Ich habe mal etwas gewälzt, da schonmal behauptet wurde, der Rundfunkbeitrag könnte nicht von Gerichtsvollziehern eingetrieben werden.
Es folgen Erläuterungen, wieso ein Gerichtsvollzieher die "Rundfunkbeitragsschulden" aufgrund seiner Aufgaben nicht eintreiben dürfte und Fragen die nach der aktuellen ZPO-Regelung aufkommen.
Zivilprozessordnung In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl. I S. 3202, ber. 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) m.W.v. 30.06.2013
ZPO: § 802a
Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
- Vollständige Beitreibung? Bei fortbestehendem Schuldaufbau? Lassen wir das mal noch aus!
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- Also ein Gott?
1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
- Erledigung der Sache nicht möglich, da dies eine Kündigung des Vertragsverhältnisses voraussetzt, was nicht möglich ist! Zwangsvertrag kann nicht gekündigt werden!
- Das hier ist auch das Argument, wieso ein Gerichtsvollzieher den Streit niemals beilegen kann, was ja seine Aufgabe ist!2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
zusammen mit
3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
- Gibts hier nicht eine Verhältnismässigkeitsregelung irgendwo? Das ist ne Frage, keine Anspielung!
4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- Das klingt ja echt ungünstig formuliert. "Zahlen sie doch einfach mit Sex"?
5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
- "Hey hallo ich kann nicht nachweisen dass ich Pfänden darf, aber ich tu es einfach"?
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