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Autor Thema: Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?  (Gelesen 15326 mal)

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Edit "Bürger":
Siehe bitte ausführliche Beantwortung der Eingangsfrage in hiesigem Thread unter der letzten Antwort
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513


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Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?


Edit "Bürger":
Beitrag ausgelagert aus
Versuch einer Argumentation wegen Arbeitsüberlastung des BS
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17005.0.html
da dort themenfremde Frage, die ein eigenständiges Thema bildet.
Bitte auf Thementreue achten. Danke.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

Schaust Du hier, da der Wiki-Beitrag sehr allgemein formuliert ist. http://rechtsstaatsreport.de/gerichtsvollzieher/

Jedoch zwischen Recht haben und Recht bekommen liegt noch um Recht kämpfen.


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LeckGEZ*

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Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.

Quelle: www.rundfunkbeitragsklage.de


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                                                Curt Goetz

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Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?

Gegenfrage ;)

"Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige mit Befugnis oder stimmt das so nicht?"

Dass die Gerichtsvollzieher (in welchem Status sie sich auch immer aktuell befinden mögen) durchaus mehr "Befugnisse" haben, als manch einer glaubt, ist u.a. dargelegt unter

Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6266.0.html

Weitere Infos u.a. auch unter

"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.html


Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Quelle: www.rundfunkbeitragsklage.de

Ob diese existierenden "Befugnisse" wiederum auch "verfassungsmäßig" sind, ist eine gänzlich andere Frage, die aber jedenfalls wohl kaum innerhalb eines Vollstreckungsprozederes "geklärt" werden dürfte - schon gar nicht allein als Laie - und somit auch nicht mit durchschnittlichem Aufwand und Mitteln.

Dazu bedürfte es dann wohl eher einer auf eine Verfassungsbeschwerde o.ä. hinauslaufenden Gegenklage.

Das wiederum ist nicht Gegenstand dieses in seinen Kapazitäten beschränkten Forums, sondern eine Angelegenheit eher allgemeiner Natur...
...weshalb sich andere Initiativen gern darum bemühen dürfen und sollen, eine höchstinstanzliche Klärung herbeizuführen.

Allein eine Aussage (=Behauptung), dass die Handlungsgrundlage der Gerichtsvollzieher "nicht verfassungsgemäß" sei, dürfte im Vollstreckungsverfahren jedenfalls vermutlich kaum bis gar keine akute Wirkung entfalten...


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Gerichtsvollzieher sind immer noch Beamte, es hat sich nichts geändert. Als 2012 die Gerichtsvollzieherverordnung geändert wurde, fehlte anschließend der Satz, dass Gerichtsvollzieher Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sind. Also könnte man glauben, dass sie keine Beamten mehr sind. Der Satz wurde aber einfach nur deshalb weggelassen, weil es bereits im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt ist:
http://dejure.org/gesetze/GVG/154.html


Zitat von: § 154 GVG
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Pläne, den Gerichtsvollzieher zu privatisieren, wurden bis heute nicht umgesetzt:
https://archive.is/20130217064219/http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3791&article_id=10555&_psmand=13

Fakt: Gerichtsvollzieher sind Beamte. Sie haben mehr Befugnisse als andere Beamte, z.B. bekommen sie durch die Polizei Amtshilfe.


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Hallo Roggi,

warum steht dann auf dem Ausweis des GV "Dienstausweis" und nicht "Amtsausweis"? Deutsche Sprache ist eine deutliche Sprache.
Und wenn ich mich recht erinnere, gibt es in den 1950-iger Jahren keine Beamte mehr.


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Polizisten haben auch einen Dienstausweis. Polizisten sind fast alle Beamte.


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Aktenzeichen 1 BvR 147/52;
Leitsatz Ziff. 2: Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
http://opinioiuris.de/entscheidung/805


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Alle Beamtenverhältnisse des dritten Reiches sind erloschen!!!!!


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cleverle2009

Gerichtsvollzieher sind immer noch Beamte, es hat sich nichts geändert. Als 2012 die Gerichtsvollzieherverordnung geändert wurde, fehlte anschließend der Satz, dass Gerichtsvollzieher Beamte im Sinne des Beamtengesetzes sind. Also könnte man glauben, dass sie keine Beamten mehr sind. Der Satz wurde aber einfach nur deshalb weggelassen, weil es bereits im Gerichtsverfassungsgesetz geregelt ist:
http://dejure.org/gesetze/GVG/154.html


Zitat von: § 154 GVG
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Pläne, den Gerichtsvollzieher zu privatisieren, wurden bis heute nicht umgesetzt:
https://archive.is/20130217064219/http://www.mj.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=3791&article_id=10555&_psmand=13

Fakt: Gerichtsvollzieher sind Beamte. Sie haben mehr Befugnisse als andere Beamte, z.B. bekommen sie durch die Polizei Amtshilfe.

Alles ok. Die Richter juckt das nicht im Geringsten. Habe selbst die Erfahrung gemacht. Jedoch darf ein Beamter neben seiner Alimentation aus seinem Dienstverhältnis keine Vorteile beziehen. Das ist so festgelgt, damit er sich nicht bestechen lassen kann.
Zitat
...Ein Beamter handelt immer im staatlichen Auftrag ohne Ansehen der Person und nur dem Gesetz und Recht unterworfen sowie in allen Fällen binden ihn die unverletzlichen Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, diesen grundgesetzlichen Verpflichtungen eines auf das Bonner Grundgesetz vereidigten Amtsträgers steht das Handeln und Wirtschaften in Gewinnerzielungsabsicht diametral entgegen....
Quelle:
http://grundrechteforum.de/226045
Der Gerichtsvollzieher bezieht aber aus seinem Dienstverhältnis einen Anteil von den Gebühren aus seinem Auftrag.
Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV)
§3 (2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Der Richter urteilte auch nicht nach dem Gesetz(Beamtengesetz, Grundgesetz), sondern lediglich nach der GVO.

Das OLG München urteilte darüber - allerdings mit dem Einzelfall Grundbucheintrag abrufen.
Zitat
....
dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen.
...
Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.
https://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2013/03874/

Interessant ist auch die Ausbildungsrichtlinie der Gerichtsvollzieherschule in Pegnitz. Der arme Gerichtsvollzieher.
https://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg-justizschulepegnitz/skriptenfolienreihen/gv/die_rechtsstellung_des_gerichtsvollziehers__gvo__organisation__stand_august_2007_hippler.pdf

Dazu gäbe es noch viel zu schreiben, es würde Bücher füllen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2016, 17:28 von cleverle2009«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Dank an Forum-Mitglied "cecil" für den Hinweis auf diese
ausführliche und sehr lesenswerte Klarstellung!

Rechtsanwalt Jakob Heinrich Tschuschke, (Dez 2015 ?)
Sind Gerichtsvollzieher nach dem 1.8.2012 noch Beamte ?
Fakt oder urbane Legende? In letzter Zeit häufen sich die Anfragen auf der Hotline, ob man denn vom Gerichtsvollzieher zur Zahlung der Rundfunkbeiträge gezwungen werden kann, wo doch Gerichtsvollzieher seit dem 1.8.2012 keine Beamten mehr seien und somit keine Hoheitsbefugnisse mehr hätten. Das würde so auf mehreren Seiten im Internet stehen.
Leider stimmt das nicht. Gerichtsvollzieher sind nach wie vor Beamte. Sie können, dürfen und müssen eine Zwangsvollstreckung notfalls auch mit unschönen Zwangsmaßnahmen durchführen.

http://www.tschuschke.eu/sind-gerichtsvollzieher-nach-dem-1-8-2012-noch-beamte/
(Hinweis 14.09.2023: Link scheint derzeit nicht zu funktionieren)
Zitat von: RA Jakob Heinrich Tschuschke, (Dez 2015 ?), Sind Gerichtsvollzieher nach dem 1.8.2012 noch Beamte?
Es gab zwar um 2007-2010 herum Überlegungen, Gerichtsvollzieher künftig nicht mehr zu verbeamten sondern ähnlich wie einen TÜV-Prüfer mit hoheitlichen Aufgaben zu beleihen, diese Pläne wurden aber nicht umgesetzt. Wohl wurden 2012 die Gerichtsvollzieherordnungen (GVO), die in allen Bundesländern gleich lauten, geändert und neu strukturiert, wobei u.a. auch § 1 folgendermaßen geändert wurde:
[...]
Der Satz „Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts.“ ist also weggefallen. Bedeutet das nun, dass Gerichtsvollzieher keine Beamten mehr sind? Nein, denn der Satz war ohnehin überflüssig. Dass Gerichtsvollzieher Beamte sind, ergibt sich nämlich schon aus § 154 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), der bis heute unverändert gültig ist [...]

Fazit: Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der etwas freier als „normale“ Beamte selbständig über die Art und Weise seiner Arbeit und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig im Sinne des HGB ist er nicht.

Es bringt also nichts, auf eine Zahlungsaufforderung eines Gerichtsvollziehers zu antworten, er möge doch erstmal seinen Beamtenstatus nachweisen oder ihm zu unterstellen, er sei ein seine Kompetenzen überschreitender Handelsvertreter. Im Gegenteil: da der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren eigene Entscheidungen treffen darf, wäre es besser, ihn nicht mit derartigem Quatsch zu verärgern. Immerhin entscheidet er (selbständig) über eventuelle Zahlungserleichterungen und da macht nicht zuletzt der Ton die Musik. Auch entsprechende Schreiben an das Vollstreckungsgericht sind unsinnig.

Wer Post vom Gerichtsvollzieher wegen ausstehender Rundfunkbeiträge bekommt, sollte also als Antwort nicht blindlings irgendwas aus dem Internet abschreiben, sondern genau wissen und verstehen, was er da schreibt und im Zweifel lieber einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen. In der Praxis habe ich es leider nicht nur einmal erlebt, dass mit unüberlegten Schreiben an Gerichtsvollzieher und Gericht die Sache so an die Wand gefahren wurde, dass im Nachhinein nichts mehr zu machen war. Besser ist es außerdem, gleich nach Erhalt eines Beitragsbescheides dagegen vorzugehen und nicht erst den Brief des Gerichtsvollziehers abzuwarten.

§ 154 GVG
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__154.html
Zitat von: § 154 GVG
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.


Ergänzungen 14.09.2023  :angel:

Gerichtsvollzieher (Deutschland) - wikipedia
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsvollzieher_(Deutschland)
Zitat von: Gerichtsvollzieher (Deutschland) - wikipedia
Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung und zugleich Beamter.[1] Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen. Bei der Tätigkeit als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung übt er öffentliche Gewalt in eigener Verantwortung aus und untersteht dabei im Rahmen der Erinnerung der Fachaufsicht des Vollstreckungsgerichts. Außerhalb seiner Tätigkeit als selbständiges Organ der Zwangsvollstreckung (z. B. hinsichtlich der Frage der Organisation), untersteht der Gerichtsvollzieher als Beamter der Dienstaufsicht des aufsichtsführenden Amtsgerichts.

Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 1 Gerichtsvollzieherordnung insoweit selbständig, als dem andere Grundsätze nicht entgegenstehen. Der Gerichtsvollzieher ist z. B. aufgrund der in der Zwangsvollstreckung geltenden Dispositionsmaxime an den Vollstreckungsantrag des Gläubigers gebunden. Der Gläubiger bestimmt damit Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger kann auch bestimmte Gegenstände von der Pfändung ausnehmen. Den genauen Zeitpunkt einer Vollstreckungsmaßnahme bestimmt jedoch der Gerichtsvollzieher selbständig. Er kann auch selbständig darüber entscheiden, ob er eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a Abs. 2 ZPO aufschiebt.

Der Gerichtsvollzieher führt als Beamter des mittleren oder gehobenen Dienstes einen eigenen Geschäftsbetrieb mit eigenem Geschäftszimmer und Büroangestellten auf eigene Kosten.[2] In Deutschland gibt es rund 4200 Gerichtsvollzieher. Sie haben 2017 etwa 1,3 Millionen Pfändungen vorgenommen und 53.600 Wohnungen zwangsgeräumt.[3]

OLG Dresden - Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin / zum Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen
- allgemeine Informationen - Stand August 2023 (PDF, 8 Seiten, 450kB)
https://www.justiz.sachsen.de/download/GV-Ausbildung_Hinweisblatt.pdf
Zitat von: OLG Dresden - Ausbildung zur Gerichtsvollzieherin / zum Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen - allgemeine Informationen - Stand August 2023
5.2. Rechtsstellung und Vergütung nach der Ausbildung
[...]
Gerichtsvollzieher/innen sind Beamtinnen / Beamte des Freistaates Sachsen. Sie erhalten Bezüge in der Besoldungsgruppe A 8 (bzw. Obergerichtsvollzieher/innen in A 9). Nach Absolvieren der beamtenrechtlichen Probezeit und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden sie zu Beamtinnen / Beamten auf Lebenszeit ernannt.

Die Frage, ob diese Art von Beamtentum in all ihren Details auch vollumfänglich "verfassungsgemäß" ist, ist eine andere Baustelle...
...und hilft jedenfalls bislang nicht unmittelbar gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckungen durch Gerichtsvollzieher.

Relevanter erscheinen da vielmehr die mannigfaltigen - nach diesseitiger Überzeugung fehlenden - Vollstreckungsvoraussetzungen bzw. mannigfaltigen Vollsteckungshindernisse, welche es auszufechten gilt - bestenfalls sogar unter Einbeziehung der Gerichtsvollzieher ;)



Da hiermit die Eingangsfrage hinreichend beantwortet sein sollte sowie aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht eine weitergehende Infragestellung dieser Aussagen im Forum nicht geleistet werden kann, bleibt dieser Thread bis auf Weiteres geschlossen. Danke für allerseitiges Verständnis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2023, 17:55 von Bürger«
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  • Moderator
  • Beiträge: 3.242
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es bleibt dahingestellt, ob der Betreff den Kern der hier vorliegenden Diskussion im Detail treffend formuliert wurde und die Gerichtsvollzieher sich weiterhin zur Beitreibung des Rundfunkbeitrages berufen fühlen. Wie im Thread bereits darauf hingewiesen, wären entsprechende Urteile zur Klärung des Themas erforderlich.

Wird aber eine Aussage eines Rechtsanwaltes als Fazit vorgeschlagen muss auch Raum für eine rechtliche Bewertung einer Rechtsanwältin zu diesem Thema sein.

November 2022

Privatisierung staatlicher Kernaufgaben

Von Rechtsanwältin Karolin Ahrens

Verfassungswidrigkeit von hoheitlichen Befugnissen am Beispiel des Gerichtsvollzieherwesens


Zitat
[...] Entgegen von inzwischen der Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens widersprechenden  Behauptungen ist das Gerichtsvollzieherwesen  privatisiert  worden.  Das ergibt sich zweifelsfrei aus der GVO vom 01.08.2012.  Zwar hat der betreffende Gerichtvollzieher durch den Wegfall  des § 1 GVO seinen Beamtenstatus nicht verloren,  da  ihm dieser  Besitzstand nur nach beamtenrechtlichen  Regelungen entzogen werden  kann,  aber in § 2 GVO ist jetzt neu geregelt,  dass der Gerichtsvollzieher seit dem 01.08.2012 selbständig handelt. Noch deutlicher wird die Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens durch den Wegfall des § 10 GVO (Diensteinkommen). Damit ist das Alimentationsprinzip des Beamtentums  aufgehoben  worden.  Durch  die  Aufhebung  des  §  15 GVO (Annahme von Vergütungen) ist die typische Strafvorschrift der Bestechung von Beamten ersatzlos weggefallen. Deutlicher konnte der einzelne  Landesgesetzgeber  nichtzum  Ausdruck  bringen,  dass  eine Privatisierung  des  Gerichtsvollzieherwesens  stattgefunden  hat.  Und schließlich sind die für das Beamtenwesen typischen Zuständigkeitsregelungen  in  örtlicher  und  sachlicher  Hinsicht  durch den Wegfall der §§ 20 und 24 GVO ebenfalls entfallen. Im Ergebnis ist weiter festzustellen, dass das Beleihungssystem für Gerichtsvollzieher  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  anders  als  das Beleihungssystem für Notare mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen  des  Grundgesetzes  unvereinbar  ist,da  der Gerichtsvollzieher  anders  als  der  Notar  von  Amts  wegen  befugt  sein muss, die jeweilige Zwangsvollstreckung ggf. unter Anwendung unmittelbaren  Zwangs durchführen zu können.  Nach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan wie z.B. einem   Vollstreckungsgericht eine Zwangsvollstreckung  zugewiesen.  Die  geschuldete  Handlung soll dieser  Freiberufler dann auf Kosten des verpflichteten Schuldners an Stelle des Vollstreckungsorgans vornehmen. Es handelt sich mithin um eine  typische Ersatzvornahme. Notwendige  Voraussetzung  für eine Ersatzvornahme ist, dass die Handlung übertragbar ist.  Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberuflicher gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der  Ersatzvornahme  jedoch  nicht  übertragbar und damit verfassungswidrig. Der Hinweis im o. a. Entwurf des Art. 98a GG auf Art. 92 GG ist irreführend, da die Rechtsprechung gar nicht betroffen ist.  Der  in  der  Drucksache 17/1210  vom  24.03.2010  aus  der  17. Wahlperiode  enthaltene  Entwurf  eines  Gesetzes  zur  Änderung  des Grundgesetzes  mit  dem  Ziel,  einen  Artikel  98 a  einzuführen,  ist  in gleicher Weise untauglich, da die Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG im Lichte der Ewigkeitsgarantie gemäß   Art. 79 Abs. 3 GG unterfallenen  absoluten  Regelungen  in  den  Artikeln  1  und  20  Abs.  2 und  3  GG  die  im  Entwurf  vorgesehene  Ausnahme  nicht  zulässt,  also unzulässig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits in seiner Entscheidung   vom   27.04.1959   in   BVerfGE   9,   268 -Bremer Personalvertretung –ähnlich  wie  folgt  gemäß  §  31  Abs.  1  Satz  1 BVerfGG  bindend  für  alle  Verfassungsorgane  des  Bundes  und  der Länder sowie alle Gerichte und Behörden festgelegt: 
Zitat
“... die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel    Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen  Dienstes übertragen  werden.  Soweit  von  dieser  Regel abgewichen   wird,   ist   die   Tätigkeit   des   mit   Hoheitsfunktionen betrauten  Angestellten  allerdings  der  des  Beamten  gleichzuachten. Es darf sich hier aber nach Art. 33 Abs. 4 GG nur um Ausnahmefälle handeln.  Würde  die  ständige  Ausübung  hoheitlicher  Befugnisse  in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.”

Weiterlesen auf:
https://www.recht-ahrens.com/_files/ugd/1002a1_4adb09a0982e4daea2cffa0638f95824.pdf

Könnte es sich im Rahmen eine fiktiven Vollstreckung in einem Bundesland ergeben haben, dass entsprechende Argumentation auf einem Rechtsweg zu einer Reaktion geführt haben könnte, so könnte dies in einem neuen, gut aufbereiteten Thread diskutiert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2023, 16:34 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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