Für die Zukunft sollte wohl daran gedacht werden alle Namen zu schwärzen.
Das Schreiben enthält den inhaltliche Fehler, dass der "Bescheid" vom 01.08.2014 gar kein "Festsetzungsbescheid" war...
Woher könnte Person A wissen wie die Bescheide ausgesehen haben?
Hat Person A diese Bescheide gesehen? --> ja --> Das könnte natürlich zu einem Problem führen, wenn Person A gleichzeitig gelten machen wollte keine Bescheide mangels Bekanntgabe zu kennen.
Nicht erkennbar sind
"Aktenzeichen" der Bescheide.
Nicht erkennbar ist,
wann die Mahnung tatsächlich erfolgte.
Das Datum bezeichnet augenscheinlich nur ein Datum vom Druck?
Im Fall, das Person A keine Mahnung erhalten hat, ist das ein Formfehler, welcher sich rügen lassen würde. Dieser Fehler ist jedoch durch Bekanntgabe der Mahnung heilbar.
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Person A hat noch etwas Glück, unter 500,- € und Auskünfte bei Dritten erst ab 500,- €, sofern Person A mit dem Eintrag leben kann, dieser kann mit Widerspruch angefochten werden. Ebenso kann der Antrag zu Aussetzung der Vollstreckung eingelegt werden. Person A kann dann am VG ein Verfahren führen und das Aktenzeichen dem AG mitteilen. --> Wichtig könnte wohl noch werden, dass Person A Zeugen findet oder weiß wie mit Nichtwissen bestritten wird.
Falls die Bekanntgabe der Bescheide nicht vorliegt, ähnliche Fälle lagen seit Mitte 2015 bis jetzt nur beim AG und LG und wandern jetzt zum VG. Es dürfte bei Erinnerung vor dem AG jedoch nicht mehr so lange dauern, weil jetzt für alles Textbausteine vorhanden sind. Das AG wird vielleicht erklären, dass Person A mit §123 VwGO sich ans VG wenden könne. --> Falls das AG das nicht macht und Person A vor dem LG weitermacht (30,- € zusätzlich), dann erklärt das LG das. Die Aussetzung auf Antrag beim AG bleibt wahrscheinlich so lange bestehen bis das VG Zeit findet.