Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
Gegenfrage
"Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige mit Befugnis oder stimmt das so nicht?"Dass die Gerichtsvollzieher (in welchem Status sie sich auch immer aktuell befinden mögen)
durchaus mehr "Befugnisse" haben, als manch einer glaubt, ist u.a. dargelegt unter
Rundfunkbeitrag und der Gerichtsvollzieher. Darf er Eintreiben? Hier das Gesetz!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6266.0.htmlWeitere Infos u.a. auch unter
"Rundfunkbeitrag" > VERWALTUNGsvollstreckung statt gerichtlichem Mahnverfahren!http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16142.0.htmlNach der verfassungswidrigen Neuregelung wird dem privatisierten Gerichtsvollzieher als selbständigem Freiberufler von einem Vollstreckungsorgan eine Zwangsvollstreckung zugewiesen. Es handelt sich also um eine typische Ersatzvornahme. Die Zwangsvollstreckung unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs ist auf selbständige Freiberufler gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG im Wege der Ersatzvornahme jedoch nicht übertragbar und damit verfassungswidrig.
Quelle: www.rundfunkbeitragsklage.de
Ob diese existierenden
"Befugnisse" wiederum auch "verfassungsmäßig" sind, ist eine gänzlich andere Frage, die aber jedenfalls wohl
kaum innerhalb eines Vollstreckungsprozederes "geklärt" werden dürfte - schon gar nicht allein als Laie - und somit auch nicht mit durchschnittlichem Aufwand und Mitteln.
Dazu bedürfte es dann wohl eher einer
auf eine Verfassungsbeschwerde o.ä. hinauslaufenden Gegenklage.Das wiederum ist
nicht Gegenstand dieses in seinen Kapazitäten beschränkten Forums, sondern eine Angelegenheit eher allgemeiner Natur...
...weshalb sich andere Initiativen gern darum bemühen dürfen und sollen, eine höchstinstanzliche Klärung herbeizuführen.
Allein eine
Aussage (=Behauptung), dass die Handlungsgrundlage der Gerichtsvollzieher
"nicht verfassungsgemäß" sei, dürfte
im Vollstreckungsverfahren jedenfalls vermutlich kaum bis gar
keine akute Wirkung entfalten...