abhandlung für juristische Laien durch den jur. Akt (Schwere der Rechtsnutzung durch erkanntes Unrecht)
- Stellungnahme des Gläubigers
- Fehler in der Abhandlung
- Mögliche Aufnahme in die laufende Klage


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    Versuch der chronologisch korrekten Zeitreise in digitaler Old School Manier mittel Papyrus-Scan.
    Alle Dokumente sind frei erfunden und entziehen sich der gegenwärigen Realität.

    In der fiktiven Sci-Fi-Geschichte war das so.
(Numerierung von oben nach unten chronologisch. Kann die Uploads leider nicht im Text positionieren, wäre n cooles Feature, geht aber nur mit externen Links,
nachbearbeitung nach Upload*)


Das unter dem SWR-Imperium geführte "BS" flaschenpostete dem säumigen Schurken einen Bescheid mit Kontoauflistungs-Scan der Katergorie "Hier guggste".
Gleichzeitig ein Dokument des Verwaltungsapparates dass man doch eine baldige Erledigung anstrebe, welches Dokument bisher nicht gescannt wurde.

- 1  Festsetzungsbescheid-Kontoauszug-10-2018

Fast zu gleicher Zeit materialiserte der erste Brief des Obervollstreckers mit Hinweis auf Handlung nach Zwangsvollstreckungsauftrag, vermutlich des SWR-Imeriums.
Man wolle mal schauen ob man Credits übrig habe.

- 2 Zwangsvoll-eins-ogv

Man Griff zum Kommunikator und erkundigte sich beim Obervollstrecker ob denn so ein Zwangsvollstreckungsauftrag des Imperiums vorliege und ob das auch alles korrekt sei.
Der Obervollstrecker erwiederte mit böshafter hallender Stimme, dass es im Leid sei diese Fragerei, er sei Vollstrecker ...strecker ...ecker und kein Beratungsroboter ...otter....otter - wie sie derzeit in den Ämtern ungenutzt rumstehen - und er gebe keine Auskunft, im Namen des Gottes der Vollstreckung. Somit viel die gütliche Einigung in eine Art schwarzes Loch.
Als bald ein weiteres Dokument materialisierte, in gelber Form, mit einer abweichenden inhaltlichen Information - der Betrag und die Vermögensauskunft würde verlangt. Man wolle die Credits,
nun wirds einem ganz heiß unten rum.

- 3 Merged gelber-brief-zwangsvoll-ogv-10-2018


Dieser Termin, der ladenden Charakter hatte, konnte wegen Zeitreise nicht wahrgenommen werden. Beim öffnen der Raumluke viel dem Schurken dann ein, man könnte ja per altmodischer Mail eine andere Zeitkonstellation benantragen. Negativ.
Die Zeit verran, und das Vollstrecker-Amt musste umgehend benachrichtigt werden. Widerspruch an den BS und das Imperium oder sowas, am besten per Fax und Post oder Hologram, das Zeitfenster ist klein. Zwei Sachen auf einmal Amt und die Post und Faxe an das Imperium

- 4 Fax-Post-widerspruch-10-2018

- 5 An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll


Doch das Amt wusste nicht so recht wie ihnen geschiet und beendete fragend die Kommunikation mit einer fast rührenden Ratlosigkeit.

- 6 vom-amtsgericht-umwasgehts

Der nächste Schritt ist die Erklärung welches Rechtsbehelf man denn wolle.
Man ist ein großer Fan von Zeitverzerrungen.
Ein Schreiberling einer nahegelegenen Galaxie verfasste für wenige Credits dieses Dokument.

Zitat
Sehr geehrtes Amt,

Sie nehmen mit dem Schreiben vom xx.11.2018, AZ: xx, Bezug auf das Schreiben vom xx.11.2018 zum Verfahren x des OGV.

Die Frage ob beide Anträge möglich sind oder nicht hängt von welcher Fragestellung konkret ab?
Kann nicht beides durchgeführt werden?

Da ich als Laie kein Studium in Jura oder ähnliche Schulung zu Verwaltungsabläufen der Gerichte genossen habe, versuche ich mit anderen Worten folgendes zu erreichen.

Ich möchte in erster Linie von meinem Recht Gebrauch machen und nach den §§ der ZPO eine Prüfung der Sache einleiten, entweder durch mich selbst per Akteneinsicht, durch eine Aufschlüsselung der Kosten oder von Amtswegen, da ich davon ausgehe, dass das Amt/ der Gerichtsvollzieher unrechtmäßig vollstrecken würde, da von Amts-/ Behördenwegen keine Prüfung des Vollstreckungsantrags des Südwestrundfunks (Gläubiger) stattfindet, sonder nur ob dieser richtig ausgefüllt ist.

Ich möchte weiterhin erreichen, dass ich vor der angekündigten Vollstreckung aus x des OGV bzw. der Auskunft zu meinem Vermögen und der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis geschützt bleibe, dieses Verfahren ausgesetzt oder verworfen wird, ferner als gar nicht vollstreckbar gilt, ergo als nichtig gilt, aus den aufgeführten nummerierten Gründen aus dem Dokument vom xx.11.2018 an das Amt.

Ich möchte also eine (bevorstehende) Amtshandlung verhindern, die auf dem Rechtsweg per förmlicher Zustellung bzw. vorab vom Gerichtsvollzieher, möglicherweise fehlerhaft ist. Das bezieht sich auf die beiden Dokumente „Zwangsvollstreckungssache“, vom x und förmlich vom x, die ich anzweifeln muss, weil diese offensichtlich nicht eindeutig sind und durch die Drohkulisse ich mich genötigt fühle Wege einzuleiten. Ich deutete darauf hin, dass der Zwangsvoll.Ablauf nicht zweifelsfrei ist.

Ich bin bis zur Klärung der Voraussetzungen weiterhin zahlungswillig, trotz dass der Herr Obergerichtsvollzieher A sich nicht erwartungsgemäß professionell mir gegenüber verhalten hat und deswegen keine gütliche Einigung stattfand, weswegen die Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Ich fühle mich als Bürger samt meiner Rechte ungerecht behandelt. Die Beschwerde gegen Obergerichtsvollzieher A gilt als Information, inwiefern Sie dagegen vorgehen bleibt Ihnen überlassen, ferner dessen werde ich es weiter verwenden.

Versäumnisse:

ø Es wurde versäumte in adäquater Form eine gütliche Einigung in die Wege zu leiten.[/li][/list]
ø Es wurde versäumt, bis auf mein Handeln vom xx.11.2018, eine Aufschlüsselung der Kosten zu erstellen, aus denen eindeutig die Posten der Kostenaufstellung hervorgehen sowie die Ursache für die Betragsdifferenzen. Welche ich ja mit dem Schreiben vom xx.11.2018 eingefordert habe.
ø Es wurde versäumt den eindeutigen Gläubiger zu nennen der den Betrag erhalten will oder soll, denn zwar ist der Beistragsservice die mit dem Beitrag beauftragte Institution aber für die per Verwaltungsakt eingeforderten Schuldenbeträge nicht als rechtsfähig zu betrachten.

Ich schrieb:
Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Prüfung der korrekten Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 766 ZPO.

Das bedeutet, der Gerichtsvollzieher oder die vollstreckende Behörde oder das Amt oder ich Selbst soll/ möchte prüfen ob die Vollstreckungsabläufe als nicht vollstreckbar und daher als nichtig gelten, nach, im Schreiben vom xx.11.2018 und weiter aufgeführten nummerierten Gründen. Falls die Reihenfolge eine andere sein muss, kann ich einen Antrag separat stellen. Entweder der der Erinnerung/ Beschwerde oder der Gegenklage.

Die Frage sei hier, ist es eine Beschwerde oder eine Erinnerung nach § 766.
Eine Vollstreckungsgegenklage oder eine Drittwiderspruchsklage.
Es handelt sich ja bisher nur um den Termin zur Vermögensauskunft.


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g
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Fiktiver Galaxiereisender scheint nirgendwo nach 767 ZPO zu klagen, sondern beantragt nur Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO.

Er sollte überlegen nach 767 ZPO zu klagen und bis zu dessen Entscheidung Vollstreckungsschutz nach 765 ZPO sowie die einstweilige Anordnung der Einstellung nach 769 ZPO beantragen.


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Richtig, der Rechtbehelf der Klage wurde kaum in Betracht gezogen oder deutlich gemacht. Man nahm an erwähnte Sache würde genügen.

Es ist keine bewusste Vollstreckungsabwehrklage.

Stattdessen wurde angenommen erwähnte Form führe erstmal zur Aufdröselung der Kosten, Gründe und Ursachen der Sache.

Wenn die Vollstreckungsabwehrklage dafür nötig ist, wird diese auch erstellt werden.

Amt oder Vollstrecker (der bekam ähnliche Post) scheinen nicht zu Arbeiten ohne den richtigen Befehl.

Der eindeutige Rechtsbehelf, nach dem das Amt anfängt die Zahnräder zum laufen zu bringen, fehlt.
Das hängt vielleicht nur an einem einzigen Wort.

Ab wann laufen die denn richtig?

Besagter Reisender steht ja nun etwas Ratlos im Weltraum. Sicher müsse er bald reagieren und zusätzlich 767 erwähnen.
Am Montag den 10.12 spätestens Dienstag 11.12 benötige man ein Schriftstück.
Bzw. das dann in konkreter Form ausführen. Eine Ankündigung könne man versuchen ohne zu vertiefen.
Die Fragen sind angerichtet. Das Ziel wurde erwähnt, vielleicht liegt es nur an der richtigen Form.

Zitat
§ 767 - Vollstreckungsabwehrklage

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

- Welches Urteil? Der OGV hat nur Post vom Imperium bekommen zur Vollstreckung. Rechtssuchutz vom VG wurde nicht gewährt, auch keine Aussetzung. Ergo wäre die Vollstreckung möglich...trotz Klage.
- Mündliche Verhandlung? Nie passiert!
- zu 3. Er müsse also die gesamte Klage bezüglich des Verwaltungsaktes in eine weitere Klage basteln, wodurch weitere Kosten entstehen.
das braucht aber Zeit


Wenn dem so wäre müsse galaktischer Laserschwert-Schurke konkret die Klage andeuten ohne diese konkret auszuführen wie man dies auch tat beim Anlauf auf das VG,
um ein Zeitfenster zu erschaffen.

Zitat
Hiermit reiche ich Klage nach 767 zur Zwangsvollsatreckungssache X ein...stelle antrag auf Aussetzung der Vollziehung...
Aus folgenden Gründen erhebe ich Anspruch auf 1,2,3,4,5, (siehe "An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll")
+ Prüfung der Zwangsvollstreckungsanträge nach Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV)* (*das ist neu und wurde gerade entdeckt).
Aus diesen Gründe weise ich die Abgabe zur Vermögensauskunft zurück bis zur Klärung der o.g. Sache
und der Sache (VG - Aktentzeichen: X) im allgemeinen, welche das VG behandelt und bisher nicht beurteilt hat.

-- >Dazu wird noch gelesen werden müssen.

Ansonsten wäre der Schurke mit dem nächsten Schritt, dem zweiten Termin zur Vermögensauskunft betraut,
der bei Verweigerung zur Beugehaft führen könnte.


Und dann wäre der schöne Schriftverkehr schon fast wieder vorbei, nach dem man Widerspruch gegen Haftbefehl eingeleitet hätte.

ZPO 766 i.v.m 732 wäre doch auch okay oder nicht?
Wiederum seien keine Säumnisse aus dem Akt des OGV ersichtlich wie das Amt mitteilte (6 - vom-amtsgericht-umwasgehts).

Es sei erwähnt dass der glaktische Held einfach etwas mehr über den Vorgang wissen möchte, eben das was in (5 - An-Amtsgericht-10-2018-wg-Zwangsvoll) erwähnt wurde.


Danke für die Mitarbeit.
LG und beam me up*


_____

Quelle zu Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV)
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/bgh-lockert-den-formularzwang-bei-der-zwangsvollstreckung_206_232024.html



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Dezember 2018, 19:36 von Shran«
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Zitat
Es ist keine bewusste Vollstreckungsabwehrklage.

Das wird das Problem (auch des Gerichts) sein. Ohne Klage geht nix in die Gänge, einfach nur Vollstreckungsschutz beantragen und dann nichts mehr machen wird wohl nicht Funktionen.
Sternenreiter sollte definitiv Klagen.

Zitat
- Welches Urteil? Der OGV hat nur Post vom Imperium bekommen zur Vollstreckung. Rechtssuchutz vom VG wurde nicht gewährt, auch keine Aussetzung. Ergo wäre die Vollstreckung möglich...trotz Klage.
- Mündliche Verhandlung? Nie passiert!
- zu 3. Er müsse also die gesamte Klage bezüglich des Verwaltungsaktes in eine weitere Klage basteln, wodurch weitere Kosten entstehen.
das braucht aber Zeit

Sternenreiter sollte sich mit dem Ablauf einer Vollstreckung vertraut machen. Eine Vollstreckung benötigt einen vollstreckbaren Titel. Dieser wird meist durch ein Gerichtsurteil geschaffen. Im Behördenbereich geht dies jedoch auch ohne, dort reicht ein Verwaltungsakt, welcher dann als vollstreckbarer Titel fungiert.
Und hier ist anzusetzen:

Wenn nicht gemahnt wurde, ist das sehr schön, keine Vollstreckungsgrundlage:
https://dejure.org/gesetze/LVwVG/14.html

Kam doch eine Mahnung? Dann sind dort 4,00 EUR Mahngebühren aufgeführt. Die können jedoch nur mit einem Mahnbescheid vollstreckt werden. Diese "Mahnung" ist aber nicht als Mahnbescheid zu werten. Darauf baut auch eine andere Klage auf:
Klagebegründungen für die Vollstreckungsabwehrklage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29444.0

Schleswig-Holstein hat es auch bestätigt: (#)
Mahngebühren des Rundfunks sind nicht vollstreckbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29014.0

Mahngebühren nicht vollstreckbar -> Vollstreckung muss aufgehoben werden.
Ein fiktiver Galaxyreiter hatte auch mal den Antrag beim VwG auf aufschiebende Wirkung der Vollstreckung für die Hauptsache beantragt. Abgelehnt - jedoch nicht für die 8,00 EUR Säuminszuschläge, diese sind laut Urteil nicht vollstreckbar. Im Regelfall sind diese in der Forderung der Vollstreckung auch mit enthalten. Vielleicht sollte unser Sternenreiter mal das Urteil raussuchen  (#)

Ferner geht es natürlich noch um die Diskussion, ob der eigentliche Festsetzungsbescheid eigentlich ein Verwaltungsakt darstellt und damit vollstreckt werden kann, da die LRA keine Behörde ist. Aber das ist eine andere Diskussion und wird entscheidend, wenn die LRA auf die Idee kommt, auf Grundlage des Festsetzungsbescheides ohne Mahngebühren (Oder mit Mahngebühren aber dann mit entsprechendem Mahnbescheid) zu vollstrecken - eins nach dem anderen ;-)

siehe hierzu auch:
Hat der Südwestrundfunk das Recht zur Selbsttitulierung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24196.0

Oder auch der Thread:
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23269.0


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