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Autor Thema: Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?  (Gelesen 9049 mal)

g
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Zwangsvollstreckung ohne Mahnung möglich?
Autor: 01. Februar 2018, 00:58
Nehmen wir einmal folgendes an: Person P ist seit einiger Zeit Verfassungsbeschwerdeführer gegen den "Rundfunkbeitrag" und steht seit einiger Zeit in regem Kontakt mit dem GV.

Nun möchte der BS einer LRA definitiv die Zwangsvollstreckung durchziehen. Ein weiteres Ruhen des Verfahrens war nun leider nicht zu erreichen. Die unterstützenden Rechtsanwälte sehen nun auch keine materiellen Gründe mehr für die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG.

Person P ist aber keine Mahnung bekannt, obwohl BS in seinem Vollstreckungsersuchen behauptet eine solche verschickt zu haben.

Bei alle anderen "Bescheiden" wurden Rechtsmittel eingelegt und ausgeschöpft.  Die bearbeitenden Gerichte des AGs und des VGs haben diesen Einwand im Rahmen einer Erinnerung bisher nicht gewürdigt, das heißt ihn ignoriert.

Ist eine Zwangsvollstreckung von "Rundfunkbeiträgen" ohne Mahnung überhaupt zulässig?


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Eine Mahnung ist - zumindest nach diesseitigem bisherigen Kenntnisstand - zwingende Vollstreckungsvoraussetzung.

Eine fehlende Mahnung dürfte gute Erfolgsaussichten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung haben - insbesondere auch in Sachsen, wo das OVG Bautzen diesbezüglich schon mehrfach zu Gunsten der Betroffenen entschieden hat - siehe u.a. unter

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
einschl. der dortigen Antworten und weiteren Verfahrenszeichen.

Allerdings ist nicht ganz klar, ob dieser Mangel nicht ggf. relativ einfach zu "heilen" ist.

Egal: Breitseite geben!!! ;) >:D

Allerdings werden sich Amts- und Landgericht nach bisheriger Erfahrung leider ebenso wenig damit auseinandersetzen wollen... :-\ Der - erneute - Weg vor das Verwaltungsgericht mit einem Volllstreckungsabwehrantrag/ Vollstreckungsabwehrklage wird einem wohl kaum erspart bleiben - sei es auf direktem Wege oder (mglw. besser, da anderenfalls Amtsgericht nicht informiert ist) auf indirektem Wege über die Einlegung dieses Rechtsmittels beim Amtsgericht und dessen Verweisung des Verfahrens an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß
§ 17a Abs. 2 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

In diesem Zusammenhang kann man dann auch gleich die komplette Litanei des in Gänze - zumindest nach diesseitiger Auffassung - unzulässigen Vollstreckungsverfahrens, des "Vollstreckungsersuchens", der "Amtshilfe", der zugrundeliegenden "Festsetzungsbescheide" ohne vollstreckbaren Inhalt, der nicht erfüllbaren und dem Abgabenrecht fremden "Schickschuld", der Kontoführung (Anrechnung immer nur auf älteste Schuld, beginnend mit Mahnkosten, Säumniszuschlägen, etc. - mithin fortwährendes Vollstreckungsverfahren - siehe insbes. Streitschrift Dr. Hennecke) durchdekliniert werden - siehe u.a. auch unter

Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html

Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.0.html
siehe auch die dortigen Ausführungen u.a. auch zu "Mahnung", "Aktenzeichen", "Amtshilfe"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148286.html#msg148286

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Nebenbemerkung:
Jetzt geschieht das, was schon seit geraumer Zeit vorherzusehen war:

Auf die Gerichte dürfte nun eine zweite Verfahrenswelle zuschwappen, nämlich derjenigen, welche mit Überzeugung und Einsatz den gesamten Instanzenweg durchschritten haben - nun aber auch noch vollstreckt werden sollen.

Meinen die echt, dass diejenigen, die sich seit Jahren mit diesen unhaltbaren Zuständen intensivst befasst haben, eine sehr wahrscheinlich verfassungswidrige Vollstreckung "klaglos" (in mehrfacher Hinsicht) hinnehmen würden?!?

Etwas verspätet aber vielleicht noch nicht zu spät kommt
- neben den verfassungs- und abgabenrechtlichen Angriffspunkten gegen die (Un-)Rechtsgrundlage des sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags"/ "RBStV"
- nun die verwaltungs- und vollstreckungsrechtliche Tiefenprüfung der "staatsfernen Hoheitsmaßnahmen" in Form "unabhängiger" Selbsttitulierungen einer nicht erfüllbaren gesetzlichen "Schickschuld" mittels nicht vollstreckbarer Möchtegern-Verwaltungsakte ohne vollstreckbaren Inhalt von vom justizförmig ausgeprägten Verwaltungsverfahren kategorisch ausgeschlossenen Pensionskassen-Rundfunksender-Wettbewerbern.

Auf GEZ... ;)


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n
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@grohfuda
Zitat
Die unterstützenden Rechtsanwälte sehen nun auch keine materiellen Gründe mehr für die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG.

Könnte Du die Gründe dafür näher ausführen? (gerne auch per PM)
Nach meiner laienhaften Meinung spricht sehr viel dafür, dass ein einstweilige Anordnung (EA) erfolgreich beantragt werden kann. Ich meine, dass einige Forumsmitglieder das auch schon erreicht haben.

Und wenn der Anwalt nicht will/zu teuer ist, kann man das auch selbst machen:

BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

g
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Das Amtsgericht hat sich ein wenig Zeit gelassen meine zweite Erinnerung zu beantworten und hat mir letzten Samstag eine Zurückweisung meiner zweiten Erinnerung als vorzeitiges Geburtstagsgeschenk überbracht.

Das wichtigste Vorweg (nach erstmaligem Lesen)

1) Das Vollstreckungsgericht schreibt, dass das Bestreiten des Zugangs einer Mahnung NICHT Gegenstand des Erinnerungsverfahrens nach §766 ZPO sei.
2) Es seien alle hier vorliegenden Tatsachen präkludiert.

Mein spontanes Gefühl sagt mir, dass eine Zermürbungstaktik versucht wird. Alle meine rechtmäßigen Einwände werden entweder von der Betrachtung ausgeschlossen oder es wird sich für nicht zuständig erklärt.

Hmm ich werde das nochmal im Detail lesen und das Ganze bis zum Wochenende hochladen und ausführlicher darlegen sowie kommentieren.


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Ja, leider wird von den Amts- und Landgerichten regelmäßig ignoriert, dass es eine Verweisungspflicht an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gibt... siehe
§ 17a Abs. 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Sofern also die Prüfung des Nicht-/Zugangs der Mahnung nicht dem AG oder LG obliege, dann müsste das AG/ LG für diese und etwaige weitere Prüfpunkte seine Nichtzuständigkeit von Amts wegen aussprechen und zugleich das Verfahren an das zustsändige Gericht des zulässigen Rechtsweges verweisen (hier wohl das Verwaltungsgericht).

Aber man redet und schreibt sich da den Mund fusselig.
Mitunter handhaben es sogar einzelne Richter ein und demselben Gericht auch unterschiedlich.
Bislang hat nur in 2...3 Fällen das Gericht dem expliziten Hinweis Folge geleistet.
Man muss es denen wohl erst noch auf den Tisch nageln.
Man fragt sich wirklich, ob jene Richter, die diesen Grundsatz nicht berücksichtigen, die Befähigung zum Richteramt haben...


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Aus Zeitmangel ist es mir nicht möglich den Originalbeschluss hochzuladen und zu anonymisieren. Aus diesem Grund erfolgt hierzu nur eine Wiedergabe der "Leitsätze", die Begründung sowie meine Kommentierung.

Im Vorgeplenkel steht, dass am Vollstreckungsersuchen nichts zu kritisieren gäbe der Gerichtsvollzieher hätte alles gemäß §750 ZPO geprüft.

1)
In der Erinnerung würde auf die rechtskräftige Entscheidung vom Landgericht (Beschluss sofortige Beschwerde mit Aktenzeichen abgestellt)

Ferner steht darin:

Zitat
"Die materielle Rechtskraft des Beschlusses tritt mit Wirkung für und gegen den Erinnungsführer ein, sodass insoweit rechtskräftig feststeht, dass hinsichtlich des Gläubigers in diesem Verfahren davon auszugehen ist, dass die angezweifelte Behördeneigenschaft vorliegt."

Ergänzend wird auf die üblichen Verdächtigen: RBStV, Satzung Rundfunkanstalt etc. hingewiesen, beispielsweise findet sich folgender Passus:

Zitat
"Der festgesetzte Betrag wird nach §10 Abs. 6 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."
[...]
"Es gelten die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO entsprechend der Maßgabe, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen tritt und eine Zustellung des Vollstreckungsersuchen nicht erforderlich ist"

Es folgt noch eine Satz über Vermögensauskunft (einmal nach §802a und einmal nach §802c ZPO)

Es folgt noch ein Wort über die Satzung, dass der Beitragsservice per Satzung von den Rundfunkanstalten ermächtigt wird.

Zum Abschluss folgt:
Zitat
"Dies ändert nichts an der Gläubigereigenschaft und damit der Behördeneigenschaft der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die auch nach wie vor auf dem Briefkopf benannt ist. Insofern sind Bedenken dagegen, dass der Mitteldeutsche Rundfunk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, keine Behörde im Sinne der Vorschriften ist, nicht durchgreifend"
(Mit Zitat BGH vom 11.05.2015)

2)

Zitat
"Die formalen Voraussetzungen nach §4 Abs. 2 SächsVwVG sind eingehalten. Insoweit kann auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts [...] Bezug genommen werden. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses tritt mit Wirkung für und gegen den Erinnerungsfü+hrer ein, sodass insoweit rechtskräftig feststeht, dass das Vollstreckungsersuchen zum 2. Mai 2017 den formellen Voraussetzungen entspricht. Es sind hier alle objektiv vorhandenen Tatsachen präkludiert und nicht nur solche, die in das Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren eingeführt wurden sind."
Es folgen Zitate aus Gesetzeskommentaren, die allerdings nicht alle auf dem neusten Stand sind.


3)
Zitat
"Soweit der Schuldner erneut vorträgt, dass er keine Mahnungen des Gläubigers erhalten hat, ist dies im Rahmen des vorliegenden Erinnerungsverfahrens nach §766 ZPO nicht Prüfungsgegenstand. Der Gerichtsvollzieher und auch das Vollstreckungsgericht, welches im Rahmen einer Vollstreckungserinnerung über die Zulässigkeit des Vorgehens in der Zwangsvollstreckung entscheidet, sind lediglich gehalten, zu prüfen, ob das Vollstreckungsersuchen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SächsVwVG entsprcht"
Es folgen Zitate BGH Urteil und Landgerichtsbeschluss

4)
Hier ist ein Absatz für den Fall das gerügt wurde, dass der Gerichtsvollziehen die Zusage die Vollstreckungsaussetzung bis zur Entscheidung der Rechtsbehelfe nicht eingehalten habe.

5)
Für den Fall der Rüge, der Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung durch den Gerichtsvollzieher, wird hier auf Bestimmungen § 802f Abs. 3 und 4 ZPO in Verbindung mit §802c ZPO verwiesen und erläutert. Der Hinweis auf fehlenden Hinweis auf Vollstreckungsabwehrklage wird als nicht vorgeschrieben abgebügelt.

6)
Für den Fall dass der Kostenansatz gerügt wird, sei das unbegründet, da keine Kostenrechnung ersichtlich sei.

7)
Erinnerung wird insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.


So nach zwei Tagen in der Juristenbibliothek, bin ich etwas schlauer über das Vollstreckungsverfahren und die abgelehnte Erinnerungsbegründung:

Nach meinem Erkenntnisstand prüft das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) im Rahmen der Erinnerung nur, ob das Vollstreckungsersuchen formal richtig ist und ob die Voraussetzungen nach §750 ZPO vorliegen. Über den Inhalt und die Rechtmäßigkeit wird nicht geprüft. Das erklärt auch, warum das Amtsgericht alle Einreden in 2) präkludiert.

Die Verantwortlichkeit der Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens obliegt bekanntlich der ersuchenden Behörde. Auf die Idee zu überprüfen, ob die Amtshilfe ersuchende tatsächlich eine Behörde ist, kommt das Gericht nicht und setzt es stillschweigend voraus. Somit wird die vermeintliche Behörde "Rundfunkanstalt bzw. "Beitragsservice" befragt, ob das Vollstreckungsersuchen seine Richtigkeit hat. Die Antwort kann man sich denken. Weil sich das Amtsgericht als Vollstreckungsorgan nicht dafür interessiert, ob das Ersuchen gerechtfertigt ist, prüft es hier auch nicht die Einrede mit der nicht erhaltenden Mahnung. Hier vertraut es (in  Beamtenmentalität) auf die Aussage der ersuchenden Stelle. Im Regelfall, aber nicht hier, ist dieses Verhalten auch nützlich und sinnvoll.

Ergo das Rechtsmittel Erinnerung konnte keinen Erfolg bringen. Das Amtsgericht beurteilt alles nur nach ZPO ohne die Regelungen des Verwaltungsrechtes zu berücksichtigen. Alle Einwände, die das System zum Einstürzen bringen würden, werden präkludiert oder als Nichtgegenstand des Verfahrens nicht betrachtet.

Nun steht die Frage, welche Angriffspunkte für eine sofortige Beschwerde bleiben), auch wenn ich mir sicher bin, dass die wieder abgebügelt wird. Immerhin würde es etwas Zeit für die Vorbereitung einer Vollstreckungsabwehrklage bringen.

Materielle Einwände bezüglich des (Nicht)Behördenstatus der hiesigen Rundfunkanstalt bringen nicht viel. Die sind in einer Vollstreckungsgegenklage besser aufgehoben. Auch die ausbleibende Mahnung kann nur am Rande angebracht werden.

Ich sehe folgende Punkte:
a)
Zunächst hätte geprüft werden müssen, ob die Ersuchende Stelle überhaupt befugt ist ein Vollstreckungsersuchen zu erstellen, da hier ein Konflikt zwischen RBStV, SächsVwVG und SächsVwOrgG vorliegt.
Hier böte sich die Möglichkeit einzuwenden, dass gar kein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt vorliegt (Stichwort Festsetzungsbescheid), auch wenn die wohl in einer Klage besser aufgehoben wäre.

b)
Für den Fall, dass es die Konflikte so löst, dass es dem RBStV Vorrang einräumt, hätte das Vollstreckungsersuchen nicht nur nach §750 ZPO sondern insbesondere auch nach VwVG und SächsVwOrgG geprüft werden müssen. Insbesondere hätte geprüft werden müssen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen nach VwVG und SächsVwOrgG vorliegen (Stichwort fehlende Mahnung)

c) Es könnten nochmal die Formfehler im gerügt werden (insbesondere das fehlende Aktenzeichen, fehlender Name und das fehlende Dienstsiegel). Entgegen der Lesart des Amtsgerichtes ist nach Lindner das Dienstsiegel und der Namen für ein Vollstreckungsersuchen zwingend erforderlich, damit die Vollstreckungsbehörde erkennen kann, dass das Ersuchen tatsächlich von einer Behörde kommt. Der Gesetzestext, dass Unterschrift und Dienstsiegel bei elektronischen Ersuchen fehlen können bedeutet, dass der Name des Ersuchenden dennoch zwingend ist. Auf das händische Siegel kann verzichtet werden, aber ein eingescanntes mitgedrucktes Siegel kann aber jeder Behörde zugemutet werden.

d) Das Vollstreckungsgericht hätte verwaltungsrechtlichen Fragen an das Verwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 2 GVG abgeben können

Hmm was seht Ihr noch für Angriffspunkte?






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