Edit "Bürger": Tangierende Themen siehe bitte u.a. unter
fehlendes Leistungsgebot > Zulässigkeit von Säumnisgebühren/ Säumniszuschlägen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19657.0.html
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
"Leistungsgebot" und andere Formanforderungen an Festsetzungsbescheide
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14210.0.html----------
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
ich habe ein paar Fragen, die ich gerne mit Euch diskutieren möchte. BItte verzeiht, wenn ich etwas länger ausholen muss, um zum Punkt zu kommen.
HintergrundWie bekannt ist, wurden dem Beitragsservice die Datensätze der Einwohnermeldeämter in vier Tranchen übermittelt. Daraus erklärt es sich, dass bisher manche früher, manche aber auch später einen Festsetzungsbescheid erhalten haben.
Wie weiterhin bekannt ist, enthalten neuere Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot. Für alle, die mit dem Begriff "Leistungsgebot" bisher nichts anfangen können, hier eine kurze Erläuterung: Das Leistungsgebot ist der juristische Fachbegriff für die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung. Das Leistungsgebot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Beispielhaft könnte es wie folgt formuliert sein:
"Bitte überweisen Sie den festgesetzten Betrag in Höhe von 53,94 Euro bis spätestens 17.04.2015 auf eines unserer angegebenen Konten."Mit dem Leistungsgebot wird also eine Forderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner geltend gemacht.Aufgrund des enormen Bearbeitungsrückstaus beim Beitragsservice dauert es bekanntlich äußert lange, bis man einen Festsetzungsbescheid erhält. Daher kann es meiner Ansicht nach durchaus sein, dass diejenigen, die erst sehr spät einen Festsetzungsbescheid bekommen haben, die Verjährung geltend machen könnten.
Dazu ein Beispiel: Nach
§ 7 Absatz 4 RBStV richtet sich die Verjährung der Beitrags
forderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung. Nach
§ 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach
§ 199 Absatz 1 Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daraus folgt, dass für solche Ansprüche auf Zahlung des Rundfunkbeitrags, die im Jahr 2013 entstanden sind, die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 beginnt und folglich mit Ablauf des Jahres 2016 endet. Die Verjährung dieser Ansprüche beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2016.
Bitte achtet nun genau auf die Wortwahl. Es geht um die Verjährung der Beitrags
forderung. Es geht nicht um die Verjährung der Beitrags
festsetzung. (Eine Regelung über die Verjährung der Beitrags
festsetzung fehlt in den Staatsverträgen gänzlich.) Ein Beitrag kann aber nur mit Hilfe eines Leistungsgebots vom Abgabenschuldner ange
fordert werden. Eine Beitrags
festsetzung ist ein separater Verwaltungsakt und sachlich sowie inhaltlich strikt vom Leistungsgebot zu unterscheiden. Eine Beitragsfestsetzung könnte beispielsweise wie folge formuliert sein:
"Für den Beitragszeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 wird ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 53,94 Euro festgesetzt."Wenn nun -wie dies in den neueren Festsetzungsbescheiden der Fall ist- kein Leistungsgebot enthalten ist, hat der Abgabengläubiger zu keinem Zeitpunkt seinen Anspruch (also seine
Forderung) gegenüber dem Abgabengläubiger geltend gemacht.
Fragen(1) Würde mit Ablauf des Jahres 2016 die Verjährung von Beitragsforderungen aus dem Jahr 2013 aus einem Festsetzungsbescheid ohne Leistungsgebot eintreten oder tritt die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2016 unabhängig davon ein, ob der Abgabengläubiger seinen Anspruch (hier die Beitragsforderung) gegenüber dem Abgabenschuldner geltend gemacht hat? (Wie schon dargestellt: Eine Beitragsfestsetzung ist keine Geltendmachung der Beitragsforderung.)
(2) Unterbricht die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Abgabenschuldner die regelmäßige Verjährungsfrist?
Über Antworten würde ich mich sehr freuen!